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IGNORED

Munitionsschein für 4mm M20 ???


Gast

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Ich staunte nicht schlecht, als ich meine WBK mit einem Eintrag für eine 4mm M20 Pistole zurückbekam, denn ...

... das Fräulein vom Amt hatte mir eine Muni-Berechtigung für 4mm M20 dazu hineingestempelt. Natürlich mit entsprechender Kostennote.

Bisher waren diese "Kügelchen" doch frei ab 18 Jahren zu kaufen. Hat sich was geändert ( ich suche noch im Gesetzestext ) im WaffG ???

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Gast ichbindicht

Sie weiss es nicht besser - mir ist das auch passiert!!!!

Frage nochmal an und bring vielleicht einen Katalog mit - dann schreiben Sie Dir das Geld bestimmt wieder gut. Ich hab meins jedenfalls zurück bekommen!!

grin.gif

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Widerspruch gegen den Kostenbescheid. Dem liegt ja ein begünstigender VA zugrunde, der offenbar nicht beantragt war.

Demnach ist der zugrundeliegende VA rechtswidrig und der Kostenbescheid insoweit aufzuheben.

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Ich verkehre mit meinem Amt nur schriftlich smile.gif

d.h. gegen offene Rechnung und habe noch nix bezahlt.

Ich sehe nur halt im Gesetz keine Änderung.

4mm Waffen sehe ich unter § 4 Abs. 1 Nr.4

Unterabschnitt 3 Punkt 1 der Waffenliste regelt bisschen genauer, aber von Erwerbsschein steht da eben nichts.

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Wirklich ? Ich lach mich krank. gr1.gif

Habe mal nachgeschaut, aber nur auf die Schnelle. Gibt wahrscheinlich tatsächlich keine Vorschrift, die den Erwerb von 4mm M 20 Mun freistellt. Forsche mal noch weiter.

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In Antwort auf:

4mm M20 sind ab dem 01.04.2003 Erwerbscheinpflichtig.

Wenn Du Munition hast oder kaufen willst brauchst Du eine Berechtigung.


Na klar, genau wie Diabolos, insbesondere solche mit Hohlspitze.

SWAT

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Gast ichbindicht

Jetzt mal im Ernst und ohne Scherze - ist die 4 mm M20 seit dem 01.04.2003 wirklich erlaubnispflichtig??

Wer weiss verbindlich Bescheid????

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Anlage 2 zum WaffG "Waffenliste", Abschnitt 1, Unterabschnitt 3:

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweise (§4 Abs. 1 Nr.4)

1.1. Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird......

1.2 für Waffen nach Nr. 1.1 bestimmte Munition

IMHO dürfte danach Munition 4mm M20 nach wie vor "frei ab 18" sein.

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Bedürnisfrei ja - aber das sagt doch noch nichts über die Notwendigkeit eines Eintrages in die WBK, oder?

Die 4mmM20-Waffe selbst muß doch in die WBK eingetragen werden, man muß nur keinen Schriebs vom Verband vorlegen.

Zum erlaubnisfreien Erwerb und Besitz dieser Art Munition habe ich nichts gefunden. Jemand anderes?

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@Völker

WaffG § 2(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2; Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

WaffG § 2(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen sind, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.

WaffG § 4 Voraussetzung für eine Erlaubnis

1. 18

2. Zuverlässig und persönlich geeignet

3. Sachkunde

4. Bedürfnis

5. Haftpflicht

Anlage 2 Abschnitt 2 Erlaubnispflichtige Waffen

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3

Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen

1.1

Feuerwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und .........

(4 mm M20)

jetzt kommts

1.2 für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition

d.h. Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)

Aber:

WaffG § 4

1. 18

2. Zuverlässig und persönlich geeignet

3. Sachkunde

4. icon13.gifBedürfnis ohne

5. Haftpflicht

WaffG § 10 Abs. 3

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragene Schusswaffe erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt. .......

Die Jungfrau hat recht getan! icon14.gif

Oder?

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Guten Tag. Habe gerade die Diskussion um die 4mm M20 verfolgt und bin darüber sehr erstaunt.

Ganz vergessen wurde hier, dass momentan noch die 1. WaffV in Kraft ist. Gemäß dortigem § 1 Abs. 1 Nr. 5 ist die genannte Munitionsart vom Gesetz ausgenommen und somit erlaubnisfrei erwerbbar !

Wenn die AWaffV in der derzeitigen Form in Kraft tritt (frühestens zum 1.9., eher später), wirds damit wohl allerdings vorbei sein. Ich kann dort, wie auch im neuen Waffengesetz selbst nirgends herauslesen, dass es für Munitionsladungen bis zu 15mg Ausnahmen geben soll.

Die gute Jungfrau sollte dies vielleicht auch lesen...

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Nein, das ist nicht erforderlich, denn die Munition war ja nicht erlaubnispflichtig.

Munitionsmeldungen nach § 58 Abs. 1 WaffG sind übrigens immer nur dann erforderlich, wenn der Erwerb erlaubnispflichtiger Munition ohne Erlaubnis, aber trotzdem berechtigt, erfolgt ist. Dies ist z.B. bei Munitionserwerb vor dem 1.1.1973 (Inkrafttreten des ersten "richtigen" Waffengesetzes), als Erbe oder als Finder der Fall.

Keine Meldung muss erfolgen, wenn frühere Erwerbsberechtigungen heute nicht mehr bestehen (z.B. erloschener Munitionserwerbsschein, Jagdschein nicht mehr verlängert o.ä.).

Wer im Zweifel ist, tut auf jeden Fall nichts falsches, seine Munition anzumelden, denn die Waffenbehörde nimmt das halt zur Kenntnis und heftet das sowieso nur in der Akte ab.

wink.gif

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In Antwort auf:

Ganz vergessen wurde hier, dass momentan noch die 1. WaffV in Kraft ist.


Nein.

Nicht soweit das Gesetz selbst die Bestimmungen der 1. WaffV schon geändert hat. Dies betrifft z.B. auch die nunmehr freie Hohlspitzmunition.

Carcano

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Danke für die Informationen !

Schätze, ich zahls halt mal besser und hab meinen Seelenfrieden *bisschen würg*

Bin aber gespannt auf die nächsten Ostereier, die´s in diesem Machwerk von Gesetz zu finden gibt, wenn man danach sucht.

Es darf gehofft werden, daß es den Jungs und Mädels auf den Ämtern an Zeit und Muße ( und Geld! ) fehlen wird, jeden Unfug, den die Paragraphen hergeben, per VA durchzusetzen.

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