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IGNORED

Bundesgerichtshof: Notwehr


Guest

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Ich habe gerade versucht, folgendes aus dem "ADAC"-Thread zu recherchieren:

In Antwort auf:

Und soo "Anti-Waffen" eingestellt sind unsere Gerichte auch nicht. Ich denke da an ein Bundesrichterurteil, wo ein Bürger, der sich in einer Bedrohungssituation illegal eine Pistole gekauft hat (weil ihm polizeilicher Schutz und Waffenschein verweigert wurden) und Tage später damit einen Angreifer erschoss, komplett freigesprochen worden war.


Genau diesen Fall habe ich zwar nicht gefunden, aber folgendes Urteil halte ich für sehr interessant:

1. Strafsenat 21.3.2001 1 StR 48/01

Die Situation beinhaltet zwar eine Menge Besonderheiten, folgender Absatz auf den Seiten 7/8 ist jedoch ganz spannend:

"In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe nur das letzte Mittel der Verteidigung sein kann. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die wie vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. Dabei sind Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs gegen die Verteidigungsmöglichkeiten abzuwägen. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258; BGH NStZ 1996, 29; StV 1999, 143 = BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14 m.w.Nachw.)."

Gruß, Lars

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Hmmmmm

Klingt gut.

Ich stelle mir das jetzt mal vor: ich wohne auf'm Land. Bei mir bricht einer ein (woh's eh nix zu holen gibt grlaugh.gif) und ich nehm meinen Langbogen von der Wand, nen Pfeil aus'm Köcher (hängt daneben) und geb erstmal nen Warnschuß ab.....

Nach Auslegung des Bundesgerichtshofes sollte ich das. Könnte etwas schwierig werden.

Die Auslegung des Bundesgerichtshofes finde ich gut. Wenigstens eine Instanz unseres Staates, die einem die Notwehr noch zubilligt.

Bedauerlicherweise sind andere Gericht nicht an diese Auslegung gebunden...

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In Antwort auf:

ich nehm meinen Langbogen von der Wand, nen Pfeil aus'm Köcher (hängt daneben)
und geb erstmal nen Warnschuß ab.....

Nach Auslegung des Bundesgerichtshofes sollte ich das.


In Antwort auf:

Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen.


So wie es aussieht müßte man das eben NICHT. Wenn dir nicht genügend Zeit bleibt für den Warnschuß, darfst du ihm gleich, wie in deinem Beispiel, den Pfeil zwischen die Rippen jagen.

Aber hoffen wir, daß es niemals bei jemanden soweit kommen muß.

Gruß

Sentenced7

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In Antwort auf:

Obwohl er selbst die Patrone in den Revolver geladen hatte, war ihm

diese Tatsache in der konkreten Situation nicht bewußt; denn der Vorgang lag

bereits mehrere Jahre zurück. Er ging daher fälschlicherweise davon aus, der

Revolver sei nicht geladen.

Im Treppenhaus hatte V. die Zeugin P. , die sich immer...


Kein Fall ist wie der andere. Die Frage der Verhältnismäßigkeit stellt sich

immer wieder neu. Die Gefahr der Fehleinschätzung halte für sehr groß, und

damit das Risiko, für einen Waffeneinsatz verurteilt zu werden. Lest mal

das ganze Urteil. Selbst in diesem Fall mußte der Angeklagte bis zum BGH !

Wenn man liest, wie die Reihe von "Fehlleistungen" des Landgerichts vom BGH

gewissermaßen gerügt werden, dann komme ich schon zu dem Schluß, daß bei

Gerichten eine sagen wir mal gewisse Voreingenommenheit besteht, wenn es um

den Einsatz von Waffen geht.

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Die Frage der "Verhältnismäßigkeit" stellt sich nur bei staatlichem Handeln gegenüber Bürgern, bei der Notwehr ist die "Erforderlichkeit" zu prüfen.

Und genau darum geht es in der zitierten Entscheidung.

Gruss

jos

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Da immer viel geschrieben und geredet wird ging es mir nur darum, eine Quelle zur Verfügung zu stellen, anhand derer man sich selbst schlau machen kann...

Gruß, Lars

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re falcon: Diese Aussage ist insofern richtig, dass jede, auch höchstrichterliche Entscheidung, immer auf Fakten des Einzelfalls bezogen getroffen wird. Bei schon geringer Abweichung ist die Sache mit dem Präzedenzfall wieder unsicher.

Zu bedenken ist auch, dass neben der strafrechtlichen Würdigung eines Tathergangs, die zivilrechtliche Seite unabhängig von den Urteilen der Strafkammern betrachtet wird. Sollte ein Straftäter in Notwehr nur verletzt werden, wird das mit dem richtigen Anwalt eine Zivilklage mit Schadenersatzansprüchen nach sich ziehen. mad1.gif

(hatte ich schon mal geschrieben) Insofern muss ein Freispruch nach StGB noch kein Grund zum Jubeln sein.

S+R

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