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Sachbearbeiter

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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Im übrigen zu beachten ist die vielen nicht bekannte BT-Drucksache 18/12397 Seite 14 bei häuslicher Gemeinschaft:

     

    "...Die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung gilt dabei unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses. Es reicht also auch aus, wenn die häusliche Gemeinschaft erst nach Inkrafttreten begründet und/oder der Angehörige erst nach Inkrafttreten Waffenbesitzer wird.


    Zum Nachweis der Weiternutzungsbefugnis können auch die Nachweise der sicheren Aufbewahrung, die gemäß § 36 Absatz 3 bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen müssen, herangezogen werden. Darüber hinaus kom-
    men etwa auch Zeugnisse der Mitbewohner oder andere Dokumentationen wie Fotos in Betracht. Die Anforderungen an den Nachweis einer häuslichen Gemeinschaft dürfen wegen des waffenrechtlich weiten Begriffs nicht
    zu hoch sein. So ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Angehörige am Ort der häuslichen Gemeinschaft auch gemeldet ist."

     

    Gruß SBine

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  2. Am 15.1.2026 um 01:37 schrieb JFry:

    Gehen tut das, ist aber nicht billig… so 600 bis 1000 Euro für eine Waffe. Je nach Aufwand und Qualität der Ausführung kann man das schon mal veranschlagen.

    Das kann ich bestätigen. Nicht selten wandern diese Waffen mehrfach zwischen der deaktivierenden Person (in der Regel jemand mit Waffenherstellungskenntnissen, denn andere schaffen es in der Regel nicht, die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen) und dem Beschussamt hin und her und jedes mal steigen die Kosten... Vorab muss erst mal ein "Plan" übermittelt werden. Aufwand und Kosten sind immens, weshalb da so mancher schon mitten in der "Leistungskette" den Vorgang abgebrochen und die Waffe zur Verschrottung freigegeben hat.

     

    Die Unbrauchbarmachung von Waffen ist also eher eine nur theoretische Möglichkeit als Alternative zu Überlassung an Berechtigten oder Vernichtung.

     

    Grüße SBine

  3. Auf jeden Fall sollte sich jeder Waffenbesitzer Gedanken machen, wie es nach seinem Ableben mit seinen Waffen weitergehen soll. Dazu gehört auch, dass die Angehörigen die Möglichkeit erhalten, den Tresor zu öffnen und das Versteck zum Schlüssel, Zahlenkombi, PIN-Code o.ä. in geeigneter Weise an diese übermittelt werden. Am besten ist es wohl, wenn diesbezüglich mit einer anderen berechtigten Person entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Öffnungen durch Tresorhersteller oder zertifizierte Fachfirmen sind sehr teuer und sollten vermieden werden. Herkömmliche Schlüsseldienste bekommen die alten Behältnisse nach Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 relativ problemlos auf, ab Widerstandsgrad 0 der DIN/EN 1143-1 kommen die aber schon ordentlich ins schwitzen, wie ich schon gehört habe. Vor allem dann, wenn der Tresor beschädigungsfrei geöffnet werden soll.

     

    Hinsichtlich der Blockiersysteme verhält es sich im übrigen so, dass in der Tat alle PTB-Zulassungen abgelaufen sind (weil es den Firmen einfach viel zu teuer war, sich neue Zulassungen zu besorgen, die dann kaum genutzt werden). Lediglich alte Rest- und Lagerbestände können deshalb noch in Erbwaffen verbaut werden. Bis auf wenige Ausnahmen werden nun zu erteilten Erben-WBK stets Ausnahmen von der Blockierpflicht gemäß § 20 Abs. 6 WaffG erteilt. Das Thema hat sich wie erwartet "totgelaufen".  

     

    SBine

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  4. Wichtig zu erwähnen ist hier noch, dass sich die Reihenfolge der Erlaubniserteilung inzwischen in die korrekte Richtung geändert hat (also zuerst "Einfuhr"erlaubnis, dann "Ausfuhr"erlaubnis).

     

    Siehe hier inzwischen neuer Gesetzestext zur "Ausfuhr" in § 29 Abs. 2 WaffG:

     

    "Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn der andere Mitgliedstaat das Verbringen erlaubt hat oder der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates keine solche Erlaubnis erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Verbringen aus einem Drittstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat."

     

    Gruß SBine

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  5. Eine bestehende Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG kann einem nicht das ganze Leben lang vorgehalten werden.

     

    Zwar ist es so, dass nach Ablauf der oben genannten fünfjährigen Wohlverhaltensfrist aufgrund der Ausnahmeregelung zum Verwertungsverbot in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bei einem Neuantrag ALLE früheren Erkenntnisse herangezogen werden können (die genannte Frist gilt also nur für den Widerruf bestehender Erlaubnisse), aber die Waffenbehörde muss zu ihrer Zukunftsprognose dann gut begründen, warum die Alterkenntnisse auch nach vielen verstrichenen Jahren - ohne neue Erkenntnisse - einer erneuten Erlaubniserteilung im Wege stehen. Die genannte Gesetzesnorm verlangt nämlich folgendes: "...falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde".

     

    Unterm Strich kommt es also ganz stark darauf an, aus welchem Grund der Widerruf erfolgt ist. Je höher das "Gewicht" der alten Erkenntnisse, um so länger wird es dauern, irgendwann später mal wieder eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erhalten.

     

    Gruß SBine

     

     

     

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  6. Habe den Thread erst jetzt gelesen und bin erstaunt über die Auslegungen des Users MarkF.

     

    Die WaffVwV beschreibt die Umgangsart erwerben meines Erachtens gut und auch erschöpfend wie folgt:

     

    "Zu Abschnitt 2:
    Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
    Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen
    Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand
    nach eigenem Willen zu verfügen
    . Als tatsächliche Gewalt
    ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen
    rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der
    Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die
    Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche
    Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit
    oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich;
    erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr
    auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes
    oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche
    Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung)
    ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen
    daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.

    Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht
    darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht
    oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu
    Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens
    der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch
    vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und
    Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen
    (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern
    diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden
    tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden
    sind.

    Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2
    Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen
    und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft
    voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die
    Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer
    Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt
    des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der
    bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
    Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere
    Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand
    ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die
    beide selbstständigen Zugriff haben."

     

     

    Eine erfolgte Überlassung führt also erst dann zum Erwerb durch den Erwerber, wenn dieser ganz einfach gesagt die Waffe in den Händen hält. Beim Postversand ist dies ab erfolgter Annahme der Sendung der Fall, denn erst ab da besteht die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Waffe auszuüben. Diese könnte ja auch unterwegs wie auch immer verschütt gehen und dann gab es zu keinem Zeitpunkt einen Erwerb !

     

    Für den privaten Überlassers ist wie oben schon geschildert ein nicht erfolgender Erwerb zumindest in den Fällen eines für einen eigenen erneuten Rückerwerb benötigten Voreintrags problematisch.

     

    Wenn man die Möglichkeit zum Erwerb hat, sollte man diese also auch im vorgetragenen Fall nutzen und sich bezüglich der Eintragungsmodalitäten bei beabsichtigter Rücküberlassung mit der Waffenbehörde in Verbindung setzen. Zumindest ein nochmaliger Bedürfnisnachweis wird im Regelfall ja wohl nicht verlangt werden.

     

    Grüße aus der Schweiz

    SBine

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  7. Am 15.8.2025 um 13:56 schrieb Andor:

    Genauso wie du bei einer Waffenkontrolle eigentlich nicht verpflichtet bist, auch die Pulveraufbewahrung zu zeigen.

     

    Nun ja, nach § 31 Abs. 2 SprengG ist auch das für die Kontrolleure zulässig und es macht schon Sinn, beide Prüfungen in einem Aufguss vorzunehmen.

     

    Wenn (in Baden-Württemberg unzulässigerweise) Gebühren für verdachtsunabhängige Kontrollen ohne Zusatzaufwand berechnet werden ist das ein anderes Thema.

     

    SBine

    • Wichtig 1
  8. Am 31.7.2025 um 09:39 schrieb MB69:

    Und im Jahr 2025 ist es nicht möglich, dass die kontrollierenden Beamten einen tagesaktuellen NWR-Auszug für die Kontrolle haben ?

    ...

    In der Regel schon, weil die von Dir beschriebene Digitalisierung wenn überhaupt bislang nur bei relativ wenigen Waffenbehörden für das dortige Büro angekommen ist. Die Waffenkontrolleure unterwegs bräuchten Laptops sowie auch eine weitere Lizenz fürs Waffenprogramm, deren Beschaffung oftmals schon das Budget nicht hergeben dürfte. Zudem dürfte eine NWR-Nutzung "auf der Straße" nicht so ganz unbedenklich sein bzw. als zu unsicher eingestuft werden.

     

    Ist aber ja auch nicht so wild, wenn sich der Bestand inzwischen verändert hat. Das wird dann einfach im Prüfprotokoll entsprechend vermerkt und die Sachbearbeitung kann dann checken, ob das so stimmt.

     

    Gruß SBine

  9. Na ja, von der Erstellung des Prüfauftrages an die Waffenkontrolleure bis zur tatsächlich durchgeführten Kontrolle dürfte in der Praxis recht oft ein längerer Zeitraum liegen. In der Regel wird man es wohl erst mal unangekündigt versuchen und ansonsten irgendwann mal einen Termin ausmachen. In dieser Zwischenzeit kann sich beim Waffenbesitz natürlich was getan haben, aber das lässt sich ja durch Vorlage der WBK vor Ort bzw. Hinweis auf derzeitiges liegen derselben bei der Waffenbehörde rasch klären.

     

    Gruß SBine

  10. vor 15 Stunden schrieb PetMan:

    Das sehen große Teile der Republik anders. Auch wenn in Düsseldorf ein Gericht so geurteilt hat, das hat keine bindende Wirkung in ganz Deutschland. Und nicht angemeldete Magazine in den Tresor..............................:rofl:

    Zu dem Thema gab es wegen etlicher Rückfragen eine Abstimmung mit dem BMI über die Aufbewahrung von Großmagazinen i.S.d. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG. Hierzu wurde folgendes dargelegt:

    "Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung.

    Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind."

    Gruß SBine

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  11. Am 25.7.2025 um 20:52 schrieb Giraffe:

     

    Gibt es eine Auflistung dieser Fehler? Würde ich mir gerne mal ansehen.

    Also auf Anhieb fallen mir diese hier ein:

     

    1. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5.6 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (statt Tabelle 5 müsste Tabelle 8 der Maßtafeln zum Thema Grenaille-Patronen korrekt sein)
    2. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (…für die eine Erlaubnis zum Handel..)

    3. Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (dort müssten die Nummern unter Nr. 1.3 inzwischen 2.6 bis 2.8 lauten)

    4. Anlage zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV (da müssten Nrn. 1.6 und 2.5 jeweils wie folgt lauten: „…vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden sind).

    Hinweis: Auch die AWaffV wurde gerade erst geändert.

    Von der WaffVordruckVwW 2012, zu der sich durch die WaffG-Änderung etliches geändert hat, möchte ich schon gar nicht erst anfangen.... aua

    Gruß SBine

  12. Die User ASE, Elo und L-L haben die Sache mit Belegen klargestellt. Dankeschön. :s75:

     

    Zudem hat sich der VDB nochmals wie folgt rückversichert:

     

    "Da dennoch aktuell eine zweite Lesart der neuen Gesetzesstelle diskutiert wird, nach der alle bereits zugelassenen Waffen betroffen wären, haben wir noch einmal um eine Klarstellung des BMI gebeten. Von dort heißt es:

    „Die am 24. Juli 2024 in Kraft getretene Neufassung von Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz entfaltet keine Rückwirkung und wirkt damit nicht auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte zurück. Waffen, die auf Grund der bis zum 23. Juli 2025 geltenden Altfassung der Vorschrift erlaubnisfrei erworben und besessen werden durften, sind weiterhin erlaubnisfrei. Lediglich Waffen, für die die Bestätigung zum Aufbringen des „F im Fünfeck“ am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde und die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind, unterliegen der Erlaubnispflicht.“"

     

    In der Gesetzesbegründung stand im übrigen ja bereits, dass solche Waffen noch nicht auf dem Markt sind. Deshalb können die bisherigen LG auch nicht von der Neuregelung betroffen sein.

     

    Was mir am neuen Gesetz sowie auch an der kurz zuvor erfolgten Änderung der AWaffV gleich aufgefallen ist: Die seit WaffG2008 bestehenden redaktionellen Fehler wurden wieder nicht beseitigt, auch wenn man bei jeder Änderung denkt, dass das mal nachgezogen wird...

     

    Herzliche Grüße an alle

     

    SBine

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    • Wichtig 5
  13. Am 24.7.2025 um 13:46 schrieb HangMan69:

    das muss ja dann auch irgendwo schriflich dokumentiert sein!

    Der "Hamburger Kasten" bezieht sich vermutlich auf die Regelungen in Nr. 36.5 ff. WaffVwV:

     

    "36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenotsignalpistolen
    gelten folgende Besonderheiten:
    36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen
    Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden
    Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewahrungsbehältnis
    als ausreichend anzuerkennen, wenn es die
    nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:

    – Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei –
    gearbeitet sein;
    – das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stärke
    von 4 mm aufweisen;
    – eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist erforderlich;
    – das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch codiertes
    Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können
    zum Einsatz kommen).

    Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit innenliegendem
    Schloss, z. B. eine Geldkassette, an den keine
    weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.

     

    36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit
    hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner
    Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen
    Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B
    aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des
    Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein längerer
    Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer
    Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im
    Yachthafen liegen und überholt werden."

     

    Ist "nur" eine Verwaltungsvorschrift, aber trotzdem Werkzeug für die Waffenbehörden.

     

    Gruß und schönes Weekend SBine

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    • Wichtig 1
  14. Am 17.5.2025 um 14:44 schrieb msk:

    Warum braucht denn das LKA so lange? Gibt es da keinen digitalen Prozess, der einfach "Akte leer" meldet?

    Könnte mir vorstellen, dass nicht alle Anfragen automatisiert durchlaufen wenn es früher mal irgendwelche Erkenntnisse (wenn auch nur Bagatellen, nicht weiterverfolgte Dinge, eine Aussage als Zeuge, eine Anzeige zu einer anderen Person, ggf. sogar einen Fall als Geschädigter o.ä.) gab. Diese Fälle werden dann erst mal aussortiert und manuell bearbeitet. Dazu müssen alte - ggf. schon archivierte - Vorgänge gezogen werden, was viel Zeit bindet.

     

    Nicht vergessen darf man auch, dass über das LKA zu ständig mehr Rechtsgebieten Anfragen erfolgen, was das System dort offenbar derzeit überlastet hat. Waffenrechtliche Anfragen sind ja nur ein Teil davon...

     

    Ist aber nur eine Vermutung.

     

    SBine

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  15. Am 24.6.2025 um 00:10 schrieb ASE:

    Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt. 

    Meines Erachtens so nicht richtig, da nachfolgend zu § 58 WaffG nichts Abweichendes bestimmt wird (also dass die alten gelben WBK nun den Bestimmungen für die neue gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 bzw. inzwischen Abs. 6 unterliegen). Insofern gelten diese im genehmigten Umfang fort und gilt für diese eben NICHT die Beschränkung auf zehn Waffen sowie das Erwerbsstreckungsgebot !!!

     

    Gruß SBine 

    • Wichtig 3
  16. Meines Wissens machen hier in Süddeutschland beim TÜV Süd nur noch Freiburg, Ravensburg und Ulm die Gutachten zur persönlichen Eignung nach § 4 AWaffV.

     

    Beim Gesundheitsamt könntest Du aber auch mal fragen. Die gehören ebenfalls zum Kreis der Gutachter.

     

    Viel Erfolg und schönes Weekend !

     

    SBine

  17. Diesmal in Hamburg wars eine 39-jährige Deutsche und ein Syrer hat eingegriffen, dass nicht noch mehr passiert.

     

    Und auch im Ausland passiert so ein Zeug ja ebenfalls ständig (siehe kürzlich wieder Auto in Menschenmenge bei der Meisterfeier von Liverpool...) Unglaublich und egal wo in der Welt es passiert jedes mal ein Schock.

     

    Gruß SBine

  18. vor 19 Stunden schrieb nyota:

    War es schon immer so, dass bei einer Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses ein Hintergrundcheck gemacht wurde, der ein paar Wochen dauert  ?

    Als ich mir den zum ersten Mal ausstellen ließ habe ich ihn sofort bekommen , wenn ich mich recht erinnere. 

    Nein, da keine Erlaubnisurkunde, sondern lediglich ein Reisedokument !!!

     

    Durch dieses wird nichts neues genehmigt sondern nur gegenüber dem Ausland dokumentiert, was im Herkunftsland registriert worden ist.

     

    Gruß SBine

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