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IGNORED

Keine .38er mehr zu bekommen (bei Eintrag .357 )??


Tantalus

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Geschrieben

Hallo,

Habe gestern meine WBK abgeholt.

Bei der Aushändigung fiel der Sachbearbeiterin auf,

dass etwas fehlt.

Dieses etwas war ein Eintrag .38 Spez unter dem .357er

Eintrag den Sie mit der Schreibmaschine hinzuschrieb.

Hab mir nichts besonderes dabei gedacht.

Heute beim Abholen meines 627 hab ich mich dann gleich etwas mit Munition zum Testen eingedeckt und den Verkäufer

gefragt, ob ich OHNE den .38er Eintrag auch .38 kaufen könnte.

Die Antwort war: Nicht mehr ( nur .357 Magnum).

Weiss hier jemand genaueres?

Müssen jetzt alle Grosskaliberschützen .38er nachtragen

lassen ( wenn Sie sie kaufen wollen) und vor allen Dingen

wird das auch OHNE extra Bedürfnis gemacht?

Wie gesagt ich habe das Problem nicht aber alle meiner

Freunde im Verein.

Vielen Dank für zahlreiche Antworten

Gut Schuss

Geschrieben

Fällt das auch unter "April-April!"???

Das wäre mir neu, daß man diesen Blödsinn irgendwie aus dem nun gültigen affengesetz ableiten könne gaga.gif

(Man nehme nur mal die Definition zur Hand, was "Kaliber" heißt)

Geschrieben

Moin,

die Antwort ist in § 10 Abs 3 und in §58 zu finden.

1. §10 Abs 3 regelt, daß die Munitionserwerbsberechtigung für die Waffe in der Waffenbesitzkarte eingetragen wird. Somit kann bei entsprechendem Eintrag die geeignete Munition erworben werden. Eintrag 357 Mag -> berechtigung 38 Spec inklusive: ja.

2. §58 regelt den Fortbestand der alten waffenrechtlichen Erlaubnisse. Wenn Du bisher .38 Spec. mit auf dem Eintrag erwerben durftest, darfst Du es immer noch.

Gruß,

frosch

Geschrieben

Hi Frosch

Deine Worte in Gottes Gehörgang ;-).

Was mich an der Sache stutzig macht ist die Tatsache, dass

gestern auf dem Amt 2 vor mir waren, die sich genau das

( .38) zusätzlich eintragen lassen haben.

Einer davon sogar bei 3 WBK`s ( seine und zwei von Freunden).

Warum ?

Und warum sagte die Beamtin : Da fehlt was?

Könnte es daran liegen, dass nun der Mun. Besitz etwas

anders geregelt wird? Siehe Munitionsanmeldung bis 31.08.03.

Gut Schuss

Geschrieben

Ebenfalls in §10 zu finden: Die Erlaubnis zum Erwerb der Munition umfaßt auch die unbefristete Erlaubnis zum Besitz derselben.

Noch einmal: Der Eintrag einer Munitionserwerbserlaubnis in einer Waffenbesitzkarte zu einer Waffe, berechtigt zum Erwerb von Munition für diese Waffe und ist nicht auf eine bestimmte Patronenart beschränkt. Falls jemand anderer Meinung ist, möger er es begründen. Ich finde nichts anderes im Gesetz. Letztlich, auch ich kann mich mal irren. Sowas solls geben. Im Gegensatz dazu berechtigt der Eintrag 357 Magnum in einem Munitionserwerbsschein ausschließlich zum Erwerb von Munition der Patronensorte 357 Magnum.

Gruß,

frosch

PS:

Der zusätzliche Eintrag in die WBK ist nicht schädlich.

Also -egal

Geschrieben

@frosch:

Stimme Dir in vollster Weise zu!

Und wenn das zuerst vn Tantalus Geschriebene stimmen würde, wäre doch beizeiten ein Aufschrei durch WO gegangen.

Geschrieben

Hallo,

also ich habe auch einen solchen Eintrag 357/38 seit 1990 bei meinem S&W686 stehen.

Hat der nette Mann vom Amt mit dem Worten "Damit's beim Munitionskauf keine Probleme gibt..." von sich aus

eingetragen. --> Kein Aprilscherz.

MfG

Michael

Geschrieben

@ Völker

"Und wenn das zuerst vn Tantalus Geschriebene stimmen würde......"

Was soll das heißen?

Ich behaupte ja nicht,dass es so ist sondern gebe nur das

wieder was ich selbst gesehen und gehört habe.

Gut Schuss

Geschrieben

@Tantalus:

In Antwort auf:

"Und wenn das zuerst vn Tantalus Geschriebene stimmen würde......"

Was soll das heißen?

Ich behaupte ja nicht,dass es so ist sondern gebe nur das

wieder was ich selbst gesehen und gehört habe.


Tantalus, sorry, schlecht von mir ausgedrückt. crazy.gif Ich zweifle nicht die Tatsache an, daß Du und andere diesen Extra-Eintrag bekommen haben - ich bezweifle nur die juristische Grundlage, auf der die Sachbearbeiter gehandelt haben.

Geschrieben

So, mir geht das jetzt langsam auf den S...

§10 Abs.3 des neuen WaffG besagt absolut eindeutig und zweifelsfrei (und das will ja schon was heißen):

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

.38 Special ist Munition für eine Waffe im Kaliber .357 Magnum. Ende.

Fangt hier bloß nicht schon wieder eine Diskussion der Art an, dass irgend so ein Sesselp... in einem Amt daraus eine de facto Bestimmung ableitet.

Und wenn so ein ängstlicher kleiner Waffenhändler Euch keine .38 Special auf einen solchen Eintrag mehr verkaufen will, dann geht eben zu den großen. Die haben da weniger Schiss.

Sorry für den herben Ton, aber das mußte jetzt mal raus, nachdem was seit gestern alles für Müll in den Medien über das neue WaffG gebracht wird.

Gruß, Ronald

Geschrieben

Ausserdem ist doch der ganze Käse schon vor J a h r e n durchgefochten worden.

Damals kam wirklich so ein Sesselpfurzer auf die Idee dass .38 ja grösser sei als .357.

Aber lang lang ist´s her.....

Geschrieben

Das war lt. Visier ein Beamter des Eichamtes Köln der sich darauf versteifte, dass 0,38 Zoll Kaliberdurchmesser dicker sei, als 0,357 Zoll oder so ähnlich.

Der wollte allen Ernstes .357er Waffen mit .38 SPL nachbeschiessen lassen gaga.gif

Geschrieben

Hi RonaldR

Wollte wirklich keine grosse Debatte lostreten.

Hab mich nur gewundert und leider auch einige

meiner Freunde jetzt kopfscheu gemacht.

Bei uns hat nicht jeder den Eintrag fuer das

"größere" Kaliber.

Und die Aussage von H...e war eben negativ.

Gut Schuss

Geschrieben

He, kein Problem.

Eine solche Frage kann schon gestellt werden. Aber dass dann recht lange hin und her spekuliert wird, ohne dass jemand ins Gesetz schaut, kann ja wohl nicht angehen, jedenfalls nicht hier in WO im Forum Waffenrecht!

Gruß, Ronald

Geschrieben

Hab einige Jahre in der Waffenbranche gearbeitet.

U.a. hat das mal einem Händler die Konzession gekostet, weil er auf den Eintrag .357 die .38 verkauft hat. Begründung:

Das Kaliber .38 spec. ist laut Anlage zum Waffengesetz eine eigenständige Patrone. Und damit benötigte der Erwerber auch die entsprechende Erwerbserlaunbiss.

Also kein Schertz!!

Ich habe immer dazu geraten bei Erwerb von Revolver in .357 auch das Kaliber .38 mit Eintragen zu lassen (und somit auch .38 S&W, .38 Short...)

Ebenso beim Revolver .44Mag das Kaliber .44, und beim .454 Casull das Kaliber .45

Bernhard

Geschrieben

Wo, bitte, steht in der WBK, welches Kaliber die Munition haben darf?

Kannst Du mir das, lieber Zwilling, mal sagen?

Es steht dort lediglich, dass für eine Waffe in einem bestimmten Kaliber XY der Munitionserwerb genehmigt ist.

Und .38/.357 Mag. ist das beste Beispiel dafür, dass das Kaliber einer Waffe nicht immer identisch mit dem der zugehörigen Munition ist.

Abgesehen davon: Nach meinem Kenntnisstand unterscheiden sich die beiden Kaliber .38 und .357 Mag. lediglich im Namen und der Ladung, jedoch nicht in den tatsächlichen Abmessungen. Das findet man noch öfter, nicht nur bei diesen beiden.

Also: wo soll das Problem sein, außer dass sich mal wieder die Behörden als absolut kompetent erweisen?

Gruß, Ronald

Geschrieben

Also kanst du auf einem Munitionseintrag .30-06 als Sporschütze (nicht Jäger) auch alle .30er Mun von der .30 Carbine bis zur 300 Win Mag kaufen?

Oder mit dem Eintrag 9mmPar auch die 9mm Largo oder 9mm kurz?

Sei doch bitte nicht so Betriebsblind. Es handelt sich um den Munitionserwerb, den du bitte gesonders sehen muss, und nicht um die techn. Verwendbarkeit in einer Waffe. Der Munitionserwerb ist als Eigenständige Erlaubniss an zu sehen.

Schau doch mal in der Amtliche Munitionsrabelle nach. in der sind die einzelnen Kaliber (.38 Short, .38 S&W, .38 Spec) aufgeführt und zusätzlich das Kaliber .357 Mag.

Ebenso verhält es sich mit den anderen von mir genannten Kalibern.

Ich wiederhole nocj mal: der Munitionserwerb ist eine gesonderete Erlaunbniss.

Etwas anders sieht es da für den Jäger aus, da berechtigt der Jagdschein zum erwerb von Jagdmunition. Deshal bekommt er auch keine KW Mun aif Jagdschein, es sei denn er kann Nachweisen, das etr eine Langwaffe im KW Kaliber hat.

Übrigens, ist bei Munerwerb die Erwerbserlaubniss jedesmal im Original vor zu legen.

Hat häufiger für Unruhe gesorgt, wenn alte Jäger Mun haben wollten (haben wir imer bekommen...)

Einfach die Überlegung..

Am 1. April löst er den neunen Jagdschein, und am 15. April hat er den wieder abgeben müssen (warum auch immer AZZANGEL.gif ) hat aber am 10. April den Jagdschein vorgelegt und versucht sich das ganze Jahr über ein zu decken.

In dem Fall ist der Verkäufer dran. wegen überlassung von Mun an unberechtigte. Für den Erwerber isr das eine OWI, für den Verkäufer aufgrund seiner Fachkennitiss eine Straftat in verbindung mit dem Waffengesetz..... d.H. für den Verkäufer...und Tschüss Jagdschein,WBK, Sprenstoffschein, Böllerschein und ggf Sammlerschein....

Schon mal aus der Warte betratet ??

Bernhard

Geschrieben

Ein letzter Versuch: Der Munerwerbseintrag in der WBK ist nicht dasselbe wie der Eintrag in einem Munitionserwerbsschein.

Natürlich kann ich die 9mm-Kaliber nicht mischen, da sie in den jeweiligen Waffen eben nicht über Kreuz funktionieren!

Ronald

P.S. Hat noch jemand was kontruktiveres beizutragen?

Geschrieben

Die Sache wird immer so kompliziert gesehen.

Im alten Waffg 8. allg. Verwaltungsvorschrift steht unter 29.3:

Inhaber von Waffenbesitzkarten sind berechtig, Munition für die der Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe zu erwerben, wenn diese Berechtigung in der Waffenbesitzkarte in folgender Weise vermerkt ist: Berechtigt zum Munitionserwerb für unter ... eingetragene Schusswaffen.

Zum einem späteren Zeitpunkt kam die Diskussion wieder sehr stark auf, ob 38 für 357 geeignet ist. Nach einigen hin und her wurde dann vom BMI ein Rundschreiben verteilt, das die 38 zum Verschießen aus der 357 und die 44 Spezial zum Verschießen aus der 44 Mag geeignet sind. Damit war die ganze Diskussion tot und alles in Butter, man hat es noch etwas weiter ausgeführt, kann mich aber nicht mehr genau dran erinnern. Man müsste dieses Rundschreiben nur mal gelesen haben, da wüste man bescheid.

Auch im neuen Waffg. steht im §10 Abs. 3 Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt (man zielt auch hier nicht genau auf das Kaliber ab, sonder auf die Munition für diese Waffen). Die genauen Ausführungsbestimmungen fehlen zwar noch, werden sich aber in diesem Punkt möglicherweise nicht von den alten unterscheiden. Übrigens ist eine 9mmkurz keine Munition für eine 9mmLuger, aber eine 38Spez. sehr wohl für eine 357er.

In dem größten Teil der Republik wurde es auch immer so gehandhabt.

Gruß

Makalu

Archiviert

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