Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.562
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Geschäfte im Internet bergen immer ein gewisses Risiko. Um ganz sicher zu gehen bräuchtest Du Dir im Prinzip nur die deutsche Ausfuhrgenehmigung (Verbringungserlaubnis nach § 29 Abs. 2 WaffG) vorlegen zu lassen und erst danach den Kaufpreis bezahlen.

     

    Hierzu Hinweis: auch nach nun drei Jahren der Gesetzesänderung zu §§ 29 ff. WaffG gibt es dazu immer noch die alten Vordrucke zu dem mittlerweile nicht mehr existierenden § 31 WaffG.

     

    Bei der für den Überlasser zuständigen Waffenbehörde anzurufen kann man versuchen. Viele geben aber in der Tat keine telefonische Auskünfte raus. Andere nur, wenn zur Person sämtliche Personalien und Erlaubnisnummern genannt werden können.

     

    Gruß SB

  2. vor 10 Minuten schrieb knight:

    Zu der Eingangsfrage: Evtl. kriegt er den Materialwert wieder, wobei der Materialwert mangels Nachfrage halt sehr...

     

    Denke mal, dass hier Schadensersatz zu leisten ist. Wie hoch der sein soll, ist natürlich nicht gerade einfach festzulegen.

  3. vor 32 Minuten schrieb Raiden:

     

    Gerade darüber scheiden sich die Geister.

    Nur weil Bayern und Sachsen das in Merkblätter geschrieben haben, muss es nicht stimmen.

     

    Das BMI teilte damals ja mit, dass ordnungsgemäß angemeldete Altbesitz-Magazine und Magazingehäuse im Rahmen einer jagd- oder schießsportlichen Zulassung weiterhin verwendet und auch transportiert werden dürfen.

     

    Die Überlassung für die Anzeigebescheinigung angemeldeter Magazine darf nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Abs. 4 WaffG oder sonstige Berechtigte (z.B. Erwerber im Ausland, Polizei, Waffenbehörde) erfolgen.

     

    Durch die EU-Vorgabe wurden die Magazine auch weiterhin nicht den wesentlichen Teilen zugeordnet und seit dem 01.09.2020 lediglich unter Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 4.4 als „für die Verwendung in Schusswaffen bestimmte Munitionsbehältnisse, die der Aufbewahrung und Zuführung von Patronen im Rahmen des Ladevorgangs dienen“ definiert. Deshalb erfolgt auch keine Erfassung derselben im Nationalen Waffenregister (NWR).

    Schon deshalb erscheint ein Widerruf von etwas dort nicht gelistetem sachfremd.

    SBine

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 2
  4. vor 2 Stunden schrieb Mittelalter:

    Verstanden? 

     

    Danke, jetzt schon. Nur wie will jemand von der Waffenbehörde das bei der Waffeneintragung prüfen ?

     

    Im Prinzip bleibt da ja nur die umgekehrte Verfahrensweise (also beim Eintrag einer in § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG genannten KK-Waffe auf die max. zulässige 200 Joule Bewegungsenergie der Geschosse hinzuweisen).

    • Gefällt mir 1
  5. vor 2 Stunden schrieb steven:

    Hallo Sachbearbeiter

     

    die Waffenrechtlich Zuverlässigkeit wurde widerrufen.

    Oops, das ist nicht gut.

    vor 2 Stunden schrieb steven:

    Und im gleichen schreiben wurde die Bestätigung der Anmeldung der Magazine widerrufen.

     

    Das kann ich wie karlyman auch nicht nachvollziehen, da keine Erlaubnis. Der Beweggrund der Waffenbehörde, auch den Magazinen habhaft zu werden, ist klar. Nur sehe ich da auf den ersten Blick auch keine Rechtsgrundlage. §§ 45 und 46 WaffG heben nicht auf Anzeigebescheinigungen ab.

     

    SBine

    • Gefällt mir 4
  6. Zur Grundfrage: es gibt ein recht altes Urteil des BVerwG aus den 90er-Jahren. Dieses besagt, dass auch bei Einstellungen mit 1.000,- DM Geldstafe unter Umständen eine Unzuverlässigkeit abgeleitet werden kann. Dies müsste natürlich gut begründet werden, aber die Höhe der Geldstrafe ist in dem Fall zu beachten.

  7. vor 14 Stunden schrieb frosch:

    Meistens akzeptieren die Behörden eine Rücknahme sogar ohne Gebühren festzusetzen.

    Echt ? Habe bislang noch kein Gebührenverzeichnis gesehen, das dort nicht eine Gebührenerhebung für den bis dahin entstandenen Aufwand vorschreibt. Oftmals wird dann aber nur die Durchführung der Überprüfung bei den nach § 5 Abs. 5 WaffG vorgeschriebenen Erkenntnisquellen berechnet.

     

    SBine

  8. Also hier könnte ich mir als behördliches Nogo eigentlich nur vorstellen, dass es um die 200-Joule-Grenze zur Mündungsenergie geht und beim Tippmann-Halbautomat davon ausgegangen wird, dass diese überschritten ist.

     

    Für eine Waffenbehörde ist dieser Aspekt nicht so einfach zu prüfen, denn weder in den BKA-Bescheiden noch in der Regel zu einer Waffenbeschreibung von Händlern im Netz finden sich Joule-Angaben.

     

    Mich persönlich würde auch mal interessieren, welche KK-Waffen mit Munition für Randfeuerzündung die Grenze knacken und was z.B. die Tippmann mit BKA-Zulassung (müsste wohl die M4-22 Elite GS sein) "bringt". Hat da jemand Beispiele parat ?

     

    Grüßle

    SBine

  9. Am 24.9.2022 um 18:12 schrieb inst200:

    Nur mal so zum Verständnis für mich, für welche "Überbestandswaffen" gilt das denn nun?

    Im WaffG von vor 2009 waren die Erwerbsvoraussetzungen ja andere. Da war z.B. nicht zwingend die Wettkampfteilnahme erforderlich.

     

    Im alten Gesetzestext Steht im Bezug auf, ab der dritten Kurzwaffe, bzw. ab der vierten Langwaffe

     

    1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

    2. zur Ausübung des Wettkampfsportes erforderlich ist

     

    Der nachfolgende Satz     

    und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

     

    wurde erst später in das Gesetz aufgenommen.

     

    Was ist nun für welchen Zeitraum gültig?

     

    Ich blick da nicht mehr durch......

     

    Inst200

    Habe den Thread erst jetzt gelesen und deshalb meine späte Antwort dazu.

     

    Überbestandswaffen sind alle über dem Grundkontingent (drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition). NICHT dazu zählen alle Waffen auf gelben WBK sowie ebenfalls nicht einzelne wesentliche Teile dazu.

     

    Die für die Waffenbehörden maßgebliche WaffVvW besagt zu den Altfällen vor 2009 unter Nr. 14.3 folgendes:

     

    "Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle 2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätze gelten:


    Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Altfällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen nachfordern."

     

    Im übrigen verweist § 14 Abs. 5 WaffG derzeit auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3. Insofern kann damit bei Bedürfniswiederholungsprüfungen nicht losgelöst von § 14 Abs. 4 WaffG eine eigenständige Wiederholungsprüfung erfolgen (weil der ehemalige Absatz 3 für Leistungsschützen unverändert zu Absatz 5 gemacht worden ist und somit lediglich für Neuerwerb entsprechend anzuwenden ist). Auch dann nicht, wenn man das als "redaktionelles Versehen" ansieht.

     

    Fazit: Bedürfniswiederholungsprüfungen betreffen gleichermaßen Grundkontingent und Überkontingent nach den Regeln des § 14 Abs. 4 WaffG. Bis zum 31.12.2025 ist aufgrund der Übergangsregelung des § 58 Abs. 21 WaffG eine Nachweisführung über die Sportschützenvereine möglich, danach nur noch über die anerkannten Sportschützenverbände.

     

    Gruß

    SBine

     

    @ASE: dass Du das anders siehst, weiß ich. Aber Deine Meinung überzeugt mich trotzdem nicht und das was oben steht ist meine Meinung.

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  10. vor 15 Stunden schrieb JuergenG:

    Nö, mehrfach selbst gehabt: Waffe steht seit 40 Jahren mit Kal. 7,65 anstatt 9mm kurz in der WBK des Besitzers und seit ein paar Jahren auch so im NWR.

    Behörde mit der Anmeldung darauf hingewiesen und versichert, dass die Waffe in 9mm kurz ist. "9mm kurz" konnte die damalige SB nicht als Kaliber im NWR finden, auch nicht nach Hinweis auf X-Waffe.

    Wir haben uns dann auf 9mm Browning k geeinigt und sie hat's im NWR auch entsprechend geändert (das war die meist etwas seltsame "Zwischenlösungs-SB").

     

    Korrekte Bezeichnung nach XWaffe-Munitionskatalog (Code 475), in den man im Zweifelfsfall einfach mal reinschauen muss ist hier:

    9mmBrowningK

     

    Eines der zahlreichen Synome ist 9mmkurz wie u.a. auch .380 ACP, .380 AUTO, 9mm AUTO, DWM 540.

     

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 2
  11. vor 22 Stunden schrieb knight:

    Wie du richtig schreibst: "zu erschweren und zu verzögern". Ein gut versteckter Schlüssel verzögert ausreichend gut. Zweck der Norm erfüllt. Auch damit wäre man logisch völlig korrekt zu einer pragmatsichen Entscheidung gekommen.

    Also meines Erachtens verhält es sich in puncto Schlüsselverwahrung mangels spezieller gesetzlicher Regelung dazu so, dass schlichtweg die Grundnorm des § 36 Abs. 1 WaffG zu beachten ist. Jeder Waffenbesitzer hat demnach die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ein Abhandenkommen der Waffen oder unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern. Also letztendlich genau so, wie nach WaffG1976 noch für Waffen oder Munition der Fall. 

     

    Die Verantwortung zur Art und Weise der Schlüsselverwahrung liegt beim Waffenbesitzer und im worst case eines Verlustes muss er schlüssig darlegen können, dass seine Vorkehrungen gut genug waren. Um eine endlose Tresorkette zu vermeiden, sollte am besten ein Tresor mit Zahlenschloss oder elektronischem Schloss versehen sein. Von den biometrischen Varianten, zu welchen ja nach der Verordnungsermächtigung Regelungen getroffen werden könnten, habe ich schon seit vielen Jahren nichts mehr gehört. Da gabs offenbar bei den Tests technische Probleme...

     

    SBine

    • Wichtig 2
  12. Schon klar, aber nach einer Einstellung des Strafverfahrens aus o.g. Gründen ist so eine Prognose nicht wirklich einfach. Dass die Erbin nach sachkundig war und sich auf das Verhalten des Ex als korrekt berufen konnte, ist dabei u.a. auch zu berücksichtigen. Meines Wissen wurde in dem Fall damals nachträglich ein rechtskonformer Tresor nachgewiesen und die Waffen dort eingelagert. Ansonsten OWI-Anzeige.

    • Gefällt mir 2
  13. Am 1.9.2023 um 20:16 schrieb Josef Maier:

    Mit der von Dir wiederholt hier niedergeschriebenen Logik könnte MÜSSTE man denknotwendigerweise kinderfreie Haushalte gänzlich anders behandeln.

     

    Strafrechtlich ist so was sogar schon zu scharfen Waffen geschehen. Von einer Staatsanwaltschaft unterschieden wurde trotz vorsätzlicher Falschverwahrung (von einer Erbin nachgewiesen wurde ein Tresor, den es nie gab und die Waffen stattdessen - wie angelblich bereits früher vom verstorbene Ehemann und sachkundigen Sportschützen - weiterhin im verschlossenen Kleiderschrank aufbewahrt) eine abstrakte Gefahr und eine konkrete Gefahr.

     

    Da in diesem Fall die Erbin alleine im Haus wohnte, wurde die Gefahr eines Abhandenkommens der Waffen als lediglich abstrakt eingestuft und das Strafverfahren eingestellt ! Damit blieb der Waffenbehörde dann nur noch die Anzeige als Ordnungswidrigkeit.

     

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 1
  14. Erbvertrag ginge auch noch.

     

    Fazit: wenn kein Erbschein, Testament, Vermächtnis oder Erbvertrag vorliegt, können nicht Dritte von Hinterbliebenen zum Erben erklärt werden. Diese selbst könnten aber die Erben-WBK beantragen und dann selbst wie angeblich vom Vorverstorbenen gewünscht verfahren.

     

    Gruß SBine

    • Wichtig 1
  15. vor 3 Stunden schrieb steven:

    Hallo Jan_8791

     

    wäre es nicht einfacher gewesen, jeder Waffenbesitzer wäre frei geschaltet worden und hätte die Eintragungen selbst vorgenommen. 

    Damit wäre das NWR korrekter wie jetzt.

     

    Steven

    Fraglich, denn diese müssten sich dann alle gut mit den XWaffe-Katalogen auskennen und wie das ein 90-jähriger Erbe oder Altbesitzer wuppen sollte, der ggf. nicht mal einen eigenen PC o.ä. hat, möchte ich mir erst gar nicht vorstellen.

     

    Zudem geht das Vertrauen ja nicht mal so weit, dass die Waffenhändler im NWR mitmischen dürfen. Die melden nur über die Kopfstelle, die die Daten dann im NWR eingibt.

     

    Grüßle (immer noch aus dem Schwarzwald)


    SBine

  16. vor 21 Stunden schrieb TTG:

    LongCovid oder doch eher Impfschäden?

    LongCovid ! Echt übel für die oder den Betroffene/n. "Jackpot" davon ist das quasi nicht behandelbare Fatigue-Syndrom. Da kam im TV neulich als Beispiel eine ca. 30 Jahre alte Dame, die seitdem dauererschöpft ist. Arbeiten gehen wird nicht mehr möglich sein und selbst kleinste Verrichtungen wie einkaufen, Postpaket entgegennehmen, etwas laufen bringen diese Leute rasch an die Grenze und sie müssen sich danach erst mal wieder lange hinlegen. Eigentlich so kein Leben mehr...

     

    Ich bin so froh, dass ich seit Coronabeginn so gut aufpasse und größere Ansammlungen in geschlossenen Räumen meide und so bis heute zumindest wissentlich coronafrei geblieben bin. Im Bus oder im Zug trage ich immer noch FFP2-Maske. Das ist ja keine große Einschränkung.

     

    Gruß aus dem Schwarzwald

     

    SBine

    • Wichtig 1
  17. vor 12 Minuten schrieb TTG:

    Überfordert dich das wirklich? Es war nie eine echte Pandemie!

    Aha, interessante Aussage. Aktuell häufen sich ganz stark Scharlach-Fälle, die damit auch im Zusammenhang stehen sollen.

     

    Und mit LongCovid-Symptomen ist nicht zu spaßen. Es werden immer mehr aus Freundes-und Bekanntenkreis, die daran leiden...

    • Gefällt mir 1
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.