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IGNORED

Wie man ein Gesetz auslegt


Glock-Fan

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Geschrieben

Liebe Gemeinde,

da immer wieder zu recht angemerkt wird, dass das eine oder andere im neuen Waffengesetz keinen rechten Sinn ergebe, oder doch irgendwie ganz anders gewollt war, erlaube ich mir, im folgenden eine kleine Einführung in die Gesetzesauslegung zu geben.

Dabei handelt es sich um einen sehr komplizierten Bereich, den der Jurist "Methodenlehre" nennt. Ein exzellenter deutscher Jurist, von Savigny, hat die immer noch aktuellen vier Auslegungsarten aus dem römischen Recht herausgearbeitet:

- Wörtliche Auslegung (was steht da?),

- teleologische Auslegung (welchen Sinn wollte der Gesetzgeber der Norm mitgeben?),

- historische Auslegung (wie war das früher?),

- systematische Auslegung (wie wird der Rechtsbegriff sonst verwandt?).

Ein kleines Beispiel: Im Grundgesetz heißt es (Artikel 13): "Die Wohnung ist unantastbar." Bei wörtlicher Auslegung ist das schlecht für denjenigen, der in einem Haus wohnt. Denn ein Haus ist nun einmal keine Wohnung. Sollte das aber bedeuten, dass das Grundgesetz nur Menschen in Wohnung schützen möchte? Und wie ist das mit Wohnmobilen oder Wohnwagen? Hotelzimmern oder Geschäftsräumen? Oder Zelten?

Wir sehen, allein mit der wörtlichen Auslegung kommt man nicht immer weiter.

(Selbstverständlich ist auch ein Wohnhaus gemeint. "Wohnung" klang einfach plastischer.)

In der Juristerei ist es ohne Probleme möglich, dem Gesetz das genaue Gegenteil dessen, was da wörtlich steht zu entnehmen. Dies ist die so genannte Auslegung "contra legem". Dies ist mit ausdrücklicher Billigung aus Karlsruhe möglich.

Im Strafrecht geht das allerdings nicht zulasten des Täters. Wobei wir beim neuen Waffengesetz wären. In Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes steht, dass eine Strafnorm hinreichend bestimmt sein muss. Hier bildet in der Tat der Wortlaut die Grenze. Aber dieser Wortlaut, der lässt sich oft mehrdeutig auslegen. Dies wiederum liegt daran, dass der Gesetzgeber abstrakt schreibt, um möglichst viele Fälle zu erfassen.

Vor vielen Jahren hatte jemand Strom an einer fremden Leitung abgezapft und für sich verwendet. Er wurde des Diebstahls von Strom angeklagt. Man kann aber nur "Sachen" klauen.Ist Strom eine Sache, ein körperlicher Gegenstand?

Das Reichsgericht hat gesagt nein, andere sahen das anders. Der Betreffende hatte Glück. Er hätte aber auch Pech haben können. Mit dem Sinn oder der Intention des Gesetzgebers hatte das allerdings nichts zu tun, sondern es hing allein von den Richtern ab.

Daher: Das geschriebene Gesetz ist ein Anhaltspunkt. Mehr nicht. Wie es dann ausgelegt wird, ist von folgenden Faktoren abhängig:

- Gerichte und ihre Entscheidungen

- Kommentare

- Aufsätze

- Gesetzgebungsmaterialien

und zwar in der Praxis in dieser Reihenfolge.

Merke: Was da steht und was der Gesetzgeber wollte und was vielleicht sinnvoll wäre - das muss nicht alles dasselbe sein.

Der einzige , der in nächster Zeit entscheiden wird, wie die Gerichte, jedenfalls die erstinstanzlichen, urteilen werden und damit auch darüber entscheidet, ob bestimmte Verhaltensweisen strafbar sind oder nicht (z. B. Munition ohne WBK nach Hause genommen; unterladene Wumme des Jägers außerhalb des Reviers) ist: Herr Steindorf. Was der schreibt, übernimmt die Praxis, denn außer ihm kennt sich ja kaum einer aus. Landet ein Fall beim Staatsanwalt, so guckt der in den Kommentar, wo er Herrn Steindorfs Ansicht findet und diese übernimmt. Der Richter seinerseits tut das gleiche...

Das ist doch wirklich faszinierend in einer Demokratie... Ein Mann entscheidet, wie alle Gerichte urteilen.

Geschrieben

WANN endlich wird DER bundesdeutsche Kommentar zum WaffG von "Streiti" zur Norm grin.gifgrin.gifgrin.gif

Wird wohl mal Zeit, daß er anfängt ihn zu schreiben rolleyes.gif-denn sobald ZWEI-womöglich unterschiedliche Standpunkte vertretende- Kommentare auf dem Markt sind, steigt die Chance, daß Juristen vom Lesen zum Nachdenken übergehen crying.gifcrying.gifcrying.gif

Mouche

Geschrieben

In Antwort auf:

@mouche

Was hälst Du von frogger oder falcon als Kommentatoren?
chrisgrinst.gif

Ganz neue Welten des Waffenrechts tun sich da auf!


Noch besser: Wie wäre es mit dem WO-Waffenkommentar?

Geschrieben

Ich muß zu meinem Bedauern über einige wesentliche Teile der Ausführungen von Glock-Fan anmerken "das ist so nicht ganz richtig Mr. President".

Dicker Klopper: Eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes gibt es zwar gelegentlich, aber er stellt in der Regel einen der krassesten Verstöße und Fehler dar, die ein Rechtsanwender begehen kann. Die Grenze der Auslegung ist der Wortlaut. Es ist abwegig, zu behaupten, es sei in der "Juristerei ohne Probleme möglich,dem Gesetz das genaue Gegenteil dessen, was da wörtlich steht zu entnehmen".

Auch die Methodik der Auslegung und ihre Rangfolge kippt ins Groteske über, wenn behauptet wird, "Wie es dann ausgelegt wird, ist von folgenden Faktoren abhängig:

- Gerichte und ihre Entscheidungen - Kommentare - Aufsätze

- Gesetzgebungsmaterialien und zwar in der Praxis in dieser Reihenfolge.".

Die Auslegung bedient sich im Idealfall der folgenden Methoden:

- sprachlich-grammatikalische Auslegung

Damit ist das gemeint, was anderswo als das "Arbeiten mit dem Wortlaut" genannt wird. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend. Von ihm darf nur dann abgewichen werden, wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auslegung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (so der Bundesgerichtshof über die Auslegung "contra legem"). Dies dürfte in der Praxis keine Rolle spielen. Mir fällt kein Beispiel ein. Von einer Auslegung gegen den Wortlaut "ohne Prpbleme" und quasi "immer", kann keine Rede sein.

- Systematische Auslegung

Sie geht von der Annahme aus, daß eine einzelne Regelung - die möglicherweise alleine betrachtet nicht ohne weiteres verständlich ist - in ihrem Kontext im Regelungswerk her betrachtet werden sollte.

- Historische Auslegung

Damit ist nicht eine Betrachtung früherer Rechtszustände gemeint ("wie war es früher"), sondern es handelt sich dabei um eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Norm, die es auszulegen gilt. Im Fall unseres Waffengesetzes könnte man sich dem beispielsweise durch das Studium der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens nähern. Dies sind die verschiedenen Entwürfe, ihre ministerialen Begründungen, die Protokolle der Sitzungen der entscheidenden Gremien, und eine Betrachtung der historischen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entstehung des Gesetzes.

- teleologische Auslegung

(Auch als Auslegung nach dem Sinn und Zweck genannt). Diese Methode betrachtet sich eine Regelungsstelle im Lichte der mit der Norm verfolgten Zwecke und versucht auf diese Weise einem ausfüllungsbedürftigen Inhalt auf die Spur zu kommen.

Letzter Punkt: Die Sache mit dem Strafrecht (Stromabzapf-Fall). Es gehört zu alten Rechtsgrundätzen Preußens und der alten Römer, daß niemand für eine Handlung bestraft werden darf, die zum Zeitpunkt der Handlung nicht unter Strafe gestellt war "nulla poene sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz). Dies bedeutet, daß im Strafrecht etwas nicht erlaubt ist, dessen man sich in anderen Rechtsgebieten, insbesondere im Zivilrecht bedient: Der sogenannten "Analogie". Wenn jemand etwas tut, an das niemand gedacht hat, werden im Zivilrecht passende Normen "analog" angewendet, wenn sie den bestehenden Interessenkonflikt (für andere Fälle) widerspiegeln und vernünftig lösen. Im Strafrecht geht das nit.

Nun ist also im alten Reichsdeutschland der Diebstahl unter Strafe gestellt, desgleichen der Betrug. Diebstahl war und ist als das widerrechtliche Sichaneignen einer "fremden beweglichen Sache" definiert. Nun zapft einer Strom ab, indem er den Zähler überbrückt. Da standen die alten Reichsrichter da und überlegten. "Ist das Diebsatahl ? Das würde ja voraussetzen, daß Strom eine fremde bewegliche Sache ist. Fremd und beweglich, das mag ja noch angehen, aber ist Strom denn eine SACHE ?" Sie meinten, daß Strom keine Sache sei. Daher war Diebstahl nicht gegeben. Man hätte nun den Stromzapfer wegen "Stromdiebstahls in analoger Anwendung des Diebstahlstatbestandes" verurteilen können. Da aber schon im Reichs-Strafgesetzbuch stand: "Keine Strafe ohne Gesetz", ging diese Analogie nicht. Das Deutsche Reich krankte an der Gesetzeslücke, daß das eigenmächtige Abzapfen von Strom nicht unter Strafe stand. Naja, die Lücke wurde schnell geschlossen.

Geschrieben

Kurz und ehrlich geantwortet-und nur sachlich bedingt blush.gif

falcon - ja gerne wink.gif

frogger- nein, danke grin.gif

Mouche

Geschrieben

Also, dann muss ich wohl erwidern...

In Antwort auf:

Die Grenze der Auslegung ist der Wortlaut. Es ist abwegig, zu behaupten, es sei in der "Juristerei ohne Probleme möglich,dem Gesetz das genaue Gegenteil dessen, was da wörtlich steht zu entnehmen


Beispiel 1: § 253 BGB a.F. Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzung. Im Gesetz hieß es, das geht nicht. In der Praxis ging es doch.

Beispiel 2: Zwei-Kondiktionen-Theorie bei § 818 BGB. Im Gesetz vorgesehen, in der Praxis fast immer Saldotheorie und damit das Gegenteil der gesetzlichen Regelung.

Wenn ich suche, finde ich noch mehr.

In Antwort auf:

Auch die Methodik der Auslegung und ihre Rangfolge kippt ins Groteske über, wenn behauptet wird, "Wie es dann ausgelegt wird, ist von folgenden Faktoren abhängig:

- Gerichte und ihre Entscheidungen - Kommentare - Aufsätze

- Gesetzgebungsmaterialien und zwar in der Praxis in dieser Reihenfolge.".


Aber genau so läuft es! Wenn ich nicht weiß, ob mein Fall von einer Norm erfasst wird, so schaue ich in den Kommentar. Und wenn der mir sagt, der Bundesgerichtshof hat das so entschieden, dann mache ich das auch so, denn der Richter guckt auch in den Kommentar und der folgt fast immer der Rechtsprechung der Obergerichte. Was der Wortlaut des Gesetzes sagt, IST VÖLLIG EGAL, wenn es eine gefestigte Rechtsprechung gibt.

In Antwort auf:

Damit ist nicht eine Betrachtung früherer Rechtszustände gemeint ("wie war es früher"), sondern es handelt sich dabei um eine Betrachtung der Entstehungsgeschichte der Norm, die es auszulegen gilt.


Du hast recht.

Im übrigen hast Du mir glaube ich nicht widersprochen.

Geschrieben

@Glock-Fan: Gibs auf, es ist - bei allem gebotenen Respekt - Unfug, was Du schreibst. Ich will es kurz erläutern:

Die Zwei-Kondiktionen-Lehre und die Saldotheorie sind zwei kampfbebewährte Methoden, an ein bestimmtes Rechtsproblem heranzugehen. Weder die eine, noch die andere steht im Gesetz und weder die eine, noch die andere ist "das Gegenteil der gesetzlichen Regelung".

Die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei den krassen Verletzungen des Persönlchkeitsrechts (die Sachen mit der Karoline von Monaco und so) ist tatsächlich ein Verstoß gegen § 253 BGB. Er stellt aber eine Ausnahme dar, die zudem in der Kommentarliteratur als "Fehler" bezeichnet wird.

Ich weiß nicht, woher Deine Beurteilung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stammt, wenn sie in der Folgerung endet, der Gesetzestext sei egal, wenn erst einmal eine Entscheidung vorliege. Ich weiß auch nicht, was der Satz überhaupt sagen soll. Wenn aber die verallgemeinernde Behauptung "aber genau so läuft es" bedeuten soll, daß "die Gerichte" die Gesetze "immer" so auslegen könnten, wie sie wollen, dann irrst Du.

Ich will nicht behaupten, daß keine Fehler gemacht werden. Ich wäre auch nicht so kühn, zu behaupten, es würden keine Auslegungsfehler durch Gerichte begangen. Ich würde sogar so weit gehen, zu sagen, daß selbst höchste Gerichte nicht vor solchen Fehlern gefeit sind. Dies aber in die Folgerung umzumünzen, es sei in der Juristerei kein Problem, einem Gesetz jederzeit beliebig das Gegenteil seines Wortlautes zu entnehmen, ist und bleibt - bei allem gebotenen Respekt - Unfug.

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