Zum Inhalt springen

Schakal

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    794
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von Schakal

  1. Es war schon immer verboten mit Kurzwaffen auf Wild zu schießen. Steht so im 19 BJG. Ausnahme eben ausdrücklich Fangschuss etc. Urteil greift hier nicht.
  2. Trotzdem geht es hier um mehr waffen als bei den PSM und den Pumpen. Und für die gab es auch logischerweise keine Feststellungsbescheide. So einfach dürfte das diesmal nicht gehen. Denke schon das es eine positive politische Entscheidung geben wird. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt...
  3. Bedürfnis weg wird problematisch sein, da es ja gerade EU weit zementiert werden soll. Also Bedürfnisgründe ausweiten auf Selbstschutz etc. Auch einfach nur das Eigentum zu behalten muß dann eben ein Bedürfnisgrund sein.
  4. Das der BJV nun plötzlich auf unserer Seite ist hätte ich gar nicht vermutet. Evtl. meint es ja sogar der DJV mal ernst. Das glaube ich aber erst, wenn das Präsidium zum Gruppenfoto mit AR15ern antritt....
  5. Mal gucken was jetzt das BKA mit den bisherigen Feststellungsbescheiden macht und wie zukünftige hinsichtlich der Feststellung der Erwerbsmöglichkeit aussehen. Kann mir nicht vorstellen das das BKA mit dem Urteil einverstanden ist.
  6. Mal gucken was das BKA dazu sagen wird...
  7. In meinem KWS steht die Auflage das die Waffe verdeckt zu führen ist. Könnte also auch bei anderen so sein...
  8. Also ich habe für meine HA ein BKA Bescheid aus dem eindeutig hervorgeht das die Waffe auf JJS zu erwerben ist. Daran kann auch das Gericht nix andern.
  9. Dann werden die HA schlimmstenfalls zukünftig nicht mehr für die JagdAusübung, sondern ausschließlich für das jagdliche Übungsschiesen erworben. Fertig.
  10. Gibt's da schon ein link?
  11. Hatte da letztes Jahr paar Ersatzteile bestellt. War alles okay, würde ich jederzeit wieder tun.
  12. Nein aber da steht auch nicht explizit Magazine für Langweilen. Nur das die unter 7a neu aufgenommen werden sollen. Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?
  13. Ob der Djv das mit den 10 er Magazin auch schon mitbekommen hat? Würde ja wohl auch die kurzwaffen betreffen.
  14. Evtl. mal der SPD mitteilen das man die ja jetzt Dank dieser Aussage als nur "einfacher Bürger " nicht mehr wählen kann. Paßt doch derzeit vor den Wahlen. ...
  15. Wie derartige Härtefallregelungen dann aussehen kann man ja am Beispiel PSM, kurze Pumpe etc bereits jetzt bewundern.
  16. Schakal

    Glock 26 und BDS

    Habe gerade mal bei meiner G26 nachgemessen. Visierline 148mm dank Stahlvisierung. Die Stahlkimme ist um einige Millimeter nach hinten verlängert, damit passt es. Lauflänge ist mit 88mm auch OK. Die G26 ist also im BDS zulässig. Super, da kann ich meine jetzt auch nutzen.
  17. Danke SBine, ich dachte schon, ich wäre auf rechtlichen Abwegen... Na dann
  18. Nochmal hallo SBine, warum dürfen Vereinswaffen nicht vom Stand mit nach Hause genommen werden? Schließlich ist die Vereins-WBK u.a. auf meinen Namen ausgestellt und §12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG gestattet auch die (vorübergehende) Abgabe an einen anderen Schützen (der noch keine WBK hat) zwecks Training, Wettkampf, etc. Oder liege ich da jetzt völlig falsch???
  19. Hallo SBine, wieso darf man Vereinswaffen nicht mitnehmen??? Die sind doch zum Schießen da, oder? Oder darf ich etwa mit meinen Vereinswaffen nur zuhause schießen? Da ich gerade krank bin, wäre das eine kleine Abwechslung...
  20. Hallo, jeder Beamte / Angestellte im Außendienst muss sich legitimieren können. Er/Sie ist verpflichtet, auf Wunsch des Bürgers seinen Namen, Behörde und Funktion (+ggf. Dienstausweis zeigen) zu benennen. Auch hat der Bürger einen Anspruch darauf, diese Angaben s o f o r t z.B. durch einen Rückruf bei der Polizei oder der sonst genannten Behörde zu überprüfen um nicht evtl. Betrügern auf den Lein zu gehen. Jeder Bedienstete im Außendienst wird dafür Verständnis aufbringen, wenn nicht, dann hat er definitiv ein Problem am Hals...(ähh bildlich gesprochen). Dies ist sogar eine offizielle Empfehlung der Polizei (s. z.B. Hinweise des LKA Nds.). Mich wundert es doch ein wenig, dass sich kaum ein Bürger rückversichert, wenn z.B. eine Behörde anruft und irgentwelche Fragen stellt. Ich hatte das in den letzten 10 Jahren nur 1-2 mal und fand das vollkommen OK. Das gilt natürlich auch und insbesondere, wenn es um heikle Themen wie Waffen geht.
  21. Genau, es gibt schließlich die drei "F" für Dienstausfsichtsbeschwerden: formlos, fristlos und fruchtlos...
  22. OK, gebe mich geschlagen... Gruß Schakal
  23. Hmmm, könnte stimmen... @Bernd Wohltmann: eine Waffe ist/gilt als geladen, wenn sie mit Patronen in Trommel bzw. Magazin bestückt ist. Daher ist es bei der Pistole egal, ob sie Teil- oder Fertiggeladen ist. Erst wenn das (geladene) Magazin aus der Waffe entfernt wurde, ist diese auch entladen. Gleiche Definition wie im alten WaffG. Gruß Schakal
  24. Weil 1. das anerkannte Bedürfnis für eine Sportwaffe der Schießsport und nicht u.a. der Selbstschutz ist 2. in den für Sportschützen einschlägigen Vorschriften (im Gegesatz zu § 13 Abs. 6 für den jagdlichen Bereich) das Führen im Sportbereich nicht ausdrücklich erlaubnisfrei gestellt wurde. 3. §13 Abs. 6 ist eine spezielle Norm, welche eben bestimmte jagdliche Tätigkeiten erlaubnisfrei stellt. Deshalb darf ein Jäger z.B. auch im Revier seine Waffe ein- und anschießen, wähend ein Sportschütze tunlichst nur auf dem Stand schießen sollte. Auch ein Jäger darf seine Waffen aufgrund der allgemeinen Ausnahmen des § 12 WaffG auf dem Weg zum Schießstand natürlich nur entladen und nicht zugriffsbereit transportieren (=Führen). Allerdings haben wir bei den Biatlethen eine ähnliche Vorschrift, die das Führen von ungeladenen Langwaffen (also definitiv keine Kurzwaffen) bei derartigen Veranstaltungen auch erlaubnisfrei stellt. M.E. ist das ein ähnlicher Fall - was, wenn nun ein Biathlet seine Langwaffe unerlaubterweise schußbereit (z.B. übersehene Patrone im nicht entfernten Magazin) wieder mit auf die Piste nimmt... Toller Fall - m.E. auch nicht strafbar... Gruß Schakal
  25. Abder genau das ist der Knackpunkt: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wird nur bestraft, wer o h n e Erlaubnis eine Waffe führt. Das tut ein Jäger auf dem Weg ins Revier eben nicht, denn er benötigt gem. § 13 Abs. 6 keine Erlaubnis zum Führen der Waffe. Die dort genannte Tatsache, das die Waffe dabei nicht geladen sein darf, berührt nicht die Erlaubnisfreiheit des Führens, was ja aus dem Gesetzestext eindeutig hervorgeht. Die Waffe führt man im rechtlichen Sinn auch, wenn sie entladen im Holster steckt, was ja nun im Zusammenhang mit den genannten jagdlichen Tätigkeiten zweifelsfrei legal ist. Das sieht übrigens der letzte mir bekannte Entwurf der VwV auch so, denn dort wird bezüglich des Begriffes "Führen" nur auf die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe abgestellt, nicht darauf, ob sie nun geladen und/oder zugriffsbereit ist (gleiche Formulierung wie im alten WaffG). Für die rechtliche Beurteilung, ob eine Waffe geführt wird, ist es eben völlig egal, ob sie zugriffsbereit und/oder geladen ist (s. alte WaffVwV + neue Entwürfe), denn wenn jemand z.B. mit einer entladenen und im Koffer verschlossenen Waffe ziellos durch die Gegend fährt, führt er die waffe auch, obwohl sie weder geladen noch zugriffsbereit ist. In Kenntnis dieser Begriffsdefinitionen des Führens handelt der Jäger in meinem Beispiel (geladene Waffe auf dem Weg ins Revier) m.E. nicht rechtswirdrig, da er die Waffe rechtmässig ohne Erlaubnis führen darf, was dann auch nicht die anderen genannten Folgen (Unzuverlässigkeit) nach sich ziehen kann. Wie wärs, wenn wir mal einen Jäger außerhalb von WO suchen, der zur Selbstanzeige bereit ist... Gruß Schakal
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.