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  1. Es gibt einige Urteile zu dem Thema. In dem Fall: saudämliche Begründung. Deshalb auch dumm gelaufen.
  2. Nö. Wenn im Angebot steht das es freibleibend ist sticht das. Wenn der Anbieter das Angebot zurücknimmt gilt es nicht mehr. Ob er dazu berechtigt ist das Angebot zurückzunehmen kann vor einem Gericht geprüft werden. Ist sein Grund stichhaltig wird der Anbieter in dem Verfahren obsiegen.
  3. AGBs regeln die Beziehung zwischen eGun und dem Anbieter, NICHT zwischen den Anbieter und dem Käufer. Ein Vertrag zwischen Anbieter und Käufer kommt erst mit dem Ende der Auktion zustande. Wenn der Anbieter sein Angebot vorher zurückzieht kommt kein Vertrag zustande. Es spielt keine Rolle was eGun dazu sagt, relevant ist BGB!
  4. Glaubst du an den Weihnachtsmann?
  5. und das absolut zu Recht. Hatten wir alles schon mal. Das muss sich nicht unbedingt widerholen ... obwohl wir auf dem besten Weg dahin sind :(
  6. Ja, Bürgerkontakt macht heutzutage nur noch das SEK. Es sei denn man kann Autofahrer zur Kasse bitten.
  7. Führen von Waffen ohne Erlaubnis ist eine Straftat. Ein Bedürfnis muss nachgewiesen werden um die Erlaubnis zu erhalten. Fällt das Bedürfnis weg kann die Erlaubnis wieder entzogen werden. Solange Sie aber vorliegt ist der Jäger im Recht.
  8. Die "netten" Kollegen sind das eine. Ich gehe immer noch davon aus daß die eigentlich in der deutlichen Minderzahl sind. Der Kadavergehorsam in der Truppe führt aber dazu daß diese sich praktisch alles leisten können und von Ihren Kollegen dabei gedeckt werden. Das ist das eigentliche Problem.
  9. Und das ist kein Einzelfall. Denk ich an Deutschland in der Nacht ...
  10. Das solltest du! Die Frage ist nicht ob sondern wann.
  11. Ich habe auch geändert, auf unschuldige Bürger. Da auch Täter zur Bevölkerung gehören ist diese Unterscheidung sehr richtig.
  12. Ich habe hier mehr als 100 Entscheidungen von Landgerichten die durchgeführte Durchsuchungen als rechtswidrig festgestellt haben. Das sind Täter, nur werden Sie nicht verfolgt.
  13. Da die Polizei vorzugsweise gegen unschuldige Bürger vorgeht kann ich keinen nennenswerten Unterschied feststellen.
  14. Das wirklich schlimme daran ist, daß auch die Polizisten im diskutierten Fall davon noch nie gehört haben.
  15. Schau an, geht doch auch vernünftig.
  16. Ein fauler Apfel im Obstkorb verdirbt alle anderen in kürzester Zeit. Ist bei den besonderen Mützen offensichtlich auch so. Nö, OWi
  17. Ja, einige der Fälle waren an Peinlichkeit nicht zu überbieten. Jeder andere der seinen Job so ausübt fliegt hochkant raus. Das glaubst du doch selber nicht. Die wissen ja oft nicht mal welches die richtige Tür zum sprengen ist.
  18. Doch, die gibt es auch. Ich hab aber noch nicht erlebt daß die sich wie IS-Kämpfer vermummen mussten.
  19. Das wird damit zu tun haben wie die sich aufführen.
  20. Wenn ein Polizist in grüner/blauer Uniform vor der Tür steht und klingelt wird wohl kaum jemand das Feuer eröffnen. Bei vermummten Terroristen mit Sturmgewehren schon.
  21. Der BGH hat erst kürzlich in einer vieldiskutierten Entscheidung klargestellt daß in einem solchen Fall die Notwehr zulässig ist. In dem Fall war dabei sogar ein Polizist ums Leben gekommen. Herr Fischer (vorsitzender Richter am BGH und für den Fall zuständig) hat das in einer Podiumsdiskussion mal so erklärt: "Wenn ein paar bewaffnete Rocker vor dem Privathaus eines Polizisten sind und versuchen hereinzukommen und der Polizist auf die schießt wird jeder ohne zögern sagen: klare Notwehr. Hier war es halt mal anders herum." Da die Notwehr nicht nur den besonderen Mützen zusteht ist das auch ohne Einschränkung richtig.
  22. Nein, kein Denkfehler. Nur kein vorauseilender Gehorsam. Und von "alles" war keine Rede.
  23. Das gilt umgekehrt (also für dich) natürlich auch. Wenn man etwas darf, dann muss man sich dafür nicht rechtfertigen und braucht das nicht zu begründen. Man tut nur etwas was man auch tun darf. Ob das jemand anderem gefällt oder nicht ist egal.
  24. Die Frau natürlich. Vortäuschung einer Straftat. Ist doch offensichtlich.
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