MaddinPSG
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Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
MaddinPSG antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Da hast du die Ausführung des einschlägigen Kommentars mit der Fiktion nicht verstanden. Bin aber im Ergbenis trotzdem bei dir und nicht bei der (Einzel-)Meinung des Kommentars 🙃 -
Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
MaddinPSG antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Ich denke, ich habe das auf S. 1 nachvollziehbar inkl. Quellenangaben aufgeschlüsselt. Mir ging es darum, dass alles zwischen Paketabgabe und Empfang des Pakets kein rechtliches Vakuum ist, wie es ja dargestellt wurde. Und dass es ohne unmittelbaren Erweb kein Überlassen geben kann - d.h. nix völlig getrennt. Die Mindermeinungen zum sofortigen Ewerb durch den Käufer gibt es unter den einschlägigen Rechtswissenschaftlern durchaus. Auch wenn ich ganz bei dir bin, dass das realitätsfremd ist. Der pauschale Gesetzesverweis ohne Subsumtion greift hier aber zu kurz, wie ich ebenfalls erklärt habe. Du hast das leider nicht näher erläutert, insofern du anderer Meinung bist!? -
Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
MaddinPSG antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Naja, ganz so trivial ist es nicht. Steindorf und Bannach et al. gehen zunächst unter Veweis auf § 34 Abs. 3 S. 2 davon aus, dass beim Überlassen des Händlers an den Transportdienstleister durch letzteren kein Erwerb stattfindet, sondern das Überlassen direkt an den Dritten (Käufer) erfolgt. Nun sagt das zunächst noch nichts explizit über den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Dritten aus. Es stellt sich bei einer etwaigen Annahme des unmittelbaren Erwerbs durch den Dritten u.a. die Frage, was es für den Dritten bedeuten würde, wenn der Versanddienstleister erst verspätet zustellt. Gade erläutert, dass sowohl an den Versanddienstleister als auch an den Dritten überlassen wird - sieht dabei aber den Erwerb beim Dienstleister vorrangig, da der Dritte noch keine Sachherrschaft erlangt. Da der Dienstleister erlaubnisfrei erwirbt (so sagt es ja bereits § 12 WaffG), gibt es keinen ersichtlichen Grund, dessen Erwerb "wegzudiskutieren". Gade und Steindorf sind sich einig, dass die Umgangsart des Überlassens untrennbar mit dem Erwerb verbunden ist, d.h. zwei Personen erfordert (andersrum natürlich nicht). Also keine "zwei völlig getrennten Tatbestände". Relevant ist hier letztlich insbesondere der BGH Beschluss vom 27.08.2019 - 5 StR 196/19. Der BGH legt dar, dass der Versanddienstleister erwirbt und es aus seiner Sicht keine Fiktion des sofortigen Besitzwechsels an den Käufer bei Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Versanddienstleister gibt. Kurzum: Überlassen und Erwerben bedingen einander untrennbar räumlich und zeitgleich (bezogen auf das Überlassen). Der Versanddienstleister erwirbt erlaubnisfrei. Der Käufer erwirbt bei Übernahme des Pakets. Dadurch Sind Überlassen des Verkäufers und Erwerb des Käufers beim Versand zeitlich und räumlich getrennt - die Lücke füllen Erwerb und Überlassen durch/an den Versanddienstleiter. -
Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
MaddinPSG antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Das halte ich mindestens für fraglich. Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Dabei geht es aber nicht um den Kurier, sondern um den Käufer. Das Überlassen an den Käufer muss daher m.E.n. zwangsläufig der Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. Abholung des Pakets) durch den Käufer sein, da zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt übergeht. Ich sehe nicht, wie man diesen Vorgang trennen könnte. -
Ich stand tatsächlich schon mal in Kontakt mit einer Behörde die meinte, die Sportwaffen auf das jagdliche Kontingent anrechnen zu dürfen. Fand ich damals schon absurd und konnte es der Behörde ausreden. Die anhedeuteten Ausführungen im Urteil zu "unbegrenzt LW" finde ich allerdings grenzwertig. Ich sehe durchaus die Möglichkeit, das Bedürfnis zu hinterfragen, wenn ein Missbrauch naheliegend ist. Allerdings natürlich nicht pauschal im halbwegs vernünftigen Rahmen. Schön ist auch, dass die über-Kreuz-Nutzung bei unterschiedlichen Bedürfnissen hier konkret bestätigt wird. Ich würde fast wetten, dass in der Kammer ein Jäger saß 😂
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Man könnte natürlich auch erst Rechtssicherheit für die Kunden herstellen und dann verkaufen. Bringt natürlich keinen Profit, wenns dann doch nicht erlaubt ist. Predige ruhig weiter "Wasser" und betreibe dein Bashing hier. Ich finds schäbig, gerade mit Blick auf deine eigene Unternehmenskultur. Kann weiterhin nicht erkennen, was Frankonia hier falsch gemacht haben soll. Aber sind wir mal ehrlich, hier geht's doch nicht um Frankonia, sondern um Werbung für dich und dafür ist dir bekanntlich jedes Gepolter recht.
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Und dass es lediglich durch die VGe verzögert wird, ändert irgendwas an Grundsatzthematik? Du weißt eben, wie man in dem trägen System auf Zeit spielen kann, mehr aber auch nicht. Ich sag nur Scubaringer I, II,... Teleskopglasbrecher,... Will nicht schon wieder einen Nebenkriegsschauplatz für dich eröffnen (Hater = Werbung und so ;-) ) aber etwas Mäßigung würde dir gut stehen. Mehr wollte ich garnicht sagen :-)
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Bei dem ganzen Skandal-Getue Frage ich mich schon, wieviele Rückruf JoergS schon durchgeführt hat, nachdem seine Kreationen nach dem Verkauf plötzlich und "völlig unerwartet" vom BKA als verboten i.S.d. WaffG eingestuft wurden. Manche seiner Projekte sind ein Ritt durch die Grauzone - oft sogar auch ein bisschen clever - andere Dinge sind offensichtlich verboten und man versucht es trotzdem. Am Ende steht der Kunde mit dem Schaden da. Welches Unternehmen handelt jetzt verwerflicher? Frankonia, die mehr oder weniger vorsorglich die Rücknahme anbieten oder die JoergS GmbH, deren Geschäftsmodell mindestens teilweise auf solchen Sauereien basiert? Also bitte bisschen runter vom Gas und erstmal in den Spiegel schauen.
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Jaein, er war recht kreativ mit seinem/n Vornamen, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Er verschleiert also selbst im Impressum seine Identität, soweit wie rechtlich zulässig. Das Problem am Tactical Dad ist schlichtweg, dass er neben Kompetenzen in einigen Bereichen eine Unmenge an Halbwissen hat und es in seiner Blase als die Erleuchtung proklamiert. OK - kann er machen, tut erstmal keinem weh. Das Problem ist dabei nur, dass er bei Unternehmen und Behörden dadurch extreme Aufwände und mutmaßlich auch finanzielle Schäden verursacht. Ich kann nur spekulieren, ob er das aus Unwissenheit oder bewusst aus Geltungssucht macht. Das Ergebnis bleibt für die Betroffenen aber das selbe.
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Bitte einfach mit dem Pseudonym selbst recherchieren. Da gibt's dann als Bonus sogar noch ein sympathisches Foto on top. Bei aller Kritik werde ich hier niemanden aktiv outen.
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Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
MaddinPSG antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Damit lässt sich zumindest im unwahrscheinlichen Fall eines Falles ein Verbotsirrtum begründen. Und in Bayern wäre das nicht "einigermaßen" sicher, sondern wasserdicht. Im Impressum steht schließlich die oberste Waffenbehörde. Irgendwo wirds dann albern. Umso mehr, wenn ich hier manch andere Diskussionen lese. Wenn das immernoch nicht reicht, dann bleibt nur die Anfrage bei der Waffenbehörde. Und wehe, da wechselt in zwei Jahren die Meinung mit dem Sachbearbeiter... Briefmarken Sammeln soll ein recht unverfängliches Hobby sein, munkelt man. 😉 -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
MaddinPSG antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Bevor die Frage gleich zum 5. Mal beantwortet wird, hier eine simple, offizielle Übersicht vom StMI in BY: https://www.stmi.bayern.de/media/05_innere_sicherheit/Waffengesetz/PdF-Dokumente/flyer_blka_sichere_aufbewahrung_von_waffen_und_munition.pdf Da gibts keinerlei Interpretationsbedarf mehr. Auf die Übersicht würde ich mich im Zweifelsfall berufen und fertig. -
Mit ein wenig Recherche unter dem Pseudonym findet man ab 2017 berichte von ihm im Polizeidienst. Er macht sich u.a. öffentlich über Einsätze mit "Geisteskranken" lustig und stellt Fotos sichergestellter Schusswaffen online. Jetzt kann man drüber sinnieren, warum es diese Berichte zwischenzeitlich nicht mehr gibt... Früher war auch mal in irgendeinem Forum sein Klarname online. Im aktuellen Impressum war er da etwas kreativ, um die Identität zu verschleiern. Ich will ihn hier nicht öffentlich outen, aber das Gesamtbild sagt wohl einiges über den Charakter aus. Einerseits allen Großen öffentlich maximal ans Bein pinkeln und dann in der Anonymität verstecken. Zumindest das kann man seinem best Buddy JS nicht unterstellen ;-)
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Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
MaddinPSG antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Bis 5 KW spielt das Gewicht bei B keine Rolle. -
Gab dazu früher mehr auf seiner Seite und er war auch eine Zeit lang dienstlich umtriebig, bis ihm die Flügel gestutzt wurden. Mit dem Namen kann die Zugehörigkeit jeder Schutzmann in Bayern prüfen.
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@SEler Ist er leider doch, auch wenn es ein Trauerspiel für den Berufsstand ist. Gibt eben überall Überfliegen und Tiefflieger. Ich hätte den als Dienstvorgesetzter schon lange gerupft...
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Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MaddinPSG antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
...aus der gängigen Rechtsprechung. Die Rechtsprechung zum Schießen von Sammlungswaffen ist dahingehend stringent. Wenn jetzt einer munter Sammlungswaffen verleiht (d.h. bedürfnisfremder Umgang i.S. Überlassen) ist das mindestes mal sehr dünnes Eis. Bei den vom bedürfnis umfassten Umgagsarten spielt das Verleihen also selbstverständlich eine Rolle. Ich muss doch hier keinen überzeugen und brauche auch keine Likes. Mein Ziel ist einzig, vor Stolperfallen zu warnen. Man kann und darf das gerne anders sehen, darf sich dann hinterher abet nicht beschweren. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MaddinPSG antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
@MarkF Ich habe durchaus verstanden, was du zum erlaubnerlaubnisfreien Umgang ausgeführt hast. Dein Griff nach Nr. 17.1 WaffVwV oder der Verweis auf die nicht-Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfängt hier aber nicht. Und der Verweis auf "gefährlichere" Umgangsarten und sonstige kreative Auslegungen nach Gusto sind ebenso Quark. Zumindest in Bayern wirst du mit der Argumentation keinen Stich machen und wärst beim Spaßschießen mit SammlUNGSwaffen deine WBK bei den meisten KVBen schnell los. Das Beispiel mit der Leihe ist vordergründig zunächst nachvollziehbar. Dennoch würde ich dir als Waffenbehörde nach einem Warnschuss die WBK entziehen, wenn du deine Sammlungswaffen, die eben NICHT zum Gaudischießen erworben wurden, bedürfnisfremd verleihst. Das mag mancher anders sehen, aber ich würde durchaus den ein oder anderen Euro auf eine entsprechende VG-Entscheidung wetten. Ich sehe hier durchaus eine Abgrenzung zur sonstigen bedürfnisübergreifenden Nutzung (Jagd/Sport). Und mal nebenbei bemerkt: Der bedürfnisfremde Transport ist, wie du ja selbst andeutest zwar nicht verboten (wenn wir hier schon so korrekt sind ;-)), aber eben auch nicht erlaubnisfrei und damit eine Straftat! Man kann sich mit dem Hammer selber auf die Hand schlagen oder denen glauben, die einem aus eigener Erfahrung berichten, dass es tatsächlich weh tut. Und Gerichtsentscheide zum Führen zuhause und Schießen von Sammlungswaffen gibt es nun wirklich mehr als nur vereinzelt. Zu unterstellen, die Richter hätten alle keine Kenntnis von der Rechtsmaterie, ist anmaßend oder ignorant. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MaddinPSG antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
@MarkF Der Gedankengang ist naheliegend, aber dennoch falsch. Der Umfang des erlaubten Umgangs, erschließt sich aus deinem Bedürfnis. Du kannst also auch erlaubnisfrei bedürfnisfremden Umgang haben. Den hast du z.B. auch, wenn du mit deiner Sammlungswaffe spaßhalber auf der Schießstätte schießt, was nach 12 ja erlaubnisfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. In der Konstellation sehr vergleichbar mit der Ausgangsfrage. -
Erlaubnis Waffen geladen zu Hause/in den Geschäftsräumen tragen?
MaddinPSG antwortete auf Karlfried54's Thema in Waffenrecht
Hier wird leider sehr viel an den Haaren herbeigezogen und hinkende Vergleiche konstruiert. Jeder Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis darf die darin enthaltenen Umgangsformen nur im Rahmen seines vom Bedürfnis umfassten Zweckes ausüben. Wenn ich nun eine scharfe Patrone zur Prüfung der WL Maßhaltigkeit im Keller probehalber lade oder im Wohnzimmer Anschlagsübungen mache, ist das definitiv vom Bedürfnis umfasst. Es geht dann auch nicht darum, ob der Umgang mit der Waffe die einzige, unausweichliche Alternative ist. Es geht schlichtweg um die Frage, ob es im Sinne des Bedürfnisses ist. Eigentlich total simpel. Kann man einsehen oder man vertraut darauf, dass es keiner merkt oder die Waffenbehörde keine Ahnung hat. Kann natürlich beides ebenso funktionieren. -
Wie kommst du drauf? Der Staat hat dem Herren überhaupt nichts bescheinigt. Sachverständiger kann sich jeder selbst nennen. Und mit der richtigen Waffenbehörde ist eine 18er WBK nicht an besondere Kompetenzen geknüpft.
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Würde ich so nicht unterstreichen. Statt "keinem" Pulver tippe ich hier auf "wenig" Pulver, das dann extrem unsauber verbrannt ist. ZH ohne Pulver hätte auch spürbar keinen Rückstoß. Aber spätestens beim Anblick der Hülse MUSS ich den Lauf kontrollieren, wenn ich vorher schon nichts gemerkt habe.
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Kaliber toleranz bei Mündungsbremsen und Mündungsfeuerdämpfer für .308
MaddinPSG antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Zugdurchmesser ist 7,82mm, daher ist das mal grob der maximale Durchmesser des Geschosses nach dem Verfeuern. Ansonsten siehe Ausführungen oben. 5mm Toleranz sprechen für ein anderes (Maximal-) Kaliber. Funktionieren wirds trotzdem. Wenn auch sicherlich nicht 100% effizient. -
Bedürfnis zum Besitz auch ohne schießsportliche Aktivität?
MaddinPSG antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Und diese Schlussfolgerung ergibt sich woraus? -
Erwerb einer sportlich nicht zugelassenen Waffe als Sportschütze
MaddinPSG antwortete auf BlackFly's Thema in Waffenrecht
@ASE Dem kann ich schwer widersprechen. Ich war gedanklich bei der Roten, wo es regelmäßig strafrechtlich einschlägt, aber im Gegensatz zu gelb und grün ist da die Erwerbsberechtigung losgelöst vom Bedürfnis konkret eingeschränkt, wenn die Waffe nicht vom Sammelgebiet umfasst ist. Insofern sind wir uns einig, dass bei gelb/grün in der hier beschriebenen Konstellation die Zuverlässigkeit in Gefahr ist, aber nicht der strafrechtliche Leumund ;-)