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IGNORED

Leuchtkugelpistole auf WBK für Sportschützen?


frosch

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Also jetzt muss ich zum ersten mal unserem Sachbearbeiter zustimmen eek2.gifeek2.gif

Wenn wir sonst -in unklare Fällen- schon immer nach dem "Willen des Gesetzgebers" fragen muss man wohl wirklich sagen dass es wohl nicht dessen Wille war so ein Ding auf "Sportschützen"-WBK zu bekommen.

Übrigens hat mich mein Freizeit-Skipper-Kumpel darauf hingewiesen dass es viele (die meisten) "Leuchtpistolen gibt die gar keine "Pistolen" sind sondern "Notsignalgeräte" die wegen ihrer Brisanz nicht [nur] dem Waffen- sondern auch dem Sprengstoffrecht unterliegen.

Und da bin ICH sehr weit weg von der GELBEN.

Aber wie gesagt, ich muss nicht unbedingt Recht haben wink.gif

PS. Viele davon sind noch nicht mal "Einzellader". Die meisten sollen ein "3er-Magazin" für Reserve- bzw. Kartuschen unterschiedlicher Farbe haben.

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Ach ja, wenn wir schon mal dabei sind: Was kostet eigentlich eine SigPi und was kostet die Munition? Nur mal so aus purem Interesse....

bye knight


Moin

Gebrauchte nutzbare Signalpistole Kal 4 bei egun ab 50,00 Euro, im Regelfall um die 100,00 Euro. Neupreise ca 150,00 Euro bis 250,00 Euro.

Munition: Einzelkugel Kal 4. 6 Schuß DM 59,60, Raketen für die Leuchtpistole waren ca. doppelt so teuer.

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Übrigens hat mich mein Freizeit-Skipper-Kumpel darauf hingewiesen dass es viele (die meisten) "Leuchtpistolen gibt die gar keine "Pistolen" sind sondern "Notsignalgeräte" die wegen ihrer Brisanz nicht [nur] dem Waffen- sondern auch dem Sprengstoffrecht unterliegen.

Aber wie gesagt, ich muss nicht unbedingt Recht haben
wink.gif


Moin,

Dein Kumpel hat auch unrecht. Signalgeber und Signalpistolen sind Kurzwaffen im Sinne des Waffengesetzes. Die Munition für beides ist pyrotechnische Munition im Sinne das Waffengesetzes. Unterhalten wir uns nur über diese "Geräte" sind und bleiben wir beim Waffengesetz! Der unterschied zwischen Signalgeber und Signalpistole ist: Ein Signalgeber hat ein PTB-Zeichen ist ist damit den "Schreckschusswaffen" gleichgestellt und hat nur eine Leistung von 7,5 J. Mit dieser Energie können Signalgeber nur Leuchtsterne bis in ca. 70m Höhe verschiessen. Signalpistolen Kal. 4. haben etwas mehr wie 7,5J und vershciessen Fallschirmsignalraketen bis in ca. 300m .

Wenn Dein Skipperfreund vom Sprengstoffrecht spricht, hat er in sofern recht, das es Einmalgeräte gibt, die identischen Signal verschiessen und auch ähnliche Leistungswerte haben. Lt. einem bekannten deutschen Hersteller ist der Inhalt der Muntion für Fallschirmsignalraketen Kal4 und auch für pyrotechnische Signalraketen der Gefahrenklasse BAM-T2 identisch. ;-) Ich habe es mal nachgeprüft ;-)

Nach dem alten Waffengesetz hat der segler folgende "Sachkunde" erworben:

Befreit nach § 1 Abs. 3 Erste V. Für Signalwaffen sachkundig nach §31 Abs. 1 Waffengesetz

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@knight: Also Deine Ansicht kann ich so nicht teilen (wieder mal
grin.gif
). Die gelbe WBK wurde gemäß § 14 Abs. 1 WaffG zum Zweck des sportlichen Schießens ausgestellt. Das verbietet per se den Erwerb von Signalpistolen, auch wenn diese den in § 14 Abs. 4 WaffG genannten Einzelladerkurzwaffen für Patronenmunition gleichstehen.

Das Grundbedürfnis kann also nicht so einfach ausgehebelt werden und wird auch nicht durch die Bedürfnisbescheinigung des Landesverbandes gedeckt.


Für die auf die neue Sportschützen-WBK erworbenen Waffen braucht keine Disziplin und keine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes nachgewiesen werden. Mit Grundbedürfnis hat das nix zu tun, das gilt nur für die Kurzwaffen und die Halbautomaten (=grüne WBK). Man kann sich im Übrigen auch ein Repetierer in .50BMG kaufen, ohne dass der Verband eine Disziplin dafür hat oder ein Schießstand dafür nachgewiesen werden kann.

bye knight

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Wenn wir sonst -in unklare Fällen- schon immer nach dem "Willen des Gesetzgebers" fragen muss man wohl wirklich sagen dass es wohl nicht dessen Wille war so ein Ding auf "Sportschützen"-WBK zu bekommen.


War es Wille des Gesetzgebers, dass Wechselsysteme nicht mehr eingetragen werden? Grundlage ist erst mal der Gesetzestext - und wenn der Interpratationsfähig ist, dann kann man auf den Willen des Gesetzgebers abstellen. Im Übrigen war es der Wille des Gesetzgebers einen erleichterten Erwerb für die aufgezählten Waffen zu erlauben, da diese eine geringe Deliktrelevanz haben. Wann hat das letzte mal jemand mit einer legal erworbenen SigPi eine Bank ausgeraubt?

bye knight

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Hallo Knight, auch wenn du dein Wunschdenken noch so oft wiederholst, dein Standpunkt wird dadurch nicht richtiger.


Ich weiß nicht, wie du auf Wunschdenken kommst. Jemand hat eine Frage gestellt und ich habe meine Sicht der Dinge niedergeschrieben. Wenn du anderer Meinung bist, dann ist das ja ok. Aber belege die doch bitte anhand des Gesetzes, so wie ich das auch getan habe. Dann sehen wir weiter.

bye knight

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Also ich hab meine Sicht belegt (mit § 14 Abs. 1 WaffG) Darauf bist Du gar nicht eingegangen, knight.
wink.gif


Hmmm... Vielleicht war ich zu allgemein, aber ich dachte schon, dass ich darauf eingegangen bin - jedenfalls auf das Argument mit dem sportlichen Schießen, nicht auf den §14 Abs 1, denn der Zusammenhang zum Erwerb der SigPi ist mir nicht klar.

Der §14 Abs 1 sagt nur aus, dass man für das sportliche Schießen ein vom Regelfall abweichendes Mindestalter haben muss und zählt weiterhin gleich ein paar Ausnahmen dafür auf. Mehr steht im §14 Abs 1 nicht drin.

Darüber hinaus braucht beim Erwerb einer Waffe auf die neue Sportschützen-WBK keine Disziplin des Verbandes für diese Waffe zu existieren, daher das Beispiel mit dem .50 BMG. Den wird ein DSB-Schütze nicht nach den Regeln des DSB schießen können. Für die allermeisten wird auch kein Schießstand zur Verfügung stehen. Dennoch ist der Erwerb dieses Repetieres über die neue Sportschützen-WBK für den DSB-Schützen möglich. Für die SigPi gilt nichts anderes, sofern sie als Einzelladerlangwaffe für Patronenmunition eingestuft wird.

Wenn die Waffen, die man per Sportschützen-WBK erwirbt, nur sportlich verwendet werden dürften, so dürfte ein Jäger eine auf die Sportschützen-WBK erworbene Bockdoppelflinte nicht für die Jagd verwenden....

bye knight

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Sachkunde ist kein Problem, da die waffenrechtliche Genehmigung in Form der WBK für Sportschützen breits vorliegt.

frogger


Für Signalpistolen Kal. 4 benötigt man einen Sachkundenachweis, der in einer Prüfung vor dem Deutschen Motoryacht-Verband bzw. dem Deutschen Seglerverband erlangt wird. Mit dem Sachkundenachweis für eine Sportschützen-WBK hat das nichts zu tun.


Die Sachkunde benötigst du, als Nachweis für den Antrag. Da der Kollege aber bereits die neue Sportschützen-WBK hat und dem Antrag damit schon stattgegeben wurde, braucht er sich um die Sachkunde nicht mehr zu kümmern, da die Erwerbserlaubnis bereits vorliegt. Frogger hat daher völlig recht.

Wie in meinem Posting oben geschrieben, ist die Frage einzig und allein nur noch, ob die SigPi eine Einzelladerkurzwaffe für Patronenmunition ist. Es ist dann auch nicht mehr relevant, ob der Erwerb dem sportlichen Schießen dient oder nicht. Wenn die SigPi in diese Kategorie fällt, dann liegt die Erwerbserlaubnis vor und man kann sich einen ganzen Schrank voll davon kaufen - natürlich auch ohne Rücksicht auf eine 2/6-Regelung
wink.gif

Ach ja, wenn wir schon mal dabei sind: Was kostet eigentlich eine SigPi und was kostet die Munition? Nur mal so aus purem Interesse....

bye knight


Meine Sportschützen-Sachkundeprüfung liegt schon etliche Jahre zurück.

Aber ich bin absolut sicher, daß ich weder bei ihr, noch bei der erst wenige Jahre zurückliegenden Jägerprüfung irgendwelche Dinge über Pyro-Munition im Kal. 4 wissen musste.

Auch um Schwarzpulver zu kaufen, reicht die Eintragung eines Vorderlader-Revolvers in meine WBK nicht aus. Hierfür benötige ich einen Sprengstoffschein.

Darum leuchtet mir Deine Argumentation nicht wirklich ein.

Aber ich will mich gerne eines besseren belehren lassen.

Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige?

Gruß

do

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In Antwort auf:

Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige?


Das kommt drauf an was Du auf deiner Sachkundebescheinigung stehen hast. Wie wir in in einem anderen Thread festgestellt haben gibt´s da Unterschiede. DA hatte jemand z.B. nur die Sachkunde für Kal .22.

Wenn die Prüfbescheinigung aber allgemein genug gefasst ist sehe ich DESWEGEN wiederum keine Probleme.

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Hey, schaut mal. Stammt aus einem "Gelbe-WBK-Thread. Hilft euch das was?

In Antwort auf:

Sehr geehrter Herr Wolli ,

das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mit

geteilt:

"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird darauf

hingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4

WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungen

hinsichtlich der Art und Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,

als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb von

sechs Monaten erworben werden dürfen."


Es bleibt wirklich nur die Frage ob die Leuchtpistole zu den Waffen des 14/4 gehört

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@knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das.

Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also...

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In Antwort auf:

Auch um Schwarzpulver zu kaufen, reicht die Eintragung eines Vorderlader-Revolvers in meine WBK nicht aus. Hierfür benötige ich einen Sprengstoffschein.


Das sind zwei getrennte Rechtsgebiete und daher juristisch nicht vergleichbar. Bei der SigPi geht es nur um das Waffenrecht. Bei der Munition zur SigPi kann das anders aussehen, das weiß ich nicht.

In Antwort auf:

Deshalb meine Frage: Woraus geht ganz konkret hervor, daß ich als Sportschütze mit Sachkundeprüfung oder als Jäger den Schein vom DSV oder DMYV nicht benötige?


Ganz konkret geht das daraus hervor, dass sobald die Sportschützen-WBK vorliegt, die Sachkunde keine Rolle mehr spielt, da du sie bei der Beantragung der Sportschützen-WBK bereits nachgewiesen hast - wenn auch nicht konkret für die SigPi. Wenn der Sachbearbeiter der Meinung ist, dass du nicht über die entsprechende Sachkunde für die erwerbbaren Waffen verfügst, so hätte er die Sportschützen-WBK gar nicht erst ausstellen dürfen. Daher kann er hinterher nicht argumentieren, dass für die erworbene Waffe keine Sachkunde vorliegt. Die Sachkunde ist eine Voraussetzung für die Erwerbserlaubnis, nicht für den Erwerb selbst.

Und natürlich kann man nicht jedes mögliche Waffenmodell in der Sachkundeprüfung berücksichtigen. Weder in meiner Sportschützen- noch in meiner Jägersachkunde hatte ich eine halbautomatische Büchse oder Flinte in der Hand. Aber trotzdem darf ich die erwerben. Pyrotechnische Munition der Klasse PM 1 ist nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12 z.B. komplett erlaubnisfrei. Die kann man z.B. für die Jagd in entlegen Gebieten in Notfällen ganz gut gebrauchen, um mit der Flinte Hilfe zu rufen oder einen Rettungshubschrauber zu lotsen (nicht abzuschießen wink.gif ).

bye knight

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@knight: Heute ist nicht Dein Tag, oder ? Eine vom Jäger auf neue gelbe WBK erworbene Langwaffe darf (streng genommen, sonst bist DU ja auch immer so feinsinnig) nur zum sportlichen Schießen verwendet werden. Will er damit auch jagen gehen, heißt es Eintrag auf grüne WBK. So einfach ist das.


Nee, das heißt es nun wirklich nicht, da das Bedürfnis an der Person hängt. Aber im Zusammenhang mit der SigPi war das Beispiel tatsächlich schlecht gewählt. Sachwamm drüber - dieses Thema hatten wir schon oft genug.

In Antwort auf:

Im § 14 Abs. 1 steht schon mehr drin, als Du hier von Dir gibst, nämlich "zum Zweck des sportlichen Schießens". Punkt. Also...


In der Tat steht dort mehr drin, nämlich dass zum sportlichen Schießen ein vom Regelfall abweichendes Mindestalter vorliegen muss. rolleyes.gif

Und jetzt erkläre mir mal bitte ob ein DSB-Schütze bei dir den .50BMG-Repetierer eingetragen bekommt, obwohl er weder Disziplin und (angenommen) keinen Schießstand dafür hat, sondern das Ding einfach nur bei sich zu Hause im Schrank stehen lassen kann.

Wenn ja: Wo ist der Unterschied zur SigPi?

Wenn nein: Wo ist die Rechtsgrundlage?

bye knight

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Obwohl mir bei der Leuchtpistole ja auch nicht wohl wäre muss ich Knight schon recht geben. Der 14 Abs1 hat mit dem 14 Abs. 4 überhaupt nichts zu tun (hab extra nochmal nachgelesen).

Und ist sogar "ministeriell" abgesegnet. Siehe Antwort an Wolli

In Antwort auf:

Sehr geehrter Herr Wolli ,

das Bayerische Staatsministerium hat in dieser Angelegenheit folgendes mit

geteilt:

"Zur Rechtsnatur der Waffenbesitzkarte nach § 14 Abs. 4 WaffG wird darauf

hingewiesen, dass sie allgemein zum Erwerb der entsprechenden in § 14 Abs. 4

WaffG genannten Schusswaffen und Munition berechtigt. Einschränkungen

hinsichtlich der
Art
und Anzahl der Schusswaffen sind nur insoweit gegeben,

als nach § 14 Abs. 2 letzter Satz maximal zwei Schusswaffen innerhalb von

sechs Monaten erworben werden dürfen."


Zum x-ten: Einschränkung der Art sind nur gegeben...

Langsam glaub ich er hat recht confused.gif Es geht doch nur darum ob, oder ob nicht, eine Leuchtpistole eine Einzelladerkurzwaffe ist.

Könnten wir unsere Suche darauf beschränken? Weil, schön langsam interessiert´s mich auch grin.gif

Edit: Ich glaub eine Regelung hierüber ist schlichtweg vergessen worden. Schaut euch mal den § 12 an: Demnach brauch ich für eine Leuchtpistole keine Erlaubnis zum FÜHREN, brauch keine Erlaubnis zum Schiessen, brauch keine Erlaubnis zum Munitionserwerb.

Wie und wann ich das Ding jedoch bekomme steht so eundeutig im ganzen Gesetz nicht eek2.gif

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Hallo Leute,

ich habe morgen wegen einer anderen Waffensache ein Date mit dem für mich zuständigen Sachbearbeiter der hiesigen Behörde.

Ich bin schon gespannt, wie der die Sache sieht.

Ich werde Euch dann berichten...

Gruß

do

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In Antwort auf:

Langsam glaub ich er hat recht
confused.gif
Es geht doch nur darum ob, oder ob nicht, eine Leuchtpistole eine
Einzelladerkurzwaffe
[Ergänzung: für Patronenmunition] ist.


J E H O V A ! ! ! chrisgrinst.gif

Uff, war das ein Stück Arbeit! wink.gif

Sorry, could'nt resist chrisgrinst.gif

bye knight

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Das was ihr da oben schreibt, schließt doch nicht aus, dass auch § 14 Abs. 1 WaffG zu beachten ist. Absatz 4 kleidet diesen doch nur in Bezug auf die gelbe WBK aus. Darüber muss sich auch das Ministerium nicht mehr extra auslassen, ist doch klar. smirk.gif

Ein .50BMG ? Gleiches Spielchen wie bei der SigPi. Wenn Sie nicht zum Zweck des sportlichen Schießens, sondern nur zur Aufbewahrung erworben werden soll: nada ! Nix Eintrag. chrisgrinst.gif Die Frage ist hier nur, ob der SB weiß, dass es für diese keine Disziplin gibt. crazy.gif

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@ Knight

Naja, so RICHTIG überzeugt nicht. Aber ich muss Dir natürlich helfen wenn man ganz falsche Vorschriften heranzieht.

@ Sachbearbeiter

Der §14 Abs 1 hat doch nur 2 Sätze. Und da gehts wirklich NUR um die Ausnahme bei Jugendlichen. Bei allem Verständnis, für UNSEREN Fall taugt der wirklich nicht.

Und das mit dem .50BMG: Erstens kenn ich einige die sowas auf GELBE haben (ich auch AZZANGEL.gif), genauso wie den Drilling und zweitens was sagst Du denn zur obigen Auslegung unseres Ministeriums dass es nunmal KEINE Beschränkung der ART der Waffe gibt!!!!!!!

Was doch auch irgendwo wieder Sinn macht. Ist denn ein Sportschütze mit .50 BMG Einzellader gefährlicher als ein Sportschütze mit einem .22er Halbautomaten. Ist ein Sportschütze mit Leuchtpistole gefährlicher als ein Sportschütze mit einer .357er?

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Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von...

Also noch klarer kann es doch im Gesetz nicht formuliert werden.

Mit der unabhängigen Art ist doch nur gemeint, dass es wurscht ist, welche der aus dem Kreis des § 14 Abs. 4 WaffG aufgezählten Waffen und in welcher Reihenfolge erworben wird.

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Sorry,

mal zu den Disziplinen für eine 50er.

Es gibt dafür sehr wohl Disziplinen. Diese mögen nicht gerade nach DSB oder ISSF sein, aber es gibt sie und es ist auch eine ganz normale Sache, wenn ein Sportschütze zum Schießen eben mal ins Ausland fährt und dort an einem Wettkampf oder Training teilnimmt auch wenn es nicht seine Hausdisziplin ist. Es gibt eben auch Autosportarten, da kann man sich in D das Fahrzeug kaufen, diese Wettkämpfe aber nur im Ausland beschreiten.

Wobei ich ehrlich gesagt zugeben muss, noch keinen Deutschen in Frankreich gesehen zu haben, der dort an einem Wettkampf mit der 50er teilgenommen hat. Kann aber ja noch irgendwann mal kommen, das Jahrtausend geht noch lange.

Ansonsten vertrete ich die Auffassung, dass sich jeder Kaufen soll, wozu er glaubt sein Geld ausgeben zu müssen, soweit es irgendwie im Rahmen bleibt. Ich selbst schieße auch gern immer mal mit einer 50er, kaufen werde ich mir aber keine, jedenfalls solange ich noch für mein Geld arbeiten muss.

Gruß

Makalu

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Nein kabbes, hier gehts eben nicht (nur) um die Ausnahme bei Jugendlichen ! Lest doch mal richtig: "Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von...


Na da hast Du aber (ob absichtlich oder nicht) genau das Falsche hervorgehoben.

Ich seh das so dass die Ausnahme (FÜR JUGENDLICHE) gilt wenn sportlich geschossen wird. Wenn nicht sportlich, gilt die Ausnahme FÜR JUGENDLICHE nicht, was aber nicht heisst das der "Normale" Sportschütze trotzdem die Waffen des Abs. 4 kaufen darf confused.gif

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mal zu den Disziplinen für eine 50er.

Es gibt dafür sehr wohl Disziplinen. Diese mögen nicht gerade nach DSB oder ISSF sein, aber es gibt sie...


Ich weiß nicht wie es in den anderen DSB-Landesverbänden ist, aber die Sportrordnung des Sächsischen Schützenbundes enthält eine Reihe freier Disziplinen für Großkalibergewehr, Großkaliberpistole, Präzisionsgewehr, Selbstlader, Vorderschaftrepetierflinte oder freies Westernschießen, mit der die Sportordnung des DSB quasi komplett ausgegebelt wird.

Ash

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