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Thamiel

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  1. Wenn sich die Beschwerden im zweistelligen Bereich bewegen und die Reaktion auf die Übermittlung dieser Beschwerden in der Einschaltung eines Anwalts besteht, ist er darüber schon längst hinaus.
  2. Es spielt keine Rolle, wer jemand ist, es spielt eine Rolle, was er tut, bzw. hier im Forum, was er sagt/schreibt. Ob er seine eigene Meinung vertritt oder eine fremde ist irrelevant, solange er sie argumentativ unterbauen kann. Es gibt einen ganzen Berufsstand, der sich auf diesem Prinzip gründet. "Kill the messenger" funktioniert nicht. Es gibt immer einen Nächsten.
  3. Naja, also wenn der Hund getroffen wird, weil er während des Schießbetriebs auf der Bahn nicht angeleint war und das spontane Lossprinten bekannt war, kann man das den Besitzern als Bogenschützen durchaus mind. Fahrlässigkeit anrechnen. Ansonsten, wenn er was kaputt macht: Toll, Rechnung kommt postwendend und Bogenmaterial ist teuer. Wenn da mal ne Visierschiene verbogen wurde oder der Compound den abgestellten Satz ACEs geschrottet hat, überlegen sie es sich vielleicht nochmal mit dem Anwalt und der Leine.
  4. Für einen Rauswurf aus dem Verein lohnt sich der Blick in die Satzung. Da steht das Prozedere in aller Regel nämlich drin. Der Vorstand ist nicht die höchste Institution des e.V., das ist die Mitgliederversammlung. Wenn jemand aus dem Verein ausgeschlossen wird, hat er in aller Regel ein Einspruchsrecht mit aufschiebender Wirkung bis zur nächsten MV, die das entscheidet. Passieren kann, dass sich der Hund einen Pfeil in die Rippen einfängt. Dem jeweiligen Schützen obliegt die Verkehrssicherungspflicht und möglicher Schadensersatz seines Tuns. Damit der sich keine Gedanken über Fußgänger/Hunde oder ähnliches machen muss, existiert die bauliche Befriedung, Versicherung und Verhaltensordnung des Vereins. Wenn diese Ordnung eine Aufsicht vorschreibt, muss eine da sein. Ansonsten nicht.
  5. Das ist kein Schießstand, das ist ein Bogenplatz. Für Bogenplätze kann der Hausherr Ordnungen festlegen wie er mag. Wenn der Vorstand beschließt, das Haustiere dort nicht frei rumlaufen dürfen, gilt das mindestens bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Satzung kann sich der Herr Anwalt in die Haare schmieren.
  6. Das läuft nicht wegen dem Bedürfnisnachweis für den Ersteintrag in die Gelbe. Wenn da Perkussionsrevolver draufsteht, dann muss der Ersterwerb auch ein solcher sein. Mein SB prüft den Kauf der Waffe eng auf den beim Antrag vorgelegten Bedürfnisnachweis. Ich habe ihn auf ne KK-Büchse für Dreistellung laufen, weil die Büchsen durch Schaftwechsel sehr variabel sind. Was nach dem Ersteintrag kommt ist ne andere Geschichte.
  7. Weil es vollkommen unabhängig davon ist, ob ich bereits LWB bin oder nicht. Nur weil ich (relative) Sicherheit habe bzgl. der Erfolgsaussichten meines Erweiterungsantrags auf gelb, muss das bei Komplettkandidaten nicht auch so sein. Edit: Abgesehen davon bin ich davon ausgegangen, dass die Frage der Aufbewahrung einer Waffe erst aktuell wird mit dem Erwerb einer Waffe. Und zu diesem hab ich ja nach WBK-Erteilung ein Jahr (?) Zeit. Und das schlägt wieder den Bogen zu der Frage in welchem kurzen Zeitraum ein entsprechender Schrank EN-0 sein muss. Bei uns dauern Anträge auf WBK Erteilung das Maximum von 3 Monaten. Das käme nämlich noch hinzu. Der € Unterschied zwischen A und 0 liegt bei meinem Händler bei knapp 200%.
  8. Mein Sachbearbeiter wollte sich heute zu der Frage nicht zeitlich festlegen. "Es ist in der Mache und es gibt eine Garantie für Altbesitz", war alles. Kleiner Exkurs: Als bisherigem KW-Schütze wollte er mir weismachen, dass ein A oder 0-Schrank angeschafft werden muss, _bevor_ der Antrag auf gelbe WBK bei ihm eingereicht wird (wäre Teil der Antragsunterlagen). Gleichzeitig würde ich dann auf dem Klotz sitzenbleiben, wenn der Antrag aus irgendwelchen Gründen abgelehnt würde. Das kann doch nicht wirklich sein??!
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