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IGNORED

Anmelden von Muni - VISIER 07/03


Völker

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@Frosch

In Antwort auf:

Du brauchst eine richtige Genehmigung für den Besitz ab dem 1.4.2003 gefertigter Munition für die Du keine EWB hast.


Hallo Frosch,

und voraus leitest Du das ab. Im Gesetz heißt es "die Anmeldung gilt als Erlaubnis".

Außerdem ist da nur von Munitionsart die Rede, nicht von Kalibern oder Stückzahlen.

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@Thomas:

Das Erfordernis einer Erlaubnis für den Besitz von Munition ergibt sich aus §10 Waffenrechtsneuregelungsgesetz.

Die einer Besitzerlaubnis gleichgestellte Meldung von berechtigt erworbener Munition vor dem 1.4.2003 bezieht sich explizit auch nur auf eben diese Munition und nicht auf Munition, die erst ab dem 1.4.2003 dazukommt.

Der Staatsanwalt muß halt nur nachweisen, daß die Munition ab dem 1.4.2003 hinzugekommen ist, ohne daß dafür eine Erwerbs/Besitz - Erlaubnis dafür vorhanden wäre.

Gruß,

frogger

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In Antwort auf:

@Thomas:

Du brauchst eine richtige Genehmigung für den Besitz ab dem 1.4.2003 gefertigter Munition für die Du keine EWB hast.


Tja, das haben wir nun vom tollen neuen W-Affengesetz. Da gabs schonmal eine heisse Diskussion im VL-Forum um die Sharps-Papierpatronen: IMHO kann man das aber auch auf moderne wiedergeladene Nitro-Patronen übertragen. Das Gesetz und die Anmeldung bezieht sich auf Muni, die vorher absolut frei, daher ohne jedwede amtliche Erlaubnis, frei ab 18 Jahre war. Da aber Pulver nur mit Sprengstoffschein erworben werden kann, egal ob Nitro oder SP, ist der Sprengstoffschein folgerichtig die amtliche Erlaubnis.

Im neuen WaffG steht "Erlaubnispflichtige Mun", aber nicht, dass sich diese Erlaubnis zwanghaft nur aus dem WaffG ableiten lässt... folgerichtig leitet sich die Erlaubnis auch aus dem Sprengstoffschein ab.

Wie gesagt, das ist meine persönliche Interpretation. Im Papierpatronen-Thread im VL-Board sind auch andere, total entgegengesetzte Interpretationen nachzulesen (ach, was ist das neue WaffG doch kristallklar in seiner Formulierung gaga.gif )

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In Antwort auf:

Im neuen WaffG steht "Erlaubnispflichtige Mun", aber nicht, dass sich diese Erlaubnis zwanghaft nur aus dem WaffG ableiten lässt... folgerichtig leitet sich die Erlaubnis auch aus dem Sprengstoffschein ab.


Interessante Argumentation, oder Spekulation ? Dort heißt es ja "Zum Wiederladen von Patronenhülsen". Von Erwerbsberechtigung nach WaffG steht da nix.

Ganz wichtig ist auch hier wieder der Hinweis, daß dieses Gesetz ja auch geschaffen wurde, um für alle Beteiligten mehr Transparenz und Rechtssicherheit zu schaffen.

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In Antwort auf:

Interessante Argumentation, oder Spekulation ? Dort heißt es ja "Zum Wiederladen von Patronenhülsen". Von Erwerbsberechtigung nach WaffG steht da nix.


Ja, da gehts nämlich richtig lustig los und das ist auch eines der logischen & irrsinnigen (solche Kombinationen entstehen wohl nur bei Rot/Grüner Gesetzgebung) Gegenargumente: Ich darf also offiziell nach SprengstoffG für den nichtgewerblichen Gebrauch Patronenhülsen wiederladen, und sobald das Endprodukt vor mir auf dem Tisch steht, bin ich ein Krimineller, weil ich nun nicht angemeldete Munition besitze?? gaga.gif

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@700NE:

In Antwort auf:

Die Meldung über den Altbesitz von Munition hat Jeder abzugeben, der am 1.4.2003 Munition besaß, die er vor diesem Datum berechtigt erworben hat. Also nicht nur der, der keine Besitzerlaubnis für die Munition hat.


Wie leitest Du das nun schon wieder aus §58 ab, nachdem sich langsam aber sicher alle Fachleute, auch hier im Forum, einig waren, dass nur Munition ohne fortgeltende Besitzerlaubnis (gedeckt durch vorliegende Erwerbserlaubnis) anzumelden ist???

Gruß, Ronald

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@RonaldR

Ich weiss nicht auf welche Einigung der Fachleute Du Dich beziehst. Ist aber auch ohne Belang. Für mich ist der Wortlaut des §58 genauso eindeutig wie ungeschickt formuliert. Da eine Nichtmeldung sanktionsfrei ist, kann jeder praktisch machen was er will. Die Verwaltungen sind auch nicht erpicht auf die Meldungen von Personen die ab dem 1.4.2003 eine Besitzerlaubnis für all ihre Munition haben. Man wird deshalb Niemanden verfolgen, weil er eine solche Meldung nicht abgibt auch nicht hinsichtlich der Zuverlässigkeit.

Im Ergebnis ist es daher wurscht wie man §58 liest. Relevant ist er nur für Personen, die Munition legal erworben haben aber ohne Besitzerlaubnis besitzen.

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