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Qnkel

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  1. Ist halt die Frage, wie gut die Verplombung ist. Da hilft vermutlich für Rechtssicherheit wirklich nur ein Feststellungsbescheid. Geht übrigens um ein Repetierer, also Anschein wurst.
  2. Moin, es geht hier nicht um selbst durchgeführte Blockierungen etc. Die Firma Unlimited Dynamics in Österreich bietet 10-Schuss-Magazine in 30er Optik an: https://unlimiteddynamics.eu/de/product/unlimited-dynamics-magpul-ak-47-10-30-762x39-magazin-blk/ Sie verwenden dafür 30er Magpul-Gehäuse, die blockiert und verplombt sind. Die Besonderheit: danach gravieren Sie ihren Namen und Modellbezeichnung auf das Gehäuse. Treten also als Hersteller des Magazins auf. Magpul liefert nur den "Rohkörper". Laut BKA-Leitfaden geht es bei den Mags ja darum, was der Hersteller angibt bzw. konstruiert hat. Hier tritt ein neuer Hersteller auf, der zwar bereits endkundenfertige Produkte nutzt aber daraus ein neues Produkt schafft. Wie wird das bewertet? Gibt es eine Stelle beim BKA, wo man das konkret erfragen kann?
  3. Prinzipiell kann der Vorstand als oberste Vertretung des Vereins entsprechende Regeln aufstellen. Dafür gibt es dann die Jahreshauptversammlung, wo solche Regeln dann demokratisch abgesegnet werden können - positiv wie negativ. Also Antrag zur nächsten JHV stellen.
  4. Schön und gut, aber Du weißt ebenso, wie schwierig das in der Praxis durchzusetzen ist... Die Bedürfnisbescheinigungen sind ja meist ein Formular, wo der Verein und der Verband drauf abstempelt. Wenn der Verein dir das Formular nicht stempelt, hast halt Pech.
  5. Das tun selten die Schützen sondern die Vereinsfürsten...
  6. Ab 2009 konnte dann auch nach 3 Jahren jederzeit das Bedürfnis wieder geprüft werden. Jetzt wird halt alle 5 Jahre geprüft und nach 10 Jahren muss man nicht mehr schießen gehen...
  7. Frist läuft mit der ersten Waffe.
  8. Warum ist der Missbrauch praktisch ausgeschlossen? Alles kann und wird missbraucht. Damit würde ich nie argumentieren, das ja ne Steilvorlage.
  9. Eben! Wer viel fragt, kriegt viele Antworten... Genau das erlaubt doch der §13 und das ohne Einschränkungen, Abstimmungs- und Erlaubnisvorbehalt.
  10. Wer kennt sie nicht, die Vertragsvereinbarungen im Adressfeld Beim Autokauf lege ich auch immer ein Zettel in Motorraum, wo drauf steht, das der Verkäufer alle Reparaturen für immer zu zahlen hat
  11. https://www.jagenundfischen.de/de/messe/profil/ausstellerverzeichnis War jetzt nicht soo schwer...
  12. Dann frag ich mich aber, wo der Lobbyismus der Verbände, voran VDB, VDW und DSB, bleibt, den Gesetzgeber zu gleichartigen Regelung des Jedermann-Kontos für eingetragene Vereine und Händler zu bewegen.
  13. Letztendlich gilt auch für Munition das Bedürfnisprinzip mit dem "Zweck". (§8). Aber auch hier verweise ich, genauso wie bei der "Überkreuznutzung" von Waffen, auf den §12. Wenn ich jemand anderen Waffen und Munition für sein Bedürfnis weitergeben darf (unabhängig von meinem Bedürfnis), dann darf ich das auch bei mir selbst. Damit darf ich meine sportlich hergestellte Munition auch mir weitergeben für jagdliche Nutzung und umgekehrt.
  14. Puh, was soll ich da noch sagen? Fang vielleicht bei §1 an. Im WaffG gibt's keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen", weil was soll das auch sein? Erlaubnis eines Gegenstands. Es gibt erlaubnispflichtigen Umgang, untergliedert in Erwerb, Besitz und Führen. Diese Erlaubnis erhält immer eine Person und nicht eine Schusswaffe. Eine Schusswaffe ist ein toter Klumpen Metall, der keine Rechte oder Pflichten haben kann. Dieser Umgang ist im WaffG geregelt, inklusive Ausnahmen und Anzeigepflichten. Und danach ändert sich, ja genau, der rechtliche Status. Der Umgang mit einer Schusswaffe auf einem Schießstand hat einen anderen rechtlichen Status als in der Öffentlichkeit, oder beim Händler etc. Wenn sich nach seiner Interpretation der rechtliche Status nie ändert, wie kann dann jemand ohne WBK/Erlaubnis eine fremde Schusswaffe auf dem Schießstand erwerben? Das wäre nach deiner Theorie ja völlig unmöglich...
  15. Liest Du auch die Paragraphen, die Du anführst?? Habe es für dich mal extra groß hervorgehoben! Wenn ich keiner Erlaubnis nach §12 bedarf, gibt es auch keine Anzeigepflicht.
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