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Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
scotty600 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Kann da mal ein Händler was sagen? Der Bedürfnisgrund ist doch in der e-ID for jeden Eintrag gespeichert -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
scotty600 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Ok, dann nehme ich das zurück und beschränke mich nur auf meine zuständige Waffenbehörde. Insgesamt bestätigt das aber grundsätzlich meinen Ansatz, das mit Voreintrag auch der Munitionserwerb genehmigt ist. -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
scotty600 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Ich bitte darum, aber nur wenn keine andere Waffe mit gleichem Kaliber in der WBK steht. Habe ich da nicht extra Sportschütze geschrieben .... den Rest ist zum Nachlesen in der Verwaltungsvorschrift niedergeschriebne. Was ist daran gewagt, wenn der Antrag mit Munitionserwerb vom Amt angenommen wurde und darauf ein Voreintrag erfolgt ist. Aus welchem Grund sollte ein Munitionserwerb abgelehnt werden welcher ja Gegenstand des Antrags war. Evtl. kann mal jemand mit Einblick in das NWR sagen ob dort der Munitionserwerb auch hinterlegt ist (würde mich wundern wenn nicht). Also wenn jemand hier im Forum so eine Frage stellt und das nicht mit seinem Händler oder Sachbearbeiter direkt klären kann, kann ich davon nir abraten. -
Sehr tolle Sache, klasse Initiative. Insbesondere da man für Fertigkeit auch keinen SuRT benötigt. Ich habe schon ein paar mal 3GF und 3GP geschossen und auch schon mal im Verein "angetestet" es macht einfach nur Spass (als Schütze ;-)) @callahan44er, es mag ein kleiner Nachteil sein aber die meiste Schützen verlieren die Zeit bei Entsichen und Sichern der Waffe, weil sie das nicht gewohnt sind. Also meiner Meinung nach KEIN NACHTEIL
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Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
scotty600 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Welcher Richter und warum? Es gibt einen Antrag zur Erteilung oder Ergänzung einer grünen WBK, für eine Waffe in einem bestimmten Kaliber. In diesem Antrag ist auch angekreuzt das der Munitionserwerb in eben diesem Kaliber beantragt wird. Also vom Verwaltungsakt schon mal eindeutig. Die volle Eintragung nach Erwerb ist lediglich eine Dokumentation, genauso wie der Voreintrag nur die Dokumentation einer Erlaubnis ist.. Fall A) der Kunde erwirbt eine Waffe + Munition an einem Tag --> kein Problem, da Voreintrag für Waffe vorhanden. Die zur Waffe passende Munition wurde auch beantragt (Voreintrag dazu gibt es nicht) es gibt auch keinen Grund warum die Behörde diesen Munitiuonserwerb versagen sollte. Fall B) der Kunde hat einen Voreintrag und sieht nun ein super Munitionsangebot und schlägt zu --> Problem, da er (als Sportschütze) nur Munition besitzen darf zu welchen such mind. eine passende Waffe existiert. Aus diesem Grund drückt dir auch kein SB vor der Eintragung einen Mun-Stempel in die Pappe, weil er ja dadurch Fall B autorisieren würde. Entweder anderen Händler suchen oder zweimal fahren oder halt 10-20€ für die Mun drauflegen. Die Krücke mit Leihschein, kann dumm enden, wenn es erklärt werden müsste. -
Müller Manching gibt direkt Auskunft welche Kooperationspartner sie in der Republik haben. Einfach eine kurze mail und die Frage wird beantwortet.
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Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
scotty600 antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Sind wir nicht bereits im Jahr 2024? Beim Kauf macht der Händler einen Eintrag im NWR und die Waffe erscheint dort schon unter Deinem Namen (vorausgesetzt Erwerbsberechtigung passt). Bei der Behörde muss die Meldung (nicht der Eintrag!) von Dir innerhalb der nächsten 14 Tage erfolgen. Wenn der Munitionserwerb auf dem Antrag angekreuzt war, umso besser. Ansonsten sollte jedem klar sein, das es mit jeder Waffe ohne Probleme auch der Munitionserwerb genehmigt wird. Sprich, wenn der Voreintrag passt, fährst Du mit deinem Koffer Geld zum Händler, bezahlst und nimmst auch Munition mit. Verstehe das Problem nicht. -
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Forum Waffenrecht schließt VDB aus Vorstand aus
scotty600 antwortete auf fw114's Thema in Waffenlobby
Das kann ja eigentlich nur der BDS gewesen sein Denn laut @Friedrich Gepperth kann man ja nicht in zwei Lobbyverbänden gleichzeitig sein. Das trifft aber auf den BDS zu. Das FWR und der BDS (und viele andere auch) sind eigenständig im frei zugänglich Lobbyregister geführt. Wie geht das, dass man sogar gleichzeitig in zwei Lobbyverbänden Vorsitzender ist? https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche?q=waffen&searchReferer=%2Fstartseite&filter[activelobbyist][true]=true -
@Gordy, warum brauchst Du soviel Text um zu sagen das alle blöd sind? Wie kommst Du auf die selbst dumme Aussage das jemandem die Waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werden sollte, weil er eine Frage im Forum stellt und betonst das auch noch mit bold black? Warum sagst Du öffentlich das du selbst so viele Leute kennst die sich eine waffenrechtliche Erlaubnis erschleichen möchten und das Du diesen dringend helfen möchtest?
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Das ist mein Avatar!
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§21
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Du meinst Spalte 4 (nur mal so). ... man kann es erahnen aber die Wahrheit steht nur im Rechner der Behörde! und diesen Ausdruck des NWR kann man ja anfordern. Ich habe z.B. Langwaffen von sportlich auf jagdlich umschreiben lassen, das sieht man in der WBK nicht. Bei KW steht immer ein Datum/Stempel in Spalte4 egal ob Jagd oder Sport.
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Ich verstehe das Problem nicht. @fw114 Du hast da einen Screenshot eingefügt, wo ist dieser her? Im Gesetz steht das so nicht drinnen. Weiterhin sagt die Verwaltungsvorschrift zu §13 ganz klar das es möglich ist: Ebenso in der Verwaltungsvorschrift, es zählt das Bedürfnis des Leihenden (Entleiher) und nicht des Verleiher. Ganz am Anfang schreibst Du das die Entleiherin noch keine Langwaffe hat!!! möchte sich aber eine KW für Fangschuss ausleihen ??? Das ist dann doch sehr theoretisch.
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... sind in erster Linie verantwortlich. Das Sammeln und in Kisten werfen und übergeben ist auf einem Schießstand jedem erlaubt, solange die Munition den Stand nicht verlässt. das wäre z.B. ein Waffenhändler. Idealerweise kennt der Veranstalter einen solchen oder hat selbst eine Lizenz und darf die somit aufbewahren. MES wird in meinem Kreis nur noch selten erstellt. Und pauschal für alles, falls das mal vorkommt, braucht schon wirklich viel Gutmütigkeit eines SB.
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Kein Problem. das mit der Versicherung wird oft angeführt hat aber fast NULL Relevanz und hier wird auch vieles vermischt (Haftpflicht des Standbetreibers, Verbandshaftpflicht, Privathaftpflicht, Jägerhaftpflicht ....) Was Bedeutet "klare Ansage"? Entweder sagt die Satzung das alle Vereinsmitglieder alle Einrichtungen des Vereins nutzen dürfen ODER der Verein hat z.B. mit Fertigstellung der neuen Schiessbahn eine zusätzliche Beitragskomponente (Nutzung Mehrdistanz) eingeführt und möchte das logischerweise auch umgesetzt haben. Was aber unbestritten ist, Die Standaufsicht muss mindestens BDS sein, sonst wird aus Mehrdistanz schnell Western ;-) Das verstehe ich so nicht. Bedeutet das, das der Verein selbst nicht im BDS ist bzw. das der Verein selbst keine eigene BDS Gruppe unterhält? Falls das der Fall ist, solltet Ihr das schleunigst ändern. Evtl. mal beim BDS Landesverband anfragen wie man das am besten macht. Der Verein sollte aber auf alle Fälle irgendwie im BDS bekannt sein, sonst macht das alles keinen Sinn.
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Es ist in den Jagdgesetzen der Länder niedergeschrieben. Von Bundesland zu Bundesland gibt es da auch unterschiede.
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Vom Jäger zum Sportschützen und Training für nicht WBK Inhaber
scotty600 antwortete auf GmailNutzer's Thema in Waffenrecht
Mit anderen Worten, dieser SB verfolgt den Grundsatz, so viele Waffen wie möglich für den Antragsteller zu genehmigen und handelt somit klar entgegen der Verwaltungsvorschrift. Das ist ja mal ein Ding. Er hat keinerlei rechtliche Handhabe, solange der eingesetzte Waffentyp nicht für die jeweilige Ausübung verboten ist. ich würde das eher als „Daddy is watching you“ Phrase einordnen. -
Vom Jäger zum Sportschützen und Training für nicht WBK Inhaber
scotty600 antwortete auf GmailNutzer's Thema in Waffenrecht
kann denn ein "Insider" mal etwas klarstellen ... Nach meiner Info war der Bedürfnisgrund schon immer beim Amt hinterlegt. Der einzige Unterschied ist nun, das mit dem NWR II ein Ausdruck für den Kunden angefertigt werden kann. Auf meiner WBK sind alle die Bedürfnisse kreuz und Quer gemischt und die Bockflinte steht auch in der grünen, da ich keine gelbe habe. Es ist absolut gar kein Problem mit der Bockflinte auch sportlich zu schiessen, obwohl Bedürfnis Jagd ist und die in grün steht. -
Der Schütze hat immer ein Recht ein Veto einzulegen. Die Entscheidung liegt dann beim CRO / RM. In Fall 1, nach Unterschrift noch 2 miss + 2 procedure würde der RM nicht ohne weiteres zustimmen. Entweder das storing bleibt oder es gibt einen re-shoot. In der Regel wird der Timer RO dich direkt nach "Range is Clear" auf das procedure hinweisen. In Fall 2, ähnlich, wenn Unterschreiben wird nicht mehr geändert. CRO/RM entscheiden. Es ist gute Sitte dem Schützen während der Trefferaufnahme das no-shoot zu zeigen.
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Nochmal zu den Zielmedien (selbstgedruckt, Punkt, Dreiecke, xyDrill). ... Wir hatten vor einiger Zeit die Behörde angefragt ob das OK ist, weil es im Verein einige gab die Lautstark meinten es wäre illegal. Antwort der Behörde, sinngemäß: Wir legen die erlaubten Zielmedien nicht fest, nur die verbotenen. Die Beantwortung liegt nicht im Zuständigkeitsbereich, die Antwort muss vom Verband eingeholt werden. Aber §7 AWaffV §15a WaffG ist immer zu beachten. Anfrage beim Verband, Antwort sinngemäß: " Ziele, welche nicht in der Sportordnung aufgeführt sind, können zum trainieren von Fertigkeiten und zur Vorbereitung auf Wettkämpfe genutzt werden. Hierbei ist §15a WaffG zu beachten. Auf Wettkämpfen (inkl. Vereinsmeisterschften) sind nur Ziele nach Sportordnung zugelassen. Wir hatten der Anfrage ca. 15 bekannte Drills beigelegt. Also das war OK. Büchse und Pistole zur gleichen Zeit am Mann. Da das beim Jäger meist so ist und es auch genehmigte Wettbewerbe in dieser Konstellation gibt (3gun Parcours, geladene Waffe im Holster während man Büchse oder Flinte schiesst) spricht da auch nichts dagegen. Jetzt gibt es zum weiteren Vorgehen mehrere Möglichkeiten: A) Diesen WO-Faden ausdrucken und dem Betreiber vorlesen B) mit dem Betreiber sprechen ... warum und wie und alles im gesetzlichen Rahmen C) das Anliegen von Behörde und Verband absegnen lassen und das dem Betreiber unter die Nase halten Zielführend für mich ist hier nur B)
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Es gibt rechtlich keine Einschränkung, außer der beschriebenen Verbote in AWaff §7. Der Rest ist Hausrecht und/oder Standzulassung.
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richtig verstanden habe ich Deine Frage nicht und auch nicht worauf du hinauswillst. Was soll das mit Jäger oder nicht zu tun haben? Auf dem örtlich Wurftaubenstand darf ich z.B. nur mit BDF schiessen, weil es der Verein (Standbetreiber) so festgelegt hat. Es ist zwar rechtlich erlaubt auch wurftaube mit Pumpe und Halbautomat zu schiessen (da gibt es sogar Verbände mit Sportordnung). Das bringt mir aber nichts, wenn der Standinhaber das nicht gestattet … egal ob alleine oder Jäger oder sonstwas. Da es per Gesetz nicht Verboten ist, kann Dir nur Standbetreiber ein OK geben!
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Auf dem Weg zum Schießen bei Kumpel übernachten?
scotty600 antwortete auf Yukio's Thema in Waffenrecht
Ja, es ist besser in der Höhle zu bleiben. Das mit dem Feuer da draußen ist nur gefährlich und bringt Unheil über die Menschen. Keine Deutschen Meisterschaften, nix mehr mit matches im Ausland, noch nicht mal mehr pinkeln gehen auf der Autobahnraststätte, weil jemand bei WO sagt es ist VERBOTEN ….