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IGNORED

Schreckschußwaffe ohne kl. Waff-Schein - was nun?


Rodney

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ein Freund von mir rief gerade an, und schilderte mir folgenden Sachverhalt eines Arbeitskollegen:

Er ist im September bei einer Routine-Verkehrskontrolle mit Fahrzeugdurchsuchung mit einer defekten Schreckschußpistole im Auto erwischt worden. Die Pistole war wohl zugriffsbereit, aber kaputt (defekter Schlitten, kein Schlagbolzen).

Nun hat er eine Aufforderung bekommen eine Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen zu bezahlen.

Lohnt es sich wegen der Funktionsunfähigkeit dagegen anzugehen?

Ist er mit 15 Tagessätzen vorbestraft?

Er hat keine WBK o.Ä. und auch kein weiteres Interesse am Schießsport, so daß die waffenrechtliche Zuverlässigkeit keine Rolle spielt.

Geschrieben

15 Tagessätze für diese Lapalie ist aber ganz schön happig. Wahnsinn!!! eek2.gifconfused.gificon13.gif

Immerhin ist das ein dreivierteltes Monatsgehalt. Die spinnen echt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! mad1.gifgaga.gif

Kann dir leider keine Antwort auf deine Frage geben.

Grüße

Sentenced7

Geschrieben

Ist das dabei haben der Waffe im Auto, (Handschuhfach) zum Beispiel, Führen einer Waffe im Sinne des Gesetzgebers? confused.gif

Ich dachte immer, wer die Waffe am Mann hat, der führt.

Wenn doch, sind 15 Tagessätze trotzdem eine Sauerei für eine Schreck- auch wenn sie defekt ist. gaga.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich dachte immer, wer die Waffe am Mann hat, der führt.


wie bitte Nowlin?

Das ist hier doch wohl schon bis ins Letzte ausdiskutiert worden oder?

15 Tagessätze - nun ja, es ist eben eine Straftat !!

Und dabei hat es überhaupt keinen Einfluss, ob die Waffe nun defekt ist oder nicht!

Wie auch schon in anderen threads angedacht wurde: Kriminalisierung unbescholtener Bürger icon13.gif

Harlekin

Geschrieben

Ich würde an seiner Stelle schon gegen dieses Urteil vorgehen!

15 TS für eine defekte SCHRECKSCHUSSwaffe und vermutlich Verbotsirrtum sind Grund genug für ein Berufungsverfahren.

200 Teuro Geldbuße hätten es auch getan! pissed.gif

GRUß

Geschrieben

Kann ich nur zustimmen!

Ich denke mal,wenn er dagegen vorgeht wird es sicher gegen eine Auflage oder ein Bußgeld eingestellt werden-ansonsten IST er nämlich vorbestraft. Und ob eine defekte,nicht funktionierende Waffe überhaupt noch eine Waffe IST,die widerrechtlich geführt werden kann confused.gif

Mouche

Geschrieben

*kopfschüttel*

also Leute, jetzt mal ehrlich:

was Führen im Sinne des WaffG ist, haben wir doch schon durch oder? Das lernt man doch bei der Sachkundeprüfung. Und das eine Schreckschusswaffe eine Waffe ist, dass lernt man doch auch oder? Und das ein Aufbewahren im Handschuhfach ein Führen ist, darüber gibt es auch schon Urteile.

So, und nun zu den Tagessätzen:

die Tagessätze werden nach den persönlichen finanziellen und sozialen Verhältnissen des Täters festgelegt.

In diesem Fall können es also 15 X 20 € sein oder auch 15 X 2000 €!

Where's the problem?

Und Verbotsirrtum? Nun ja, es gibt da noch den alten Leitsatz:

"Unwissenheit schützt vor Strafe nicht".

Unter Verbotsirrtum versteht man wohl etwas anderes (soweit ich mich erinnern kann)

Harlekin

Geschrieben

Moin!

15 Tagessätze ist ansich ein eher geringer Betrag und ob man gegen den Strafbefehl Widerspruch einlegt, ist auch eine Frage der persönlichern Zockermentalität.

Es ist möglich, daß in einem Gerichtsprozeß das Verfahren eingestellt wird, ein Freispruch erfolgt oder ein Strafausspruch erfolgt, der über dem des Strafbefehles liegt.

Ich sehe durchaus Chancen für eine Einstellung des Verfahrens.

Eine genaue Beurteilung kann nur ein beauftragter Anwalt mit der Möglichkeit zur Akteneinsicht geben. Wird schon einige Euros kosten...

Zu beachten wären dann noch die kurze Widerspruchsfrist bei Strafbefehlen (ich glaube 14 Tage- steht aber im Strafbefehl selbst drin).

Mir persönlich sind aus dem Themenbereich des kleinen Waffenscheines Strafbefehle und Urteile von 15-60 Tagessätze zu Ohren gekommen, einer hat Widerspruch eingelegt und das Verfahren wurde eingestellt.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Nachtrag:

In Abhängigkeit davon, ob der Bekannte sich zur Sache eingelassen hat, kann ein Anwalt mit Glück aus der Sache noch etwas rausholen, wenn die Durchsuchung des KFZ nach Landesrecht unzulässig gewesen ist. Kann aber nur ein Anwalt beurteilen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

In Antwort auf:

.....

Er ist ...bei einer Routine-Verkehrskontrolle mit Fahrzeugdurchsuchung ....


HÄ?????? shocked.gif

Kann mir mal jemand verlikern, wie das zusammen passt????

Bernhard, der bei einer Routine-Verkehrskontrollne nur Führerschein und KFZ-Schein vorlegt, mehr geht dem Streifenhörnchen bei einer Routinekontrolle nicht an!!!!!

Geschrieben

Hätte da mal eine Idee:

Bei Drogen gibts doch eine Einstellung des Verfahrens bei geringen Mengen wegen Eigenbedarf. Könnte man sowas nicht auch bei Waffen, ich meine, wenn man jetzt nur für sich selbst und nicht... AZZANGEL.gifAZZANGEL.gifAZZANGEL.gifwink.gif

Geschrieben

Aber wenn ich doch süchtig nach dem Sport bin?

Oder gibts da Entzugsprogramme, z.B. von Voll- auf Halbautomaten? AZZANGEL.gif

Geschrieben

... und man sagt, man glaube, das sei doch ein Zäpfchen...

021.gif021.gif

15 Tagessätze ist nicht vorbestraft. Die Waffe war zugriffsbereit und wurde damit geführt. Die Grünen haben es gesehen und damit ist die Sache wasserdicht. Auf die Funktionsfähigkeit soll es ja angeblich nicht ankommen. Das aber ist zweifelhaft. Eine Dekowaffe hat mehr Drohpotenzial, als eine Schreckschußwumme. Aber des waaß ja a Jeder. Nun greift wieder mal die Logik des neuen Waffenrechts. Defekte Schreckschußpistole 15 (und mehr) Tagessätze, unbrauchbar gemachte P 38 "straffrei". Es lachen die Hühner.

hemo

der das neue Waffengesetz in der "Bütt" verliest, denn da gehört es hin

wink.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

15 Tagessätze ist nicht vorbestraft.


Leider doch.

Und wenn nicht bezahlt wird, gehts für 15 Tage in den Bau.

Nicht als "Erzwingungshaft", sondern in den Strafvollzug!

frown.gif

Geschrieben

Moin!

15 Tagessätze werden lediglich nicht in das Führungszeugnis eingetragen. In der unbeschränkten Zentralregisterauskunft werden solche Bagatellvorstrafen sehr wohl geführt.

Und nochmal:

Ob etwas herauszuholen ist, kann nur ein Anwalt beurteilen, der die Rechtmäßigkeit der Fahrzeugkontrolle nach den Umständen dieses Falles unter Berücksichtigung des Landespolizeirechtes beurteilt.

Möglicherweise war die Fahrzeugkontrolle rechtswidrig und die gefundene Waffe unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.

Gruß,

frogger

Geschrieben

In Antwort auf:

Möglicherweise war die Fahrzeugkontrolle rechtswidrig und die gefundene Waffe unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.


Hallo,

das automatische Beweisverwertungsgebot gibts nur in US-Krimis (Cop dringt unrechtmäßig in Haus ein, findet dort die Tatwaffe mit Fingerabdrücken, wird nicht als einziger Tatbeweis zugelassen, da DS unrechtmäßig)

Für deutsche Verhältnisse gibts einen interessanten Beitrag bei http://www.jura.uni-tuebingen.de/vogel/arc...verfahren_3.htm.

Tenor: Entscheidung der Beweiswürdigung liegt beim Richter. Unrechtmäßig erlangte Sachbeweise können durchaus akzeptiert werden (umso eher, je schwerer die Straftat).

PS:

"Fahrzeugkontrolle" > StvG (Papiere, ordnungsgemäßer Zustand von Fahrzeug und Ausrüstung dürfen geprüft werden.

"Fahrzeugdurchsuchung" bei Tatverdacht einer Straftat > StPO

"Fahrzeugdurchsuchung" zur Gefahrenabwehr > (Landes-)Polizeirecht.

Man müsste erst mal in Erfahrung bringen, aus welchem Grund die Maßnahmen getroffen wurden und WIE genau die Maßnahme ablief. (Wenn beim Vorweisen von Verbandskasten und Warndreieck die Kanone offen im Kofferraum liegt oder,wenn der Fahrer bei Kramen nach den Papieren das Handschuhfach öffnet und die Knarre ohne weiteres wahrgenommen werden kann, liegt keine DS - schon gar keine rechtswidrige - vor.)

PPS: das soll keine Befürwortung des W-Affen-Gesetzes sein!

---

url korrigiert

Geschrieben

Moin El Segundo!

Du hast Recht, daß es kein automatisches Beweisverwertungsverbot gibt. Das macht ja auch eine rechtliche Beurteilung so schwierig, weswegen ich das Einschalten eines Anwaltes empfohlen habe. Bei einer Beurteilung können schon geringste Umstände das Ergebnis signifikant beeinflussen. Man sollte aber jede sich bietende Chance nutzen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Ich weiß gar nicht, warum ihr von verbotener Durchsuchung sprecht, wenn es zum Schwur kommt, wird man fragen, ob hier eine Straftat vorliegt, was ja wohl unbestritten ist, dann findet sich auch immer ein Rechtfertgungsgrund.

Selbst in Schleswig-Holstein, wo die "Schleierfahnung" nicht im Landesverwaltungsgesetz steht, werden diese Fahrzeugkontrollen meistens mit dem BGS oder mit dem Zoll durchgeführt, damit diese die erforderliche Rechtsgrundlage liefern.

Erwischt ist eben erwischt. blush.gif

Geschrieben

Frosch liegt richtig. Ohne nähere Umstände zu kennen, stochert hier ein Jeder im Trüben. Ist zwar lustig, führt aber zu keinem Ergebnis.

hemo

der lieber im Klaren angelt

wink.gif

Geschrieben

Gutes Neues erst mal allseits ! Also maßgebend ist hier ganz klar, in welchem Zustand sich die Waffe befindet. Erst wenn sie richtig unbrauchbar wäre (a l l e wesentlichen Teilen so verändert, dass bla bla...), wäre die Verurteilung nicht rechtmäßig gewesen.

Ansonsten ganz klar: Führen ohne KWS. Und da sind 15 Tagessätze meines Erachtens nicht übertrieben. Wir wissen alle auch nicht, wie sich der gute Mann vor Gericht benommen hat... rolleyes.gif

Archiviert

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