Zum Inhalt springen
IGNORED

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG / BMI VO


Astanase

Empfohlene Beiträge

So, nun haben wir auch Negativ-Bescheide in NRW.

Die Anträge auf Einzellader-LW, genauer auf die neue Gelbe WBK wurden mit der Begründung abgelehnt, das der Verband + die Sportordnungen noch nicht anerkannt wären.

Meiner Ansicht nach haben die Antragsteller jetzt nur eine berechtigte Chance ihr Bedürfnis aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit der BMI VO unter Nr. 5 ("Zu § 14 WaffG") glaubhaft zu machen.

Siehe auch

http://www.visier.de/multimedia/11581/BMI-VolNeuRG180303.pdf

.... unter Nr. 5 (Zu § 14 WaffG)

und

http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P8

.... unter § 14 WaffG

Frage: Liegen da schon Erfahrungen vor, sprich hat jemand einen Bescheid erhalten und versucht nun ebenfalls sein Bedürfnis entsprechend zu belegen? Wie waren die behördlichen Reaktionen?

Übersehe ich etwas?

Nachsatz:

Das folgende sieht man wohl nicht in ganz NRW so!?

==> http://www.visier.de/kasten/kasten_22096.html

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo auch!

Ich habe vor fünf Tagen einen waffenrechtlichen Antrag bei meiner für mich zuständigen Behörde eingereicht. Gestützt habe ich den Antrag auf eine Vereinsbescheinigung in Verbindung mit der BMI VO (speziell Seite 10 oben, zweiter und dritter Satz).

Mein Sachbearbeiter konnte mir bis dato folgen. Da er zur Zeit sehr viel zu tun hat, hat er mich auf einen Zeitpunkt nach Ostern vertröstet. Wir werden sehen. Interessant war nur, daß er dieses 23 Seiten Schriftstück wohl anscheinend noch nicht kannte.

Gruß, Christian 555.

cool3.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Meiner Ansicht nach haben die Antragsteller jetzt nur eine berechtigte Chance ihr Bedürfnis aufgrund § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG in Verbindung mit der BMI VO unter Nr. 5 ("Zu § 14 WaffG") glaubhaft zu machen.


Wenn ich mich richtig erinnere, wird in den Vollzugshinweisen für das Land Rheinland-Pfalz exakt das vorgeschlagen. Irgendwo hier bei WO müsste auch das entsprechende PDF stehen.

Allerdings wird man so nur einzelne Waffen beantragen können - nicht eine gelbe WBK. Die ist vom Gesetz her zwingend an die Mitgliedschaft in einem anerkanntem Verband gebunden.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Allerdings wird man so nur einzelne Waffen beantragen können - nicht eine gelbe WBK. Die ist vom Gesetz her zwingend an die Mitgliedschaft in einem anerkanntem Verband gebunden.


Wenn ich diese "Dienstanweisungen" richtig deute, dann könnte der Antragsteller seine EL-Büchse über die Beantragung einer Grünen WBK erhalten. Die ins Auge gefasste EL-Büchse würde demnach als Voreintrag drinstehen.

Das sagt einem aber nicht so ganz zu. rolleyes.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hier steht:

B) Die neue Gelbe WBK gibt es zur Zeit nicht. Ihre Ausstellung ist abhängig von der Anerkennung als Schießsportverband. Die in § 14 Abs. 4 genannten Waffen (ausgenommen Einzellader-Langwaffen) können zur Zeit nur auf die Grüne WBK erworben werden.

c) Mangels vorhandener anerkannter Schießsportverbände greifen die diesbezüglichen Regelungen § 14 nicht. Der Erwerb soll aber ermöglicht werden unter den Voraussetzungen der 12-monatigen Mitgliedschaft und der Bescheinigung des Verbandes hinsichtlich des Bedürfnisses. Rechtsgrundlage für ein solches Begehren kann § 8 sein.

Watt nu??

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Die ins Auge gefasste EL-Büchse würde demnach als Voreintrag drinstehen.Das sagt einem aber nicht so ganz zu.


Think positive! Besser als gar keine EL smile.gif Das Problem ist ja nicht, dass man die EL nur per Voreintrag auf die grüne bekommt. Das Problem ist ja die Unfähigkeit einer gewissen Bundesregierung, ihr eigenes Waffengesetz auch fristgerecht umzusetzen. Sabotage eines gewissen B. aus B. nicht ausgeschlossen. mad1.gif

Ach ja. Ob sich die Behörden aus deinem Bundesland dieser Rechtsauffassung anschließen ist natürlich auch noch offen. Wobei es da für mich nicht viel zu diskutieren gibt.

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

NRW, insbesonders bestimmt Kreise, scheinen sehr empfänglich für gewisse Ansichten zu sein.

Dies geht soweit, das Standardtexte rausgehen, was ja ansich kein Problem darstellt, dann fernmündliche Sonderwünsche welche das "Wohlgefühl" der Mitarbeiter/in behandeln und ausserdem werden Hinweise speziell auf § 8, 1, 1 verschwiegen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ergebnis:

Die bekannten grösseren Verbände seien mittlerweile "vorläufig anerkannt". (Seit wann???)

In dem obigen Fall erhält der Antragsteller eine Grüne WBK mit dem Voreintrag der EL-Büchse. Die Gelbe könne z. Z. nicht ausgestellt werden, da das Papier nicht vorliegt. Die Bundesdruckerei hätte diesbezüglich immer noch keinen Auftrag erhalten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

In Antwort auf:

Hallo!

Aus welcher Quelle kommt die Info mit der vorläufigen Anerkennung?

Wie ist der offizielle Stand in Sachen DSB und BDMP? Wie kommt man da an Infos ran?


In NRW existiert eine ähnliche Verwaltungsanordnung wie sie bereits für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde.

Udo

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

In Antwort auf:

In NRW existiert eine ähnliche Verwaltungsanordnung wie sie bereits für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurde.


Kann denn mal einer konkret sagen wo diese angeblichen VV's zu finden sind - insbesondere für NRW (RLP hilft mir persönlich nicht so extrem viel weiter). Irgendwie würde sicherlich jeder "Betroffene" mit diesem Material zentral aufgestellt etwas anfangen können. Jetzt warte ich nur noch auf eine Antwort die sagt, dass es sowas schon längst gibt und ich zu blöd es zu finden ooo.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aus der VO_180303

In Antwort auf:

Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Neuausstellung so genannter

Gelber Waffenbesitzkarten, d.h. unbefristeter Erwerbserlaubnisse für die in

Absatz 4 genannten Schusswaffen ohne Erfordernis des Voreintrags,

möglich ist, soweit ein Bedürfnis hierfür nicht ausnahmsweise über § 8 Abs.

1 Nr.1 WaffG-neu nachgewiesen werden kann.


Danach müßte die Gelbe auch nach § 8 möglich sein. Wer liest hier etwas anderes ?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen


Danach müßte die Gelbe auch nach § 8 möglich sein. Wer liest hier etwas anderes ?


Die neue gelbe WBK ist nach §14 nur für Mitglieder eines anerkannten Schießsportverbandes erhältlich. Da hilft §8 Abs 1 (ich nehme an, den meintest du) nicht weiter. Mit §8 Abs 1 begründet man ein Bedürfnis für den Einzelfall, d.h. unter Nennung der Waffenart und des Kalibers gibt es einen Voreintrag. Für Schützen, die nicht einem anerkannten Verband angehören, gibt es keine unbegrenzte Erwerbserlaubnis - es sei denn, sie schaffen es eine rote WBK zu bekommen frown.gif

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Stimmt!

Die einzige Möglichkeit, nach dem Stand der Dinge die einem Kollegen in NRW widerfahren sind [er wollte nur seine erste (u. einzigste Waffe) EL-LW haben] derzeitig eine Erlaubnis zu erhalten, ist nach § 8,1,1 WaffG eine Grüne WBK mit dem besagten Voreintrag.

Leider, trotz einer regen Mitarbeit durch den Antragsteller, in manchen Behörden dann nur nach Ablauf von 3 Monaten unter Zuhilfenahme eines RA's. Ein von der ÖRAG empfohlener RA in Dortmund soll da recht versiert & flink sein!

Ergebnis: nach 3 Monaten und 72 Stunden hat der Bürger chrisgrinst.gif seine Erlaubnis persönlich ausgehändigt bekommen.

Ein freundliches Hallo an den zuständigen Abteilungsleiter von dieser Stelle! rolleyes.gifwink.gif

NACHSATZ: Ist schon recht traurig, was da unbescholtenen Mitmenschen, welche ihr Bedürnis mehr als begründen können und dies sogar mit einem Wissen welches den angeblichen Kenntisstand der Sachbearbeiter übersteigt, zugemutet wird! frown.gif

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.