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IGNORED

Ab welchem Alter Schießen??


Waldkater

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Geschrieben

Hallo Leute,

Ab welchem Alter dürfen Kinder mit Luftgewehren Schießen??

Ich habe in Erinnerung, ab 12 Jahren. Besondere Talente ab 10 Jahre.

Hintergrund meiner Frage:

Als Ferienfreizeit wird Luftgewehr und Bogenschießen ab 10 Jahren angeboten.

Gruß Thomas

Geschrieben

§ 27 Abs. 3 WaffG:

Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Abs. 4:

Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.

Geschrieben

In Antwort auf:

1. Kindern, die das
zwölfte Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das
Schießen in Schießstätten
mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen

gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.


Und was ist im umfriedeten Grundstück?:

In Antwort auf:

(4)
Einer Erlaubnis
zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht
, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
Das Schießen
außerhalb von Schießstätten
ist darüber hinaus
ohne Schießerlaubnis
nur zulässig

1. durch den Inhaber des
Hausrechts
oder mit dessen Zustimmung
im befriedeten Besitztum

a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule
(J)erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, ...


Geschrieben

Hallo Leute,

nicht für Bogen:

für jedes Kind von 10-12 braucht es ein ärztliches Attest UND eine Bescheinigung des Vereins!!!!

-->gilt aber nur, wenn es dem Leistungssport dient ...also nix für die Freizeit...

selbst 12-14 Jährige brauchen eine Bescheinigung eines Sorgeberechtigten!! UND es muss (beim DSB) ein Lehrgang des Verbands bescheinigt werden (...geeignetheit nachweisen!!)

Wie das im Bogensport aussieht, weiss ich nicht!!

oder die zweite Alternative --> Belustigung

hinzugefügt:

In Antwort auf:

Sowas wird von einer Kreisverwaltung herausgegeben.


soviel zum neuen W-Affengesetz!! Bitte informiere diese Behörde darüber, denn die Armen versuchen doch nur eine Freizeitgestaltung für Kinder anzubieten!!

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie das im Bogensport aussieht, weiss ich nicht!!


Kein Problem. Es gibt hierbei keine gesetzlichen Regelungen, da Bögen keine Schußwaffen i.S.d.WaffG sind.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur die Einhaltung der Aufsichtspflicht.

Geschrieben

In Antwort auf:

Wie das im Bogensport aussieht, weiss ich nicht!!


Unproblematisch. Der Bogen ist keine Schußwaffe, das Schießen mit dem Bogen ist kein Schießen im Sinne des WaffG. Also viel Spaß.

Udo

Geschrieben

In Österreich gibt es m.W. kein Mindestalter, sofern das Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte (wo der § mit der Überlassung - 18J für Schußwaffen, 21J für Kurzwaffen - NICHT gilt) erfolgt.

  • 8 Monate später...
Geschrieben

Wenn ich es richtig verstehe, dann gilt für Jugendliche ab 16 Jahren im Prinzip das selbe wie für Erwachsene ?

Also keine spezielle Betreuungsperson und keine Einverständniserklärung der Eltern nötig, Schießen auch mit GK-Waffen möglich ?

JM

Geschrieben

Was für mich nue EINE Frage aufwirft:

Wie kann ein Verein die "besondere Begabung" feststellen, wenn der Zehnjährige ja noch nicht schießen darf ?????

Schießen darf er erst mit Ausnahmegenehmigung - und die bekommt er wenn er eine "Begabung" nachgewiesen hat ????

???????????????

????????

gaga.gifgaga.gifgaga.gif

Geschrieben

Moin,

Dafür gibt es doch von FWB ein Teil was aussieht wie ein Luftgewehr aber keins ist. crying.gif

Mit einer otischen Erfassung darf nun so getan werden, als ob "geschossen" wird gaga.gif

Gruß

Jogi

PS Mein kleiner (11) fragt sich langsam auch was die Politiker für einen Blödsinn veranstalten.

Playmobil kanonen weg,

mit der CO2 Winchester darf er nicht schießen

...

Dabei handelt es sich ja nicht um eine Waffe gemäß wAffengesetz, also kann auch ein unter 10 Jähriger damit schießen spielen.

Wird bei uns im Ferien pass auch als Schießen mit dem "Lasergewehr" angeboten confused.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Was für mich nue EINE Frage aufwirft:

Wie kann ein Verein die "besondere Begabung" feststellen, wenn der Zehnjährige ja noch nicht schießen darf ?????


das ist ohne Hilfsmittel nicht so einfach...

[*]Scatt

[*]Lasergewehr

[*]drück dem Bub/Mädchen ein Stofftier(simulation KW) oder einen Besenstil(simulation LW) in die Hand und lass den Arm langsam heben und senken... dann fällt Dir die Konzentration und die Ruhe auf, wenn der Arm oben ist.... Begabung erkannt-> sofort schriftlich fixieren AZZANGEL.gifchrisgrinst.gif

Nachtrag: Wichtig bei allen Punkten ist, das das Kind gezwungen wird und keinen Spaß am schießen hat.... denn laut Gesetz muß es dem Leistungssport dienen, nicht dem Freizeitvergnügen

Irgendwie müssen wir doch die Kinder schon in frühem alter zur Leistung zwingen....

(mir stellt sich die Frage, ob sowas überhaupt Verfassungskonform ist) 016.gif

In Antwort auf:

Schießen darf er erst mit Ausnahmegenehmigung - und die bekommt er wenn er eine "Begabung" nachgewiesen hat ????

???????????????

????????

gaga.gifgaga.gifgaga.gif


die Begabung wird im Verein erkannt

nur wie oben beschrieben, wenn es dem Leistungssport dient!

siehe Affg.

In Antwort auf:

...

Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung
und
durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind


Geschrieben

...obwohl man da manchmal gute lust zu hätte, seitdem die hier statt tonröhrchen so komische neue röhrchen aus schussfestem plastik verwenden... man braucht bis zu 5 treffer, bis das ding weg ist. mad1.gif früher reichte ein schuss, und wenn nur die hälfte wegsplitterte, galt das auch.

Geschrieben

In Antwort auf:

Was für mich nue EINE Frage aufwirft:

Wie kann ein Verein die "besondere Begabung" feststellen, wenn der Zehnjährige ja noch nicht schießen darf ?????


1.

Lasergewehr/SCAT oder ähnliches (die teuerste Lösung)

2.

Bogen oder Armbrust (beides ohne Altersgrenze, da kein Schießen im Sinne des WaffG)

3.

Schießen an Schießbude = mobiler Schießstand, der dem Schießen zur Belustigung dient (bauen wir uns als Verein gerade aus einem alten Bauwagen....)

4.

bei anderer Gelegenheit beobachtete Konzentrationsfähigkeit etc., die auf besondere Schießfertigkeit schließen läßt (o.K. ist zwar Schwachsinn, paßt damit aber zum Gesetz)

5.

in grenznahen Regionen: "Auslandserfahrung"

6.

etwas Phantasie ....

Geschrieben

Mir fallen hier fast sämtliche Haare aus, für mich absolut unverständlich:

wie kannst Du sowas schreiben, Udo mad1.gif??

es gibt Leute hier im Forum, die sich darauf verlassen, was hier gepostet wird *Kopfschüttel*. (also ich bin Laie, was das ganze anbelangt, aber lesen kann ich schon chrisgrinst.gif)

Das Waffg sagt dazu

In Antwort auf:

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

1.

...

.....Gleichgestellte Gegenstände

1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann
(z. B. Armbrüste)
.


Lieber UMeisen,somit schlägst Du hier etwas vor, was nach dem Gesetz verboten ist gaga.gif

un nu...???

Geschrieben

Hallo Maxe2k,

Du machst zwei Fehler:

1. Du hast das WaffG nicht ganz gelesen. Kann ich zwar verstehen(ist imho auch nur nach dem Genuß von mindestens drei Flaschen Rotwein möglich), ist aber manchmal ganz nützlich.

2. Du vermischst Logik und Waffengesetz:

Daher hier die Begründung für meine Ansicht einmal in Kurzform:

1.

Besitz gemäß Anl. 2 Abschn 2 UA 2 Nr. 1.10 frei (ab 18), d.h. Erwachsener muß beim Schießen anwesend sein und muß auf die Armbrust Zugriff nehmen können (dürfte ja wohl kein Problem sein, schließlich muß in unserem Beispielfall ja jemand die Tauglichkeit begutachten)

2.

Schießen durch Kinder:

Das Schießen ist definiert in § 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschn. 2 Ziff. 7 WaffG: kurzgefaßt: schießen = Kugel durch Lauf oder Kartuschenmunition. Trifft aber beides auf die Armbrust nicht zu, denn hier wird gerade nicht durch einen Lauf geschossen.

Ergo: Die Armbrust ist kraft gesetzlicher Definition zwar den Schußwaffen gleichgestellt, allerdings kann damit ebenfalls kraft gesetzlicher Definition nicht geschossen werden. Logisch, oder?

3.

Wenn mit der Armbrust aber nicht geschossen werden kann, können dafür auch nicht die Regeln des § 27 WaffG gelten, also keine Schießstättenpflicht und kein Mindestalter. Einzige Bedingung ist halt, daß ein Erwachsener dabei ist und zur Not eingreifen kann (da Umgang halt erst ab 18).

Daher: Armbrust für i-Dötze ist erlaubt, notfalls sogar auf der Kuhweide!

Alle Klarheiten beseitigt?

Geschrieben

Hallo UMeisen,

da ich auch einer der "geeigneten" Minderheit bin, interessiert mich das Thema natürlich brennend, denn ich werde mich nicht mit meinem Hintern in lodernde Flammen begeben AZZANGEL.gif

Wer wo Fehler macht, wird sich nach einer erfrischenden Diskussion bzw. Darlegung aller Fakten herausstellen laugh.gif...die chancen stehen gut für Dich, mein Beruf ist nicht im Recht zu finden...eher in der Technik grin.gif

Ich mache Fehler, denn ich arbeite...auch arbeite ich mich gerne in neue Sachen ein.....so wie hier. Aber nur wer arbeitet, macht auch Fehler und im besten Fall lernt man daraus... AZZANGEL.gif

zu1.) Nicht ganz gelesen ...ist ....nicht ganz richtig, aber davon hängt es nicht ab, man muß es auch verstehen können. Ein Glas Wein ... wäre schön beim lesen, aber es handelt sich nicht um eine Geschichte(Konzentration)....wenn doch dann Abteilung Horror wink.gif

2. wo misch ich was?

ich werde meine Gedanken mal in Reihenfolge auflisten....

siehe erstmal im Gesetz, was die Jugend darf....

In Antwort auf:

(3) Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf

1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),


da findet sich die Armbrust nicht wieder, also schau ich mir mal den nächsten Punkt an....

In Antwort auf:

2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit
sonstigen Schusswaffen
gestattet werden, wenn ...


da per Definition die Armbrust als Schußwaffe definiert ist, darf sie -wie auch die scharfen Disziplinen erst frühstens mit 14 und mit Auflagen geschossen werden.

Da es weiter oben um den Beweis für ein Kind <12 ging, hast Du IMHO etwas nicht ganz so rechtskonfortmes vorgeschlagen-das lese ich zumindest aus den Abschnitten des Gesetzes raus, aber Du hast ja auch von Deinen Ansichten geschrieben-

Bitte, wenn ich das Gesetz falsch lese, dann klär mich bitte auf, denn es würde der Jugendarbeit entgegenkommen.

Geschrieben

UMeisen hat es doch sehr schön auseinandergedröselt und meines Erachtens auch alles richtig ausgelegt. Die Armbrust ist eben keine Schusswaffe (auch keine sonstige) sondern lediglich als "tragbarer Gegenstand" den Schusswaffen gleichgestellt. Mit der Armbrust kann ich nicht schießen (im waffenrechtlichen Sinn) und deshalb gelten auch die Regelungen zur Schießstätte hier nicht.

Zur Armbrust gibts übrigens eine sehr schöne Ausführung vom

Deutschen Schützenbund e.V.:

Die Armbrust im neuen Waffengesetz

A. Gesetzliche Regelungen

Erstmals ist die Armbrust in einem Waffengesetz geregelt. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen

und ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) Abschnitt 1 Unterabschnitt

1 (Schusswaffen) sind nach Nr. 1.2.2 den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände solche "tragbare Gegenstände,

bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch

Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste)."

Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung,

sofern sie nicht ausgeschlossen sind.

Nach § 2 Abs. 2 bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2

zum Waffengesetz genannt sind, der Erlaubnis. In der Waffenliste (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 heißt

es lapidar: Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1

Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 4) ... bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen ... nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind.

Weiterhin ist in § 2 Abs. 4 bestimmt, dass Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise

von der Erlaubnispflicht oder einem Verbot ausgenommen ist, in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt sind.

Vom Gesetz ausgenommene Waffen sind Abschnitt 3 genannt.

Dies bedeutet: Der Umgang mit der Armbrust bedarf mit Ausnahme des Überlassens grundsätzlich der Erlaubnis,

wenn nicht in der Anlage 2 etwas anderes bestimmt ist.

"Umgang" ist definiert in § 1 Abs. 3. Danach hat Umgang mit einer Waffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt,

führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

In der Anlage 1 Abschnitt 2 sind sodann Definitionen für die obigen Begriffe enthalten.

Eine Waffe erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt, besitzt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, überlässt, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.

Der entscheidende Begriff für den Erwerb und Besitz ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Hierzu hat nun der Bundesgerichtshof für das Waffenrecht ausgeführt, dass für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt die tatsächliche Möglichkeit bestehen muss, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen, d.h. unmittelbarer Besitzer (unter Ausschluss eines anderen) zu werden (BGH, Beschluss vom 29.10.1974 - 1 StR 5/74 -). In Rechtsprechung und Kommentarliteratur ist dazu ausgeführt, dass das Bestehen einer jederzeit zu realisierenden tatsächlichen Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe bestehen muss (vgl. z.B. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999).

B. Ausnahmen nach der Anlage 2

Nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 ist erlaubnisfrei nach

Nr. 1.10 der Erwerb und Besitz von Armbrüsten

Nr. 3.2 das Führen von Armbrüsten

Nr. 4.2 der Handel und die Herstellung

Nr. 7.8 das Verbringen und die Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

Leider fällt die Armbrust nicht unter die vom Gesetz ausgenommenen Waffen, denn für sie ist von der Ausnahme

wiederum eine Ausnahme gemacht worden (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 2 erster Spiegelstrich).

Schlussfolgerung: Der Umgang mit der Armbrust ist in den wichtigen Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens,

Führens und Mitnehmens erlaubnisfrei. Dies gilt allerdings nur für Erwachsene (ab 18 Jahren).

C. Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (14 bis 18 Jahre)

Nach § 2 Abs. 1 ist der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben. Der Umgang in den hier interessierenden Fällen des Erwerbs, Besitzes, Überlassens und Schießens setzt – wie oben dargestellt – voraus, dass das Kind oder der/die Jugendliche die tatsächliche Gewalt über die Armbrust erlangt. Dies wäre indes nur dann der Fall, wenn der/die unter 18-jährige über die Armbrust nach eigenem Willen verfügen könnte, d.h. mit ihr machen könnte was er/sie wollte. Erhält ein Kind/Jugendlicher eine Armbrust zum freien Gebrauch ohne Aufsicht liegt ein Verstoß gegen das

neue Waffengesetz vor. Erhält ein Kind/Jugendlicher die Armbrust zum Training bzw. Schießen unter der Aufsicht

einer mindestens 18-jährigen Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über die Armbrust ausübt, d.h. bestimmt, was und wie mit der Armbrust in der Hand des Kindes/Jugendlichen geschieht, so ist dies erlaubt.

Denn in diesem Fall bleibt die Ausübung der tatsächlichen Gewalt bei der erwachsenen Person; das Kind bzw.

der Jugendliche handelt nur auf Weisung und ist dem Herrschaftswillen der Aufsichtsperson unterworfen. Sie

haben mithin keinen eigenen Herrschaftswillen und können über die Armbrust nicht nach freiem Willen verfügen. Damit "erwerben" bzw. "besitzen" sie nicht im Sinne des Waffengesetzes und haben dementsprechend keinen Umgang mit der Armbrust.

(Angemerkt sei nur, dass es für die Frage der tatsächlichen Gewalt nicht darauf ankommt, wer zivilrechtlicher

Eigentümer der Armbrust ist.)

Schießen mit der Armbrust

Unter den vorgenannten Voraussetzungen einer Beaufsichtigung darf das Kind/der Jugendliche mit der Armbrust auch "schießen".

Umgang mit einer Waffe hat auch, wer mit ihr schießt (§ 1 Abs. 3). Nach der Legaldefinition in Anlage 1 Abschnitt

2 Nr. 7 schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition

abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische

Munition verschießt.

Der gesetzliche Begriff des "Schießens" deckt sich also nicht mit dem allgemein gebräuchlichen Begriff des

"Schießens"; er ist für das Waffenrecht darauf beschränkt, dass Geschosse durch einen Lauf verschossen werden.

Dies trifft aber auf die Armbrust ohne weiteres nicht zu. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust nicht

geschossen. Dies mag auf den ersten Blick verwirren, denn wir gehen sprachlich allgemein davon aus, dass mit

der Armbrust geschossen wird; hier ist jedoch die gesetzliche Definition entscheidend, nach der das Schießen

mit der Armbrust nicht unter das Waffengesetz fällt. Mithin hat, wer mit der Armbrust "schießt", insoweit auch

keinen Umgang mit der Armbrust.

Die weitere Folge aus der gesetzlichen Definition des Begriffes "schießen" ist, dass die Regelungen des § 27

über das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten nicht auf die Armbrustschützen anzuwenden sind.

Mithin kann ohne Beachtung der Altersgrenzen des § 27 Abs. 3 unter den oben aufgeführten Voraussetzungen

einer Beaufsichtigung mit der Armbrust durch Kinder und Jugendliche geschossen werden.

Ergebnis:

Kinder und Jugendliche können unter Aufsicht mit der Armbrust trainieren und schießen, ohne dass

Altersgrenzen zu beachten sind.

Transport der Armbrust

Wer eine Armbrust transportiert, hat mit ihr Umgang, wenn er die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Kinder

und Jugendliche dürfen daher eine Armbrust nur dann transportieren, wenn sie entweder durch eine Person begleitet werden, die als Inhaber der tatsächlichen Gewalt anzusehen ist, oder wenn sie nicht auf die Armbrust

zugreifen können (und sie damit in ihre tatsächliche Gewalt bringen können), weil die Armbrust sich in einem

verschlossenen Behältnis befindet, zu dem das Kind bzw. der Jugendliche keinen Zugriff hat. Der Schlüssel zu

diesem Behältnis darf daher nicht in der Hand des unter 18-jährigen sein.

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