Zum Inhalt springen
IGNORED

Visier 7/03 Sonderteil WaffG


Volco

Empfohlene Beiträge

Ein Brotmesser ist seinem Wesen nach dazu bestimmt Lebensmittel zu zerteilen. Es ist als ein Werkzeug. Daran äündert auch die Tatsache nichts, dass man mit diesem Werkzeug Jemand töten kann. Gleiches gilt für ein gewöhnliches Jagdmesser es sei denn dieses ist von seiner Bauart her primär dafür bestimmt Wild zu töten (abfangen) dann ist es eine Waffe.

Jagdwaffen sind gemeinhin Schußwaffen und "kalte" Waffen. Letztere sind das Jagdmesser (primär Werkzeug), das Waidblatt (primär Werkzeug), der Hirschfänger (primär Waffe) und die Saufeder (primär Waffe).

Das Führen von Hieb- und Stichwaffen ist in Deutschland nicht reglementiert. Für den Jäger gibt es aber zudem die im Gesetz verankerte Erlaubnis Jagdwaffen zur Jagd und im Zusammenhang damit zu führen.

Ergo, der Jäger ist fein raus. Es ist ihm nicht nur nicht verboten 2kalte" Waffen zu führen, es ist ihm sogar explizit erlaubt. Ein zu Jagdzwecken verwendets Bajonet ist dabei einem Hirschfänger gleichzustellen.

Was nun die Demonstration auf der Landstraße betrifft, so kommt der Jäger, der dort ein Reh abfängt einer Verplichtung nach dem Jagdgesetz und nach dem Tierschutzgesetz nach. Da der Tierschutz nunmehr Verfassungsrang genießt, ist das Verbot Waffen bei öffentlichen Veranstalltungen zu führen nachrangig. Ob es dem Jäger und dem Reh zugemutet werden kann, zu warten bis die Demo vorbei ist, bleibt trotzdem zu prüfen.

Bleibt die Sache mit dem Bajonet im Auto. Hier gebe ich Mike Recht. die Aufbewahrung, lose im verlassenen Fahrzeug ist nicht vorschriftsmäßig. Soll der Jäger halt ein Waidblatt oder Jagdmesser nehmen oder das Ding in eine Kiste mit Schloß tun

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nochmal zum Psychotest:

Ich bin unter 25, beim Inkrafttreten des Gesetztes Nichtjäger und damit zum Nachreichen eines Gutachtens verpflichtet, habe aber nach dem 1.4. den Jagdschein gemacht.

Ich konnte mich mit dem zuständigen Abteilungsleiter zwar nicht einigen, wie das grundsätzlich rechtlich zu beurteilen ist. Trotzdem ist die Behörde bereit, auf ein Gutachten zu verzichten.

Ich kann jedem Betroffenen nur raten, von sich aus das Problem bei der Behörde rechtzeitig anzusprechen. Solange man noch nicht schriftlich erinnert wurde, ein Gutachten einzureichen, lassen die Sachbearbeiter sicher lieber mit sich reden als wenn sie eigene Aussagen zurücknehmen müssten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Dieses Messer kann aber auch zum Abfangen/Abnicken benutzt werden. Dann ist es eine tötliche Waffe. Habe ich nun ein Werkzeug oder eine Waffe im Wagen liegen?


Hallo Mike,

§1 Abs 2 WaffG:

(2) Waffen sind

1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände

und

2. tragbare Gegenstände,

a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

Insoweit ist der Nicker keine Waffe, da er nicht dazu bestimmt ist gegen Menschen eingesetzt zu werden.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

"Ich kann jedem Betroffenen nur raten, von sich aus das Problem bei der Behörde rechtzeitig anzusprechen. Solange man noch nicht schriftlich erinnert wurde, ein Gutachten einzureichen, lassen die Sachbearbeiter sicher lieber mit sich reden als wenn sie eigene Aussagen zurücknehmen müssten"

Wahre Worte - sollte man in Stein einmeißeln und neben dem Rechner aufstellen... icon14.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Habe den Sonderteil auch gelesen und fest gestellt, dass auch den Visiers mal ein Fehler unterläuft.


Ich habe mir die Zeitschrift heute gekauft und den Sonderteil überflogen. Visier geht es wie vielen Anderen. Das neue Gesetz ist schwer zu lesen und noch schwerer zu verstehen.

Hier die Fehler, die mir bei erstmaligem lesen aufgefallen sind:

Die richtige Aufbewahrung nach §36 WaffG ist bis 31. August 2003 nachzuweisen. Das gilt aber nur, wenn die Aufbewahrung nicht schon vor dem 1.4.2003 der nach dem neuen WaffG geforderten entsprach.

Jäger - das sind Personen die einen Jagdschein i.S. §15 abs. 1 des Bundesjagdgesetzes besitzen - brauchen nicht zum Psychotest (§13 Abs. 2)

Jäger die Inhaber eines Jahresjagscheines i.S. §15 Abs. 2 Bundesjagdgesetz sind brauchen für den Erwerb von Langwaffen die nicht durch das Bundesjagdgesetz verboten sind keiner Erlaubnis - die WBK wird nachträglich auf Antrag erteilt. (§13 Abs. 3)

Jäger dürfen Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit berechtigter Jagdausübung etc. nicht schussbereit führen. Das gilt besonders für den Weg zum und vom Revier. (§13 Abs. 6) - Das hatte Mike ja schon zutreffend festgestellt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

alles über den verband (20€ pro befürwortung), nur noch waffen für genehmigte sportordnungen, max. zwei waffen pro halbjahr und (nach der kommenden gebührennovelle wahrscheinlich) 100€ pro voreintrag und 25€ für den eintrag,...

schon bei wenigen waffen dürfte das gutachten da um welten billiger sein.

p.s.: ausserdem würde ich den teufel tun und altbesitzwaffen (bzw. die dazugehörigen erlaubnisse) freiwillig hergeben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.