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Ja klar, da wo Regelungslücken sind, darf das Gericht das. Ich würde es aber ja begrüßen, wenn Regelungslücken GESCHLOSSEN werden. Lies meinen Post! Wenn klar definiert ist, was der Gesetzgeber unter "regelmäßig" versteht, dann kann kein Richter kommen und was ganz anderes reininterpretieren. Wenn Du als Sportschütze ab 18 KK-Waffen erwerben darfst, kann auch kein Gericht kommen und sagen: "Das sehen wir anders, KK-Sportwaffen dürfen frühestens mit 30 erworben werden!" Ich verstehe nicht, warum alle so eine irrsinnige Angst vor klaren Regelungen zum Bedürfniserhalt/Regelmäßigkeit des Trainings etc. haben und sich drehen und winden und sträuben. Früher warb ich hier bei WO selbst für den Kampf vor den Gerichten und dachte, dabei gewinnen wir was. Inzwischen ist mir durch den alles überstrahlenden Leitsatz "So wenig Waffen wie möglich im Volk" klar geworden, dass in der Regel vor Gericht nicht viel für uns LWB zu holen ist. Man muss uns LWB eher durch die Gerichte einengende präzise Regelungen (OHNE Lücken und Chance auf verquere Analogieschlüsse) vor Urteilen schützen.
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Erbwaffensicherung - Platz machen auf der WBK
Schwarzwälder antwortete auf JägermitHut's Thema in Allgemein
Jagdliches Übungsschiessen im DJV ist nach wie vor möglich. Nicht alles hat sich in den letzten 30 Jahren geändert... -
Ich bin kein Anwalt. Allerdings haben Familienangehörige in einem großen Waffengeschäft meist eine gewisse Sachkenntnis. Zudem könnte die GewO §45+46 mitspielen (v.a. Absatz 3) (wird in WaffVwV 21.8.1 verwiesen) Also: Möglichkeiten gibt es wahrscheinlich schon. Ob die von den Waffenverwertern immer alle aufgezeigt werden, da hätte ich so meine Zweifel. Eingangs des Videos wird ein Erbe von Waffen gezeigt, der da einen Stapel WBKs abgegeben hat und vom Waffenverwerter erzählt bekommt, dass es dafür "sogar noch Geld" gibt. Und der ahnungslose Erbe freut sich über ein paar Taler... "sogar noch Geld" (für ne SL8 etc.?) Ich weiß nur, wie erbarmungslos selbst Schützenkameraden bei Hobbyaufgabe auf den Preis drücken und die Muni sowieso geschenkt bekommen wollen. Da kann ich mir nur zu gut vorstellen, was da auf richtig kommerzieller Schiene läuft. Am fairsten fand ich noch Frankonia: Da kamen die Erben mit nem Jagdgewehr in der Filiale an und ließen es begutachten. Der Verkäufer sagte klar, er könne höchstens 500 EUR dafür bieten, aber privat bei Online Auktionen etc. könne man über 900 EUR erzielen. Derart aufgeklärt sind die Erben zufrieden abgezogen und wollten es erstmal privat versuchen. Ich denke, dass hier auch viel Potential wäre, von Schützenvereinen oder Hegeringen etc. den Erben Hilfe zu leisten, bevor Vieles via Waffenverwertern unnötig im Schredder landet.
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Ausgangslage: Waffengesetz wird unterschiedlich und oft zum Nachteil der LWB interpretiert. Germans Lösung: Wir brauchen keine Klarstellungen im Gesetz! Gesetz reicht völlig aus, schuld an der unterschiedlichen Interpretation haben allein "strunzdumme" LWB, unfähige Rechtsbeistände und "solche Richter", die eh alles uminterpretieren. Tja gut, wenn das Deine Meinung ist, brauche ich mit Dir über Lösungen nicht diskutieren. Du willst keine, weil Du den/die Schuldigen schon ausgemacht hast: depperte LWBs, unfähige Anwälte, rechtsbeugende Richter.
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Gut, bei der Problembeschreibung sind wir uns einig. Als Lösung habe ich klare Gesetzesformulierungen mit die Gerichte einengenden, präzisen Vorgaben/Formulierungen vorgeschlagen. Was genau wäre Dein Lösungsweg?
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Beispiel "Regelmäßigkeit": Wenn (wie in Österreich) im Gesetz oder in der AWaffV klar definiert ist: 6 mal oder 12 mal Training im Jahr, dann wird sich kein Richter finden, der 24 mal verlangt. Beispiel Dauer/Intensität der Trainingseinheit: Wenn klar definiert ist, dass eine Übung mit mind. 15 Schuss oder 1h Dauer zu absolvieren ist, dann wird kein Richter irgendwelche Rechtskommentare aufspüren, in denen 4h verlangt werden (wie derzeit). Gesetz ist Gesetz, Rechtsbeugung kann auch ein Richter nicht ungestraft betreiben. Beispiel Art der Waffen: Wenn klar definiert ist, dass es ausreicht (als Beispiel), wenn man jede seiner Waffen einmal im Jahr "bewegt", dann kann kein Gericht "12/18 für JEDE Waffe" daraus konstruieren - so wie es der VGH Hessen in 2. Instanz derzeit tut. Würde man Deiner abenteuerlichen Logik folgen, bräuchte man am Ende gar keine Gesetzesformulierungen, mehr, denn "solche Richter", die sich nicht dran halten "werden sich immer finden".
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Erbwaffensicherung - Platz machen auf der WBK
Schwarzwälder antwortete auf JägermitHut's Thema in Allgemein
Evtl. ist was über "jagdliches Übungsschiessen" möglich, siehe auch: Pirsch -
Im Zweifel ist laut WO-Experten immer der Schütze schuld. ER war arrogant, hat sich nicht beraten lassen, wollte nicht einfach bloß ne Bescheinigung vom Verband vorlegen usw. Da muss ich aber auch mal gegenfragen: WO hat der Verband oder auch das Forum Waffenrecht die eigenen Schützen rechtskundig unterstützt? Und wo allein gelassen? Manche kümmern sich um ihre Schützen, manche auch nicht... Hinzu kommt: Viele meinen hier: Einfach Verbandsbescheinigung vorlegen und gut ist. Schon mal die Kurzfassung des Urteils gelesen? Da steht drin:https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/waffenbesitzkarte Was, wenn das Gericht "Umfang und Art" der Schiesstrainings genau dokumentiert und bestätigt haben möchte? Wann, wieviele Stunden, wieviel Schuss mit genau welcher Waffe? Dann hilft der Verband mit seiner Bescheinigung auch nicht weiter, denn was ein Verband nicht überprüfen kann, sollte er tunlichst auch nicht bescheinigen. Sonst DARF er irgendwann gar nichts mehr bescheinigen... Deswegen brauchen wir im laufenden Gesetzesverfahren klare Regelungen - diese Einsicht fehlt hier im Forum allerdings größtenteils, schade.
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03:15 min ff: Sonst kommen die 2 ja wirklich recht sympathisch rüber. Aber an der Stelle kann man erahnen, wie die Branche auch Druck ausübt. Die Erben werden in ihrer Trauerphase vom Amt/Behörde einerseits und von manchen Waffenverwertern andererseits massiv unter Druck gesetzt. Sie sollen schnell, schnell alles aufgeben, haben oft keine Ahnung und geben die Waffen weit, weit unter Wert ab. Die Alternative selber verkaufen wird ja als nicht existent hingestellt. Und ganz klar: Die Muni dürfen sie sowieso nicht behalten - also gleich mal bitte mitverschenken... Mit jedem Erbfall wird der Kreis der Legalwaffenbesitzer kleiner - zu unser aller Schaden. Das müsste aber nicht sein. Wenn man die Erben auf Ihr Erbenprivileg hinweisen würde, auf den wahren Wert der Waffen und die Möglichkeit, sich eben doch ein Bedürfnis zu verschaffen, wäre oftmals allen geholfen. Und bevor viele Waffen über den Waffenverwerter im Schredder landen, wäre ggf. auch ein Verschenken im Verein oder als Vereinswaffe für Einsteiger eine super Option. Gerade auch Munitionsreste könnten in Schützenvereinen idealer Absatz sein - zum Training für Neueinsteiger! Insofern sehe ich diese Branche kritisch. Allerdings finde ich, dass auch jeder LWB hier Vorsorge treffen kann, damit seine Waffenbestände und Munition auch mal in die richtigen Hände kommen.
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Aber es wird eine "Schulterwaffe" daraus. Dass dieser Begriff bisherige Klassifizierungen möglicherweise durcheinanderwirbelt - da gebe ich Dir uneingeschränkt Recht! Deshalb hätte dieser Begriff so auch nie in das EU-Waffenrecht reinrutschen dürfen. Daran ist aber nicht der Schwarzwälder schuld. Ich finde nur: Bei Rechtsunklarheiten gehört verhandelt und klar definiert - sonst gibt es viel später ein URTEIL - und wie das ausgehen kann...
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Ist halt Definitionssache. Das tschechische Innenministerium (s.o.) sieht sie (inkl. C96) in einer großen Analyse/Rechtsgutachten als möglicherweise doch vom A8 Verbot umfasst. Ist zumindest strittig. "Schulterwaffe" ist eben ein neuer, sehr vager Begriff im EU-Waffenrecht. Da hätte man als Lobby stark dagegen intervenieren sollen.
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Für 1323 müsste man den auf jeden Fall nehmen können. Die Uhl-KK-Glock hat zwar ein 15-Schuss-Magazin, aber für Randfeuer greifen die evtl. 10er Begrenzungen nicht. Für die "große" Glock wird es spannend. In der Schweiz wird für alle Schulterwaffen eine 10-Schuss-Begrenzung gefordert. Unklar bleibt halt, was die EU mit "Schulterwaffe" im Endeffekt alles umfasst und was in D daraus interpretiert wird. Daneben wäre dann auch spannend, ob die Regelung, wer Kurzwaffen und Langwaffen mit selbem Magazin besitzt, darf keine Magazinkapazität > 10 Schuss haben, auch für diese "Schulterwaffen"-Besitzer/Schaftbesitzer gilt.
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also in 1323 werden wir mit diesem Schaftsystem zur DM anrücken: https://ouluntyostokeskus.com/en/products/sak-ruger-shoulder-stock Es ist absolut EU Kategorie A8-kompatibel: 1. Es lässt sich nichts werkzeuglos abklappen oder einschieben. 2. Für Montage und Demontage braucht es zudem immer einen Inbus-Schlüssel. 3. Die Gesamtlänge bleibt immer < 60 cm. 4. Original 10-Schuss-Magazine, um dem EU-Verbot von Schulterwaffen mit > 10 Schuss zu begegnen (wobei das m.E. nur für GK/Zentralfeuer gilt). 5. In Verbindung mit einer Ruger Competition Pistole (Chrom statt böseschwarz ;-) , v.a. aber keine Luftschlitze, MFDs, lange Mags, usw. ) dürfte auch der Anschein kein Problem sein. Alternativ haben wir für 1323 die Glock + Uhl-KK-Wechselsystem + IGB-Schaft getestet. Geht auch. Die finnische Schulterstütze ist aber schneller und übrigens sehr passgenau gearbeitet. Made in Finnland kostet 100 EUR + 20 EUR Versand sind fair. In 3 Längen verstellbar (nur mit Inbus-Schlüsseln). Made in Austria kostet ähnlich, also beides sehr günstige Schaftlösungen! Für 1321/1421 kann man auch die "große" Glock mit IGB nehmen: http://www.igbaustria.com/index_files/Page2865.htm Auch hier dürfte die EU-Kompatibilität A8 kein großes Problem sein: 1. Nix einklappen/einschieben. 2. Für die Montage braucht es ein Werkzeug (einen Stöpsel) 3. Die Gesamtlänge bleibt mit der Tactical m.W. < 60 cm (muss ich aber nochmals messen) 4. Man muss/darf evtl. in Zukunft dann nur noch 10er Magazine verwenden (EU-Schulterwaffen analog zu Langwaffen mit max. 10 Schuss Magazinbegrenzung). 5. Der Anschein ist gewahrt: Daumenlochgriff (kein freistehender Pistolengriff mehr), keine Luftschlitze, kein MFD/Comp, keine herausstehenden Mags, kein Klapp-/Schubschaft, nix nach §6 AWaffV Kritisches) 6. Ist sogar in DP3 beim BDMP zugelassen!
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Naja, dass Aufsichten eher mal UNsicher in Bezug auf bestimmte Konfigurationen sind, gibt es schon. Dann fordern sie meist einen... BKA-Bescheid. Dann wird es aber erst recht spannend, weil dann nicht (nur) die Beurteilung, ob was in Kategorie A8 (verbotene Waffe) fällt, geprüft wird, sondern auch noch... der Anschein (§6 AWaffV gilt ja weiter). Übrigens auch ein Problem, das unterschwellig fortbesteht, wenn man die Sache jetzt nicht im Gesetzgebungsverfahren mitregeln lässt.
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Keine Frage, dem ist so. Was Du dabei allerdings unterschlägst, ist, dass die Schweiz genau WEGEN und NUR wegen der EU-Richtlinie diese Verschärfung einführt. Die Verbotskategorie A8 wird offenbar von hohen Beamten und Regierungskreisen dort anders interpretiert als hier von einigen bei WO. Ebenso würde sich das tschechische innenministerium nicht 4-5 Seiten über die Kategorie A8 auslassen, wenn nur und ausschließlich (Deine Meinung) bestimmte Langwaffen, die <60 cm zusammengeklappt werden können und dann nicht mehr richtig schussfähig sind (aber ggf. noch 1 Schluss abgeben können) vom A8 Verbot erfasst wären. Wegen solcher Kolibris hätte die EU keine eigene Verbotskategorie kreiert und dann auch noch festgelegt, dass Sportschützen hierfür keine Ausnahmegenehmigung bekommen können (im Gegensatz und A6 und A7). Allerdings muss ja auch das EU-Waffenrecht in seiner Entwicklung keine Einbahnstraße ins Totalverbot werden. Bei der nächsten turnusmäßigen Pflichtrevision 2022 könnten man als Lobby ja ggf. auch mal darauf drängen, das A8-Verbot ganz aufzuheben oder sehr eng gefasst zu interpretieren - so, dass Klappschäfte/Schubschäfte/Einlegeschäfte eben wieder relativ uneingeschränkt erlaubt blieben - insbesondere auch für Sportschützen.
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Waffenschrank - Tastaturfolie defekt
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Ist das ein bundesweiter Festpreis für die DFS Schlösser? @sealord37: Ja, da hast Du natürlich Recht, auch Mechanik verschleißt. Aber wenn ich ein elektron. Schloss mit mechanischem Zahlenschloss als >Revision nehme, dann würde ich das mechan. Zahlenschloß nur selten nutzen und entsprechend wenig Verschleiß bewirken. Gibt das elektron. Schloß dann mal auf, kann ich das mechan. Zahlenschloß weiter nutzen und irgendwann nach 20 Jahren dann erst den Mechaniker beider Schlösser wechseln lassen (oder dann auf eine neue Norm umrüsten, denn alle 10-15 Jahre kommt eh ne neue Norm...) Dazu (zur Kombi elektron. Zahlenschloss + mechan. Zahlenschloss als Kombi) hat mir ein Händler geschrieben: Sehr ihr diesen Vorteil auch so? -
Waffenschrank - Tastaturfolie defekt
Schwarzwälder antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Vielen Dank für die vielen guten Tipps! Ich habe jetzt mal das https://www.chemtronics.com/content/msds/TDS_CW2605.pdf bestellt und werde berichten, ob es geklappt hat. Wenn nicht, versuche ich mal über Frankonia (da ist der Schrank her), ein neues Rubber Key Pad herzubekommen. Komplettaustausch wäre wahrscheinlich sehr teuer, v.a. wenn dann der Service mehrere 100 km Fahrtkosten berechnen würde. In Zukunft scheint mir ein mechanisches Zahlenschloss als mechanische Revision sehr sinnvoll und im Endeffekt kostensparend... -
Ich habe einen Waffenschrank "Osnabrück-Melle" mit dem bekannten Elektronikschloss DFS: https://www.hfd-tresore.de/epages/80103306.sf/de_DE/?ObjectPath=/Shops/80103306/Categories/Ersatzteile Inzwischen lässt sich beim Druck auf eine bestimmte Ziffer kein Kontakt mehr auslösen. Wir haben dann die aufgeklebte Tastaturfolie (mit Leitungsbahnen drin) abgezogen und eine andere Ziffer dieser Folie über die Stelle der nicht auslösbaren Zahl gehalten und gedrückt - da lies sich die Zahl auslösen und der Schrank öffnen. Dann haben wir natürlich den Code auf einen OHNE die defekte Zahl geändert. Jedoch: Die Tastaturfolie ist also partiell defekt. Wo bekommt man eine Ersatztastaturfolie her? Kundendienst brauche ich dafür nicht; es geht ja nur um das Einkleben einer neuen Tastaturfolie mit Leiterbahnen. Vielen Dank für alle Tipps!
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Wen es noch interessiert: Hier ist eine Analyse des tschechischen Innenministriums zur EU-Waffenrichtlinie 2017/853 zu lesen. Verfasser ist ein gleich mit 3 Dr.Titeln beschmückter Herr, also wird's schon stimmen ? https://www.mvcr.cz/soubor/analyza-legislativniho-reseni-dopadu-revidovane-smernice-pdf.aspx Dem Kapitel "Kategorie A8" sind gleich 4 Seiten gewidmet (S. 123-127) und es wird festgestellt, dass die Definition sehr vage sei, und eben auch (wortwörtlich aufgeführt) FAB KPOS, Hera TRIARII oder CAA RONI betreffen könnte - auch die Mauser C96. Je nach Auslegung könnten bis zu 30.000 Waffen in Tschechien davon betroffen sein (die man dann verbieten müsste), so wird geschätzt. Also wenn das BMI die Definition gnädig auslegt, wäre es ja super - aber das würde ich gerne wissen und hätte es gerne schriftlich. Zudem ist zu befürchten, dass im fünfjährigen Turnus, also 2022, bei der vorgeschriebenen Regelüberprüfung des EU-Waffenrechts die EU dann eben doch "Klarstellungen" bringt, die weit umfassender sind, als sie derzeit von div. EU-Staaten gehandhabt werden. So ein diffuses Verbot hätte nie Eingang in die Richtlinie finden dürfen, da hat die Lobby geschlafen und die Frau Ford hat es wohl nicht gejuckt, weil in GB Kurzwaffen eh verboten sind, egal ob mit oder ohne Klapp-/Schub-/Einlege-Schaft.
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Tja, statt "Gegenargumente anzuführen" (so es denn welche gibt) nimmst Du Dir dann lieber viel Zeit, meine vermeintlichen Motivationen auszuwalzen und meine Person zu diskreditieren. Das ist manchmal bestimmt irgendwie luschtig und bringt einem auch immer Likes ein, ist aber nicht sachdienlich. Ansonsten: Wenn "der Fürst" (in dem Fall das BMI) ohnehin der Meinung ist, dass Kurzwaffen (deutsche Definition) mit Klappschaft, Schubschaft/Einlegeschaft niemals unter Kategorie A8 fallen können, wie German, karlyman, Gruger u.a. hier als sonnenklarer Fakt hinstellen, dann kann man ja dazu mal eine kurze Erklärung beim BMI abholen (die gerne auch in die Gesetzesbegründung einfließen darf) und alle sind beruhigt. Dann ist dieser Punkt in den Verhandlungen abgehakt. Wenn es aber doch Klärungsbedarf gibt, sollte man darüber verhandeln. Es gibt Lösungsmöglichkeiten (skizziert habe ich einige). Der worst case ist, wenn nachher irgendein Gericht (für das BKA wäre in 2. Instanz ausgerechnet der VGH Hessen zuständig, also der mit dem Beschluss 12/18 für jede Waffe...) eine Entscheidung fällt, die über Nacht eine fatale Verbotswelle auslöst. Wenn man "nicht redet", tuns andere und es geht selten gut für den LWB aus. Siehe die Waffenschrankdebatte. Da hat die Lobby geschlafen bzw. erst viel zu spät agiert - und schon kamen die 0/1-Waffenschränke statt der von mir damals als A/B-Nachfolger existierenden S1/S2-Waffenschränke nach EN14450. Schweigen ist meist eine schlechte Strategie. Und wenn man nie zum Fürst geht, weiß man auch nie, was der gerade wieder ausbrütet. Wenn Magazinverbote kommen ==> muss über Details, Blockiermöglichkeiten und Definitionen geredet werden. Wenn bestimmte Waffenkategorien (hier A8) verboten werden sollen ==> muss über Details, Ausnahmen und Umbaumöglichkeiten geredet werden. Der BSSB hat einige heiße Eisen angefasst und ich bin inzwischen zuversichtlich, dass auch beim Bedürfniserhalt/Nachweis/Trainingsdefinitionen vom BSSB und DSB noch etwas Positives bewirkt werden kann. Nur an allen Fronten können die auch nicht kämpfen. Bei Kategorie A8, Anschlagschaft/Schaftsystem sowie längeren Magazinen für SL wären andere Verbände gefragt, intensive Lobbyarbeit zu leisten. BDMP, BDS, DSU fallen mir da als erste ein. Leider gab es in diesen Punkten keinerlei ersichtliche Bewegung zwischen dem Referentenentwurf vom Januar und späteren Entwürfen, wie der Kabinettsfassung. DAS ist ein Fakt und keine Panikmache! Die Verbände schweigen sich aus. Einzig der BSSB informiert - und dabei liest man dann, dass DSB und BSSB am Drücker sind, andere aber noch "vor der Tür stehen". Beides stimmt nicht zuversichtlich.
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Also nach deutschem Recht sind Waffen, die umgeklappt <60cm Gesamtlãnge kommen und voll funktionsfähig bleiben, IMMER Kurzwaffen. Also würde das Gesetz an dieser Stelle keinen Sinn machen, weil etwas verboten würde, was es definionsmäßig gar nicht geben kann. Die theoretisierenden Diskussionen um halb funktionsfähig lasse ich mal außen vor. Aber: Das Ganze ist ein EU Gesetz und daher greifen deutsche Definitionen nur eingeschränkt. An dieser Stelle sind einfach Waffen gemeint, die in ihrer Gesamt-Konfiguration aus der Schulter abgefeuert werden können und von über 60cm auf unter 60cm werkzeuglos und unter Erhalt der Funktion gebracht werden können. M. E. muss man die Gedamtkonfiguration betrachten, was ja auch die Schweiz tut. Hier bei WO neigen manche dazu, zu denken, nur weil der Einlegeschaft nicht fest verschraubt sei, wäre er waffenrechtlich nicht existent. Er spiele daher bei Beurteilung des Anscheins und bei Verboten nach EU Kategorie A8 keine Rolle. Ich bezweifle, dass das eine dauerhaft rechtssichere Einschätzung sei. Stattdessen würde Ic h begrüßen, wenn das Thema offen angesprochen, von der Lobby verhandelt und gute, dauerhaft rechtssichere Lösungen gefunden würden.
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Nicht jedes Anbauteil muss selbst Waffe sein, um angebaut an eine Waffe aus selbiger eine verbotene Waffe zu machen... Die Ronis etc. bleiben ja in der Schweiz auch verkaufsfähig - nur wenn Du halt ne Glock reinsteckst, solltest Du für die Glock eine Ausnahmebewilligung haben, weil das Gesamtwerk Roni+Glock eben als verbotene Waffe aufgrund der EU RL gewertet wird. Jedenfalls in der Schweiz. Deine Logik mal weiterentwickelt: Man nehme eine Kurzwaffe a la SP5k ohne Klappschaft. Da sind sich noch viele einig: Die bleibt erlaubt. Nun setze man einen langen Klappschaft direkt ran, sodass die Waffe werkzeuglos ausgeklappt > 60 cm kommt. Hier besteht überwiegend die Einsicht: Verboten. Nun lasse man a la Roni/Triarii o.dgl. einen Einlegeschaft entwickeln und bringe den an die SP5k an - jetzt wieder erlaubt?!?! Die Grundintention des Gesetzgebers ist doch klar: Man erachtet versatile taktische Schusswaffen, die mal aus der Schulter "treffsicherer" verwendet, mal einhändig geschossen, mals werkzeuglos fix zusammengeklappt und einigermaßen verdeckt transportiert werden können, als besonders gefährlich und möchte die verbieten. Ob diese Eigenschaft durch einen Klappschaft, Schubschaft oder Schaftsystem hergestellt wird, ist doch wurscht. Man kann sich die Grundintention sicher irgendwann auch von nem Gericht erklären lassen. Wenn man möchte.
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Die Definitionen finden sich in der alten EU RL von 1991 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:31991L0477&from=EN: In D müssen Lauf+Verschluss < 30cm sein, um Kurzwaffe zu sein, ansonsten sind die Maße gleich. (Nur) beim Verbot der Kategorie A8 hat die EU aber neu alle (ursprünglichen) "Schulterwaffen" als Langwaffen definiert https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853&from=EN: Im Englischen https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017L0853&from=DE Nun ist natürlich das Wörtchen "ursprünglich" der Retter - oder auch nicht. Das Roni-/Triarii-/etc.-Anschlagsystem wurde nämlich ursprünglich konstruiert, um die Waffe xyz aus der Schulter feuern zu können... Dass die Anschlagschaftsystem teilweise ohne Werkzeug entfernt werden können, hilft auch nicht weiter...
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Ja. Nur waren das eigene Gesetze und nicht dieselbe Rechtsgrundlage. Diesmal haben D und CH exakt dieselbe Rechtsgrundlage, die EU Richtlinie 2017/853. Und die Schaftsysteme in CH werden nicht aufgrund eines Schweiz-eigenen Gesetzes, sondern aufgrund eben dieser EU Richtlinie so stark eingeschränkt.
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Das BMI sieht die Probleme ggf. auch schon - vielleicht nicht alle, aber einige - und will das ggf. auch nicht thematisieren. Das Verbot (der diesbezügliche EU-Verbotstext zu Kategorie A8) steht ja schon im Referentenentwurf drin. Bitte bedenke auch, dass nicht wenige Politiker betont haben, dass die neue EU-Waffenrechtsreform praktisch keine neuen Verbote für deutsche Legalwaffenbesitzer mit sich bringen. Damit hat man erfolgreich die deutschen LWBs beruhigt: Rede von Staatsminister Stephan Mayer (wobei ich nicht unbedingt glaube, dass Herr Mayer selbst sich schon mit der A8 Problematik befasst hat; einige der Referendare aber sehr wahrscheinlich schon) Da käme es doch ungelegen, wenn man jetzt an die große Glocke hängen würde, dass doch eine ganze Reihe Waffen und sogar bislang freie Schaftsysteme verboten würden - das hörte sich dann nämlich nicht mehr so nach "minimal invasiv" an. Sowas kann man dann immer noch klammheimlich (jedenfalls viel weniger öffentlichkeitswirksam) später in der AWaffV oder sonstigen Verordnungen regeln - oder man lässt das über ein Gericht "klären", wobei Sachverständige des BMI/BKA ja helfen können. Im Übrigen nochmals: Die liberale Schweiz saugt sich sicher keine Verbote (bezüglich Schaftsysteme) aus den Fingern, wo keine Verbotsgrundlagen (nämlich EU RL 2017/853) existieren.