Devin Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 Nochmal ne Frage zwecks GAspistolen, irgendwie verstehe ich das nciht ganz. Darf man jetzt ne gaspistole ohne kl. waffenschein besitzen, wenn man sie nur daheim aufbewahrt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 Ja., wenn du mindestens 18 Jahre alt bist. Außerdem ist die Waffe und die Munition sicher aufzubewahren. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 Der 2. Satz ist die wahre Rechtsgefahr. Dein Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Devin Posted March 21, 2004 Author Share Posted March 21, 2004 Sicher aufbewahren heisst? Brauch ich da irgendnen speziellen schrank oder reicht das wenn ich die pistole in zB sone abschließbare kasse lege? Danke für die hilfe!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 Yup! Da hast Du "des Pudels Kern" gefunden. Inzwischen kann ich mich nicht mehr so ganz des Eindrucks erwehren, dass diese Rechtsunsicherheit gewollt ist. Wenn Du da Nägel mit Köpfen machen willst, wäre da die Möglichkeit von Deiner waffenrechtlichen, zuständigen Behörde eine verbindliche, schriftliche Auskunft zu verlangen. Selbst wenn Du keine Antwort bekommst, stehst Du im Fall der Fälle etwas besser da. Dein Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 In Antwort auf: § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht. (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet,das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. (3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen. Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Soviel zum reinen Gesetzestext - in der dazugehörigen Verordnung (§ 13) wird allerdings nur von Schusswaffen und Munition, die einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz unterliegen, gesprochen. Sollten sich in deinem Haushalt Jugendliche unter 18 Jahren befinden - auf jeden Fall wegschliessen (Geldkassette dürfte ausreichen). Da aber diese Waffen frei ab 18 Jahren zu erwerben sind, ist diese tolle Gesetzesregelung eigentlich für die Katz'... Sichere Aufbewahrung von Erwerbsscheinpflichtigen Schusswaffen vollkommen in Ordnung - aber bei freien Waffen einen A-Schrank und die Knallerbsen im Stahlschrank mit Stangenriegelschloss ? Auch hier wieder ein Fall von hemmumgslos überzogenem Bürokratismus ohne Sinn für die Realität - den wohl letztendlich wieder mal die Gerichte klären müssen... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 In Antwort auf: Auch hier wieder ein Fall von hemmumgslos überzogenem Bürokratismus ohne Sinn für die Realität Yup! Und damit Du nicht derjenige bist, bei dem das ein Gericht klärt, und man sich als gesetzestreuer Bürger auch nicht gegen die Gesetze stellt, bleibt Dir m.M.n. nur das konsequente Mitmachen, und damit das Ordnungs- oder Landratsamt zu einer verbindlichen Aussage aufzufordern. Hoch lebe der Vorgang! @CB Ich denke, bei meinem Finanzamt wird die Bearbeitung meiner Steuererklärung als disziplinarische Maßnahme betrachtet. Dabei mache ich sie doch nur möglichst richtig und vollständig. Euer Mausebaer Link to comment Share on other sites More sharing options...
Astanase Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 In Antwort auf: In Antwort auf:§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da steht es doch! Nicht mehr, nicht weniger. Es bleibt jedem überlassen in o. a. Form vorzugehen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted March 21, 2004 Share Posted March 21, 2004 Da die Gaspistole und die zugehörige Munition für Erwerb und Besitz erlaubnisfrei ist, musst Du sie nur sicher und getrennt aufbewahren. D.h. keine besondere Anforderung an das jeweilige Behältnis, eben nur sicher. Dafür kann eine Geldkassette oder eine abgeschlossene Schreibtischschublade mit einem vernünftigem Schloss ausreichend sein. Mehr verlangt weder der § 36 WaffG noch der § 13 AWaffV. Link to comment Share on other sites More sharing options...
CB Posted March 22, 2004 Share Posted March 22, 2004 Asta - mir gehts hier um das Prinzip - alles geregelt, bis ins Detail - nur die Aufbewahrung von freien Waffen nicht... Wenn etwas damit passiert - biste eh dran, egal was im § 36 Satz 1 steht... Gruss Christian Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mausebaer Posted March 22, 2004 Share Posted March 22, 2004 Yup! Darum ja auch mein Tipp, sich schriftlich beim Ordnungs- oder Landratsamt "abzusichern". Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 Schreckschusswaffen sind so aufzubewahren, daß Unberechtigte keinen Zugang dazu haben können. Was sagt uns das...? Eine Haustüre ist eine sichere Verwahrung dieser Gegenstände wenn sich im Haushalt keiner unter 18 Jahren befindet und ungehindert Zutritt hat. Blechschachtel und so wird nicht gefordert. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Michael Grote Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 In Antwort auf: Schreckschusswaffen sind so aufzubewahren, daß Unberechtigte keinen Zugang dazu haben können. Was sagt uns das...? Eine Haustüre ist eine sichere Verwahrung dieser Gegenstände wenn sich im Haushalt keiner unter 18 Jahren befindet und ungehindert Zutritt hat. Blechschachtel und so wird nicht gefordert. Da wäre ich mir nicht so sicher. Bekommst Du nie Besuch? Und sollte die Waffe mal irgendwann weg sein (was ich Die nie wünsche), dann wird Du Deinem Sachbearbeite die sichere Aufbewahrung erklären müsse - was Dir dann schwerfallen wird. Fazit: Spare nicht an der "Blechkiste", soviel kostet eine einfache Kassenbox nicht. Gruß Michael Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 wenn, dann sind alle über 18 Jahre alt Link to comment Share on other sites More sharing options...
nightforce Posted March 23, 2004 Share Posted March 23, 2004 welchem Sachbearbeiter???? Wenn eine Sache nicht bearbeitet wird, dann gibt es auch keinen Sachbearbeiter. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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