Zum Inhalt springen

Sachbearbeiter

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    15.647
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Am 17.5.2025 um 14:44 schrieb msk:

    Warum braucht denn das LKA so lange? Gibt es da keinen digitalen Prozess, der einfach "Akte leer" meldet?

    Könnte mir vorstellen, dass nicht alle Anfragen automatisiert durchlaufen wenn es früher mal irgendwelche Erkenntnisse (wenn auch nur Bagatellen, nicht weiterverfolgte Dinge, eine Aussage als Zeuge, eine Anzeige zu einer anderen Person, ggf. sogar einen Fall als Geschädigter o.ä.) gab. Diese Fälle werden dann erst mal aussortiert und manuell bearbeitet. Dazu müssen alte - ggf. schon archivierte - Vorgänge gezogen werden, was viel Zeit bindet.

     

    Nicht vergessen darf man auch, dass über das LKA zu ständig mehr Rechtsgebieten Anfragen erfolgen, was das System dort offenbar derzeit überlastet hat. Waffenrechtliche Anfragen sind ja nur ein Teil davon...

     

    Ist aber nur eine Vermutung.

     

    SBine

    • Gefällt mir 1
  2. Am 24.6.2025 um 00:10 schrieb ASE:

    Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt. 

    Meines Erachtens so nicht richtig, da nachfolgend zu § 58 WaffG nichts Abweichendes bestimmt wird (also dass die alten gelben WBK nun den Bestimmungen für die neue gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 bzw. inzwischen Abs. 6 unterliegen). Insofern gelten diese im genehmigten Umfang fort und gilt für diese eben NICHT die Beschränkung auf zehn Waffen sowie das Erwerbsstreckungsgebot !!!

     

    Gruß SBine 

    • Wichtig 4
  3. Meines Wissens machen hier in Süddeutschland beim TÜV Süd nur noch Freiburg, Ravensburg und Ulm die Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 4 AWaffV.

     

    Beim Gesundheitsamt könntest Du aber auch mal fragen. Die gehören ebenfalls zum Kreis der Gutachter.

     

    Viel Erfolg und schönes Weekend !

     

    SBine

  4. Diesmal in Hamburg wars eine 39-jährige Deutsche und ein Syrer hat eingegriffen, dass nicht noch mehr passiert.

     

    Und auch im Ausland passiert so ein Zeug ja ebenfalls ständig (siehe kürzlich wieder Auto in Menschenmenge bei der Meisterfeier von Liverpool...) Unglaublich und egal wo in der Welt es passiert jedes mal ein Schock.

     

    Gruß SBine

  5. vor 19 Stunden schrieb nyota:

    War es schon immer so, dass bei einer Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses ein Hintergrundcheck gemacht wurde, der ein paar Wochen dauert  ?

    Als ich mir den zum ersten Mal ausstellen ließ habe ich ihn sofort bekommen , wenn ich mich recht erinnere. 

    Nein, da keine Erlaubnisurkunde, sondern lediglich ein Reisedokument !!!

     

    Durch dieses wird nichts neues genehmigt sondern nur gegenüber dem Ausland dokumentiert, was im Herkunftsland registriert worden ist.

     

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 2
  6. Tausch durch Händler wäre wohl eher nicht zulässig. Zumindest nicht ohne ok des BKA.

     

    Der zuständigen Waffenbehörde würde ich es auf jeden Fall mitteilen, wenn ein angemeldetes Magazin nicht mehr verwendbar ist. Die wird dann meines Erachtens die ehrenvolle Aufgabe der Entscheidung haben, wie dieses aus dem Verkehr gezogen wird, sofern sich dies nicht bereits aus dem BKA-Bescheid selbst ergibt.

     

    Für die Beschaffung eines großen Ersatzmagazins wäre eine BKA-Ausnahmegenehmigung einzuholen.

     

    Gruß SBine

     

     

    • Wichtig 1
  7. Ich denke, hier muss man mal folgendes klarstellen:

     

    1. Für eine Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu prüfen. Bei erstmaliger Erteilung klares Ding, danach muss man erst mal werten, ob mit Erlaubnis auch Eintragungen auf vorhandenen WBK gemeint sind oder nicht bzw. ob dann die mindestens dreijährige Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG genügt.

     

    2. Inzwischen gibt es Auskunftsstellen mit Nachberichtspflicht (LKA, Verfassungsschutz, Zollkriminalamt und Bundespolizei). Da die Datensätze dort erst nach drei Jahren und drei Monaten gelöscht werden, ist bis dahin KEINE erneute Anfrage nötig. Keine Nachberichtspflicht besteht derzeit nur bei BZR und ZStV. Und da bekommt man den Rücklauf in der Regel noch am selben Tag (nur in Einzelfällen beim BZR auch mal  etwas verzögert).

     

    3. Für einen EFP wird keine Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung geprüft, weil es sich bei diesem lediglich um ein Reisedokument handelt, der das Vorhandensein bestehenden Waffenbesitzes gegenüber dem Ausland bestätigt und nichts zusätzliches "genehmigt".

     

    Aus den o.g. Gründen sind lange Wartezeiten oft hausgemacht.

     

    SBine

    • Gefällt mir 2
  8. Deshalb steht inzwischen in den neuen Vordrucken für gelbe und grüne WBK auch klarstellend "...für die dafür bestimmte und zugelassene Munition".

     

    Oder anders gesagt: jegliche Munition, die beschussrechtlich aus der Waffe verschossen werden kann, ist von einer dazu erteilten MEB gedeckt.

     

    Grüßle SBine

    • Gefällt mir 3
  9. Das ist ja total verrückt ! Geschätzt über 80% der Antragsteller für KWS nutzen diesen zum Selbstschutz (obwohl total sinnfrei, da SRS-Waffen zur Knallerzeugung sowie als Signalmittel gebaut werden). Für Selbstschutz ist das beste Verteidigungsmittel ein Tierabwehrspray bzw. für Leute, die viel im Freien unterwegs sind, die Gelvariante davon.

     

    Eine Rückgabewelle der alten KWS an die Waffenbehörden mit Ausstellung neuer KWS würde die Waffenbehörden nochmals extrem zusätzlich beschäftigen. Wie schon gesagt, würden neue KWS unter den neuen Bedingungen nicht so oft wie die alte Version beantragt werden.

     

    Und denken wir doch mal an den Anfang des KWS (April 2003) zurück. Dessen damalige Einführung war Wunsch von Zoll und Polizei, damit diese auf der Straße nur zuverlässigen Personen begegnen, die mit einer SRS-Waffe unterwegs sind. Das würde durch die Neuregelung ja total auf den Kopf gestellt werden !!!

     

    Grüßle SBine

    • Gefällt mir 2
  10. Am 6.3.2025 um 17:44 schrieb heinzaushh:

    Was es leider! wertlos macht.

    SB hat mir gesagt, dass das IM BW die Waffenbehörden im August 2021 wie folgt informiert hatte:

     

    "

    Betreff: Aufbewahrung von Großmagazinen

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

    aufgrund aktueller Anfragen möchten wir Sie nach Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG informieren.

    Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung.

    Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind.

    Wir bitten um entsprechende Information der nachgeordneten Waffenbehörden.

    Mit freundlichen Grüßen

    ..."

    • Gefällt mir 2
    • Wichtig 4
  11. Anfragen gehen bei SB anscheinend momentan per verschlüsselter E-Mail an BuPo und ZKA raus. Rücklaufzeiten sehr fix mit wenigen Tagen.

     

    Problem allerdings: man soll nur alle zwei, besser maximal wöchentlich neue Anfragen stellen !

     

    Die Schnittstellen seien bestellt, aber derzeit noch nicht verfügbar. Besonders fraglich sei, wie man zur persönlichen Eignung die Polizeidienstellen der letzten zehn Jahre anfragen soll. Schon ob da Polizeiposten, Polizeireviere oder Polizeipräsidien gemeint sind, weiß anscheindend niemand.

     

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 1
    • Wichtig 1
  12. Am 23.12.2024 um 09:55 schrieb msk:

    Um was für einen Antrag geht es bei dem Ersteller dieses Threads überhaupt? Um die Erstellung einer WBK?

     

    Wenn ja: Hat er überhaupt mal in das Antragsformular seiner zuständigen Behörde geschaut? Im Formular meiner Behörde gibt es keine einzige Frage zu Straftaten, Gesundheitsdaten oder Nicknames im Internet. Dort wird einzig und allein gefragt, ob man in irgendwelchen Parteien oder Vereinen ist, die entweder rechtswirksam verboten sind oder bei denen das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Und ob man irgendwas gegen Völkerverständigung hat.

    Antragsteller müssen sich nicht selbst belasten lt. Klarstellung der Waffenrechtsreferenten vor gut 15 Jahren ! Fragen dazu sind deshalb rechtswidrig. Die Waffenbehörde prüft anhand der vorgegebenen Erkenntnisquellen. Punkt.

     

    SBine

    • Gefällt mir 2
  13. Meines Erachtens betrifft das 10er-Kontingent nur die gelbe WBK nach Paragraph 14 Abs. 6 WaffG. Die alte gelbe WBK gilt entsprechend Par. 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort, weshalb für diese ja auch das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt.

     

    Weihnachtsgrüße SBine

  14. vor 18 Stunden schrieb MT1965:

    Grundsätzlich ist ein BKA-Feststellungsbescheid oder eine Beurteilung nach §6 AWaffV für eine Waffe nicht erforderlich … er sorgt nur für mehr Rechtssicherheit.

    Aha, genau diesbezüglich war ich unsicher. Wenn das so stimmt, ist meine Frage beantwortet, da hier trotz Anschein alle Merkmale für eine Zulassung zum Schießsport vorliegen.

     

    SBine

  15. Na ja die o.g. Personengruppen, die vom Verbot ausgenommen sind, wären zweifellos solche Berechtigte.

     

    Wenn man keinen findet, kann man die Teile ja innerhalb des Jahreszeitraums auch ins Ausland verkaufen.

  16. Wie sieht das mit dem Thema evtl. Verbot vom Schießsport für eine Schmeisser AR 15 Dynamic L (Lauflänge über 40cm) eigentlich aus, wenn es "nur" einen BKA-Feststellungsbescheid für ein anderes Modell gibt ? Gemeint ist dieses hier:

     

    Z-489, Schmeisser GmbH, Schmeisser AR 15 S4 Sport, .223Rem

    Im BKA-Bescheid steht ja explizit drin, dass er nur für das geprüfte Modell gilt.

     

    Wer weiß Bescheid ?

     

    Gruß SBine

  17. vor 22 Stunden schrieb CZM52:

    Und die ist halt nicht vom Gesetz gedeckt und wird spannend was der SB dann als Bedürfnis ins NWR einträgt 

    Verstehe ich jetzt nicht. Zur defekten Waffe besteht doch ein Bedürfnis. Und wenn diese durch eine andere gleiche Waffe "ersetzt" wird, ist doch nichts anders als vorher ?

     

    Meines Erachtens muss so ein "Tausch" im WaffG aus genau diesem Grund nicht extra geregelt werden sondern ergibt sich aus der Logik selbst. Ist ja kompletter Unsinn, dass ein bereits bestätigtes Bedürfnis erneut nachgewiesen werden soll. Einzige Ausnahme, die man evtl. sehen kann: Grundbedürfnis wurde noch nach der Altregel vor WaffG2002 über den Schützenverein glaubhaft gemacht, dann könnte man zum Schluss kommen, dass der Verband aufgrund der aktuellen Regelungen übergangen werden würde.

     

    Wechsel einer Waffe in eine andere Klasse (z.B. alt 9mmLuger, neu: .40S&W) ist natürlich was anderes, da nicht vom vorhandenen Bedürfnis gedeckt. Das geht nur nach vorherigem Bedürfnisnachweis.

     

    SBine

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.