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Qnkel

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  1. Dann frag ich mich aber, wo der Lobbyismus der Verbände, voran VDB, VDW und DSB, bleibt, den Gesetzgeber zu gleichartigen Regelung des Jedermann-Kontos für eingetragene Vereine und Händler zu bewegen.
  2. Letztendlich gilt auch für Munition das Bedürfnisprinzip mit dem "Zweck". (§8). Aber auch hier verweise ich, genauso wie bei der "Überkreuznutzung" von Waffen, auf den §12. Wenn ich jemand anderen Waffen und Munition für sein Bedürfnis weitergeben darf (unabhängig von meinem Bedürfnis), dann darf ich das auch bei mir selbst. Damit darf ich meine sportlich hergestellte Munition auch mir weitergeben für jagdliche Nutzung und umgekehrt.
  3. Puh, was soll ich da noch sagen? Fang vielleicht bei §1 an. Im WaffG gibt's keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen", weil was soll das auch sein? Erlaubnis eines Gegenstands. Es gibt erlaubnispflichtigen Umgang, untergliedert in Erwerb, Besitz und Führen. Diese Erlaubnis erhält immer eine Person und nicht eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist ein toter Klumpen Metall, der keine Rechte oder Pflichten haben kann. Dieser Umgang ist im WaffG geregelt, inklusive Ausnahmen und Anzeigepflichten. Und danach ändert sich, ja genau, der rechtliche Status. Der Umgang mit einer Schusswaffe auf einem Schießstand hat einen anderen rechtlichen Status als in der Öffentlichkeit, oder beim Händler etc. Wenn sich nach seiner Interpretation der rechtliche Status nie ändert, wie kann dann jemand ohne WBK/Erlaubnis eine fremde Schusswaffe auf dem Schießstand erwerben? Das wäre nach deiner Theorie ja völlig unmöglich...
  4. Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst?? Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.
  5. Doch, liefert es. Der Erwerb ist anzeigepflichtig und zwar innerhalb von zwei Wochen und nicht nach zwei Wochen! Nur weil man die Waffe innerhalb der zwei Wochen wieder überlässt, erlischt nicht die Anzeigepflicht! Alle Ausnahmen der Anzeigepflicht stehen abschließend in §12.
  6. Das sind deine Pflichten: Sowie weitergehend: Mehr sieht das WaffG nicht vor. Ich würde die Erwerbsanzeige stellen. Wenn das nur schriftlich geht, mit der WBK dabei. Wenn sich zwischen Erwerb und Eintragung bei der Behörde ein Überlassen ergibt, würde ich eine Überlassungsanzeige nachreichen mit dem Hinweis, dass die WBK schon vorliegt. Damit hast Du deine Pflicht erfüllt. Jetzt muss dir die Behörde ein Fehlverhalten vorweisen.
  7. BGB != WaffG. Der Widerruf ist für dich kostenfrei. Die Pflichten des WaffG inkl. Gebühren bleiben aber bestehen - es sind keine Kosten der Ware sondern Gebühren für Amtshandlungen. Mit Erwerb bist Du verpflichtet, die Waffe eintragen zu lassen. Da gibt's keine Umgehungsmöglichkeit, auch nicht bei Widerruf nach BGB. Das WaffG ist da streng und klar. Alternativ hättest Du die Waffe vom Händler direkt auf Leihschein erwerben können, um sie eben ohne Eintragung erstmal zu testen. Das ist aber nicht erfolgt. Um die Ein- und Austragung bei Erwerb wirst Du nicht herum kommen. Die Ansicht vertrete ich und das WaffG nicht. Die Eintragung in der WBK ist eine Formalie seitens der Behörde. Du hast nur die Pflicht, Erwerb und Überlassen der Behörde anzuzeigen und die WBK vorzulegen, mehr nicht. Während der Bearbeitungszeiten gibt es keine "Handlungssperre" oder ähnliches auf der Waffe.
  8. Bei welchem Transporteur kann ich dies den rechtssicher ausschließen? (als zubuchbare Option im Beförderungsvertrag).
  9. Ich wollte nichts kostenlos von dem BüMa. Wenn ich die Dienstleistung bezahle, ist es doch erstmal wurscht, ob ich die Waffe bei ihm gekauft habe, oder nicht. Bei nem Auto würde auch keine Werkstatt so denken...
  10. Frankonia muss erstmal prüfen, ob die Waffe überhaupt bei denen gekauft wurde... Letzte Aussage eines Frankonia BüMas zu mir "Was haben wir mit irgendwelchen egun-Waffen zu tun..."
  11. Absolute Unzuverlässigkeit. Was soll ein Anwalt da noch rausholen? Dazu käme auch
  12. 5G Router mit externen Antennen. Die Antennenkabel halten es auch aus, im Fenster eingeklemmt zu werden.
  13. Jetzt werden schon unschuldige Messer eingeschlossen....
  14. Keine Ahnung, welches Gesetz Du gelesen hast - im deutschen WaffG ist das doch eindeutig geregelt! Da gibt's kein Interpretationsspielraum. §12 sagt eindeutig " von seinem Bedürfnis umfassten Zweck". Was das Bedürfnis ist und wie es nachzuweisen ist, steht eindeutig in §8. Da steht nichts von "weil er öfters trainiert" oder ähnliches... Was als Sportschützenbedürfnis im Sinne des Gesetzes gilt, steht in §14 abschließend. Da gibts keinerlei Herleitung von, dass man als Sportschütze gilt oder ein Sportschützenbedürfnis hätte, nur weil man im Verein zum Training kommt.
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