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Qnkel

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  1. Die Waffe sind sehr stark nach einer MCK 2.0 für Glock: https://de.aresmaxima.com/Produkt/caa-usa-mck-2-0-für-glock-20-21/
  2. Wir treffen uns in drei Monaten nochmal hier...
  3. Die Zweifel sind berechtigt, prinzipiell muss man nach §14 (1) darauf achten, diese Munition bzw. die passende Waffe dazu nicht zu besitzen, wenn es einer richtig streng auslegt...
  4. z.B. CCI bei der Velocitor...
  5. Das kann dir letztendlich nur dein Vereinsfürst beantworten, denn der unterschreibt. Da können hier noch so viele mit dem WaffG posaunen...
  6. Frage ist unerheblich, da es trotzdem bedürfnisfrei bleibt und nicht zum Leihen von bedürfnispflichtigen Waffen berechtigt.
  7. Wie hat er denn gegenüber dem Waffengesetz sein Sportschützentum nachgewiesen, wenn nicht durch ein geltend gemachtes Bedürfnis (was er ja nicht hat, schreibst Du ja selbst - egal ob formell oder informell)? Das beantwortet doch schon die Frage. Frage mich, auf was Du dieses "nachweislich" beziehst...
  8. Auf welchem Stand bzw. bei welcher Disziplin wird der Ladezustand bitte nicht kontrolliert? Das ist keine Besonderheit beim IPSC... Und ob der DSB nur statisch schießt oder Blasrohr tut hier nichts zur Sache - genauso wenig, was die Behörde gerne hätte. Der Standbetreiber legt die Regeln fest nach dem Korsett des WaffG. Ungeladen holstern ist nicht verboten, fertig.
  9. Du warst noch nie bei einem IPSC-Wettkampf...
  10. Weil ich gerade genau die Diskussion habe: kennst Du ein Urteil dazu?
  11. Das ist der Punkt. Ich weiß doch, was ich ausm Tresor nehme und spätestens, wenn ich den Stand wieder verlasse, alles in meiner Tasche sein sollte! Wer das bei Waffen nicht hin bekommt - sorry, das ist doch der absolute Grundsatz der Zuverlässigkeit...
  12. Gib mir mal ein praktisches Beispiel, wie etwas bei korrekter Aufbewahrung weg kommen kann? Ein Tresor ist ja keine Waschmaschine, die Socken frisst... Übrigens sagt das WaffG exakt genau, dass nur bei korrekter Aufbewahrung Dinge nicht weg kommen können - wenn sie weg sind, sind sie also de fakto nicht korrekt aufbewahrt:
  13. Hä? Er hat es ja augenscheinlich nicht dort gelagert und dadurch ist es abhanden gekommen, sonst wäre es ja noch im Aufbewahrungsbehältnis. Ergo ist der Tatbestand sogar übererfüllt, da er nicht nur die Gefahr verursacht sondern sogar erfüllt hat. Außerhalb des Aufbewahrungsbehältnisses habe ich die tatsächliche Gewalt über die Waffe. Diese sollte man doch nur unter einer konkreten Bedrohungslage aufgeben und sofort melden.
  14. Das Gesetz ist da eigentlich unmissverständlich.
  15. Bin jetzt nicht bewandert, aber was ein Revier zur Jagd ist, regelt, soweit ich weiß, das BJagdG §7ff.
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