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Sachbearbeiter

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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. vor 2 Stunden schrieb switty:

    Nehmen wir jetzt mal als Beispiel das Norlite Wechselsystem für die Glock:

    Dank des BDS können diese in den Varianten Standard und Compact gekauft werden, da es in den Kommentaren und Erläuterungen zur Sportordnung eine Klarstellung seitens des BDS gibt.

    Norlite.JPG.48a5525dca0dccdcb50c5be8ec357905.JPG

     

     

    guter Einwand.

     

    Zu beachten gilt hier allerdings, dass der betreffende Sportschütze ggf. auch noch bei anderen Sportschützenverbänden aktiv ist, bei denen die o.g. Variante zugelassen ist (müsste man im o.g. Beispiel halt mal prüfen, ob flächendeckend bei allen Verbänden verboten). Und dann wäre das Bedürfnis ja vorhanden.

     

    Spätestens bei der ab 2026 zwingend über den Sportschützenverband vollzogenen fünfjährigen Bedürfnisprüfung fällt man sonst halt auf die Schnauze, falls der Fehler vorher nicht entdeckt wird. Dabei gehe ich mal davon aus, dass von dort auch für die Wiederholungsprüfung die Vorlage aller WBK gefordert wird.

     

    Gruß aus Balkonien

     

    SBine

  2. Am 11.10.2022 um 23:38 schrieb PetMan:

    Imho einen Monat nachdem er von der Waffe kenntnis bekommen hat. Wusste er das sein Vater sowas hat? Kenne Fälle die wussten das nicht und die fingen an zu suchen als das Amt sich meldete..............

    Ein Monat nach Bekanntsein der Erbenstellung wäre korrekt. Wenn ein Erbschein ausgestellt wird, läuft die Frist also erst ab Zugang desselben beim Erben. Das kann je nach Schwierigkeitsgrad beim Nachlassgericht, Prüfung evtl. vorliegender Testamente o.ä. ggf. also auch erst Monate nach dem Todesfall sein.

     

    Wie schon richtig oben geschrieben, ist der Erwerb als Erbe über § 20 WaffG aber immer bedürfnisfrei. Da darf die Waffenbehörde keine Bedürfnisbescheinigung fordern.

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  3. Der Bericht im ARD hat mich zunächst auch geschockt. Unterm Strich verstehe ich hier aber irgendwo beide Seiten.

     

    Warum man zivil mit kriegswaffenähnlichen Halbautomaten schießen muss, hat sich mir bislang auch noch nicht erschlossen und in Jägerkreisen sind diese auch schon seit Jahren oft verpönt. Es gibt doch so viele andere Waffengattungen und Disziplinen, die genauso spannend sind bis hin zum lautlosen und total erlaubnisfreien Bogenschießen.

     

    Zum Thema Extremisten mit Waffen muss halt gewährleistet sein, dass die Erkenntnisse auch bei der Waffenbehörde ankommen. Meines Erachtens sollte dies via den regelmäßigen Anfragen an LKA und Verfassungsschutz funktionieren.

     

    Munitionsklau für Gäste auf dem Schießstand darf natürlich unter keinen Umständen passieren. Da sind die Standaufsichten gefordert, dies zu vermeiden.

     

    Gruß und allseits schönes Wochenende

     

    SBine

  4. Das was ich gepostet habe, betrifft nur Baden-Württemberg ! (da es dort kein Landesgebührenverzeichnis gibt, aber das Landesgebührenrecht einer Gebührenerhebung entgegensteht).

     

    Widerspruch einlegen geht natürlich nur nach Bescheiderteilung innerhalb der Monatsfrist. Wenn sich im Ländle niemand wehrt, wird sich auch nix ändern...

     

    Gruß SBine

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  5. vor 16 Stunden schrieb sniperd:

     

    Im Landkreis Karlsruhe, werden solche Kontrollen (Bestandsaufnahme) durchgeführt. Und es wird alles einzeln berechnet, wie z.B. Anfahrt, Anzahl Tresore, Anzahl Waffen.

    Die Rechnung bei einem Bekannten belief sich auf ~300€ für die Kontrolle.

    Da kann ich nur empfehlen, sofort Widerspruch einzulegen und sich nicht mit einem ggf. negativ ausfallenden VG-Urteil abspeisen zu lassen. Die o.g. Grundlage wird hier einfach nicht beachtet (siehe auch Ausarbeitung wissenschaftliche Dienste deutscher Bundestag: Ausarbeitung Bundestag Kostenbeteiligung Tresorkontrolle.pdf

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  6. vor 2 Stunden schrieb matokla:

    Nö. Die haben nur festgestellt, dass eine erhobene Gebühr rechtens sei. Es fehlt immer noch die Begründung zu der steilen These, die Kontrolle sei im Interesse des LWB.

    So ist es.

     

    Und für BaWü gilt immer noch Nr. 3.3.2 AHLGeb: Keine Zurechenbarkeit der individuellen Leistung bei Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen, die nach dem Zufallsprinzip bzw. einer Risikoanalyse unregelmäßig durchgeführt werden, wenn ein Verstoß gegen eine der Kontrolle oder Überwachungsmaßnahme zugrunde liegende Rechtsvorschrift nicht festgestellt wird.

     

    Oder anders gesagt: Gebührenerhebung nur zulässig, wenn die Kontrolle (z.B. durch Verweigerung oder zusätzlich erforderlichem Aufwand) durch den Waffenbesitzer veranlasst worden ist. Per se ist letzters nur dann der Fall, wenn die Waffenbehörde (wie z.B. bei der mindestens dreijährigen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung oder der fünjährigen Bedürfnisprüfung der Fall) gesetzlich zur Prüfung verpflichtet ist. Tresorkontrollen erfolgen aber im pflichtgemäßen Ermessen der Waffenbehörde - die auch über Art und Weise der Durchführung entscheidet. Kann also auch mit Versand von Auskunftsbogen erfolgen.

     

    Gruß SBine

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  7. Am 23.9.2022 um 22:49 schrieb Hunter375:

    Die Sachlage ist doch Eindeutig, beim beantragen eines Jagdscheines/Waffenrechtlichen Erlaubnis musst Du angeben ob Du Körperliche/Geistige Mängel hast. Diabetes gehört dazu.

     

    Diese Vordrucke sind rechtswidrig, denn ein Antragsteller muss sich nicht selbst belasten. Es ist vielmehr Aufgabe der Waffenbehörde, u.a. auch die persönliche Eignung zu prüfen. Und da bedienen sich dann nicht wenige mit solchen unzulässigen Abfragen.

     

    Wurde aber schon vor langer Zeit von ganz oben klargestellt, dass das so nicht zulässig ist !!! Normalerweise müssten die Datenschützer da Sturm laufen...

     

    Gruß

    SBine

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  8. vor 48 Minuten schrieb ASE:

     

    Ach komm hör endlich auf zu trollen. Jetzt fängt hier die "10-Jahresregel gilt auch für Überkontingen"-Leier wieder an. Was willst du, das die Leute dann ohne Wettkampfnachweise dastehen und ihr Überkontingent abgeben müssen? Is das dein Ziel?

    ??? Genau das Gegenteil, wenn Du meine Zeilen gelesen hast.

    vor 48 Minuten schrieb ASE:

     

     

    Das hatte ich nämlich auch geschrieben, so hat es der VGH geschrieben und so wenden es die Behörden an.  Wenn schon zitieren dann vollständig.

     

    Für den Besitz von Überkontingent braucht du  den allgemeinen Nachweis nach  §14 Abs. 4 und jeweils einen nach §14 Abs 5 für jede Waffe. 

     

     

    Deine Auslegung. Aber wie schon dargelegt nicht sehr schlüssig, warum hier die Übergangsregelung nicht anwendbar sein soll.

  9. vor 17 Stunden schrieb sniperd:

    In Baden-Württemberg.

     

    Edit: Bei den WBKs die in meiner Stadt ausgegeben werden, wird das auch explizit als Ergänzung erwähnt.

     

    WBK_gelb_text.jpg.1b5ab89fafdef3af92014a9b67deccf2.jpg

    Uiuiui, was ist den DAS ???? 🤒

     

    Kompletter Blödsinn von A bis Z, weil hier keine speziellen Sachverhalte geregelt werden und nur das Gesetz wiederholt wird. Genau davon soll aber im Grundsatz immer abgesehen werden !

     

    Das Wort Waffenschein beißt sich hier total, weil der Sportschütze für die Ausübung des Schießsports mit seinen Waffen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keinen braucht.

     

    Eine Auflage zur Meldung des Austritts aus dem Schießsportverein wird schon seit seit fast 30 Jahren mangels dazu vorhandener Rechtsgrundlage als rechtswidrig erachtet (siehe hierzu z.B. Urteil VG Freiburg AZ. 9 K 972/95 vom 07.03.1997).

     

    Der letzte Passus zum Erwerbsstreckungsgebot wurde mal in die alten Formulare eingetragen. Seit WaffVordruckVwV2012 steht das aber ja schon auf der Vorderseite drauf.

  10. vor 17 Stunden schrieb sniperd:

    Da es sich wie jede Regelung im WaffG um eine reine Willkürregel handelt, kann es sein, dass man generell ein Nein oder Ja bekommt.

    Für eine Ausnahme muss es halt eine Begründung geben (siehe hierzu auch 14.2.2 WaffVwV). Einfach nur haben wollen reicht natürlich nie dafür.

     

    Meines Erachtens kommen für eine Ausnahme z.B. folgende Fallkonstellationen in Betracht:

     

    1. Ausstattung komplettes Grundkontingent zum Westernschießen

    2. Erwerb von Waffen aus einer fremden Erbmasse (Sportschütze ist nicht selbst einer der Erben und deshalb nicht über § 20 WaffG privilegiert)

    3. Rare Waffe kann ein halbes Jahr später nicht mehr erworben werden, da so lange keine Reservierung möglich.

     

    Solche Fälle und ähnliche hatte der Gesetzgeber bestimmt auch im Blick. Eine pauschale Ablehnung von Ausnahmen halte ich auf jeden Fall für rechtswidrig.

     

  11. vor 19 Stunden schrieb Stefan Klein:

    Ich lese daraus, dass die Mengenbegrenzung des 14(6) darauf eher nicht anzuwenden ist. Hier hätte das BMI ja erklären können, dass die 10er Regelung auch auf die alte Gelbe anzuwenden ist. Hat es aber nicht.

    So ist es. Erst wenn § 58 Abs. 1 WaffG entsprechend angepasst werden würde, unterläge auch die alte gelbe WBK der Mengenbeschränkung.

     

    Meines Wissens handelt es sich aber (egal ob zu alter oder neuer gelber WBK) ohnehin um einen sehr kleinen, überschaubaren Kreis von Sportschützen mit über 10 Waffen auf gelbe WBK.

     

    Gruß SBine

  12. Am 2.9.2022 um 12:38 schrieb ASE:

    @Sachbearbeiter

     

    das ist nicht zutreffend, §58 Abs. 21 gibt diese Möglichkeit nur für Bedürfnisbescheinigungen zum Besitz nach §14 Abs 4

     

     

     

    Für die Überkontingentswaffen wird aber nach  §14 Abs 5 bescheinigt und das darf ausschließlich der Verband. Und das hier diskutierte Schreiben der Stadt Stuttgart bezieht sich nur auf die Überkontingentswaffen. Bei einem Ü10er ist eine Frage nach einer Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 Satz 3 müßig, wenn man eh §14 Abs. 5 anfordert...

     

     

    Ähm, Du selbst hattest aber doch zum Überkontingent folgendes geschrieben: "... Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4. "

     

    Und ich sehe das auch so, weil es sich bei § 14 Abs. 5 WaffG um den alten § 14 Abs. 3 WaffG für Erwerbsvorgänge bei Überkontingent handelt. Die Folge-Bedürfnisprüfungen alle fünf Jahre laufen ausschließlich über § 14 Abs. 4 WaffG.

     

    Die Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG hat ja auch den Sinn, dass die Sportschützenverbände etwas Zeit haben, das neue Verfahren zu etablieren. Es wäre ziemlich sinnfrei, wenn dies nur für die Nicht-Überkontingent-Waffen der Fall wäre...

     

    Grüße und schönen Wochenstart

     

    SBine

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  13. Am 31.8.2022 um 22:12 schrieb Micha176:

    Das Amt meldete sich pünktlich zum 5. Todestag bei der Witwe und fragte nach dem Verbleib der Waffen.....

     

    Au weia. Normalerweise hätten die schon zeitnah nach dem Sterbefall eine Mitteilung vom Einwohnermeldeamt bekommen müssen, denn seit April 2003 sind alle Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse im Meldesatz gespeichert.

  14. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

    Gut, auch wenn ich mit dem Trachtenjackentragen nichts am Hut habe, muss man aber doch anerkennen, dass es ein Teil der Kultur ist..

     

    Als junges Mädchen dachte ich immer, dass alle Sportschützen so rumlaufen. Das kam mir damals etwas merkwürdig vor.

     

    Später im Dienst bekam ich dann ein ganz anderes Bild darüber. 🙂

     

    Grüßle

    SBine

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  15. Am 30.8.2022 um 23:26 schrieb ASE:

     

    ...

     

    3.) Für Überkontingent nach §14 Abs 5 jenseits 3/2 hat der GG durch eine Änderung des alten Abs 2 auf den Abs 5 verweist, die Pflicht zum 12/18 Schießnachweis mit jeder Waffe wie sie nach neuer Auslegung bestünde geändert. Nicht für den Erwerb, denn hier gilt immer auch §14 Abs 3. Wohl aber für den Besitz, denn hier gilt auch §14 Abs 4: Also genereller Bedürfnisnachweis zum Waffenbesitz, entweder durch 6/4-Schießtermine oder Mitgliedsnachweis. Keinesfalls aber mit jeder Überkontingentswaffe, sondern nach den Regeln des §14 Abs 4.

     

     

    Hierzu beachte man insbesondere die bis zum 31.12.2025 geltende Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG ! (Glaubhaftmachung des Bedürfnisses auch durch Bescheinigung des Schützenvereines ausreichend). Erstaunlich, dass in diesem Thread noch niemand darauf hingewiesen hat.

     

    Die Stadt Stuttgart geht mit keinem Wort auf diese Alternativmöglichkeit ein und fordert ausschließlich eine Bescheinigung vom Sportschützenverband. Das ist so klar rechtswidrig !!!

     

    Gruß SBine

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  16. Am 1.9.2022 um 00:23 schrieb Wollmops:

    das ein Briefkasten per-se diese Ansicht erfüllt war dem Gesetzgeber vielleicht nicht bewusst.

     

    Denke schon. Zulässig wäre auch eine Geldkassette ! Munitionsverwahrung sieht man wohl deshalb nicht so eng, weil man mit der nur was anfangen kann, wenn man auch eine dazu passende Waffe hat.

     

    Viel erstaunlicher finde ich, dass der Gesetzgeber die Aufbewahrungsbestimmungen bzw. Lagerrichtlinien im Sprengstoffrecht aus den 80er-Jahre belässt und nicht mal fortschreibt. Auch die Versicherungssummen nach der SprengVwV entsprechen schon lange nicht mehr annähernd dem, was heute von den Versicherern als Standard angeboten wird.

     

    Gruß und erholsames Weekend

     

    SBine

  17. Am 24.8.2022 um 15:39 schrieb tont:

    Interessant, dass hier eine Bestätigung des Vereins als ausreichend angesehen wird. Irgendwie aber auch sehr benutzerfreundlich. Da dies natürlich weniger Aufwand und weniger Kosten für mich bedeutet, habe ich natürlich eine Bestätigung des Vereines vorgelegt, die auch anstandslos akzeptiert wurde.

    Diese Verfahrensweise entspricht der bis zum 31.12.2025 bestehenden Übergangsregelung nach § 58 Abs. 21 WaffG. Bis dahin bekommen die Schießsportverbände Zeit, um das neue Verfahren zu etablieren.

    Am 24.8.2022 um 15:39 schrieb tont:

     

    Interessante Nebeninfo: Aufgrund einer relevanten Vorerkrankung, konnte ich in der Coronazeit nicht alle notwendigen Termine nachweisen. In den ersten 12 Monaten des überprüften Zeitraumes hatte ich deutlich zu wenig Schießtermine, in den zweiten 12 Monaten jedoch ausreichend. Ich war natürlich sehr gespannt, wie das gehandhabt wird. Ich habe in einer ergänzenden Mail an die Behörde daher kurz den Sachverhalt dargelegt und dass ich zwischenzeitlich meine sportliche und Wettkampftätigkeit wieder aufgenommen habe. Dies wurde so anstandslos akzeptiert. Ein eventuelles ärztliches Attest wurde nicht verlangt, welches ich jedoch problemlos hätte beibringen können.

     

    Ach so… Behörde in BaWü

    So sollte das auch laufen. Meines Wissens gab es zumindest in einigen Bundesländern Anweisungen an die Waffenbehörden, in Coronazeiten bzw. bei geschlossenen Schießständen die Umstände bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen.

     

    Gruß vom Badesee

     

    SBine

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  18. vor 22 Stunden schrieb tt22:

     

    Erloschen ist die Erlaubnis, wenn sich alle in der WBK verkörperten Verwaltungsakte i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt haben.

    Das sehe ich anders. In meinen Augen sind damit nur befristete Erlaubnisse gemeint, die abgelaufen sind (z.B. einjährige Erwerbserlaubnis, Schießerlaubnis, Waffenschein).

    vor 22 Stunden schrieb tt22:


    Die Freistellungen von der sonst bestehenden Erlaubnispflicht nach § 12 WaffG (Waffenleihe etc.) ist für sich selbst jedoch gerade kein Verwaltungsakt/Erlaubnis.

     

     

    Stimmt, aber eine Erlaubnis braucht man in genau diesen Fällen ja nicht sondern nur eine bloße WBK (weil damit eine als zuverlässig und persönlich geeignete Person dahintersteht, weshalb theoretisch auch ein sachkundeloser Erbe oder Altbesitzer mit WBK Waffen fremdverwahren oder transportieren bzw. ggf. sogar ausleihen darf).

    • Gefällt mir 1
  19. vor 23 Stunden schrieb karlyman:

    @Sachbearbeiter

    Gun Block gibt's noch für eine Reihe von Kalibern (das Irrationale bleibt, aber wenigstens ist dies Produkt vom Ansatz und Urheber her "verträglicher" als A...x).

    Das stimmt. Aber in der Praxis überwiegen ganz klar die Ausnahmen von der Blockierpflicht, weil es für die Erbwaffenkaliber keine zertifizierten Systeme gibt.

     

    Und wie man in der PTB-Zulassungsliste sieht, werden seit mittlerweile zehn Jahren (!) keine neuen Systeme mehr angeboten. Die vier Zulassungen von 2013 bis 2019 waren ja lediglich "Wiederholer" bzw. Zertifizierungen zu bereits anderweitig zugelassenen Kalibern. Das hat sich also schon lange totgelaufen.

     

    Interessieren würde mich mal, wie man Trustlock-Sicherungen entfernen kann bzw. an die Codes dazu kommt, wenn der Anbieter nicht mehr auf dem Markt agiert. Nicht jeder hat ja einen Schwingschleifer im Haus. 😎

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  20. vor 19 Stunden schrieb tt22:

    ... Ist die GRÜNE WBK mal leer, ist sie keine Erlaubnis mehr - rot und gelb dagegen schon!

     

     

    Jein. Sie dokumentiert dann zwar keinen konkreten Waffenbesitz mehr, berechtigt aber ja zur Leihe, sicheren Verwahrung oder Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a und 1b WaffG) und könnte auch nach einer späteren Erwerbserlaubnis darin, Eintrag Langwaffe auf Jagdschein o.ä. wieder aufleben. Im Regelfall wird sie nach Austrag der letzten Waffe allerdings von der Waffenbehörde einbehalten.

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