Guest Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Hallo, hab gerade eine heisse Diskussion: "sind Gummiknüppel (also Polizeigummiknüppel) nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen/Gegenstände??? Ich meinen Nein, kann aber auch im §37 nix genaues unter verbotenen Gegenständen finden, aufgeführt sind Stahlruten, Totschläger (was denn Das??) und Schlagringe. Wer weiss es??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Also es geht darum das ein Freund von mir Gestern ein Riesentheather mit 4 angetrunkenen Personen hatte in dessen Verlauf er sich mit seinem Gummiknüppel (ich sach noch kauf Pfefferspray) zur wehr setzte. Wie auch immer behauptet die Polizei das es sich hierbei um eine verbotenen Waffe/Gegenstand handelt!!!! Aber es ist ein Polizeigummiknüppel, wie kann das sein?????? Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Hallo Namibia, den von dir zitierten §37 gibt's seit 1.4. nicht mehr. Im neuen Waffengesetz sind die verbotenen Gegenstände in der Anlage 2 Abschnitt 1 aufgeführt. Und da steht ein Gummiknüppel nicht drin. Wenn das Ganze auf einer öffentlichen Veranstaltung passiert ist, bin ich allerdings überfragt. Denn dort ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Ich kann nun leider nicht sagen, ob ein Gummiknüppel eine Hieb- oder Stoßwaffe ist. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hollowpoint Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Na ich schätze mal 'ne Hiebwaffe........... GRUß Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Ein (Polizei-)Gummiknüppel ist eine Hieb- und Stoßwaffe i.S.d. WaffG (alt und neu). Es ist kein verbotener Gegenstand, solange er nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet "getarnt" ist. Der Umgang ist ab 18 Jahren erlaubt und nur bei öffentlichen Veranstaltungen zusätzlich reglementiert (verboten). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Also es war keine öffentliche Veranstaltung. Die Verletzungen müssen erheblich gewesen sein, unglaublich was für eine Kraft diesen Dingen innewohnt!!! Ich hab jetzt einen riesigen Respeckt vor den Dingern (er wohl auch, aber nu ist zu spät). Der Anzeige wird er nicht entgehen, mir war halt wichtig zu wissen ob der Knüppel wirklich eine verbotenen Waffe ist. Vielen Dank für Euere Antworten Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted August 9, 2003 Share Posted August 9, 2003 Moin, ich wiederhol mich zwar, ist aber für Deinen Kumpel trotzdem wichtig zu wissen: 1. Gerade niedere Instanzen tendieren trotz klarer Notwehrlage dazu Veruteilungen auszusprechen, die dann wenn man die folgenden Rechtszüge ausschöpft vor dem BGH keinen Bestand mehr haben. 2. Anschriften von Zeugen sammeln. 3. Zur Sache ohne Anwalt nix sagen Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 10, 2003 Share Posted August 10, 2003 Ohne RA sowieso nicht, das hab ich Ihm auch gesagt!!! Danke Frogger, werde ich so weitergeben Link to comment Share on other sites More sharing options...
DerGraueWolf Posted August 31, 2003 Share Posted August 31, 2003 Hallo, ich möchte keinen neuen Thread eröffnen: Wenn ein Gummiknüppel als Hieb- und Stichwaffe zählt, muß ich diesen dann sicher aufbewahren, d.h. in einem festen umschlossenen Behältnis? Wie ist das, wenn ich immer einen bei mir im Auto liegen habe? Ist mein Auto ein festes umschlossenes Behältnis? ...Und, wenn mein Opa einen Blücher-Säbel an der Wand hängen hat, ist dann das wegen der Aufbewahrung auch illegal? Grüße DerGraueWolf Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted August 31, 2003 Share Posted August 31, 2003 1. Ja; nein 2. Genauso 3. Nein 4. Es kommt darauf an Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted August 31, 2003 Share Posted August 31, 2003 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 In Antwort auf: Hallo, hab gerade eine heisse Diskussion: "sind Gummiknüppel (also Polizeigummiknüppel) nach dem Waffengesetz verbotenen Waffen/Gegenstände??? Ich meinen Nein, kann aber auch im §37 nix genaues unter verbotenen Gegenständen finden, aufgeführt sind Stahlruten, Totschläger (was denn Das??) und Schlagringe. Wer weiss es??? Hallo zusammen. Wie schon richtig gesagt, zählen Gummiknüppel zu den Hieb- und Stoßwaffen nach § 1 Abs. 7 WaffG1976 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG02 i.V. mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1. (Randbemerkung: nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Verteidigungsmittel zum Passivschutz, wie z.B. Schutzwesten, Alarmanlagen, Panzerungen etc.). Da Gummiknüppel bei den verbotenen Gegenständen nicht aufgeführt sind, sind diese Waffen ab 18 Jahren frei, bei öffentlichen Veranstaltungen aber ohne Ausnahmegenehmigung nach § 42 Abs. 2 WaffG verboten (außer für die Polizei im Dienst natürlich). Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG02 sind auch erlaubnisfreie Waffen sicher zu verwahren (nicht in einem vorgeschriebenen Tresor, wohl aber vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt, wie z.B. auch Elektroschocker, Armbrüste, Reizstoffsprays, Luftgewehre mit "F"-Zeichen im Fünfeck, Schreckschusspistolen etc.). Totschläger sind übrigens Hiebwaffen, die nach dem 1. Weltkrieg von Kriminellen viel verwendet wurden. Sie bestehen aus einem Handgriff und einem beweglichen Schaft, dessen Spitze ein abgerundetes Metallstück bildet. Deshalb auch verboten, da typische Unterweltwaffen. Da Gummiknüppeln und Schlagstöcken das bewegliche Teil fehlt, sind diese keine Totschläger im waffenrechtlichen Sinne (wenn man es auch mit denen natürlich schaffen kann...) Link to comment Share on other sites More sharing options...
falcon Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 düsseldorf (fpa) - am heutigen vormittag konnte ein grosseinsatz von polizei und staatsanwaltschaft noch in letzter sekunde verhindert werden. nachdem das kabinettsmitglied fritzi b. im internet gelesen und weitergemeldet hatte, dass das neue waffengesetz gummischlagstöcke als verbotene gegenstände auffasst, waren bereits hausdurchsuchungen in sechs beate-uhse-filialen geplant, als der gesetzesirrtum als solcher doch noch erkannt wurde. Link to comment Share on other sites More sharing options...
magic Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 falcon, der war gut!! zum Thema: für meine Bekannten bei der Polizei gilt der Schlagstock als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt - und NICHT als Waffe (das gleiche gilt übrigens für Pfefferspray)! Was nun? Für den Streifenbeamten ist es keine Waffe, für den Privatmann schon? Ist bei der ganzen Hiebwaffenarie im Waffengesetz nicht immer von Klinge/Klingenlänge die Rede? In Erwartung aufklärender Beiträge MfG Kai Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 Nö, Klingenlänge spielt nur bei den "gekorenen" Gegenständen (hier: Springmesser) eine Rolle (siehe Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1)... der herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5cm lang bla bla... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Lawman Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 Zitat: <zum Thema: für meine Bekannten bei der Polizei gilt der Schlagstock als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt - und NICHT als Waffe (das gleiche gilt übrigens für Pfefferspray)! Was nun? Für den Streifenbeamten ist es keine Waffe, für den Privatmann schon?> Hier hilft ein Blick in das UZwG (Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes), § 2 Abs. 4: "Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schußwaffen, Reizstoffe und Explosivmittel." Die Polizeigesetze der Länder haben ähnliche Formulierungen. Also: Gummiknüppel = (Hieb-)Waffe, auch für die Polizei! Grüße Lawman Link to comment Share on other sites More sharing options...
magic Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 ...und wieder was gelernt - Danke! MfG Kai Link to comment Share on other sites More sharing options...
Slasher Posted September 1, 2003 Share Posted September 1, 2003 Wie sieht es eigentlich mit den Teleskopschlagstöcken aus? Sind das nun (oder schon immer?) verbotene Gegenstände? Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted September 2, 2003 Share Posted September 2, 2003 Schlagstöcke (auchTeleskopschlagstöcke) sind Hiebwaffen und "frei" ab 18 Jahre zu erwerben, besitzen und zu führen mit Ausnahme des Führens auf öffentlichen Veranstaltungen. Verboten sind sogenannte Totschläger, welche zB aus einem Schaft, einem Federelement und einem abschließenden Gewicht aufgebaut sind. Diese Totschläger haben im Ziel eine gewisse zertrümmernde Wirkung auf Knochen, was sie dann auch so besonders gefährlich macht. Gruß, frogger Link to comment Share on other sites More sharing options...
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