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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Bei den Langwaffen hängts davon ab, welche, KW stimmt. Siehe Tabelle 2.2 der Schießstandrichtlinie:

     

    2.2 Abmessungen der Schützenpositionen
    Die Abmessungen ergeben sich aus den sicherheitstechnischen Anforderungen, zudem sind nutzungsspezifische Kriterien
    berücksichtigt. In Tabelle 2.2 sind die wesentlichen Abmessungen der jeweiligen stationären Schützenpositionen
    festgelegt. Diese Aufstellung ist nicht abschließend.
    Die jeweiligen Wandabstände und die Abstände zu eventuell in den Schützenstand ragende Stützsäulen müssen die
    Hälfte der angegebenen Werte erreichen.
    Waffenart Anschlag
    Scheibenentfernung
    Mindestmaße Schützenposition
    Breite Tiefe
    (m) (m) (m)
    DL-Waffen stehend 10,00 1,00 2,00
    DL-Langwaffen liegend 10,00 1,00 4,00
    Zimmerstutzen stehend 15,00 1,00 2,00
    KK-Langwaffen stehend 50,00 1,25 2,00
    liegend 50,00 1,25 4,00
    KK/GK-Langwaffen stehend 100,00 1,25 2,00
    stehend 300,00 1,60 2,50
    KK/GK-Langwaffen liegend 100,00 1,25 4,00
    liegend 300,00 1,60 4,00
    VL-Langwaffen stehend 50,00 1,25 2,00
    liegend 100,00 1,25 4,00
    KK-/GK-Kurzwaffen stehend 25,00 1,00 1,501
    stehend 50,00 1,00 2,00
    liegend 50,00 1,00 4,00
    VL-Kurzwaffen stehend 25,00 1,00 2,00
    Tabelle 2.2 Mindestmaße der Schützenpositionen auf geschlossenen und offenen Schießständen
    Nach den Regeln der ISSF sind folgende seitliche Abstände von Positionsmitte zu Positionsmitte bzw. freie Standflächen
    für die Schützen erforderlich:
    – Freie Pistole 1,25 m
    – Olympische Schnellfeuerpistole 1,50 m x 1,50 m1
    Die Mindesttiefe umfasst die freie Bodenfläche im Schützenstand ab Schießlinie bzw. Brüstung entgegen der Schussrichtung
    auf der gesamten Schützenstandbreite, die die Bewegungsfreiheit der Aufsichten bzw. den Standwechsel der
    Schützen während des Schießens erlaubt, ohne die schießenden Personen zu behindern oder zu gefährden.
    Bei von den Vorgaben der Tabelle 2.2 abweichenden Scheibenentfernungen sind dennoch die weiteren Angaben der
    Tabelle 2.2 für die jeweilige Waffenart einzuhalten.

  2. Korrekte Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse seit letzter WaffG-Änderung:

     

    1. Einfuhrerlaubnis

    2. Ausfuhrerlaubnis.

     

    Belgien hat CIP-Beschuss, das ist schon mal gut.

     

    Welches Antragsformular Du verwendest ist eigentlich wurscht. Wichtig ist der Inhalt, den Deine Genehmigungsbehörde braucht (neben den vollständigen Angaben zum Verkäufer und der Waffe auch dessen Passdaten (Perso oder Reisepass) sowie auch Deine eigenen.

     

    Frühestens zusammen mit dem Voreintrag kann Dir Deine Waffenbehörde auch die Einfuhrerlaubnis erteilen. Erst wenn auch die Ausfuhrerlaubnis aus Belgien erteilt worden ist, darf die Verbringung erfolgen.

     

    Gruß aus dem Regen SBine

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  3. vor 17 Stunden schrieb Hunter375:

    Und für was hat man dann den kleinen Waffenschein eingeführt?

    Lt. damaliger Begründung im wesentlichen für Zoll und Polizei, da diese unterwegs lieber nur auf Waffenbesitzer treffen möchten, die regelmäßig auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden. Insbesondere im Bereich Schreckschusswaffen wurde nämlich festgestellt, dass immer mehr davon auf der Straße von nicht gerade vertrauenswürdigen Personen geführt werden und diese sich künftig ohne KWS strafbar machen sollen.

     

    Dass daraus mal so ein riesiger Hype auf die KWS erwachsen würde, hatte anfangs sicher so niemand erwartet. Dafür hatte man bestimmt mit wesentlich mehr Anträgen von Frauen gerechnet, die nach meiner Recherche nur so bei einer Quote von ca. 20% liegt.

     

    Die Vielzahl der Antragstellungen, die ja bestimmt noch deutlich höher als die Zahl der Erlaubniserteilungen liegt, bringt einen am Ende zum Schluss, dass sich nicht wenige Leute in unserer Gesellschaft nicht mehr sicher fühlen. Dieses Warnzeichen sollte man aber auch richtig deuten und nicht weiter am WaffG rumschrauben, sondern lieber die Ursachen, die zur Verunsicherung der Bevölkerung führen, bekämpfen.

     

    Gruß SBine

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    • Wichtig 6
  4. vor 11 Stunden schrieb Hunter375:

    Selbstverteidigung, Silvester, Habenwollen...

    Selbstverteidung mit Sicherheit nicht, da diese Waffen von Grund auf nur für Schallabgabe (z.B. Startschüsse für Sportveranstaltungen, Segelregatten o.ä., Hundeprüfung) und Signalzwecke (z.B. Notfälle auf hoher See oder im Gebirge) konzipiert sind. Daraus würden sich dann auch im Umkehrschluss entsprechende Bedürfnismöglichkeiten ergeben.

     

    An den Tagen des freien Feuerwerkskörperverkaufs um Silvester könnte man wohl auch ein Bedürfnis für SRS-Waffen sehen.

     

    Habenwollen war noch nie ein erforderliches Bedürfnis und wirds auch wohl nie werden.

     

    Denkbar wäre vielleicht noch Anwohner in unmittelbarer Nähe großer Wildschweinvorkommen o.ä., die auch ins Wohngebiet kommen, da gegen selbige ggf. sogar ein Tierabwehrabspray nicht ausreicht.

    • Wichtig 1
  5. vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

    Auch hier stellt sich mir die Frage: ununterbrochene Mitgliedschaft in (irgend)einem Verein oder im Verein, also im selben Verein?

    Kann man diese Neuregelung mittlerweile in einer konkretisierenden textlichen Ausführung (WaffG, AWaffV oder WaffVwV) nachlesen?

    Ich finde dazu noch nichts in Stein gemeißeltes.

    .

    Aufgrund der total neutralen Formulierung "in einem Schießsportverein nach Absatz 2" kann nur ein x-beliebiger Schützenverein gemeint sein. Das deckt sich dann auch mit dem Bedürfnisnachweis für die gelbe WBK, denn auch bei selbiger könnte trotz ursprünglichem Nachweis über den DSB später eine passende Waffe für eine Disziplin im BDS erworben werden.

     

    Deshalb gilt: anerkannter Schießsportverband oder angehöriger Schützenverein ist Voraussetzung. Welche von den vielen ist aber wurscht.

  6. Letztendlich geht es bei den Bedürfnisnachweisen nach § 14 WaffG darum, dass diese jeweils nur durch vom BVA anerkannte Sportschützenverbände (bzw. in puncto Folgeprüfungen nach der Übergangsregelung bis 31.12.2025 oder ab 10 Jahre Mitgliedschaft im Verein von diesen angegliederten - im Gesetz benannt als angehörigen - Schützenvereinen) ausgestellt werden.

     

    Gruß SBine

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  7. Am 22.9.2021 um 13:45 schrieb Klobürste von Esstisch:

     

    Also alles von vor dem Stichtag im Jahre 2017: Aufbewahrung im "Bücherregal"

    Im Prinzip ja, da nach rechtzeitiger Anmeldung die Aufbewahrungsbestimmungen nicht greifen. Da für Dritte aber das Verbot besteht, wäre wohl wie für Munition zumindest ein verschlossenes Behältnis zu empfehlen.

    Am 22.9.2021 um 13:45 schrieb Klobürste von Esstisch:

    Und alles nach dem Stichtag im Jahre 2017 übers BKA im Erste-Klasse Tresor.

     

    So ist der aktuelle Stand. Oder?

     

    Jopp

    • Wichtig 1
  8. vor 20 Stunden schrieb CZM52:

    Warum das BMI was klarstellen muss, was ausnahmsweise mal klar in der AWaffV steht versteh ich jetzt nicht....

     

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    "in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:

    b)
    eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen"

    Die Fragestellung war halt, ob sich das für die anmeldenden Personen nicht wirksam werdende Verbot auch auf die Aufbewahrungsbestimmungen nach § 13 AWaffV auswirkt oder nicht.

     

    Erstaunlicherweise trennt das BMI hier die Fälle des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG von denen nach Satz 2, obwohl in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam wird. Je nach Stichtag soll das nun also unterschiedlich gehandhabt werden. Denn Sinn dahinter habe ich allerdings nicht wirklich verstanden.

     

    Gruß SBine

  9. vor 2 Stunden schrieb MarkF:

     

    Falsch ist aber daher Deine Behauptung, es würde die "Möglichkeit" für die Ausübung der Gewalt genügen. Die (tatsächliche) Erlangung der sog tatsächlichen Gewalt ist unabdingbare Voraussetzung.

     

     

    In der WaffVwV steht dies dazu (wird Dich nicht interessieren, da kein Gesetz, wird von den Waffenbehörden in der Praxis so aber angewendet):

     

    Zu Abschnitt 2:
    Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
    Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen
    Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegenstand
    nach eigenem Willen zu verfügen
    . Als tatsächliche Gewalt
    ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen
    rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der
    Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die
    Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrechtliche
    Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängigkeit
    oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen unerheblich;
    erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr
    auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes
    oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuldrechtliche
    Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung)
    ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse führen
    daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.
    Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht
    darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe übergeht
    oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu
    Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Erlangens
    der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder deliktisch
    vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und
    Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitzkonstruktionen
    (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, sofern
    diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausreichenden
    tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden
    sind.


    Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herrschaftswillen
    und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft
    voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die
    Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer
    Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt
    des abwesenden Inhabers
    . Über verlorene Gegenstände übt der
    bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
    Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere
    Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand
    ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die
    beide selbstständigen Zugriff haben.

  10. vor 4 Stunden schrieb litle:

     

    Danke Jungs für die schnelle Antwort! Genau wegen Leuten wie euch hat der Beitrag doch schon 109 Seiten! Anstatt kurz die Antwort zu geben, ggf. zu widerholen provoziert ihr 8 weitere Beiträge und klopft euch gegenseitig auf die Schulter!
    Auf den letzten 15 Seiten konnte ich jedenfalls keine Antwort finden wie bis zur BKA Entscheidung mit den Magazinen nach 2017 umzugehen ist!
    Sobald das BKA sich zu einer Meinungsäüßerung herabgelassen hat ist mir die sache klar, aber was ist bis dahinn?

    Das BKA bezog sich nur lapidar auf § 36 WaffG und überließ den Rest der zuständigen Waffenbehörde und damit die ganze Bandbreite.

     

    Das BMI hat mittlerweile aber klargestellt, dass die Magazine, für die beim BKA eine Ausnahmegenehmigung nach § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG eingeholt worden ist, die Freistellung von der Tresorpflicht nur bis zur Entscheidung über den Antrag besteht und danach Widerstandsgrad I benötigt wird.

    • Wichtig 2
  11. Ein Erwerb ohne Besitz geht letztendlich ja gar nicht, da beim Erwerb bereits die Möglichkeit dazu genügt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auszuüben. Deshalb ist die Trennung dieser beiden Begriffe hahnebüchen und führt nur zu recht sonderbaren Auslegungungen (siehe z.B. dieser Thread).

     

    Im übrigen haben Juristen immer wieder den Hang dazu, Sachverhalte so zu verdrehen, wie es ihnen in den Kram passt oder interessant wirkt. Das hat dann aber nicht immer unbedingt was mit dem damaligen Willen des Gesetzgebers zu tun. Anders gesagt: man kann es sich auch mit Absicht schwer machen.

     

    Gruß SBine

  12. vor 27 Minuten schrieb MarkF:

    Ich wiederhole: Der ausdrückliche Wortlaut von § 14 Abs.6 zieht lediglich bei Erwerben eine Grenze, irgendein Bezug zu dem vorhandenen Besitz besteht gerade nicht. Das ist doch gerade die Krux dieser Regelung. Es fehlt jede offensichtlich auch nur ansatzweise Besitzregelung und daran kommt man nicht vorbei. Nach dem Wortlaut ist nur zu prüfen, wieviel Waffen man erworben hat, also die Zahl der Erwerbsvorgänge. ich habe an anderer Stelle auch erläutert, daß man uch mit einer einfachen ergänzenden "Auslegung" nicht weiterkommt, weil dann entweder die Erwerbserlaubnis fehlt oder eine pauschale aber auf zehn begrenzte Besitzerlaubnis erteilt werden würde, was nicht in die Systematik paßt und ganz gewiß nicht gewollt ist, und auch dies die Begrenzung der Erwerbsvorgänge unberührt lassen würde.

    Hier muss man doch lediglich den Gesamtkonsens betrachten und schon ist auch bei der gelben WBK der Besitz dabei.

     

    Der spezielle Absatz 6 zum § 14 führt lediglich die nicht deliktrelevanten Waffen auf, die ein Sportschütze ohne Einzel-Voreintrag und ohne Einzel-MEB (unter Beachtung des Erwerbsstreckungsgebots) insofern erleichtert erwerben darf. Dass die gelbe WBK daneben auch zum Besitz der darin eingetragenen Waffen (sowie der dafür bestimmten Munition) berechtigt, ergibt sich bereits aus den Erlaubnisvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 und 2 WaffG.

     

    Sowohl bei § 14 Abs. 6 WaffG als auch bei § 13 Abs. 1 und 2 WaffG verhält es sich also im Endeffekt so, dass Erwerb und Besitz der eingetragenen Waffen erlaubt ist. Einmal ist die gelbe WBK die Erwerbsberechtigung, im andern Fall die EWB für die Kurzwaffe/n. Und in beiden Fällen gibt es eine Deckelung auf eine maximal erwerbbare Waffenmenge. Ich kann da trotz der unterschiedlichen Formulierung der §§ keinen Unterschied hinsichtlich des Ergebnisses erkennen (zwei Kurzwaffen vs. insgesamt bis zu zehn ...Waffen).

     

    Macht es nicht unnötig kompliziert.

  13. Puh, die Romane von User MarkF zu lesen, ist echt anstregend. Den Inhalt könnte man jeweils in einem Zehntel Textmenge darstellen.

     

    Die Argumente für eine angeblich nur einmalige Erwerbsmöglichkeit von bis zu zehn Waffen auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 WaffG sind aber bereits mit einem kurzen Vergleich zum Jägerkontingent (vereinfacht gesagt keine Bedürfnisprüfung zum Erwerb und Besitz von ... zwei Kurzwaffen) recht einfach zu entkräften.

     

    Niemand wird jetzt wohl ernsthaft behaupten wollen, dass ein Jäger, der mal zwei Kurzwaffen auf sein Jägerkontingent erworben hat und diese wieder überlässt, später nicht wieder bis zu zwei KW erwerben darf. Bei der Regelung des § 14 Abs. 6 WaffG ist das nicht anders.


    Grüßle SBine

     

  14. So streng kann man das meines Erachtens nicht auslegen, weil einzig und alleine die insgesamte sich im Besitz befindilche Anzahl von Waffen zählt. Dort steht ja "...zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn.." Wäre dies nur einmalig der Fall, hätte der Gesetzgeber dies entsprechend so formulieren müssen und könnte nach Reparaturfall oder "Tausch" den zugelassenen Bestand nicht mehr ersetzen. Ergo: hatte man schon zehn Waffen auf neue gelbe WBK und davon welche überlassen, kann man wieder bis zum Erreichen der Stückzahl von zehn neu erwerben. Auch dann wurden aktuell nicht mehr als zehn Waffen des Bestandes erworben.

     

    Zu den alten WBK hat ASE schon richtig dargelegt, dass diese keine nach § 14 Abs. 4 bzw. 6 WaffG sind und insofern nicht der 10er-Begrenung unterworfen sind bzw. auch nicht mitgezählt werden.

     

    Gruß SBine

    • Wichtig 1
  15. @Zakharias: Hmm, im Prinzip ist das ganze hier aber ja nicht anders als damals bei der LEP-Waffen-Regelung. Damals gabs auch keine Altbesitzregelung und wenn ich mich richtig erinnere, gabs zu diesem Thema auch (für die Betroffenen negative) Gerichtsurteile.

     

    Gruß SBine

  16. Am 11.9.2021 um 15:49 schrieb Bourbon:

    Wie kann es denn sein dass die Linken eine bessere Einstellung zum Waffenrecht haben als die Grünen? Also da mal ein kleines Lob an die Linke, auch wenn ich sonst kein Fan bin.

    Weils schlimmer als von den Grünen gar nicht möglich ist. 😎

     

    Grundsätzlich bitte ich aber zu bedenken, eine Wahlentscheidung auch als Waffenbesitzer/in nicht alleine vom Thema WaffG abhängig zu machen. Wie und ob überhaupt die vollmundigen Ankündigungen später dann umgesetzt werden, steht ohnehin immer in den Sternen...

  17. Um das ganze nochmals auf einen klaren Punkt zu bringen:

     

    1. Verwahrung im Tresor des berechtigten Schwiegervaters ist dauerhaft möglich, wenn eine häusliche Gemeinschaft mit diesem besteht. Vorübergehend (bis ein eigener Tresor vorhanden ist) auf jeden Fall problemlos zulässig.

     

    2. Die Eintragung der Waffen in eine gemeinsame WBK des Schwiegervaters macht nur dann Sinn, wenn auch beide die Waffen nutzen möchten. Andernfalls eigene WBK beantragen.

     

    Grüssle SBine

    • Wichtig 1
  18. Wie wärs ganz easy und locker mit als Gast auf den Schießstand gehen und dort mit Vereinswaffen schießen ? Für gute Schützen "reservieren" manche Vereine im besten Fall sogar diverse Vereinswaffen, damit nicht ständig die Visierung umgestellt werden muss.

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  19. Wenn Du so argumentierst, wäre ja von vornherein für keinen Sportschützen (wenn er nicht nebenher noch eine Waffenherstellungserlaubnis nach § 21 WaffG hat) die Eintragung von Uppern oder Lowern im Jahreszeitraum über § 58 Abs. 13 WaffG möglich.

     

    Der WBK-Eintrag erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG vorliegen. Insofern darf dann ein Gehäuse genauso wie dort eingetragene Waffen, Austauschläufe etc. dem Bedürfnis entsprechend genutzt werden.

     

    Ist ja lediglich ein neu definiertes wesentliches Teil und nicht verboten.

  20. Durch die fristgerechte Beantragung und danach erfolgte Eintragung in die WBK bleibst Du berechtigter Besitzer der Lower und darfst diese weiterhin zum Schießsport verwenden.

     

    Kalibereintrag erfolgt bei Gehäusen nie, da sie schlichtweg (wie z.B. auch ein Verschluss) keines haben.

     

    Neuerwerb eines Lowers nur auf Voreintrag möglich, da erlaubnisfreier Erwerb für WBK-Inhaber weiterhin nur für Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder kleineren Kalibers einschließllich der für diese Läufe erforderlichen Verschlüsse und Wechseltrommeln. Da ist es sicher spannend, wie unterschiedlich der Bedürfnisnachweis dazu gehandhabt wird...

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