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IGNORED

Kleiner Waffenschein


Gast

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Geschrieben

Hallo,

bevor ich einen kleinen waffenschein (für gas und schreckschuss) beantragen will, wollte ich mal fragen ob bei dem auszug aus den polizeilichen führungszeugnis auch eingestellte ermittlungsverfahren gelten? Ich hatte durch einen dummen zufall ein ermittlungsverfahren wegen verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTM) laufen, was aber nach ca. 2wochen eingestellt wurde. Jetzt wollte ich eine kleinen waffenschein beantragen aber bin mir nicht sicher ob das eingestellte ermittlungsverfahren mich daran hindern könnte den kleinen waffenschein zubekommen. Kann mir da jemand vielleicht weiterhelfen?

Danke im voraus

mfg sticky

Geschrieben

stand zwar nicht drin aber nehm mal start an weil ich unschuldig bin. Irgendjemand in dem betrieb hatte einen joint auf der toilette geraucht und das ding irgendwie liegen lassen und dann wurden alle "jugendliche" in den betrieb von der polizei kontrolliert. Mit mir vielleicht insgesamt 10stück. Ich wusste ja nichtmal das ein ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und ca. 2wochen nachdem die polizei im betrieb war bekam ich diesen brief das eben dieses ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Geschrieben

ach ja und der zuständige bearbeiter will diese eingestellte ermittlungsverfahren in meiner akte lassen bis ich 21jahre alt bin deshalb wird das auch in meinem polizeilichen führungszeugniss stehen wenn ich den kleinen waffenschein beantragen will.

Geschrieben

Ohne hierfür Expert zu sein: Ich sehe da kein Problem.

Im Bundeszentralregister sollte ein eingestelltes Verfahren gar nicht erst aufgenommen werden. Möglicherweise steht das im zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, was nach dem WaffG auch abgefragt werden muss. Aber erstens klappt das heute wegen fehlender Computeranbindung soweit ich weiß eh noch nicht und zweitens ist ein eingestelltes Verfahren meiner bescheidenen Meinung nach kein Grund, an der Zuverlässigkeit zu zweifeln.

Ich denke, du kannst gelassen den Antrag stellen.

bye knight

Geschrieben

haha,

im bundeszentralregister sind mit 100%iger sicherheit auch eingestellte verfahren gespeichert.

da steht alles drin, auch wenns schon 15 jahre her ist.

ich weiss das ganz bestimmt..:(

cz75

Geschrieben

Hi Sticky,

Lass Dir mal die (angebliche) gesetzliche Grundlage dieser Datenspeicherung geben und sag uns, in welchem Bundesland das passierte.

Dann kann man vielleicht schon sehen, ob hier mal wieder ein Verstoss gegen das Bundesdatenschutzgesetz, bzw das jeweilige Landesdatenschutzgesetz vorliegt.

Eine Anfrage (Schriftlich oder per Email an den zustaendigen LDSB) sollte dann Klarheit bringen.

Falls ja, muessen die Daten geloescht werden.

Bei Weigerung Anwalt einschalten, Anzeige machen, ebenso Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen und Meldung an den zustaendigen Datenschutzbeauftragten.

Vor einigen Jahren waere das jedenfalls noch ein klarer Verstoss gegen das BDSG gewesen, wenn so eine nichtigkeit ohne jede Aussagekraft in einem pol. Fuehrungszeugnis aufgetaucht waere.

Aber nach 5 Jahren rotgruen bin ich mir auch nicht mehr so sicher. kotz.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

haha,

im bundeszentralregister sind mit 100%iger sicherheit auch eingestellte verfahren gespeichert.

da steht alles drin, auch wenns schon 15 jahre her ist.

ich weiss das ganz bestimmt..:(


Ist ja schön, wenn du es weißt. Aber ich glaube dir das erst, wenn du mir die entsprechenden Paragrafen nennst.

bye knight

Geschrieben

also ich hatte gedacht das es sich damit erledigt hatte aber als ich mal wieder von der polizei kontrolliert wurde kam einer der beamten mir ziehmlich blöd von wegen ich wäre ja schon mit drogen erwischt worden. Bei den nächsten 5 kontrollen durch die polizei kam immer das btm verfahren zu sprechen. Hab mich immer rechtfertigen müssen das mehrere leute kontrolliert wurden in dem betrieb damals und das verfahren eingestellt wurde. Also nach ca. 6 kontrollen durch die polizei hab ich mir gedacht ich ruf mal bei der staatsanwaltschaft an und frag nach was es damit auf sich hat. Der Staatsanwalt meinte der zuständige beamte kann das in meinem zeugnis für 3jahre lassen oder zumindest bis ich 21jahre alt bin wen der beamte noch irgendwelche zweifel hätte oder so. Hab mal bei der jugendgerichtshilfe nachgefragt und die haben das nur so bestätigt. Ach ja ich komm aus baden württemberg. Deshalb wollte ich wissen ob das ein problem geben könnte wenn ich einen antrag für einen kleinen waffenschein stellen würde da z.b. die polizisten bei den kontrollen anscheinden nicht gesagt bekommen haben das das verfahren eingestellt wurde also hab ich befürchtet das wenn ich den antrag stelle das zuständige amt dann nur mitgeteilt bekommt das es ein ermittlungsverfahren gegen das BTM gegeben hat oder gibt aber nicht das das verfahren eingestellt wurde und ich somit keine kleinen waffenschein bekomme.

Geschrieben

Moin Sticky,

nur ein noch laufendes Ermittlungsverfahren gegen Dich könnte dazu führen, dass die Behörde Deinen Antrag für die Zeit der Fortdauer des Ermittlungsverfahrens "ruhen" lassen kann. Nach Einstellung des Verfahrens muss über den Antrag entschieden werden.

Wenn Du diesen sinnlosen Lappen haben willst,

kannste ihn ganz sorglos beantragen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hmmh, Sticky, das Ganze kommt mir doch komisch vor.

Wenn es sich so zugetragen hat, wie Du hier angibst, dann hättte es gar kein Ermittlungsverfahren gegen Dich und somit auch keine Einstellung und somit auch keine Datenspeicherung geben dürfen.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens müssen nämlich "zureichende, tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die einen Verdacht gegen einen oder mehrere Täter begründen. Bloße Vermutungen wie z.B. "alle Jugendlichen rauchen Joints" o.ä. reichen keinesfalls aus! Anderenfalls gelten alle Beteiligten zunächst als unschuldig (bzw. als potentielle Zeugen).

Anderes Beispiel:

aus einem verschlossenen Raum in einem Betrieb wird Geld entwendet. Zu dem Raum haben 20 Mitarbeiter Zutritt.

Wenn keine weiteren Tatsachen vorliegen, die auf einen bestimmten Mitarbeiter als Täter hinweisen, gelten zunächst alle erst mal als unschuldig!

Weiterhin hätte man Dir die Einleitung des Verfahrens eröffnen müssen und außerdem die Gelegenheit zur Aussage geben müssen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bestehen erhebliche Zweifel an der Durchführung des Ermittlungsverfahrens und erst recht an der Datenspeicherung!!

Ich würde mich da mal von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Du siehst ja jetzt schon: die Geschichte hängt Dir zumindest für die nächsten Jahre nach - und wenn Du unschuldig bist, müssen die Daten gelöscht werden!

Harlekin

Geschrieben

so hat es sich wirklich zugetragen gehabt. Die herrn von der polizei sind im betrieb gewesen und haben alle jugendlichen gefilzt. Nix wurde bei mir oder jemand anderem gefunden und weder hat jemand noch infos erhalten das ein verfahren eingeleitet wurde. Ich hatte vor zum anwalt zu gehen aber nachdem die jugendgerichtshilfe bzw staatsanwaltschaft mir gesagt hat das sowas normal ist und in meiner akte drin bleiben wird bis ich 21 bin glaub ich nicht das es sich lohnt nen anwalt zu holen.

Geschrieben

Als ich meine WBK beantragt habe, fiel mir ein Verkehrsunfall auf die Füße, den ich zwei Jahre zuvor hatte (Vorfahrt mißachtet, hatte den anderen nicht gesehen). Das Verfahren wurde damals als Ordnungswidrigkeit erledigt, jedoch war es immer noch (fälschlich) als "offen" in meinen Akten gespeichert. Es war echt wie das "Haus, das Verrückte macht", bis ich endlich die offizielle Bestätigung hatte, daß nichts gegen mich vorliegt und die WBK dann auch erteilt wurde.

Also es stehen manchmal auch falsche Dinge in den entsprechenden Akten!

Geschrieben

Es gibt zwei Arten der Unzuverlässigkeit: per Gesetz oder "in der Regel" (nein, Frauen in der Regel sind nicht unzuverlässig ! chrisgrinst.gif)

Bei der Regelunzuverlässigkeit kann es trotz Verurteilung im Einzelfall besondere Umstände geben, die für eine Zuverlässigkeit sprechen. Das prüft der Sachbearbeiter anhand der Gerichtsakte. Ich hatte schon Fälle, in denen ich zuerst dachte: aha, unzuverlässig. Nach dem Studium der Gerichtsakte habe ich meine Meinung allerdings zugunsten des Antragstellers geändert.

Bei eingestellten Verfahren ist man nicht automatisch auf der sicheren Seite. Insbesondere, wenn sich diese häufen, lenkt das den Blick auf die persönliche Eignung (Leichtfertigkeit, nicht sorgfältiger oder sachgemäßer Umgang ?).

Wenns um BTM geht, wird jeder Sachbearbeiter erst mal hellhörig. Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus. Es muss sich schon um Tatsachen handeln, die beweisbar sind.

Im übrigen gilt doch immer: mehr als ablehnen kann die Behörde nicht. Und wenn Du den Antrag vor einer rechtskräftigen Versagung (wenns überhaupt dazu kommt...) wieder zurückziehst, wirds gar nicht so teuer (maximal 37,50 Euro). smile.gif

Geschrieben

moin,

für mich stellt sich in diesem zusammenhang jedoch immer die selbe frage:

WAS WILL MAN MIT EINEM KLEINEN WAFFENSCHEIN???

nur um seine gaspistole in der gegend rum schleppen zu dürfen und bei den kumpels anzugeben???

der tiefere sinn is mir bis zum heutigen tage verschlossen geblieben!!!

016.gif016.gif016.gif016.gif

Geschrieben

frag lieber, warum so viele mit mehr als 90 PS durch die gegend fahren müssen , in der Stadt ist doch eh' nur 50 erlaubt....ausserdem würden da auch 50 PS reichen

...hast Du auch die Antwort verstanden, HangMan69 ????

confused.gif

hoffendlich chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

moin,

für mich stellt sich in diesem zusammenhang jedoch immer die selbe frage:

WAS WILL MAN MIT EINEM KLEINEN WAFFENSCHEIN???

nur um seine gaspistole in der gegend rum schleppen zu dürfen und bei den kumpels anzugeben???

der tiefere sinn is mir bis zum heutigen tage verschlossen geblieben!!!

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dein pech. wenn du keinen sinn drin siehst, dann hol dir keinen.

oder fragst du andere leute, ob die einen sinn in deinem verhalten (oder deinen hobbies) sehen?

ah, noch ein kleiner tipp: es ist bald sylvester. der kleine ws berechtigt zwar nicht zum schiessen, aber das herumtragen ist dann wenigstens legal.

Geschrieben

In Antwort auf:

ah, noch ein kleiner tipp: es ist bald sylvester. der kleine ws berechtigt zwar nicht zum schiessen, aber das herumtragen ist dann wenigstens legal.


Das kann man so pauschal nicht sagen ! Wenns Schusswaffen sind, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann, ist die Sache frei. smirk.gif (§ 12 Abs. 4 Nr. 1b)

Geschrieben

Es gibt Leute, die sich mit einer Schreckschussknarre unterwegs sicherer fühlen. Dann ist es doch recht so, oder ?

Und nicht vergessen darf man natürlich auch die Souvenirjäger, die sich immer alles besorgen, was neu ist. Der Kinderwaffenschein landet dann einfach in der Galerie der Trophäen. chrisgrinst.gif (hat hier sogar ein Antragssteller so zugegeben)

Geschrieben

also ich glaube, mit der Forderung "kleiner Waffenschein" sollte das unkontrollierte herumschleppen von Gasern nachhaltig unter Strafe gestellt werden.

Wer Mist baut ist so und so dran.

Aber wenn man keine dabei hat kann man eben auch keinen Mist bauen.

einen schönen Abend noch

Klaus

Geschrieben

In Antwort auf:

Aber wenn man keine dabei hat kann man eben auch keinen Mist bauen.


super logik, klaus. und sowas von einem waffenbesitzer...

wie wär's denn dann mit "wenn man keine waffen hat, kann man keinen mist bauen"...

Archiviert

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