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CST

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  1. Hallo ist eher ein weiteres Indiz für den alten Lehrsatz: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtfindung" Wenn also der UHR als Jagdlangwaffe erworben werden kann, warum sollte man keine Munition für diese Langwaffe nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 erwerben dürfen. Gruß CST
  2. Antwort auf: Die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die den Widerspruch (und ein Vorverfahren mit Entscheidung durch die nächsthöhere Behörde, die sog. Widerspruchsbehörde, als Schritt VOR Klageerhebung) vorsieht, gilt meines Wissens bundesweit. Wie sollte sich Bayern da ausnehmen ? Hallo, Wie sich Bayern da ausnimmt? Mit dem "zweiten Gesetz über weitere Maßnahmen zur Verwaltungsreform in Bayern" vom 28.03.2003. In Art. 1 Nr. 3 wird Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung um die Nummern 14 bis 19 ergänzt. Nr. 17 lautet "im Bereich des Waffenrechts" Der Art. 15 AGVwGO lautet damit Antwort auf: Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (das Wiederspruchsverfahren; Anm. CST) entfällt ... 17. im Bereich des Waffenrechts, ... Deshalb gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr in waffenrechtlichen Angelegenheiten. Gruß CST
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