Romaneo Posted May 8, 2003 Share Posted May 8, 2003 Hallo Leute, ich habe da eine Frage und entschuldigt bitte wenn das hier schon diskutiert wurde. Habe viel Stress zur Zeit und kein Internet Ich habe am 28.03.03 einen Antrag, auf einen Voreintrag für eine SL-Büchse bei meinem Amt abgegeben. Jetzt wurde mir gesagt, dass der Antrag nach neuem Recht bearbeitet werde. Nun frag ich mich ob das so seine Richtigkeit hat. Auf nachfrage bei einem meiner Sachbearbeiter erklärte er mir, dass alle Anträge, die nach dem 16.03.03 eingegangen sind, nach neuem Recht bearbeitet werden. So auch meiner! Da wäre dann das Problem, dass der Antrag von meinem SLG Leiter Unterschrieben ist und noch nicht vom Dachverband, in meinem Fall vom BDMP. Auch frage ich mich nun, wenn das so seine Richtigkeit hätte, mit dem zurück datieren vor den 01.04.03. Bis wohin wird dann die Regelung von 2 Waffen pro Halbjahr zurück datiert? Auf den 01.01.03 oder was? Ein momentan ziemlich verwirrter Romaneo Link to comment Share on other sites More sharing options...
frosch Posted May 8, 2003 Share Posted May 8, 2003 Moin, das alte Waffenrecht gilt nicht mehr. Der Antrag kann nur noch nach neuem Recht bearbeitet werden. Eine Bescheinigung nach neuem Waffenrecht ist nicht zwingend erforderlich, da eine Genehmigung auch nach §8 Abs 1 erfolgen kann. Es ist sogar so, daß zur zeit alle Anträge aufgrund dieser rechtsgrundlage genehmigt werden, weil es für Anträge nach §14,15 an den anerkannten Sportverbände/Sportordnungen mangelt. Es gilt auf jeden Fall die Anwartschaftszeit von einem Jahr für Sportschützen. Gruß, frosch Link to comment Share on other sites More sharing options...
Slasher Posted May 8, 2003 Share Posted May 8, 2003 Das stimmt nicht; wurde der Antrag vor dem 1.4.2003 abgegeben, so MUSS er nach dem alten WaffG bearbeitet werden. Alles andere ist illegal. Wenn dir dadurch irgendwelche Probleme entstehen: ÖRAG. Gruß Link to comment Share on other sites More sharing options...
simonow Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Das neue WaffG sieht hierfür keine ausdrücklichen Übergangsfristen vor. Da jedoch in § 58 Abs. 3 eine Regelung für Handelserlaubnisse besteht, ist in Analogie zu dieser Regelung davon auszugehen, dass auch für andere Erlaubnisse, für die ein Antrag vor Inkrafttreten des neuen WaffG gestellt wurde, ebenfalls "dieses (also das neue) WaffG" anzuwenden ist. Im Übrigen ist das alte WaffG nicht mehr in Kraft und kann somit nicht Grundlage des Handelns (VA) einer Behörde sein (mangels ausdrücklicher Übergangsregelungen). Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tino Schmidt Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Mir geht es genau so. Ich habe noch zwei Anträge bei meiner Behörde liegen. Der Eingang war am 11 März. Eigentlich arbeitet meine Behörde schnell,nur diesmal blieb der Antrag "komischerweise" bis nach dem 1.April liegen. Mir hat man gesagt das der Antrag erst "abschließend" nach dem 1.April behandelt werden könne und damit neues Waffg. Mich hat man jetzt erst mal wieder auf Ende Mai vertröstet weil die Sachbearbeiterin 3 Wochen Urlaub hat. Für mich alles nur hinhaltetaktik. So langsam gekomme ich schon einen dicken Hals! Gruß Tino Link to comment Share on other sites More sharing options...
Tino Schmidt Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Mir geht es genau so. Ich habe noch zwei Anträge bei meiner Behörde liegen. Der Eingang war am 11 März. Eigentlich arbeitet meine Behörde schnell,nur diesmal blieb der Antrag "komischerweise" bis nach dem 1.April liegen. Mir hat man gesagt das der Antrag erst "abschließend" nach dem 1.April behandelt werden könne und damit neues Waffg. Mich hat man jetzt erst mal wieder auf Ende Mai vertröstet weil die Sachbearbeiterin erstmal 3 Wochen Urlaub hat. Für mich alles nur hinhaltetaktik. So langsam gekomme ich schon einen dicken Hals! Gruß Tino Link to comment Share on other sites More sharing options...
JuergenG Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Tino, Du hast eine PN. Link to comment Share on other sites More sharing options...
knight Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Beispiel: A und B geben am geben vor dem 1. April jeweils ihren Antrag ab (gleicher Antrag, gleiche Voraussetzungen erfüllt). Der von A wird vor dem 1. April bearbeitet und genehmigt, der von B wird nach dem 1. April bearbeitet und abgelehnt. Meiner Bescheidenen Meinung nach ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus dem Grundgesetz. Aber ich bin kein Jurist und das ist nur meine ganz Bescheidene Meinung dazu. bye knight Link to comment Share on other sites More sharing options...
Mike303 Posted May 9, 2003 Share Posted May 9, 2003 Bei mir ist es auch das selbe-Antrag am 20.3. abgegeben-bis jetzt hatt sich nichts getan gruß mike Link to comment Share on other sites More sharing options...
Harley Posted May 11, 2003 Share Posted May 11, 2003 Habe meinen WBK-Antrag am 21.03 zur Post gebracht, und am 17.04. die WBK bekommen. Ausgestellt am 31.03. ... Es geht also, wenn der Sachbearbeiter nur will - ich glaub meiner war sogar froh, dass er noch altes (ihm gut bekanntes) Recht anwenden durfte. Aber ich bin auch der Meinung, das die Anwendung neuen Rechts bei vor dem 01.04. abgegebenen Anträgen nicht erlaubt ist. Verstehe auch nicht, warum die Sachbearbeiter so wild drauf sind, möglichst früh das neue Recht anwenden zu dürfen... Link to comment Share on other sites More sharing options...
simonow Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 Mann kann davon ausgehen, dass die Sachbearbeiter z.Teil angewiesen worden sind (Vorgesetzte,Politik), Anträge zu verzögern, damit diese nach dem 1.4. nach neuem Recht bearbeitet werden müssen. Alles im Zusammenhang mit der politischen Richtung (speziell NW) zu sehen. Mir wurde auch bekannt, dass einzelne Genehmigungsbehörden die Bearbeitung von Anträgen ablehnt haben, da noch keine Auskunft aus dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erfolgen kann (existiert noch nicht - wie mann hört frühestens in 2 Jahren und dann nur Online abrufbar) und somit die Zuverlässigkeitsprüfung nicht durchführen könnten !!! Wie mann sieht, wird alles getan um unseren Sport zu erschweren - aber, es gibt auch Behörden, die sich konkret am Gesetzestext und ggf. an vorliegenden Rdl. orientieren und, bei Vorliegen der Voraussetzungen, problemlos genehmigen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
UMeisen Posted May 12, 2003 Share Posted May 12, 2003 1. Die Behörde hat - so ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts - stets das Recht zu grunde zu legen, daß am Tage der Verwaltungsentscheidung gilt. Da das neue WaffG keine abweichende Regelung aufweist, ist also auf alle am 1.4. noch nicht entschiedenen Anträge neues Recht anwendbar. 2. In Antwort auf: Mir wurde auch bekannt, dass einzelne Genehmigungsbehörden die Bearbeitung von Anträgen ablehnt haben, da noch keine Auskunft aus dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erfolgen kann (existiert noch nicht - wie mann hört frühestens in 2 Jahren und dann nur Online abrufbar) und somit die Zuverlässigkeitsprüfung nicht durchführen könnten !!! Nein, anders herum: Die Zuverlässigkeit ist nur dann nicht gegeben, wenn die entsprechende Auskunft nachteilige Eintragungen enthält. Ist eine derartige Auskunft nicht einholbar, ist dies ein Problem der Behörde, nicht des Bürgers. Wenn ein Antrag daher mit dieser Begründung auf die lange Bank geschoben wird, hilft wahrscheinlich eine Untätigkeitsklage. Udo Link to comment Share on other sites More sharing options...
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