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Flohbändiger

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  1. Ich weiß, was ein Rückwirkungsverbot ist. Und Du weißt sicherlich, das alle (zumindest mir bekannten) Urteile zu dem Thema immer wieder festgestellt haben, dass die Anwendung des neuen WaffG auf alte Erlaubnisse eine unechte Rückwirkung ist. Die entscheidende Passage in dem Urteil steht unter Randziffer 50 und die bezieht sich nicht nur auf die Frage der Zuverlässigkeit, sondern allgemein auf die Anwendung neuen Rechts auf alte Erlaubnisse. Ganz abgesehen davon, selbst WENN die alte Gelbe auch heute noch den Erwerb einer Waffe ohne entsprechende Disziplin zuließe, dann wäre spätestens bei der Anmeldung der Waffe, also der notwendigen Erlaubnis zum Besitz, das neue Recht anzuwenden, denn eine (automatische) Besitzerlaubnis beinhaltet weder die alte, noch die neue Gelbe. Folglich gibt es da auch keine "Besitzstandswahrung". Die Eintragung der Waffe, also die Erlaubnis zum Besitz, ist laut VG Hamburg eine eigenständige Erlaubnis und bedarf der Erfüllung der aktuellen Erteilungsvoraussetzungen, somit auch eines Bedürfnisses. Ach, sind die Handlungen von Waffenbehörden neuerdings immer richtig? Oder zeugen nur die Entscheidungen von Ahnung, die zu Deinen Gunsten ausfallen?
  2. Ein Höchstrichterliches habe ich bereits in Beitrag #5 benannt, das andere ist ein Urteil des VG Ansbach vom 29.06.2005, Az. AN 15 K 05.00592. Aber wenn selbst höchstrichterliche Entscheidungen von manchen hier offenbar nur als unverbindlicher Hinweis abgetan werden, weil sie sich nicht mit den persönlichen Wunschvorstellungen vom WaffG decken, dann kann ich auch nicht helfen. Wenn der TE auf seine alte gelbe WBK irgendeine Doppelbüchse erwirbt und bei der Anmeldung keine Disziplin benennen kann (oder, weil er meint, nicht muss), dann besteht aus meiner Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass er die Waffe, ggf. unter Hinweis auf die o.a. Urteile, nicht eingetragen bekommt. Einen anschließenden Rechtsstreit erachte ich aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung auch für ziemlich aussichtslos. Aber das kann ja jetzt jeder, der den Thread gelesen hat, für sich selber entscheiden, ob er das Risiko eingehen will.
  3. Das WaffG 76 ist mit Inkrafttreten des neuen WaffG 2003 außer Kraft getreten. Von daher regelt das heute gar nichts mehr. § 58 des neuen WaffG hat alle Alterlaubnisse in das neue WaffG überführt. Das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen und das VG Arnsberg (nochmal im speziellen für gelbe WBK´s) haben das in Ihren Urteilen so bestätigt. Aber wenn DU sagst, das das alles ganz anders ist, dann müssen die sich ja wohl geirrt haben ...
  4. Hier wäre jetzt ein vollständiger Satz hilfreich, was denn genau "Quark" sein soll.
  5. Das Problem liegt darin, dass man die Waffe nur dann eingetragen bekommt, wenn man die Möglichkeit zur sportlichen Nutzung mittels Benennung einer vorhandenen Disziplin nachweisen kann.
  6. Ja. Liste B vom Sächsischer Schützenbund, Disziplin SC LP 2.03 Präzisionsgewehr, zugelassen für Langwaffen (Einzel- Mehr- oder Selbstlader), Kal. .22 lr. - .50.
  7. Wo ist das Problem? Im DSB bietet der Landesverband Sachsen (glaube ich, könnte aber auch Sachsen-Anhalt sein) in seiner Liste B eine Disziplin für Büchsen bis Kal. .50 an, darüber hinaus hat der BDS in seiner neuen Sportordnung dafür wohl künftig auch eine Disziplin vorgesehen. Ansonsten empfehle ich, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2007, Az. 6 C 24.06, zu lesen. Da steht explizit drin, dass Erlaubnisse, die nach dem altem WaffG erteilt wurden, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen sind und daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Folglich sind alte gelbe WBK`s sehr wohl Erlaubnisse nach § 14 WaffG.
  8. Die notwendige Erlaubnis zum Besitz der Waffe, also die Eintragung in die WBK, aber schon.
  9. Das war ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das sitzt in Leipzig und hat entschieden, dass alle Erben, auch die von vor 2003, blockieren müssen. Nachzulesen hier: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=160315U6C31.14.0 Ja, aber wenn man zum Zeitpunkt des Erbens nicht im Besitz bedürfnispflichtiger Waffen ist, muss man blockieren. Nö, denn das ist eine weitere Maßnahme nach einem Widerruf. Diese Möglichkeit wird also erst in einem Widerrufsbescheid stehen, den die Behörde erlässt, wenn der Betroffene nicht blockiert.
  10. Reicht da nicht eine Überkreuz-Verwahrung aus, also Pistole und Langwaffenmunition in`s B-Fach, Langwaffe und Kurzwaffenmunition in den A-Teil?
  11. Waffentechnisch vereinfacht gesagt, der Verschlusskopf hat Kontakt mit der Patrone, der Verschlussträger nicht.
  12. Dafür, dass sie nichts sein soll, wird sie aber verdammt oft von Verwaltungsgerichten zu Urteilsbegründungen herangezogen. Aber gut, Du hast Deine Meinung, ich habe meine.
  13. Weil die Gesetzesbegründung meiner Erinnerung nach Teil des Waffenrechtsänderungsgesetzes ist und somit wäre sie allemal bindender als die Verwaltungsvorschrift.
  14. Wobei auch das wieder ein schönes Beispiel ist, dass die WaffVwV Dinge mal so eben diametral zum Gesetz regelt. In der Gesetzesbegründung von 2002 wurde Charterern nämlich das Bedürfnis für eine Signalpistole explizit abgesprochen, nur der Schiffseigner hatte ggf. ein Bedürfnis: Von daher könnte es im Zweifel auch passieren, dass ein Antragsteller, der "nur" Charterer ist, keine WBK bekommt.
  15. Na dann hoffen wir mal, dass das BVA hier nicht mitliest.
  16. Danke!
  17. Weil da "Schusswaffen" steht und nicht "Sportwaffen" und weil bereits vorhandene jagdliche Kurzwaffen aus meiner Sicht nicht per se vom einer sportlichen Verwendung ausgeschlossen werden können, genauso wie Amnestie- oder Erbwaffen. Und wer entscheidet, ob ein Bedürfnis vorliegt?
  18. Na hier:
  19. Dann hast Du Glück, dass dein Amt das so handhabt, denn grundsätzlich können (eigentlich müssen) die auch jagdliche erworbene Kurzwaffen grundsätzlich berücksichtigen.
  20. Die Erste macht keinen Spaß? Ernsthaft? Damit willst Du das Erfordernis einer zweiten 9 mm-Pistole begründen? Na dann viel Glück.
  21. Da kann man laut Nr. 14.2.1 WaffVwV auch anders argumentieren: Da die technischen Voraussetzungen der Sportordnung an Waffen für 1101 und 1201 identisch sind, dürften daher alle Waffen, die für 1101 zugelassen sind, auch für 1201 zugelassen sein. Damit wäre für 1201 keine weitere Waffe erforderlich. Ob eine Waffe mehr oder weniger "geeignet" ist, spielt da keine Rolle.
  22. 1101: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen 1201: Disziplin: Pistole bis 9mm Mindestimpuls: 9mm:125, .38 WC u. unter 9 mm: 112,5 Max. Waff. Gew. :1300 g Art des Visiers: offen Wo genau liegt da jetzt der Unterschied? Außer in der Regelnummer? Oder andersherum, warum sollte eine Waffe, die für 1101 zugelassen ist, nicht auch für 1201 zugelassen sein?
  23. Dass jemand, der 141 Waffen auf gelbe WBK besitzt, sich eine weitere Waffe nur deshalb ausleiht, um zu schauen, ob sie in seine illegale Sammlung passt, mag durchaus zutreffen. Allerdings kann man ihm das im Zweifel schwerlich beweisen, also muss man zwangsläufig erst mal davon ausgehen, dass die Leihe im sportlichen Rahmen erfolgt. Wenn ich mir die Ausführungen in Nr. 12.1.1.1 WaffVwV durchlese, finde ich da auch nichts, was den Schluss zulassen würde, dass ein Bedürfnis für die Leihe nur dann vorliegt, wenn man gleichzeitig auch ein Bedürfnis für den dauerhaften Besitz hätte. Die Abschätzung, ob mir die Behörde eine geliehene Waffe bei anschließendem Erwerb auch dauerhaft eintragen würde, dürfte für den Betroffenen in manchen Fällen schwierig sein. Es wäre auch nicht logisch, für den Besitz der Waffe von maximal einem Monat die gleichen Anforderungen an jemanden zu stellen wie an jemanden, der die Waffe dauerhaft besitzen will.
  24. Aberkannt hat man ihm das Bedürfnis für den dauerhaften Besitz der Waffe. Bei der Leihe besitzt man die Waffe ja nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend. Der in diesem Zusammenhang geforderte, vom Bedürfnis umfasste Zweck, ist die (generelle) sportliche Nutzbarkeit der Waffe für den Entleiher. Sie dürfte also beispielsweise nicht nach § 6 AWaffV vom Schießsport ausgeschlossen sein. Sportlich nutzbar wäre ein K 98, also dürfte er sie sich auch leihen.
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