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Am 5.11.2023 um 16:10 schrieb Sal-Peter:
Eine gute Frage!
Früher sollen z.B. Bayrische Behörden ihre Beamtenanwärter danach gefragt haben.
Denn der Personalausweis oder Reisepass sei - das war mir auch neu - nicht der Beweis einer Staatsbürgerschaft, sondern würde nur die Vermutung begründen, dass man die hätte.Wurde bei mir in Baden-Württemberg damals auch verlangt. Ob es heute noch so ist, weiß ich nicht.
Gruß SB
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Das Anrecht gibt es, siehe hierzu Nr. 10.4 WaffVwV:
"10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin genannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Berechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waffen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen Waffe eine Zeile zu verwenden. Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG. Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt, so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und 3.6 eingetragen werden."
Ist allerdings ziemlich sinnfrei, da so der Überblick über den Gesamtbestand an Waffen rasch verloren geht und man im Falle einer Waffenüberlassung oder auch wenn man Waffen unterwegs mitnimmt erst mal die WBK suchen muss, wo das Teil drinsteht.
Aus praktischen Gründen und wegen Übersichtlichkeit sollte man eine WBK also am besten erst mal vollmachen, bevor man ab Waffe 9 zur nächsten WBK übergeht. In der Praxis wird das zumeist ja auch genau so gehandhabt.
Gruß SBine
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Nachweis mit Einwurfeinschreiben - wie geht das ?
SBine
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Am 20.10.2023 um 12:04 schrieb fw114:
Wäre vielleicht etwas für den VDB als Argumentationshilfe.
Erinnert an das KW-Verbot in England. Da wars auch so...
SBine
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Nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) ist der vorhandene Anspruch von der für die Schießstätte zuständigen Waffenbehörde wie folgt zu prüfen:
1) Honorar: x Stunden à 85 € (§§ 8 und 9 i.V. mit Anlage 1 Nr. 39)
- Verpflegungspauschale § 9 Abs. 4a Nr. 2 EStG = x € (anteiliges Tagegeld nach § 6 Abs. 1)
- Übernachtungsgeld nach § 7 BRKG = 12,14 € (anteilig nach § 6 Abs. 2, tatsächliche Kosten)
4) Sonstige Aufwendungen: - Porto/Telefonkosten (§ 7 Abs. 1 Satz 1)
- Überlassung elektronischer Dateien (x mal 1,50 €) § 7 Abs. 3
5) Besondere Aufwendungen: - Fotos, Originale (zuhause) x x 2,- € (§ 12 Abs. 1)
- Gutachten (0,90 €/1.000 Anschläge)
- Verbrauchte Stoffe und Werkzeuge
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG darf die Umsatzsteuer zur gesamten Vergütung in Rechnung gestellt werden, wenn im Vorjahr Jahresumsätze von über 22.000,- Euro erzielt worden sind und diese in diesem Jahr auch 50.000,- Euro voraussichtlich übersteigen werden (darunter Befreiung von der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz).
Gruß SBine
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Dazu Kommentar Gade: "Eine wesentl. Änderung ggü. der Vorgängerregelung in § 12 Abs. 1 S. 1 AWaffV aF besteht jedoch darin, dass nunmehr zwingend die Hinzuziehung eines anerkannten Schießstandsachverständigen für alle Überprüfungen (Erst- und Folgeprüfungen) durch die zust. Beh. erfolgen muss. Der Schießstandsachverständige ist mit der sicherheitstechnischen Überprüfung seitens der zust. Beh. zu beauftragen. Einen Ermessens- oder Interpretationsspielraum wie ihn der § 12 AWaffV aF einräumte, gibt es auf Grund der gesetzlichen Vorgabe durch § 27a nicht mehr."
Zu diesem Ergebnis komme ich auch, da in aller Regel bei der Waffenbehörde selbst nicht die technischen Fachkenntnisse vorhanden sein dürften, um eine korrekte Beurteilung der Sicherheit der Schießstätten selbst beurteilen zu können. Wie oben schon dargelegt ist die Prüfung zum Schießstandsachverständigen bei einer IHK höchst schwierig. Insofern wird sich keine vernünftige Waffenbehörde darauf einlassen, ohne Gutachter zu vier- bzw. sechsjährigen Folgeprüfungen kraft eigener Herrlichkeit loszuziehen. Wenn dann nämlich was passiert, möchte man nicht in deren Haut stecken.
SBine
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vor 13 Stunden schrieb mwe:
Hat jemand noch den Wortlaut der schlechten Version von § 6 parat? Ich finde den nicht mehr. Um die Verbesserung im juristischen Sinn zu erkennen, wüsste ich das gerne.
https://www.buzer.de/gesetz/2881/al11727-0.htm
Da wirst Du geholfen. :-)
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Am 16.10.2023 um 18:21 schrieb karlyman:
Na ja, von GunBlock (nebenbei: der vergleichsweise sympathischere "Stöpsel"...) gibt's schon noch einiges für gängige Kaliber.
Besonders üppig ist das nicht (wenn man das mal ohne die ganzen dort aufgeführten Synonyme runterbricht) siehe nur dem Anschein nach sehr umfangreich wirkende Gesamtliste hier:
9 mm Luger
9 mm Bergmann-Bayard
9 mm Federal
9 mm Mauser
9 mm Steyr
9 x 21
9x25 Super Auto G
10 mm Auto
.38 Super Auto,
.38 S&W Colt N.P.
.38 Spl. AMU
.38 Spl. Wad. Cut
.38-45 ACP
.40 S&W
.41 ACT EXP
.45 Auto
.45 GAP.38 Special
.357 Magnum
9 mm Luger
9 mm Steyr
9 mm Mauser
9 mm Federal
9 mm Browning Long
9 mm Bayard Long
9 mm Winchester Magnum
9 x 21
9 x 23
.38 Long (R)
.38 Extra Long (R)
.38 Super Auto
.38 Spl. Wad. Cut
.38 Smith & Wesson
.38 Colt Automatic
.38 Colt Super Automatic
.356 TSW
.357 Maximum.22 long (R)
.22 lfB (R)
.22 Extra Long (R)
.22 Stinger
.22 Magnum (R)
.22 Winchester Rimfire (WRF) (R)
.22 Magnum Rimfire (R)
.22 Winchester Automatic (R)
.22 ILARRCO (.22 Short Magnum Rimfire) (R)
.22 Remington Automatic (R)
5,5 mm Velo Dog Revolver (R)Die ursprünglich geplante Nachfolgereihe gunblock #3 wurde mangels ausreichender Nachfrage von Blockiersystemen eingestampft und schon nicht mehr zugelassen. So eine Zertifizierung kostet ja auch erst mal eine Stange Geld.
Die letzte Zulassung eines neuen Blockiersystems datiert aus dem Jahr 2015. Schon das alleine spricht Bände, dass sich die Blockierregelung überhaupt nicht bewährt hat.
Grüßle SBine
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Am 15.10.2023 um 09:27 schrieb erstezw:
Offenbar hat man aber leider vergessen, von den Koalitionären zu fordern, dass die Schikane beendet wird...
Das Thema Erben im WaffG mit Blockierpflilcht etc. war (leider) nicht Gegenstand der Evaluierung, denn dann hätte man sicher rasch erkannt, dass die Geschichte spätestens seit der Insolvenz von Armatix reif für die Tonne ist.
Evaluiert wurden nur die 2020 ins Gesetz gekommenen Neuregelungen. Und da bin ich echt erstaunt, welche Meinungen da teilweise geäußert worden sind.
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Die Bedürfnisgeschichten werden im WaffG zwischen § 13 und § 28 abgehandelt. Da gehört auch der § 20 mit den Erben dazu. In Fachkreisen spricht man da auch von "privilegiertem Erwerb".
SBine
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Google sagt mir das hier:
"Sind Fahrräder in der Garage erlaubt?Fahrräder sind erlaubt, wenn sie nicht ausdrücklich vom Vermieter verboten wurden. Auch als Werkstatt darf eine Garage in bestimmten Fällen genutzt werden – und die muss nicht einmal etwas mit dem Auto zu tun haben. „Entscheidend ist stets, dass die Garage ohne große Aufräumarbeiten mit dem Auto genutzt werden kann.18.08.2022Garagen dienen in erster Linie dem unterstellen von Kraftfahrzeugen (um den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten).
Ein in der Garage abgestelltes Fahrrad ist erlaubt, wenn das Auto daneben dadurch noch genutzt werden kann."
Zweckentfremdungen Partyraum, Werkstatt o.ä. bedürfen natürlich einer genehmigten Nutzungsänderung.
Gruß SBine
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Am 7.10.2023 um 11:39 schrieb oldkaeptn:
Denkt nur an die Zweckbindung einer Garage; Fahrräder und Rasenmäher sind selbst bei ausreichend Platz nicht zulässig.
Steht wo ?
SBine
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vor 14 Minuten schrieb Josef Maier:
Stört nur keinen weil das in der Gebühr eingearbeitet ist.
Üblich ist die Ansetzung von Zusatzkosten eigentlich nur bei Zwangsgeldfestsetzungen (in BaWü gemäß §§ 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Nr. 3 der Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
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vor 48 Minuten schrieb tt22:
Selbstverständlich, sofern die Gebühr rechtlich zu erheben ist, gibt´s da ja kein (Entschließungs-)Ermessen. Ein "Nichterheben" ohne entsprechende Rechtsgrundlage zum Absehen der Gebührenerhebung ist dementsprechend rechtswidrig (Verstößt u.a. gegen die kommunalrechtlichen Vorgaben zu den Grundsätzen der Finanzmittelbeschaffung und damit am Ende gegen den Vorrang des Gesetzes).
Klingt einleuchtend.
vor 48 Minuten schrieb tt22:Als die WaffKostV noch in Kraft war, konnte die Gebühr auf Abschnitt III Nr. 1 gestützt werden.
Das ist strittig, weil man das damals "im Interesse oder auf Veranlassung einer Amtshandlung durch den Gebührenschuldner" ansehen musste.
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vor 2 Stunden schrieb Cannon Balls:
Das hieße ja, dass alle Ämter mit der gleichen Software arbeiten. Glaub ich im Leben nicht. Höchstens dass aus der Software der Waffenbehörde kalendergesteuert ein Fax verschickt wird. Von den Ämtern kommt dann ein Fax zurück, das dann von der SB geprüft und mittels einer mechanischen Schreibmaschine als Gebührenbescheid verschickt wird.
Kommt so auch hin. Meines Wissens ist die Fa. Condition inclusive der von der Plattform Orion (die zu NWR-Beginn die Segel gestrichen hat) "konvertierten" User (WorkOffice) bundesweit mit einem Marktanteil von fast 90% vertreten.
Kalendergesteuerten Fax-Versand dürfte es nicht geben und Schreibmaschinen findet man bei Waffenbehörden heutzutage sicher auch nicht mehr so oft.
SBine
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vor 2 Stunden schrieb Last_Bullet:
Danke für die Info. Also wird dieser Vorgang nicht mehr manuell angestoßen, sondern eine Software erledigt das?
Wenn dem so ist, halte ich 50€ für noch zu teuer. Wenn man Gebührenbescheide natürlich als Zustellurkunde versendet, bläht man den Preis künstlich auf, die Frage, ob das notwendig ist, stelle ich mal in den Raum. Ich bin der Ansicht, dass eine Behörde nicht einfach auf "Teufel komm aus" die Kosten in die Höhe treiben dürfte, nach dem Motto, zahlt ja der Betroffene.
Manuell angestoßen werden muss das schon. Dies erfolgt aber so gut wie überall rein elektronisch und die Rückläufe können dann mit dem Waffenprogramm eingelesen werden. Briefe, Fax o.ä. müssen da also nicht an die Auskunftsstellen geschrieben werden. Um 50 Euro zu erreichen müsste also so ganz grob Minium 45 Minuten Arbeit mit der Regelprüfung verbunden sein. Und das trifft nur bei erforderlichem Zusatzaufwand zu.
Zustellung per PZU ist normalerweise für behördliche Verfügungen wie Widerrufsbescheid, Waffenbesitzverbot, Widerspruchsbescheid o.ä. vorgesehen. "Normale" Anschreiben wie z.B. nach Waffeneintragung oder Regelprüfung werden hingegen ohne besondere Zustellungsart versandt.
SBine
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vor 12 Stunden schrieb walthi:
Der Satz "Nur wenn die Überprüfung Erkenntnisse ergibt, die sich negativ auf Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit auswirken, werden Sie angeschrieben." steht im Widerspruch zu den Ausführungen davor, wonach alle Überprüfungen gebührenpflichtig sind.
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vor 12 Stunden schrieb Last_Bullet:
Mich wundern die sehr unterschiedlichen Gebührenhöhen angesichts eines Vorgangs, der eigentlich immer der gleiche sein müsste. Weiß jemand, wie genau diese Regelüberprüfung durchgeführt wird? Also schreibt da einer Briefe, versendet Faxe, E-Mails oder geht das automatisiert eventuell über eine Art Webportal?
Das liegt daran, dass die Gebührenverzeichnisse der Bundesländer bzw. in Baden-Württemberg der Waffenbehörden recht unterschiedlich sind.
Im Regelfall werden die Auskünfte nach § 5 Abs. 5 WaffG inzwischen wohl fast überall automatisiert eingeholt und dann erscheint mir persönlich alles ab 50 Euro zu viel (zumindest wenn alle Register sauber sind wird man die Anrechnung von fast einem Stundensatz nicht wirklich begründen können). Bei gestiegenem Aufwand im Einzelfall (z.B. erforderliche Akteneinsicht, weitere Nachforschungen erforderlich o.ä.) andererseits absolut nachvollziehbar. Aus Gründen der Transparenz halte ich hier eine Zeitgebühr für angemessen.
SBine
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vor 16 Stunden schrieb PetMan:
wäre mir neu das bei einem erwerb auf gelb überprüft wird
Wird unterschiedlich gehandhabt. Manche Behörden sehen das als Erteilung einer Erlaubnis an, andere halten sich an § 4 Abs. 3 WaffG. Bei "Wackelkandidaten" wird teilweise ggf. jährlich oder zweijährlich neu geprüft.
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vor 16 Stunden schrieb Josef Maier:
Trotz Jagdschein, bei dessen Verlängerung Du ja bereits durchleuchtet wurdest?
Den Satz kapiere ich nicht; hat ein (oder besser mehrere) JS Inhaber der zusätzlich abkassiert werden sollte das schon mal durchgezogen?
Vorsicht, bei der JS-Prüfung "fehlt" die Auskunft vom zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister, die nur Waffenbehörden einholen dürfen ! Ist also nur fast aber nicht ganz einer waffenrechtlichen Prüfung gleichzusetzen.
Bezüglich Kostenpflicht Bedürfnisprüfung ist es dort auch so, dass sie über § 4 Abs. 4 WaffG gesetzlich vorgeschrieben ist (früher nur die erste nach drei Jahren, nun alle fünf Jahre) und insofern in Rechnung gestellt werden darf.
SBine
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vor 17 Stunden schrieb tt22:
Wenn´s ne Waffenbehörde nicht macht, ist das für den Erlaubnisinhaber zwar schön, aber rechtswidrig - dementsprechend ist DEINE Behörde da wohl auch er die Ausnahme als der Regelfall...
Vergessene Gebührenerhebungen sind rechtswidrig ? Interessant...
Wenn im Gebührenverzeichnis kein Gebührentatbestand verankert ist, dürfen im übrigen gar keine Gebühren erhoben werden.
SBine
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vor 15 Stunden schrieb Mittelalter:
Ernsthaft?
Also unser Landratsamt hat ein paar hundert Mitarbeiter mit Zugriff auf die EDV... Wer da seine Safekombination "veröffentlicht", der hat den Widerruf der Erlaubnisse verdient.
Da ist ein gelber Din A4 Zettel an der Pinnwand in der Küche daheim aber diskreter....
Ja klar.
So viel Zugriffsmöglichkeiten halte ich für ein Gerücht, denn so wie ich das kenne haben nur die für das Waffenrecht zuständigen Mitarbeiter Zugriff auf die Daten in der Akte (auch auf die elektronisch geführten und das E-Mail-Postfach dazu, falls auf diesem Wege übermittelt - sonst geht das ja auch bei einer Vorsprache). Und die dürfen diese auch haben.
Grüßle SBine
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Ganz alte Kamelle hier.
Das BVerwG hat unter Az. 6C 30.08 entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr für Regelüberprüfungen nach § 4 Abs. 3 WaffG zulässig ist, da diese dreijährige Prüfung für die Waffenbehörden verpflichtend ist.
In einem anderen Urteil des BVerwG gehts dann noch darum, dass das nicht gilt, wenn erst vor 9 Monaten oder so eine gleichartige Prüfung erfolgt ist.
Meines Erachtens ist damit auch die Gebührenerhebung für die Bedürfnisprüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG gedeckt - wobei die zu den JS-Inhabern ja so schlank ist, dass der minimale Aufwand nicht lohnt.
Gruß SBine
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Zum Mastercode sollte sich jeder Waffenbesitzer auf jeden Fall überlegen, wie er diesen am besten so den Erben übermittelt, dass diese erst nach dem Todesfall Kenntnis davon erhalten.
Lösung A wäre Hinterlegung im (notariellen) Testament, Lösung B bei der zuständigen Waffenbehörde hinterlegen (hilft im übrigen auch dann ganz gut, wenn man selbst den Code bzw. die Zahlenkombi beim mechanischen Schloss vergessen hat).
Das selbe gilt natürlich fürs Schlüsselversteck, wobei hier ja das aktuelle Urteil droht...
Gruß aus der Sonne SBine
Reichsbürger: Veröffentlichungen im Internet sind „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen“
in Waffenrecht
Geschrieben
Und Leistungen von einem Staat, den es angeblich gar nicht gibt, anzunehmen bereitet Reichsbürgern auch keine sonderlichen Probleme... Nicht sehr konsequent das ganze.