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IGNORED

Wiedergeladene Munition


schnulfi

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Geschrieben

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen. Folgendes Problem:

Ich bin Sportschütze, Jäger, waffensammler (Rote WBK) und Wiederlader. Für meine Sammlerwaffen habe ich mir früher (vor 1.4.03) die Munition selber hergestellt, darf ich das auch nach dem neuen WaffG?

Geschrieben

Hallo,

der Erwerb ist nicht das Problem, da es ein Gerichtsurteil gibt das besagt, das das Wiederladen KEIN Erwerb im sinne des WAffGe ist. Die Sache ist nur die, das Du seit dem 1,4. auch zum Besitz eine Erlaubniss brauchst. gaga.gifgaga.gif

Geschrieben

Kleiner Tipp: entdecke doch Deine Leidenschaft fürs Munitionssammeln...

Und da Du Jäger bist: Du kannst Dir für Langwaffen so manche Kurzwaffenpatrone kaufen, da es ja die entsprechenden Reduzierpatronen von Lothar Walther gibt.

6,35 Browning; 7,65 Browning; 38Spez sind somit über JJS kein Problem.

9mm Luger; 40S&W; 45 ACP; 38Spez.; 357 Mag; 44Mag; 454 Casull sind auch kein Problem über JJS, weil es entsprechnde für die Jagd zulässige Langwaffen gibt.

Vorsicht: Nimmt man das Gesetz wortgetreu, erlischt die Erlaubnis zum Besitz von Jagdmunition mit Ablaufen der Gültigkeit des JJS und man muß vorher eine Munitionsbesitzerlaubnis beantragen. Vielleicht wird das ja noch in irgendwelchen Durchführungsbestimmungen klargestellt.

Gruß,

frogger

Geschrieben

ach ja,

wenn alle Stricke reißen, kauf Dir zB ein Thompson Contender Carbine über JJS und laß Dir entsprechnde Läufe in den gewünschten Kalibern fertigen. Dann kannste die auf jeden Fall auch über JJS kaufen für die Kleinwildjagd.

Funzt sogar noch besser mit alter gelber WBK, weil man dann automatisch auch noch die Munitionserwerbsberechtigung hat.

Einer meiner Bekannten hat sich mal extra ein Munitionserwerbsgewehr aus einer Schrotflinte vom BüMa basteln lassen auf billigste Weise:

Russische Einlaufflinte

Lauf gekürzt und modifiziert; wird als Laufhülse verwendet.

Kaliberumbau jetzt mittels einfachster billigster Laufhülseneinsätze ohne Ejektor.

Das Schießen damit ist eine Strafe des Herrn, aber dafür wurde es nicht gebaut...

Eignet sich aber eher nicht für JJS, da Treffen Glückssache ist und jagdliche Verwendung gegen die Waidgerechtigkeit verstoßen würde; somit keine zulässige (wenn auch nicht direkt verbotene) Jagdwaffe.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo,

jetzt für mich `mal gaaanz langsam: Der Mensch ist Jäger,

Sportschütze, Waffensammler u n d Wiederlader! Es gibt doch

für diesen Komplex -noch- das Sprengstoffrecht, oder was?

Ich gebe zu, daß ich beim Studium des neuen, so viel über-

sichtlicheren ? Waffenrechts dauernd unterbrechen muß, weil

mein Kreislauf das nicht mitmacht.

Ja, ich weiß, in welchem Land ich lebe.

Gruß Pit

Geschrieben

Moin Pit,

die Pr9oblematik ist folgende:

Wenn man eine Patrone selber lädt, hat man sie nach Fertigstellung nicht im Sinne des Waffengesetzes erworben. Soweit bedarf es also keiner waffenrechtlichen Genehmigung. Aber da die Patrone nun fertiggestellt ist, besitzt man sie auch. Und eben dieser Besitz ist seit dem 1.4.2003 ebenfalls genehmigungspflichtig. So einfach ist das...

Es gibt somit zwei unterschiedliche Genehmigungsformen für Munition.

1. Die Erwerbserlaubnis (schließt Besitzerlaubnis mit ein)

2. Die Besitzerlaubnis

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo Frosch,

bei aller Liebe: Ein Bundesgesetz erlaubt!!! die Fertigung

von Patronen, Punkt.

Ein anderes Bundesgesetz verbietet mir aber den Besitz? Das

beißt sich aber, sebst in unserem "Rechtsstaat"

Gruß Pit

Geschrieben

Hi Pit,

egal wie ungerecht Du es empfindest, es bleibt dabei...

Es ist nicht ungewöhnlich, daß für eine Sache (Hier Wiederladen von Patronen) Genehmigungen nach mehreren Gesetzen erforderlich sind.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo nochmal

es ist also zu erwarten, daß Matrizen auch bald Genehmigungspflichtig sind. Um jetzt weiter auch Sammlerwaffen einmal ausprobieren zukönnen kommt man scheinbar nicht herum auch die Munition zusammeln, aber wie begründet man das Bedürfnis für verschiedene Kaliber

Geschrieben

In Antwort auf:

Und eben dieser Besitz ist seit dem 1.4.2003 ebenfalls genehmigungspflichtig. So einfach ist das...


und wer bis zum 31.08.2003 den Besitz meldet, hat dann automatisch die Erlaubnis.

Oder doch nicht ?

Geschrieben

Nur für jene Munition, welche berechtigt bis zum 31.3.03 erworben wurde bzw berechtigt im Besitz des Anmeldenden war.

Für Sachverständige gibt es einige Möglichkeiten, das Herstellungsdatum einiger Komponennten einzugrenzen. Also Melden und bis in alle Zukunft mit neuen Komponennten laden ist also nicht!

Gruß,

frogger

Geschrieben

Ihr könnt die Hülsen ja herrichten und dann auf dem Schießstand fertig laden sowie sie dort verschießen. Dann habt ihr sie nur zum sofortigen Verbrauch auf dem Schießstand erworben. Etwas, was ich auch häufig mit der Mun mache, für die ich eine Erlaubnis habe.

Gruß

Makalu

Geschrieben

In Antwort auf:

Für Sachverständige gibt es einige Möglichkeiten, das Herstellungsdatum einiger Komponennten einzugrenzen.


moin moin,

daß mußt du mir aber jetzt erklären. weder auf meinen hülsen, noch auf den geschossen oder zündhütchen befindet sich eine losnummer oder ein datecode. wie bitte soll man da herausfinden, wann die einzelnen komponenten gefertigt wurden???

die verpackungen für zh, geschosse ect. landen ja in der regel gleich im müll.

bitte erleuchte mich confused.gifconfused.gifconfused.gif

gruß,

goasbeda

Geschrieben

Dem Pulver sind ab irgendwann 1990 Farbpigmente beigesetzt, damit lässt sich das Herstellungsdatum eingrenzen. Bei Zündern dürfte so was eher nur sehr grob möglich sein, bei Hülsen kommt es darauf an, ob diese eine Loskennzeichnung oder nicht haben. Wenn man selbst nichts sieht, sagt das noch nicht, dass der Hersteller nichts sieht.

Auf alle Fälle macht es Arbeit und wer noch genug altes Pulver hat, wird kann sich einigermaßen in Sicherheit wiegen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Jetzt habt ihr mich ganz konfus gemacht!

Also nochmal zum mitschreiben. Ich bin Wiederlader und habe u.a. auch Munition (für eine Vereinswaffe geladen) für die ich selbst KEINE EWB hatte/habe.

Für die bestände BIS 1.4. geht dieser Ausnahmeschrieb ans LRA, damit bin ich berechtigt zum BESITZ auch eben dieser Mun.

NACH dem 1.4. dürfte ich diese Mun. nicht mehr laden ???

Geschrieben

@Hoss:

Warum kannst Wu Dich nicht auf die Vereins-WBK als berechtigter Nutzer eintragen lassen? Dann bist du aller solcher Sorgen ledig. (Ich glaube mal von Dir gelesen zu haben, daß Du Vereinsvorsitzender bist)

Geschrieben

In Antwort auf:

@Hoss:

Warum kannst Wu Dich nicht auf die Vereins-WBK als berechtigter Nutzer eintragen lassen? Dann bist du aller solcher Sorgen ledig. (Ich glaube mal von Dir gelesen zu haben, daß Du Vereinsvorsitzender bist)


Korrekt. Du hast in beiden Fällen recht.

In der Zusammenfassung kann man wohl sagen, das die bisherige Praxis der Trennung Sprengstoffrecht/Wiederladeerlaubnis und Waffenrecht/Munitionserwerberlaubnis damit ausgehebelt wird, da ich zwar nach wie vor jedes Kaliber laden KÖNNTE, aber ich nur die Kaliber besitzen DARF, für die ICH einen Mun.Erwerb habe.

Richtig? (Nö, eigentlich krank crying.gifcrying.gifcrying.gif)

Geschrieben

Hallo Ihr Jungen,

meine beiden Beiträge enthielten einen Schuß Sarkasmus.

Natürlich weiß ich, daß es in unserem "Rechtsstaat" die un-

möglichsten Dinge gibt; das macht es aber nicht besser.

Das Wort `aushebeln` trifft die Sache gut: Mit dem neuen

Gesetz kann die Adminisration tatsächlich alles tun was ihr

gerade in den Kram paßt. Wie schon bemerkt: Wir sind im

Eimer.

Gruß Pit

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