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WSV will Eidesstattliche Erklärung vom Vorstand


Armin

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Nein,

kann er nicht. Deswegen wird der Behörde wohl auch bekanntgegeben, welche WBK´s vorgelegt wurden und vom Antragsteller wird darüber eine eidesstattliche Versicherung verlangt, die aber nix bringt, wie wir von falcon gelernt haben...

Gruß,

frogger

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Hallo LEute!!!

Zur Info:

Man unterschreibt dem Verband lediglich, daß er die PERSONENBEZOGENEN Daten zum Zweck der Bearbeitung des Antrags erheben, verarbeiten und Speichern kann.

Desweiteren habe ich alle Daten, die nicht relevant sind auf den WBKs geschwärzt. Ganz einfach.

Die Eidesstattliche Versicherung will der VERBAND NICHT VON MIR ALS ANTRAGSTELLER, sonder vom VEREIN. Der bestätigt damit, daß alles nach den gesetzlichen Vorgaben wie z.B. Schießstand, Bauliche Gegebenheiten, Sicherheit, Sachkunde usw. läuft.

Nochmals meine FRage:

Warum darf der Verband wohl keine EV vom VEREIN verlangen??

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Das möchte ich auch gerne wissen! Wenn im Verein etwas passiert, was nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, hat der Vorstand auch so ein Problem. Der Hintergrund ist der, dass sich der Verband "Pauschal" aus der Haftung nehmen will, gleichzeitig aber so viele wie möglich Mitglieder /-vereine haben will, und zusätzlich noch das maßgebliche Organ bei der Bedürfniserklärung sein will/soll.

Wie funktioniert das dann in Baden? Was macht hier den Unterschied?

Ich werde jetzt mal abwarten, ob ich die Bedürfnis-Bestätigung vom Verband nicht auch so bekomme.

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Nochmal zurück zum Ausgangsthema:

Ich hab' mal mit unserem Vorstand kurz das Thema angeschnitten (leider keine Zeit für ein ausführliches Gespräch) und habe erfahren, dass er eine Eidesstattliche Erklärung schon längst (genaueres weiß ich momentan nicht) abgegeben hat.

Klang aber so, als wäre das schon Jahre her.

Es scheint mir, das ist keine neue Idee des Verbandes sondern soll wohl verhindern, dass irgendwelche schwarzen Schafe einen Verein gründen und diesen, womöglich noch über den Verband als Background, als Beschaffungsinstitution nutzen.

Falls Bedarf besteht, werde ich versuchen, näheres in Erfahrung zu bringen.

Gruß, Ronald

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In Antwort auf:

ich versicherer dir eidesstattlich
chrisgrinst.gif
, dass die verwendung dieser floskel keine strafrechtliche und damit im endeffekt gar keine relevanz hat, wenn sie gegenüber einer unzuständigen stelle abgegeben wird.


Mal eine Frage in diesem Zusammenhang: Wer ist denn eine "zuständige Stelle" bezüglich einer eidesstattlichen Versicherung? Und wo kann ich mehr darüber nachlesen?

bye knight

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In Antwort auf:

Mal eine Frage in diesem Zusammenhang: Wer ist denn eine "zuständige Stelle" bezüglich einer eidesstattlichen Versicherung? Und wo kann ich mehr darüber nachlesen?


Knight, auch bei mir war Google nicht sehr aufschlußreich. Für die Schweiz habe ich folgendes gefunden - ist sicher bei uns ähnlich anwendbar:

In Antwort auf:

Eidesstattliche Erklärungen

Was ist eine eidesstattliche Erklärung?

Eidesstattliche Erklärungen werden oft in folgenden Zusammenhängen abgegeben:

Stirbt eine Person mit (ehemaliger) ausländischer Staatsangehörigkeit, verlangt der Erbschaftsrichter des zuständigen Bezirksgerichtes u.a. eine Erklärung über die gesetzlichen Erben. Diese Erklärung wird in der Regel vom Ehepartner, von Nachkommen oder sonstigen Verwandten abgegeben.

Sind Sie ausländischer Staatsangehöriger und wollen Ihren Ehepartner und/oder Ihre Kinder in die Schweiz nachziehen lassen, haben Sie in einer eidesstattlichen Erklärung Auskunft über Ihre Familienverhältnisse zu geben.

Erklärungen von ausländischen Brautleuten über ihren Zivilstand sind direkt beim Zivilstandsamt abzugeben.

Wo kann ich eine eidesstattliche Erklärung abgeben?

Die öffentliche Beurkundung von eidesstattlichen Erklärungen kann auf jedem Notariat im Kanton Zürich, in der Regel am Wohnort des Erklärenden, während der offiziellen Büroöffnungszeit ohne Voranmeldung vorgenommen werden.

Bitte nehmen Sie die vorbereitete Erklärung oder alle nötigen Angaben dazu (Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse) mit.

Sie haben sich zudem mit einem der folgenden Ausweispapiere auszuweisen:

Pass

Identitätskarte

Ausländerausweis

(Führerausweis genügt nicht)

Gebühren

Wie viel kostet eine eidesstattliche Erklärung?

Unsere Gebühren richten sich nach dem vom Kantonsrat festgesetzten Gebührentarif.

Ziffer 4.7

4.7 Eidesstattliche Erklärungen Fr. 50.- bis 10'000.-

In der Regel:

einfache eidesstattliche Erklärung (deutsch) Fr. 50.-

fremdsprachige ohne Übersetzer Fr. 75.-

fremdsprachige mit Übersetzer Fr. 90.-

komplexe Erklärungen mind. Fr. 120.-


--> Also vor einem Notar unter Vorlage der PA oder Reisepasses. Und billig ist es auch nicht.

Aber vielleicht ist das auch viel einfacher und es genügt ein formloser Zettel mit der Überschrift "Eidesstattliche Erklärung" und eigenhändiger Unterschrift?

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In Antwort auf:

Mal eine Frage in diesem Zusammenhang: Wer ist denn eine "zuständige Stelle" bezüglich einer eidesstattlichen Versicherung? Und wo kann ich mehr darüber nachlesen?


allgemein z.b in einem kommentar zum strafgesetzbuch (§ 156) oder in bezug auf das verwaltungsrecht in einer kommentierung des § 27 vwvfg (bzw. zu den gleichlautenden landesvorschriften).

eine strafbare, weil falsche eidesstattliche versicherung kann man beispielsweise im straf- und bussgeldverfahren (nur) vor gericht oder im zivilverfahren überall dort abgeben, wo man etwas glaubhaft zu machen hat, bzw. wo die ev ausdrücklich vorgeschrieben ist (das ist jetzt allerdings etwas vereinfacht dargestellt;).

im verwaltungsverfahren darf eine ev nur abgenommen werden und hat eine falsche ev nur strafrechtliche relevanz, wenn das gesetz für einen speziellen zweck die ev ausdrücklich vorschreibt oder zulässt und eine behörde zur abnahme für zuständig erklärt.

beispiel:

der verlust des führerscheins ist auf verlangen gegenüber dem landratsamt/der gemeinde eidesstattlich zu versichern.

die polizei darf bei einer verkehrskontrolle keine ev abnehmen, dass der fahrer nichts getrunken hat.

ich wüsste nicht, dass das waffg eine ev zulassen würde. verein und verband sind schon keine behörden und ein abnahmerecht scheidet schon deshalb aus.

Posted

Das ist ja mehr als Interessant!

Somit hat also der Verband, aufgrund der mangelden Grundlage (WaffG) gar keinen Anspruch auf eine EV? Wie kann man das untermauern?

Ich würde mich gerne mit dem Verband darüber auseinandersetzen, da sonst keiner mehr bei uns im Verein auch nur eine einzige Waffe mehr bekommen kann. Wäre toll, wenn ich eine entsprechende Formulierung bzw. Quellennachweis bekommen könnte!

Posted

pass auf, das dieses nicht nach hinten losgeht, sonst löhnt Ihr noch evtl. anfallende Notar-kosten....

lass Dir das mal zeigen, wo das steht ooo.gif, das das so gemacht werden muß -lass Dir doch erstmal diese Quelle zeigen, sonst versuche Dich eins höher zu erkundigen!!

Wenn das eine Eigenmächtigkeit sein sollte, dann wird sich das genau so aufklären... cool.gif

Posted

Text der vom Verband geforderten EV:

Eidesstattliche Erklärung für das Jahr 2003:

Hiermit erkläre ich gegenüber dem WSV, dass der o. g. Verein im Sinne des § 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002

a) die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllt,

B) einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führt und

c) über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügt oder geregelte Nutzuungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen kann.

Ort, Datum Stempel des Verein, Unterschrift des OBerschützenmeisters.

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