Guest Kerfent Posted December 12, 2003 Share Posted December 12, 2003 Hallo Leute, ich habe eine Nachfrage ob ich die Threads zu diesem Thema korrekt verstanden habe. Folgende Situation: - Ich besitze eine 45er Pistole (mit WBK und EWB). - Ich kaufe einen Einstecklauf (Lothar Walther) in 22lfB - Ich kann ihn nicht in die WBK eintragen lassen - Ich besitze trotzdem eine EWB für 22lfB-Munition - um diese EWB bei einem Händler nachzuweisen müsste ich einen MES in 22lfB beantragen oder hoffen ich finde einen Verkäufer der unter Vorlage der WBK und des Einstecklaufs Munition an mich verkauft. Ist das so korrekt? Korrekt im Sinne von rechtlich betrachtet in Ordnung, nicht ob das Kaufen eines solchen Läufchens oder das Gesetz überhaupt Sinn macht Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted December 12, 2003 Share Posted December 12, 2003 Moin Kerfent! Als Inhaber einer grünen WBK mit dem Eintrag für die Pistole und der Munitionserwerbsberechtigung für diese Waffe durch Abstempelung der MEB Spalte in der WBK, darfst Du alle Munitionsarten kaufen, die Du CIP konform aus dieser Waffe verschießen kannst. Also nach Erwerb des 22er Laufes auch .22lfB. Das Problem liegt in der Form des Berechtigungsnachweises gegenüber dem Händler und kann eigentlich nur durch Vorlage der WBK und des Laufes erbracht werden. Auf meinem Amt hat man eine Lösung für dieses Problem gefunden: Unter amtliche Eintragungen wurde vermerkt, daß die Waffe auch noch zusätzliche Kaliber (die dann einzeln aufgeführt wurden) verschossen werden können und daß der Inhaber der WBK zu dem Erwerb sieser Munitionsarten berechtigt ist. Als Auflage wurde eine Anzeigepflicht erteilt, falls die zusätzlichen Läufe veräußert werden. Ist also meiner Meinung nach die sauberste Lösung. Ein MES wäre denkbar, hat aber den Nachteil der 6-Jährigen Befristung, weswegen ich einem ergänzendem Eintrag in die WBK den Vorzug gebe. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Kerfent Posted December 12, 2003 Share Posted December 12, 2003 Meister Frogger, besten Dank für die schnelle Antwort! Ich hatte das Ganze also richtig verstanden. Die Lösung mit dem zusätzlichen Eintrag war mir allerdings neu. Werde also den Herrn vom Amt befragen wie er das so sieht. Man möchte ja nicht nur Munition kaufen dürfen sondern auch tatsächlich kaufen können. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hugo Schröder Posted December 13, 2003 Share Posted December 13, 2003 Hm, las deinen Lauf doch einfach eintragen in die WBK, mit MEB. Dann haste das Problem nicht! Gruß HUGO Axo, kostet so um die 12 Teuro, denke mal die sind gut angelegt! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hugo Schröder Posted December 13, 2003 Share Posted December 13, 2003 In Antwort auf: Moin Kerfent! Ein MES wäre denkbar, hat aber den Nachteil der 6-Jährigen Befristung, weswegen ich einem ergänzendem Eintrag in die WBK den Vorzug gebe. Normal wird ein MES für Patronen für maximal 5 Jahre ausgestellt, oder täusche ich mich? Gruß HUGO Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted December 14, 2003 Share Posted December 14, 2003 @Hugo §10 Abs. 3 -> 6 Jahre Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 Also ich sehe das so: die Eintragungspflicht von Wechselläufen nach § 4 Abs. 2 der 1. WaffV ist seit dem 01.12.2003 nicht mehr gegeben - Einsteckläufe waren schon nach WaffG1976 nicht eintragungspflichtig. Nun muss man also in der Anlage zum WaffG schauen, was über Erwerb und Besitz dieser Gegenstände ausgesagt wird. In Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2 (kann man sich gut merken, gell ? ) steht, dass Erwerb und Besitz dieser Gegenstände dann frei sind, wenn eine passende Schusswaffe bereits in die WBK eingetragen ist. Über die zugehörige Munition steht hingegen nichts drin. Wenn nichts im Gesetz steht, gilt für die Erlaubnispflicht von Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1. Das bedeutet im Falle dieses Threads also, dass der Munitionserwerb für das andere Kaliber - da nicht geregelt - erlaubnispflichtig ist. Das führt uns schnurstracks zu § 10 Abs. 3. Eine Schusswaffe für .22 lfb ist in der WBK nicht eingetragen, also bleibt nur noch der Munitionserwerbsschein übrig, der für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt werden kann. Die Eintragung eines dauerhaften Munitionserwerbs auf der Rückseite der WBK halte ich für unzulässig. Vielleicht bringt die WaffVwV aber diesbezüglich neue Erkenntnisse (Ziff. 29.4 WaffVwV bot beispielsweise Inhabern von Waffenbesitzkarten für Altbesitz die Möglichkeit, unbeschränkten Munitionserwerb auf der Rückseite der WBK eintragen zu lassen, wenn die Voraussetzungen dafür nachträglich nachgewiesen werden konnten). Das ist nur meine bescheidene Meinung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Kerfent Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 @alle, danke für Eure Beiträge! @Sachbearbeiter, wenn ich mit dem Lauf bei Dir auf dem Amt erscheinen würde, wie würde der Antrag auf MES in diesem Falle ablaufen? Kurzer Dienstweg und das Ding ist in Kürze fertig oder der lange Weg übers BKA wie früher beim normalen Sammler-MES? @Frogger, hat unser Sachbearbeiter da Recht? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 BKA, um Gottes Willen - hast Du so lange Zeit ? Nein, mal im Ernst: ganz kurzer Dienstweg natürlich ! Blick in die Akte, Bedürfnis ja ? Griff in den Tresor zum Munischein, ausfüllen, Stempel drauf, Kohle kassieren und tschüss. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Kerfent Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 Das ist wirklich der ganz Kurze! Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 In Antwort auf: hat unser Sachbearbeiter da Recht? Natürlich nicht Jedenfalls nicht ganz. § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen (3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. Die Erlaubnis bezieht sich also auf die Schusswaffe, nicht auf das Kaliber, mit dem die Schusswaffe eingetragen ist. (Genauer gesagt bezieht sich die Erlaubnis auf alle eingetragenen Schusswaffen, aber das nur am Rande.) Mit einem Wechsel- oder Einstecklauf bleibt die Schusswaffe die gleiche, kann aber sozusagen "mehr", sprich mehr Kaliber verschießen. Damit ist Munition des neuen Kalibers aber auch für die alte Schusswaffe. Eine gesonderte Erwerbserlaubnis ist somit nicht notwendig. Der Nachweis ohne Eintragung in der WBK ist ein anderes Problem. Ein Eintrag auf der Rückseite dient lediglich zur Klarstellung dieser Erlaubnis, ist aber keine eigenständige Erlaubnis als solche. Daher scheint mir das eine sehr gute und gleichzeitig ausgesprochen pragmatische Lösung zu sein bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted December 15, 2003 Share Posted December 15, 2003 In Antwort auf: Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. aber an anderer stelle im waffg steht, dass ich gar keine erlaubnis brauche wenn die muni für eine waffe bestimmt ist, die in der wbk eingetragen ist. kaliber hin oder her. die teuren stempelchen spar ich mir in zukunft HALT! kommando zurück: In Antwort auf: (4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde vermerkt ist. wieder mal zu schnell gewesen... schade auch. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 16, 2003 Share Posted December 16, 2003 Wahrsager, möchtest Du Dir nicht mal das neue Waffengesetz zulegen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
wahrsager Posted December 16, 2003 Share Posted December 16, 2003 ja, das kam mir stellenweise auch etwas alt vor... aber für die zwecke hat's gereicht. schliesslich ist bei meinem geschwafel ja nix rausgekommen. aber weisst du, was die quelle ist? www.juris.de das juristische informationssystem für die bundesrepublik deutschland Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 16, 2003 Share Posted December 16, 2003 @knight: das ist Deine Auslegung. Meine dazu: § 10 Abs. 3 sagt weiter... in den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein ... Nehmen wir also an, dass z.B. eine Pistole, Kal.: .32 da ist. Muni ist in Spalte 7 abgesiegelt. Es wurde also Munition im Kaliber .32 für die darin eingetragene Schusswaffe eingetragen. Jetzt kauft der gute Mann erlaubnisfrei einen Wechsellauf im Kaliber .22 dazu. Da der Lauf nicht eingetragen werden kann, kann ich für den auch keinen Stempel in die WBK drücken. Für die zugehörige Waffe wurde bereits Kal.: .32 eingetragen. Also bleibt nur noch der Munitionserwerbsschein übrig. Auch so kann man also die Sache sehen... Aber wie schon gesagt: vielleicht bietet die neue WaffVwV wieder eine Möglichkeit, wie zum alten § 29 Abs. 3 WaffG in Bezug auf Munition für Altbesitzwaffen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted December 16, 2003 Share Posted December 16, 2003 @Sachbearbeiter, Wie schon geschrieben, bezieht sich die Munitionserwerbserlaubnis auf die Schusswaffe und nicht ausschließlich auf das in der WBK eingetragene Kaliber. Und wenn das so ist, wie du schreibst, dann frage ich mich, weshalb du hier offensichtlich die genau gegenteilige Auffassung vertrittst. In Antwort auf: Dort steht drin, dass bei Bedürfnis für .357 Mag. automatisch auch Bedürfnis für .38 Spezial vorliegt. Ansonsten geht aus § 10 Abs. 3 WaffG hervor, dass die Munitionserwerbsberechtigung für die in der WBK eingetragenen Schusswaffen besteht, insofern bei .357 Mag. also auch für .38 Spezial. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
CST Posted December 17, 2003 Share Posted December 17, 2003 In Antwort auf: Da der Lauf nicht eingetragen werden kann, @ Sachbearbeiter Wieso kannst du den Lauf nicht eintragen? Im WaffG steht lediglich, daß er nicht eingetragen werden muß. IMHO spricht nichts dagegen, den Lauf bzw. das Wechselsystem freiwillig eintragen zu lassen. Dann gibt es auch keine Probleme mehr mit der Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 17, 2003 Share Posted December 17, 2003 @knight: das basiert als Ausnahmeregelung aus dem von mir zitierten (für Baden-Württemberg gültigen) Waffenerlass1980, der inzwischen LandesWaffVwV heißt. Für andere Kaliber steht dort aber nix drin. Wie schon gesagt kann in der neuen (Bundes)-WaffVwV durchaus was brauchbares in der Hinsicht einfließen. Schaun mer mal würde der Franzl jetzt wieder sagen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 17, 2003 Share Posted December 17, 2003 @CST: freiwillig eintragen ? Hmm, das wäre ja ulkig, dann könnte ich ja auch erlaubnisfreie Waffen dort eintragen ! Das hätte dann den Vorteil, dass die WBK schneller voll ist und wieder Gebühren für eine Neuausstellung anfallen (händereib). Also ich will Dir ja nicht zu nahe treten: aber für mich ist das Humbug ! Entweder es ist eintragungspflichtig oder nicht... Link to comment Share on other sites More sharing options...
CST Posted December 17, 2003 Share Posted December 17, 2003 In Antwort auf: Hmm, das wäre ja ulkig, dann könnte ich ja auch erlaubnisfreie Waffen dort eintragen ! Das wäre nicht nur ulkig sondern auch ziemlich sinnbefreit. Trotzdem wäre es nicht verboten. In Antwort auf: Das hätte dann den Vorteil, dass die WBK schneller voll ist und wieder Gebühren für eine Neuausstellung anfallen (händereib). Bei der Genehmigung einer Waffe ist es sowieso egal, ob eine neue WBK ausgestellt werden muß. Und die Jäger werden die 7 Euro verkraften können. In Antwort auf: für mich ist das Humbug ! Entweder es ist eintragungspflichtig oder nicht... Warum sollte ein freiwilliger Eintrag Humbug sein? Er ist nicht verboten, und nur weil er nicht vorgeschrieben ist, heißt das noch lange nicht, daß man nicht darf. Die Aufwand in der Behörde sollte sich in Grenzen halten, du nimmst Geld ein und der Bürger hat Rechtssicherheit was den Kauf von Munition angeht. Ein MES kostet auch Geld und ist außerdem befristet und macht dir sicher mehr Arbeit. Warum also nicht, bei uns (Bayern) geht es. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 17, 2003 Share Posted December 17, 2003 Also das gefällt mir einfach nicht. Es kann doch nicht jeder Sachbearbeiter das eintragen, wozu er gerade lustig ist. Am Ende will der Sportschütze noch seinen wöchentlichen Einkaufszettel oder seine Freundin drinstehen haben... Wo willst Du denn da überhaupt die Grenze ziehen ? Und bedenke, dass jeder Mehreintrag in der WBK irgendwann später wieder einen Austrag nach sich zieht, der auch wieder Arbeit macht. Deine Argumentation überzeugt mich deshalb nicht. Mit einem Munitionserwerbsschein besteht im übrigen auch Rechtssicherheit. Wie soll ich denn sonst meine 500 Stück Vorrat, die einer meiner verrückten Vorgänger mal bestellt hat, vor dem sicheren Schimmeltod retten ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Kerfent Posted December 18, 2003 Share Posted December 18, 2003 @Sachbearbeiter ...Freundin eintragen... Spitze! Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted December 18, 2003 Share Posted December 18, 2003 In Antwort auf: ...Freundin eintragen.. naja für so manches weib brauchst du meist sogar einen "waffenschein" !!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Völker Posted December 18, 2003 Share Posted December 18, 2003 In Antwort auf: In Antwort auf: ...Freundin eintragen.. naja für so manches weib brauchst du meist sogar einen "waffenschein" !!! Aber nur zum zugriffsbereiten Führen außerhalb Deines umfriedeten Besitztumes - ansonsten reicht die FBK Autsch!!! --- 5,- in die Machokasse Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted December 18, 2003 Share Posted December 18, 2003 Wenn nicht nur die erlaubnispflichtigen Freundinnen in die FBK (klasse Völker ! ) eingetragen werden, brauchen so manche Erlaubnisinhaber einen großen Schrank, um die ganzen Erlaubnisse abzulegen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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