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Qnkel

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  1. ...und der Schlüssel vom Schloss muss wiederum in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden... schon klar
  2. Alterssichtprüfung ist deutlich einfacher! Es muss nur das Alter des Annehmers geprüft werden, dass muss nicht der Empfänger selbst sein sondern kann jedes Haushaltsmitglied sein - also deutlich einfacher. Dazu wird die Alterssichtprüfung für viel mehr Bereiche und Pakete genutzt: FSK18-Material (Filme, Bücher, Spiele...), Arzneimittel, freie Waffen - allein die ersten beiden sind ein riesiger Markt.
  3. Und man bekommt hinterher sogar Geleitschutz! Sicherer geht es ja wohl wirklich nicht mehr
  4. Du schreibst, die AWaffV gibt dazu nichts her, um dann die WaffVwV zu zitieren, in dem auf die AWaffV verwiesen wird Durch die Reform ist es jetzt §13 (9) AWaffV und nicht mehr (11).
  5. Selbst die vorübergehende Aufbewahrung ist im Gesetz geregelt und da steht genau nichts von dem, was Du schreibst! Also bleib bitte bei den Tatsachen und lies erstmal die Gesetze, bevor Du sowas schreibst... Gibt auch diverse Urteile zu dem Thema, Waffen im Fahrzeug und Stopp am Restaurant, Supermarkt etc.
  6. Sicherer wäre in getrennten Fahrzeugen und unterschiedlichen Routen - falls man überfallen wird.
  7. pulvernase hat es doch schon gesagt! Es ist damit ganz klar definiert.
  8. 2.10.3 - Mindestlauflänge 100mm für alle KW!
  9. Das kein dünnes Eis, das wäre einfach nur dämlich. Die Intention des Gesetzgebers und der Bedürfnisprüfung ist doch unbestritten. Ansonsten bräuchte man ja weder Waffenart noch Disziplin im Bedürfnis angeben sondern es würde ein Blanko reichen "Glaubhaftmachung des Bedürfnisses zum Erwerb einer Waffe nach unserer Sportdisziplin." - ähnlich wie für die gelbe. Dazu auch die WaffVwV:
  10. Die Verbände haben da keine Regelungshoheit, von daher egal. Munition in einem passenden Behältnis (Verpackung, Munbox, Brotdose) und fertig - das kannst auch in der Jackentasche haben oder in der Hand halten...
  11. @JFry Danke für deine richtigen, ausführlichen Aussagen zur Konformität. Deswegen schrieb ich ja explizit CE-Zertifizierung (oder alternativ CE-Konformitätserklärung des Herstellers). Die darf, wie Du ja selbst schriebst, nur mit harmonisierten Normen (bis auf wenige Ausnahmen in den Richtlinien) auf Basis der CE-Produktsicherheitsrichtlinien ausgestellt werden.
  12. Die EN 1143-1 ist keine harmonisierte Norm! Sie kann gar nicht für eine CE-Zertifizierung angezogen werden.
  13. Wer ist denn jetzt der erste, der seine Kaltgaspuste auf die WBK eintragen lässt? Einer muss den Anfang machen.
  14. Auch Du liest ein "nicht" wo ein "sofern" steht. Da steht Luftdruckwaffen sind erlaubnisfrei "sofern" und dann a) "nicht mehrschüssig >30mm" und b) "nicht vor dem 24.07." Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F nicht vor dem 24.07. zugeteilt wurde. Ersetze "nicht vor dem" durch "ab dem" und es wird vielleicht klarer: Eine Luftdruckwaffe ist also nur erlaubnisfrei, wenn das F ab dem 24.07. zugeteilt wurde. Nochmal komplett runter gebrochen: Die Stolperfalle ist das "sofern nicht vor dem"! Die Kennzeichnung durfte noch nicht angebracht oder bestätigt sein. Wenn das F am 23. Juli drauf war, ist es ja vor dem 24. Juli erfolgt - ergo Punkt B ist nicht erfüllt für die Erlaubnisfreiheit.
  15. "und nicht mehrschüssig" - dadurch fällt alles außer der SixNeedler drunter...
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