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Schakal

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  1. Hallo, nein, da es sich nicht um das "normale" Führungszeugnis handelt, sondern um eine sog. "unbeschränkte Auskunft", welche auch evtl. Jugendsünden, kleinere Geldstrafen unter 90 Tagessätzen, etc. enthält. Ferner muss noch überprüft werden, ob evtl. lfd. Strafverfahren anhängig sind (wird ebenfalls beim BZRG geführt). Dann fehlt natürlich noch die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle (Auffälligkeiten wg. Trunkenheit, etc.). Komischerweise geht das ganze aber bei der Erteilung eines Jagdscheins deutlich schneller... ("Expressanforderung")
  2. Hallo, m.E. keine gute Idee, damit bringst Du Herrn J... komplett gegen dich auf und irgendwann stellst Du ja sicherlich wieder mal einen Antrag bei ihm... Kennst Du die drei "F" einer Dienstaufsichtsbeschwerde? Sie ist formlos, fristlos und vor allem fruchtlos! (alter Verwaltungsgrundsatz!) Warte doch einfach ab, die WBK wird schon kommen, und wenn es eben noch vier Wochen dauert, dann dauert es eben (z.T. dauert eine Auskunft aus dem BZRG tatsächlich ca. 3 Wochen!!!). Wenn Du ihn wirklich ärgern willst, warte doch bis zum Eintreffen der angekündigten WBK ab, lass Deine neuen Waffen nach dem Kauf eintragen und verkauf dann einfach 1 oder zwei alte Waffen...
  3. Trffender gehts nicht...
  4. Hallo, alles gut und schön, aber es wird wohl schon daran scheitern, das sich die Schützen untereinander uneinig sind (DSB contra SL-Flinte, etc.). Ferner nützt uns die 20. erworbene Waffe wenig, wenn wir nicht mal genug Schießstände haben, wo wir mit den Waffen die Disziplinen der SpO auch wirklich trainieren können. Es ist z.B. hier in einem Flächenland wie Nds. quatsch irgendwelche Disziplinen (wie z.B. RF, SF, PP1, PP2, etc.) anzubieten, wenn nicht mind. je 20 Schießstände mit aureichender Kapazität (!) vorhanden sind. Als Behörde würde ich heute sagen, dass ich jede Waffe befürworte, sofern mir auch die entsprechenden Trainingsmöglichkeiten unter Zugrundelegung der Anzahl der Schießstände und der dort vorhandenen individuell möglichen Schießzeit nachgewiesen wird. Dann kommen wir (fast) alle über die zweite Kurzwaffe nicht hinaus...
  5. Hallo, ich bin für die Minimalisierung des WaffG auf die nötigsten §§, die zur Verwaltung der gekauften Waffen (EDV, WBK) und der Zuverlässigkeitsüberprüfung der Antragsteller erforderlich sind. Der legale Erwerb einer Waffe berechtigt dann auch zum (verdeckten) Führen dieser Waffe im Zusammenhang mit Sport, Jagd, Selbstverteidigung, etc.. Das bringt keinen Sicherheitsverlust denn - als Jäger darf man auch jetzt schon jede Jagdwaffe führen (§13 Abs. 6 WaffG), ohne das für diese Waffe noch ein WS ausgestellt werden muss - wir haben ja ca. 20 Mio. Waffen illegal "im Volk", die das WaffG sowieso nicht juckt... Weiterhin sind die meisten Verstösse gegen das WaffG nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als OWi zu behandeln, bei denen dann ein Widerruf / Rücknahme der Erlaubnisse in geordnete Bahnen gelenkt werden muss, z.B. in Anlehnung an das Flensburg-Punkteregister für Verstösse nach StVO. Wenn ich hier in WO dann aber immer noch lese, dass einige am Bedürfnisprinzip, Unterteilung nach Jägern, Schützen, etc. festhalten wollen, wird mir anders...
  6. Hallo, leider hatte sich bei mir ein kleiner Fehler eingeschlichen... Ich meinte natürlich die Datenbank des OVG und nicht des OLG Lüneburg. Sorry! Viele Grüsse! Schakal
  7. Hallo, habe mir heute mal auf der Homepage Deinen Briefwechsel mit dem Ordnungsamt angesehen und räume Dir (auch vor dem Verwaltungsgericht) wenig Chancen ein. Ich habe selbst etliche Jahre im Zuständigkeitsbereich von Herrn J. gewohnt und bin mit ihm eigentlich recht gut ausgekommen, obwohl ich doch einige "kritische" Anträge (MES, Schulungswaffen, etc.) bei ihm gestellt habe. Die dabei aufgetretenen Fragen konnte ich eigentlich immer im persönlichen Gespräch klären und wurde dabei stets höflich und rechtlich korrekt behandelt. Auch wenn ich mal für Freunde/Bekannte bei ihm "vorgefühlt" habe, war er durchaus bereit das WaffG großzügig auszulegen, wie z.B. bei einem Mitglied, der für das 9mm Luger Wechselsystem seiner .45`er problemlos ein weiteres Griffstück genehmigt bekommen hat, obwohl bereits div. Kurzwaffen vorhanden waren. Bei anderen mir bekannten Ordnungsämtern hätte das nicht so einfach geklappt... Aber natürlich ist Herr J. als Teil der Verwaltung an das geltende Recht (=WaffG) gebunden und es geht hier ja auch nicht um die Ablehnung der dritten, sondern der achten bzw. neunten Kurzwaffe, was bei "normalen" Sportschützen eben nicht an der Tagesordnung ist. Der Gesetzgeber hat Jägern und Schützen eben nur zwei Kurzwaffen ohne Bedürfnisprüfung zugestanden; jede weitere muß eben individuell mit einem Bedürfnis begründet werden. Dabei ist hinsichtlich der Güterabwägung (Waffenerwerb/Öffentliche Sicherheit) eben tatsächlich so zu verfahren wie hier geschehen. Das das Schwachsinn ist, ist mir auch klar, aber eben dem Gesetzgeber und der Rechtsprechung nicht. Es ist dem Durchschnittsbürger ohne Waffenkenntnisse eben (leider) kaum zu vermitteln warum Du neun Kurzwaffen zum Sportschiessen benötigst. Für die hat Sportschiessen eben höchstens was mit KK zu tun. Allerdings ist es auch für mich schwer nachvollziehbar, warum Du z.B. den 30 Jahre alten Revolver nicht verkaufst und die Begründung hinsichtlich der Treffpunktlage bei .38 und .357 zum Erhalt der Waffen finde ich abenteuerlich. M.E. war die erneute Antragstellung ohne gleichzeitigen Verkauf zumindest einer alten Waffe keine so gute Idee, aber das kann man natürlich auch anders sehen. Trotzdem wünsche ich Dir viel Glück und ich bin auf den Ausgang gespannt. Schakal P.S.: Schau doch mal in die Rechtsprechungsdatenbank des OLG Lüneburg. Da ging es in einem ähnlichen Fall um einen Schützen, der die neunte Kurzwaffe beantragte (und dann auch bekommen hat!). Aber mach Dir nicht viel Hoffnung, denn jeder Fall ist ja anders und vor Gericht bekommt man in D eben nur ein Urteil und nicht unbedingt auch recht...
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