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Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Gelbe WBK / Polizeibehoerde Viersen


witog

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

In Antwort auf:

1.... Als jemand der Sachkundelehrgänge anbietet, kannst Du mir das schon zutrauen, zumal ich selbst eine habe...
mad.gif

2...Sinn und Zweck des § 58 sind nur Regelungen zum Altbesitz, der § 58 ist deshalb auch entsprechend bezeichnet.


1. nunja, auch das abhalten von sachkundelehrgängen schützt nicht vor irrtümern

2. leider schlicht und einfach falsch.

alter grundsatz: bitte lesen sie den ganzen §, nicht nur die überschrift desselben...

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§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten

Erlaubnisse

im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

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punkt. absatz. pause.

Geschrieben

Nein, Blücher, ich denke nicht. Erstens enthält § 14 IV WaffG (neu) eine noch erweitertere (schreckliches Deutsch, pardon) Regelung unter Einschluß der bisherigen Einzellader - Langwaffen, sodaß gegen die Gültigkeit der alten WBK auch aus diesem Aspekt keinerlei Bedenken bestehen. Und rechtstheoretisch gesehen enthält er kein lex specialis für die Behörde (kann, soll, muß) zum Widerruf einer einmal erteilten Sportschützen-WBK, sodaß jedenfalls insoweit nur die bereits genannten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts greifen würden, wenn es nicht im WaffG doch noch spezielle Regelungen dafür gäbe, die ich erst jetzt rausgesucht habe (§ 45 WaffG). Es ändert aber nichts an nachfolgender Auffassung. Da wie gesagt der § 14 den Erwerb von EL-LW (neben Repetierern, VL-Revolvern etc) für Sportschützen weiterhin vereinfacht gestatten soll und sich die Rechtslage damit ebenfalls inswoweit nicht geändert hat, kommt ein Widerruf eines (alten) VA wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Möglicherweise kann ein neuer VA zusätzlich in Form einer Auflage in Betracht kommen, nach der nur noch eine Waffe halbjährlich erworben werden darf, weil diese Auflage in der WBK alt nicht vorhanden ist. Aber auch das dürfte schwierig sein, weil an anderer Stelle irgendwo steht, so glaube ich, dass die alten Genehmigungen ihre Gültigkeit behalten. Aber das geht schon zu weit am Thema vorbei. M.E. bleibt die Substanz der alten gelben WBK aufgrund des Gesagten erhalten. Da kann die Behörde weitere Eintragungungen aufgrund rechtmäßigen Erwerbes nicht verweigern.

Geschrieben

@Daytona:

Also ich laß mich gern belehren, aber diese Oberlehrersätze gehen mir langsam auf den Keks:

Nochmal für die Schwermerker: ich weiß was im ganzen § 58 steht und ich weiß auch, daß man für die Auslegung eines § nicht nur dessen Überschrift heranzieht. Herr Gott nochmal.

Hier wird aber ständig behauptet, daß allein der § 58 für obiges Problem entscheidend sei. Ich habe da Zweifel und frage deshalb die Wissenden nach Gründen dafür, das für obiges problem § 14 außer Betracht bleiben kann. Das würde nämlich auch bedeuten, daß wir Glücklichen mit der alten Gelben uns mehr als zwei Einzellader pro Halbjahr zulegen könnten.

Also, wenn ich keine Antwort auf diese Frage kriege - ok. Aber einige sollten einmal aufhören, ständig anderen Leuten zu unterstellen, sie würden nicht lesen oder denken bevor sie hier schreiben. Das sind doch echte Nullsätze.

Geschrieben

In Antwort auf:

In Antwort auf:

Ansonsten hat Falcon einen sehr charmanten Fahrplan aufgezeigt, wie es dann weiter geht.


ich nix charmant, frogger war fahrplanerisch tätig

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wenn ich etwas falsches schreibe, dann nur, um zu testen, ob das jemand merkt!


Na, ich wollte halt' auch mal was falsches schreiben, nur um zu sehen, ob es jemand merkt chrisgrinst.gif

Nix für Ungut!

bye knight

Geschrieben

In Antwort auf:

Nein, Blücher, ich denke nicht. Erstens enthält § 14 IV WaffG (neu) eine noch erweitertere (schreckliches Deutsch, pardon) Regelung unter Einschluß der bisherigen Einzellader - Langwaffen, sodaß gegen die Gültigkeit der alten WBK auch aus diesem Aspekt keinerlei Bedenken bestehen. Und rechtstheoretisch gesehen enthält er kein lex specialis für die Behörde (kann, soll, muß) zum Widerruf einer einmal erteilten Sportschützen-WBK, sodaß jedenfalls insoweit nur die bereits genannten Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsrechts greifen würden, wenn es nicht im WaffG doch noch spezielle Regelungen dafür gäbe, die ich erst jetzt rausgesucht habe (§ 45 WaffG). Es ändert aber nichts an nachfolgender Auffassung. Da wie gesagt der § 14 den Erwerb von EL-LW (neben Repetierern, VL-Revolvern etc) für Sportschützen weiterhin vereinfacht gestatten soll und sich die Rechtslage damit ebenfalls inswoweit nicht geändert hat, kommt ein Widerruf eines (alten) VA wegen fehlender Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Möglicherweise kann ein neuer VA zusätzlich in Form einer Auflage in Betracht kommen, nach der nur noch eine Waffe halbjährlich erworben werden darf, weil diese Auflage in der WBK alt nicht vorhanden ist. Aber auch das dürfte schwierig sein, weil an anderer Stelle irgendwo steht, so glaube ich, dass die alten Genehmigungen ihre Gültigkeit behalten. Aber das geht schon zu weit am Thema vorbei. M.E. bleibt die Substanz der alten gelben WBK aufgrund des Gesagten erhalten. Da kann die Behörde weitere Eintragungungen aufgrund rechtmäßigen Erwerbes nicht verweigern.


- Das ist doch mal was! Danke.

Geschrieben

In Antwort auf:

Ich habe Dir Antwort unter Berücksichtigung des 14 und des 58 gegeben, Blücher. Jetzt hör sofort auf.
crying.gif


Ja, klar. Die Postings waren nur quasi zeitgleich.

Geschrieben

In Antwort auf:

...für die Schwermerker:


chrisgrinst.gifnun glaub es endlich chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Sachbearbeiter käme dagegen für mich nur in Frage, wenn er VORSÄTZLICH IN KENNTNIS der EINDEUTIGEN Rechtslage zu meinem Nachteil Verwaltungsentscheidungen trifft und mir dazu die rechtsmittelfähigen Bescheide vorliegen.


Auch dann nicht.

Carcano

Geschrieben

In Antwort auf:

§ 339

Rechtsbeugung

Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.


Geschrieben

Glückwunsch smile.gif

Wie genau hast Du den Sachbearbeiter denn überzeugen können ?

In Antwort auf:

Hallo,

Eintrag ist erfolgt am 16.5.03 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Danke fuer die vielen Antworten.

Gruss

witog


Geschrieben

Ueberzeugung erfolgte durch Forderung eines

schriftlichen "rechtsmittelfaehigen Bescheids".

Die Oerag hat auch prompt reagiert und mir auf

Anfrage den Versicherungsschutz in diesem

Verwaltungsverfahren schriftlich zugesichert.

Gruss

witog

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