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gipflzipfla

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  1. - wenn 30 Büchsen nebeneinander im Büchsenständer stehen und ein Gurt verhakt sich beim Entnehmen einer Büchse an der Nächststehenden, ist das Theater schon perfekt. Umkippende Waffen, durch mit herausziehen aus dem Waffenständer, können zu Schäden in sackteuren Holzklasseschäften führen. Bei uns am Schießsatand macht man die Riemen deswegen ab... mit Sicherheit. Außer, Mann ist alleine auf weiter Flur
  2. es müsste auf unter die magischen 60 Tagessätze hinauslaufen. Die Summe ist unerheblich, die richtet sich ja nach dem Einkommen Erst darunter ist der Jagdschein nicht in ärgster Gefahr Das Beisiel zeigt aber, wie weit man zu gehen bereit ist.. Für, genauer betrachtet, eigentlich einem Nichts Und dann lese ich eine Empfehlung, für das Verhalten nach der Jagd, zum Schüsseltrieb. Mich wunderts nicht, dass darauf Niemand mehr wirklich Lust und Muße hat.
  3. ich kann, für mich persönlich glauben, was ich will... Ich empfehle ja Niemanden etwas, was nicht koscher ist ! Das kannst Du anders sehen und daher für Dich glauben, was immer Du möchtest.
  4. @uwewittenburg , zitiere doch Alles, und nicht nur das was Dir gefällt, um es aus dem Kontext zu reissen! Ich glaube, immer noch besser, als meine Jagdwaffe irgendwem auszuhändigen, der unbefugt zum Erwerb von Waffen ist. Das Liegenlassen im Auto ist gesetzlich gedeckt (wenngleichaus meiner persönlichen Sicht noch windiger als die Sache mit dem Wirt..) Mann kann natürlich auch in diesem Falle den Verschluss oder den Vorderschaft der Knarre bei sich behalten.
  5. Dazu habe ich keine Informationen. Habe diesen Fall nur beispielhaft erwähnt (stellvertretend für alle Idiotien, in diesem besten Buntland aller Buntländer).
  6. Der Hotelsafe ist mir in diesem Thema doch völlig Wumpe ! (Interessant wirds ja erst dann, wenn die Knarre weg kommt... Du musst Vorsorge dafür treffen, damit genau das nicht vorkommt! Zu jedem Hotelsafe gibt es irgendwo einen Zweitschlüssel) Es geht darum, was man im Tipp "Die PIRSCH", siehe Eingangsposting!, empfohlen bekommt: "Händige Deine Jagdwaffe dem zum Erwerb nicht berechtigten Wirt aus, damit dieser sie in einem Raum einschließt, zu dem nur er Zugang (und somit Zugriff auf alle Waffen darin) hat." (Den Erwerb einer Waffe stellt schon dar, dass man die tatsächliche Gewalt darüber bekommt") er Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb beruht ...und verschenke damit Deine Zuverlässigkeit! Da gibts absolut nichts zu interpretieren. Interpretationsspielraum gleich Null! Völlig egal, in welcher Schriftgröße Du Deine Antwort schreibst. Der Erwerb einer Waffe liegt vor, wenn die Person die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Unerheblich ist, auf welchem Rechtsgrund der Erwerb be
  7. Wo genau, !!, steht denn da, dass Du Deie Waffe einem Unberechtigtem überlassen darfst, o h n e Folgen, die Du dafür tragen musst?? Hebe das doch einfach einmal fett hervor.... für uns Alle! Danke Teilzitat: "...Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. ..." Teilzitat Ende Ein Unberechtigter Unbefugter, ein Gastwirt, bekommt meine Jagdwaffe mit Sicherheit nicht von mir ausgehändigt, nur um sie in einem Raum einzuschließen, zu dem nur er alleine Zugriff hat! Siehe Eingangsposting, Tipp der "Qualitätz-Jagd-Journaille" ! Also, noch einmal die Frage: Was genau halten wir also von diesem Tipp Lieber lasse ich sie, gesetzlich gedeckt, gegen Abhandenkommen gesichert, für den gesetzlich zulässigen Zeitraum in meinem Fahrzeug eingeschlossen. Der Verschluss der Waffe, oder die Abugeeinheit, befindet sich währenddessen bei mir, am Mann! Zwei Fragen, heute, in diesem Forum... und keine der Beiden wird anscheinend und wirklich verstanden.
  8. Das ist richtig... eben k e i n e Fahrt mit der Waffe im Auto, welches durch das Bedürfnis Jagd gedeckt ist. Und es ist das aktuell beste Beispiel von dem, was uns allen passieren kann.. Im besten Buntland aller Buntländer! Ein Besseres hab ich grad nicht. Heraussuchen muss man es sich selber... Eine stabile Bleckiste im Auto, gesichert mit zwei Schlössern und diese Kiste, mitsamt der Waffe drin, gesichert gegen unberechtigten Zugriff und das Abhandenkommen. Das Fahrzeug wird dann im Krassesten aller krassen Fälle einfach von einem, durch die Polizei beauftragten, Abschleppdienst in die Verwahrstelle verbracht. Wo dann alles, bis zur Abholung durch einen Berechtigten, unter Kontrolle bleibt. Ist definitiv machbar, macht aber Niemand so!
  9. Nur, weil Du es, für Dich!, nicht musst Warum sollstes Jemand seine Kurze, wenn er sie komfortabel im Holster erlaubt führen darf, denn n i c h t geholstert und ungeladen erlaubt führen Was spricht denn dagegen, wenn es gegen kein Gesetz dieses bestem Buntlandes aller Buntländer verstößt Wenn Einem irgendwann dieses Recht abgesprochen wird, ist das Geplärre wieder riesengroß... Es hilft, vielleicht, dass Einem dieses Recht nicht so mir nichts dir nichts aberkannt werden könnte....
  10. ...dass Du die Eingangsfrage nicht richtig lesen hast Der restlichen aller hierzu herbeifabulierten Sachverhalte interessieren mich grad nicht wirklich. Spielt ja hinsichtlich der Eingangsfrage keine Rolle. Die Mitnahme der Jagdwaffe auf dem Weg zum, vom Revier in entgegengesetzter Richtung entfernten, Wildhändler ist durch keinerlei Bedürfnis abgedeckt. Anders sähe es aus, wenn der Wildhändler auf dem direkten Heimweg liegen würde. Dann darf man natürlich die Heimfahrt auch, genau so wie zu Erledigungen bei Post, Bank oder Tankstelle oder Sonstigem, unterbrechen. - der direkte Weg ins Revier - der direkte Weg zum Büchsenmacher (zu welchem auch immer) - der direkte Weg zum Schießstand (zu welchem auch immer) Dieses erlaubte Führen der Jagdwaffe(n) ist definitiv von einem Bedürfnis abgedeckt. Du darfst natürlich anderer Ansicht sein. Ist ja auch ok. Es wäre dann halt gut, wenn Du auf den bestimmten Passus in der WaffVwV verweisen könntest Unlängst wurde einem Jäger die WBK widerrufen, nachdem er in entgegengesetzer Richtung seines Wohnortes, vom Jagdrevier, auf dem Weg zu seinem Arzt einen medizinischen Notfall erlitt und von Sanitätern ins Krankenhaus gebracht werden musste. Ein Sanitäter übergab vorher aber auf Bitte des Jägers hin!, die im Auto befindliche Jagdwaffe einem Polizisten, damit diese nicht in unberechtigte Hände gelangen möge. Es kam in Folge zur Anzeige, zum Entzug des Jagdscheines, dem Widerruf der WBK und natürlich der Aberkennung der Zuverlässigkeit. Das Gericht befand die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Waffenbehörde! Begründung: die Fahrt zum Arzt, in entgegengesetzer Richtung vom Wohnort, ist von keinem Bedürfnis gedeckt und das Mitführen der Waffe somit nicht erlaubt! Ich suche das Thema aber nicht heraus...
  11. Wenn Du einem Unberechtigtem eine Deiner Waffen überlässt, ist Deine Zuverlässigkeit dahin ! Das ist der Kern der Sache. ...in diesem besten Buntland aller Buntländer!
  12. Ist dazu ein Jagdschein zwingend erforderlich (wie zu allen anderen Dingen, die in direktem Zusammenhang mit der Jagd) ? Ich kann mir vorstellen, dass das die Frage eines Richters im Widerspruchsverfahren nach dem Entzug der WBK eines Jägers sein könnte. In diesem besten Buntland aller Buntläder ist ja nichts mehr wirklich unmöglich. Beträfe mich dann ja auch...
  13. Ok, das wäre ein absolutes Extrem. So müsste er ja dazu auch die Munition haben. Aber wir erinnern uns an den Fall, in dem ein Jäger seiner Tochter (s)eine ungeladene Waffe zum Zwecke eines Fotos mit Jagdbeute "überlassen" hat. Also die Tochter hatte für diesen kurzen Moment, als Unberechtigte, eine ungeladene Jagdwaffe erworben (die tatsächliche Gewalt darüber erlangt) und dem Jäger wurde deswegen der Jagdschein entzogen und seine WBK widerrufen.
  14. Weil mir dieser "TIPP" in der "Qualitätz-Jagd-Journaille" mehr als überdenkenswert vorkommt...
  15. "Von einem Berechtighten a n einen Berechtigten" Teitlzitat: "§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten a ) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder b) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung erwirbt; ....." Teilzitat Ende Als Betreiber einer Gastwirtschaft ist man nicht automatisch auch Berechtigter im Sinne des WaffGes
  16. @Homi, Hast Du die Eingangsfrage gelesen (und sie auch wirklich verstanden) ? Du kannst bezüglich erlaubnisfreiem Führen von Jagdwaffen etwas googlen... Das von Dir im Gesetzeszitat fett Hervorgehobene ist nur dann erlaubt wenn es auf direktem Wege ins Jagdrevier oder auf dem Weg nach Hause, aus dem Jagdrevier, erfolgt. Darüber gibt es absolut keine Zweifel.
  17. Übrigens, jetzt kommt der Hammer.... Die "Qualitätz-Jagd-Journaille": Was meint ihr zum Tip im Fall 7 Teilzitat: "..... Tipp: Am besten kommt das gute Stück mit in die Kneipe und wird vom Wirt in einem separaten Raum eingeschlossen, zu dem nur er Zugang hat. ....! Teilzitat Ende Also dem Tip, dass man seine Jagdwaffe einem eventuell Unberechtigtem zur Verwahrung aushändigt .... Quelle: https://www.pirsch.de/jagdwissen/jagdrecht/waffenrecht-10-fehler-um-seinen-jagdschein-und-wbk-zu-verlieren-35832
  18. Und für dieses gilt ein anderes WaffGes (Abgesehen einmal davon, dass diese Jäger sich dann im eigenen Revier bewegen und die Jagdwaffe ohnehin erlaubnisfrei führen dürfen) Die Eingangsfrage zielt ja letzendlich a u c h darauf hin ab, was passiert, wenn man von einem ihm unbekannten Polizisten kontrolliert wird? Das könnte der Fall sein, wenn man über eine Stadtgrenze hinaus zum Wildhändler fährt, auf einer Wegstrecke, die weder ins eigene Revier noch vom Revier nach Hause führt.
  19. Ich nehme C, weil der Transport von erlegtem Wild keine unmittelbare Jagdausübung darstellt und das erlabunisfreie Führen der Jagdwaffe nur auf direktem Wege ins Revier und von dort nach Hause erlaubt ist. Wie Jagdausübung definiert ist, liest man aus dem Bundesjagdgesetz und den einzenen Landesjagdgesetzen. Der "kleine Abstecher" zwischendrin, das kurze Anhalten ist ebenso nur auf diesem direkten Wege erlaubt. https://german-rifle-association.de/erlaubnisfreies-fuehren-von-schusswaffen-nach-§§-12-abs-3-13-abs-6-waffg-ein-ueberblick-ueber-die-aktuelle-rechtslage-fuer-laien-und-juristen/ Wie immer gilt aber auch hier: "Wo kein Kläger, da kein Richter!" ..dünnes Eis !
  20. Ja, genau so Im Forum wurden schon kuriosere Fälle "diskutiert" ...
  21. Zwei Leute "versichern an Eides statt, dass...." Dir ist schon klar was ein, irgendwann bewiesener, Meineid für die Beiden bedeuten könnte? Und wenn die Puffn 7 mal im Utraschallbad gewesen wäre... "Des Menschen Wille ist sein Himmelreich!"
  22. http://pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO1440 Sinngemäß übersetzen kannst Du Dir die §§§ mit Deepl.com Teilzitat: " über Waffen (ZOro-1) (Amtsblatt Nr. 5) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von natürlichen und juristischen Personen sowie Einzelunternehmern (im Folgenden "Unternehmer" genannt) im Zusammenhang mit Waffen zum Schutz des menschlichen Lebens, der Gesundheit und Sicherheit sowie der öffentlichen Ordnung. Dieses Gesetz regelt den Erwerb, den Besitz, die Verbringung und den Umlauf von Waffen nach Maßgabe der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22). Artikel 2 Begriff der Waffen (1) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die so beschaffen, verändert oder angepasst sind, dass sie unter dem Druck von Luft, Schießpulver oder anderen Gasen oder anderen Treibmitteln Kugeln, Schrot oder andere Geschosse abfeuern oder Gase, Flüssigkeiten oder andere Stoffe zerstreuen können, sowie andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach insbesondere dazu bestimmt sind: - um durch unmittelbare Einwirkung einen Angriff oder eine Gefahr zu verhindern oder zu verringern; - für die Jagd; - für das Sportschießen. Artikel 3 Klassifizierung und Einstufung von Waffen ......" Teilzitat Ende Übersetzt mit www.DeepL.com/Translator (kostenlose Version) ....... Und dann gibts da auch Foren.... Vielleicht hilfts Dir ja https://www.forum-slowenien.de/viewtopic.php?t=2099 *gefunden via Google :
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