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JägermitHut

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  1. Die Zahlen steigen ja auch nicht wirklich. Nur ein bißchen.
  2. Wenn die Schulen wieder öffnen, gehen auch die Zahlen wieder nach oben. Spätestens im Herbst.
  3. Ich mag die Geschichte die uns in der Ausbildung erzählt wurde: Die Erlaubnis nach Sprengstoffrecht ist vor einer Woche abgelaufen. Ein Krankenhausaufenthalt verhinderte eine zeitige Verlängerung. Der Mann geht zur Behörde. Der Behördenmitarbeiter, blättert in der Erlaubnis. Eine Verlängerung derselben ist kein Problem. Ob der Mann sein Pulver immer noch ordnungsgemäß verwahrt. Der sagt: „Klar doch, ich habe noch ca. 400 Gramm Schwarzpulver. In der Orginalverpackung, in einem Raum mit Druckausgleichsmöglichkeit und Löscheinrichtung.“ Tja, das war es dann. Erlaubnis abgelaufen und trotzdem Sprengstoff besessen. Das ist eine Straftat. Anders als im Waffenrecht, wo es viele Ordnungswidrigkeiten gibt, zieht im Sprengstoffrecht sofort das Strafrecht. Der Behördenmitarbeiter ist sogar verpflichtet, das anzuzeigen. Vielleicht bekommt der Mann ein mildes Urteil, 65 Tagessätze Geldstrafe. In Konsequenz sind die WAffen weg.
  4. Quote § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. Ist eigentlich ganz einfach. Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Opa Edgar schickt seinen Enkel Peter zu einer Auktion, um altes Porzellan zu ersteigern. Peter winkt bei der Auktion einer Freundin zu, was der Versteigerer als Gebot versteht und Peter erhält den Zuschlag. Obwohl er objektiv das Gebot durch Heben der Hand abgegeben hat, wollte er subjektiv gar nicht mitbieten. Der Vertrag kommt nicht zu Stande. (Willensmangel). Es zählt der Willensmangel des Vertreters. Ein Willensmangel des Vertretenen ist, wenn Peter zwar Porzellan ersteigerte, aber es Opa Edgar dann doch häßlich findet und nicht haben will. Das ist für die Versteigerung unerheblich, wenn Peter dieses Porzellan ersteigern wollte
  5. Wie auch immer. Ich finde es amüsant, wie gerade in diesem Forum immer wieder indirekt eine Verschärfung des Waffenrechtes gefordert und beharrlich gewarnt wird, den rechtlichen Rahmen aus zu schöpfen. “Verschone mein Haus, heiliger Florian, zünde das meines Nachbarn an“. Oder in der WO-Version: „Bitte lieber Staat nimm doch den anderen die Waffen weg, damit meine verschont bleiben“
  6. Das ist nicht möglich. Vorstrafe oder nicht, das entscheidet sich am vollständigen Auszug aus dem Bundeszentralregister. Es gibt Löschungsfristen, je nach schwere des Deliktes bzw. der Strafe. Ist eine Tat gelöscht, ist sie wirklich gelöscht. Es ist nicht nachvollziehbar, ob jemand vor 20 Jahren im Supermarkt gestohlen hat, sofern nichts weiter passiert ist. Der Eintrag im Zentralregister ist gelöscht und die Gerichtsakten werden nach 10 Jahren geschreddert. Nur schwerste Verbrechen, die eine Lebendlange Haftstrafe oder Sicherheitsverfahrung zur Folge haben, werden niemals gelöscht.
  7. Wobei ich mir nicht sicher bin was in Europa gilt, bezüglich der Kategorie von Schalldämpfern. Mir wurde im Jahr 2020 ein Schalldämpfer in die WBK ohne Bezeichnung der Kategorie eingetragen und im selben Jahr einer mit der Bezeichnung Kategorie C. Beim Antrag zum EFP muss mann ja selbst die Kategorien eintragen. Muss der Schalldämpfer im EFP „B“ sein, nur weil es so im NWR steht, oder ist die WBK bindend oder gilt in Europa die Kategorie der zugehörigen Waffe? Wenn ich im Antrag meinen Schalldämpfer als Kategorie C deklariere, steht das dann auch so im EFP?
  8. Ein Wechselsystem hat ja meist ein anderes Kaliber. Allein um die passende Munition mitnehmen zu können, macht ein Eintrag in den EFP Sinn. Wie ist das mit zusammengesetzten Waffen? Letztendlich ist es bei mir nichts anderes. Das Ordonanzgewehr von Opa mit verschiedenen Seriennummer? Müssen da alle Nummern eingetragen werden? Und zählt der Austauschlauf als Waffe? Zur Jagd dürfen über den EFP drei Waffen mitgenommen werden. Zählt dann Waffe und eingetragener Austauschlauf als zwei Waffen?
  9. Beantrage es doch einfach und du wirst schon sehen, was sie antworten. Ich wüsste jetzt nichts, was explizit gegen mehrere Besitzer sprechen würde.
  10. Ich bin gerade dabei den Europäischen Feuerwaffenpass zu beantragen. In jedem Gesetzesteil, den ich finden konnte, ist nur von Waffen die Rede. So und so viel Waffen, dieser oder jener Kategorie, kann bei diesem oder jenem Bedürfnis mitgenommen werden. Nirgends steht etwas von Waffenteilen. Noch nicht mal, dass die eingetragen werden können. Konkret geht es um Austauschläufe. Die sind in meinen WBKs eingetragen. Wenn die Waffe mit dem Austauschlauf mitgenommen werden soll (nur ein Lauf pro Waffe), ist das dann in Ordnung? Also nur die Waffe im EFP eintragen. Besitzberechtigung des Laufes wird durch die WBK nachgewiesen. Oder muss der Austauschlauf in den EFP eingetragen werden? Ist das überhaupt möglich? Der ist ja explizit für Waffen und nicht Waffenteile. Kennt sich jemand aus?
  11. Da bin ich mir nicht sicher. Bei altem Altbesitz wird durch die Anmeldung das Verbot nicht wirksam. Nicht verboten, kann also vererbt werden. Anders bei neuem Altbesitz. Hier ist das Magazin verboten, aber der Besitzer (und nur dieser) hat eine Ausnahmegenehmigung. Aber das müsste ein Gericht klären. Gefühlte Wahrheiten (die meisten fühlen, es sei alles verboten - ist so eine Krankheit in diesem Forum) helfen da nicht weiter.
  12. Ich habe die Advocard. Schon einige Prozesse geführt. Bin sehr zufrieden. Aber KEINE Rechtsschutzversicherung gilt rückwirkend. Wenn das Ereignis, das zum Rechtsstreit führt, vor dem Abschluss der Versicherung liegt, zahlt keine Versicherung. Das Ereignis zählt, nicht, wann der Prozess stattfindet. Was nun das Ereignis ist, ist sicherlich auch in manchen Fällen ein dehnbarer Begriff.
  13. Dein Wort in Gottes Ohr und dass im Herbst nicht der nächste Lock Down kommt.
  14. Ich habe den Sinn bis heute nicht verstanden. Sind die Leute zu blöd Pufferpatronen von Patronen zu unterscheiden?
  15. Man muss einfach flexibel sein. Deutschland ist nicht alles.
  16. Mann muss hier nicht alles Ernst nehmen. Ist eine Art Humor, die ich immer noch nicht verstehe, aber ich akzeptiere es.
  17. @ Josef Mayer. Eure Durchsuchung war vor 17 Jahren, wenn ich nicht irre und hatte absolut nichts mit legalen Schießtraining im Ausland zu tun. Sollte das jetzt ein verfrühter Aprilscherz sein?
  18. Darum macht man es ja im Ausland.😅😅😅 Diese Diskussion führen zu nichts. Ich war gerade in Rio de Janiero. Die Restaurants sind offen, die Museen, der Strand. Lässt sich mit deutschem Corona-Recht nicht vereinbaren. Ja, stimmt.
  19. Schießen unter Alkoholeinfluß wäre sicherlich ein Fortschrittskurs. Du kommst gerade angetrunken vom Fest „Gegen Rassismus im britischen Königshaus“ nach Hause, als eine Horde wütender Coronaleugner.... ihr kennt das ja.
  20. Nein ist es nicht. Du kannst auch in der Wüste, rund um Las Vegas, mit Vollautomaten schießen. Was in Deutschland als kommerzielle Veranstaltung verboten ist.
  21. Danke, aber konkrete Adressen wären mir lieber.
  22. Ich möchte das machen, um mich gegen Rechtsextreme, Reichsbürger, Coronaleugner, Rassisten, verteidigen zu können.
  23. Ich fahre nach Polen. Dort ist Schießen problemlos möglich. Die machen richtig schöne Stempel in das Schießbüchlein.
  24. Die Teilnahme an Lehrgängen für Verteidungschießen ist in Deutschland an strenge Voraussetzungen geknüpft. Nicht jedoch die Teilnahme von Deutschen an diesen Lehrgängen im Ausland. Hat jemand aktuelle Adressen für Verteidungsschießlehrgänge im Ausland?
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