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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

    Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht.

     

     

    Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

     

    Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten.

     

     

    Muss man jetzt nicht im Zusammenhang verstehen, oder ? 🤔

  2. Am 13.3.2022 um 00:16 schrieb ASE:

     

    Die Blockierung erfolgt nicht nach dem "Ermessen", sondern ist der gesetzliche Standard.

     

    Am 13.3.2022 um 00:16 schrieb ASE:

    gleichzeitig häufig keine Gebühren bei Aufgabe des Waffenbestandes. Komm schon, jetzt gibt sie schon her...
     

    Nicht sehr konsequent Deine Unterscheidung, hm ?

     

    Für Waffenaustragungen gibts Regelungen im Gebührenverzeichnis und da wird nicht nach Besitzaufgabe oder Verkauf unterschieden - zumindest habe ich so ein Gebührenverzeichnis noch nie gesehen.

     

    im übrigen tritt die Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 WaffG nur dann ein, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann. Dort steht aber nicht, dass das schon zu Anfang sein muss. Erbwaffen für lediglich ein paar Monate zu blockieren wäre auf jeden Fall totaler Nonsens, wenn vorübergehend nur ein anderer Berechtigter den Besitz ausübt.

     

    Gruß SBine

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  3. Die Erben-WBK sollte in so einem Fall mit der Auflage ausgestellt werden, dass die Blockierpflicht nur dann entsteht, wenn nach einem Jahr Sachkunde und Bedürfnis nicht nachgewiesen werden können. Verwahrung bis dahin natürlich mit Beleg nach § 38 Abs. 1 Nr. 1f WaffG beim Büma (oder einem anderen Berechtigten).

     

    Gruß

    SBine

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  4. vor 16 Stunden schrieb Ni3mand:

    Zu welchen Zeiten kommen die bei euch? 

    Bei meiner war's um 17.50 Uhr :D das ist gesetzlich geregelt dass die nur in dem bestimmten Tagesverlauf kommen können

    Die Gesetzesbegründung bezog sich hinsichtlich der sogenannten "Unzeit" auf § 758a Abs. 4 Zivilprozessordnung:

     

    "Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr."

     

    Waffentresorkontrollen sind somit außer an Feiertagen von Montag bis Samstag zwischen 06:01 Uhr (!) und 20:59 Uhr zulässig. Da inzwischen überwiegend pensionierte Polizeibeamte eingesetzt werden, sind diese da recht flexibel, wobei die am frühen Morgen lieber auch erst mal gemütlich frühstücken. 🙂

     

    Grüßle SBine

  5. vor 18 Stunden schrieb Handgunner:

    hi sachbearbeiter, auf welchen personenkreis ist das innerhalb des vereines beschränkt ? ich steh da etwas auf dem schlauch.....

     

    Das hängt davon ab, wie es in der Vereins-WBK festgelegt wird. Normalerweise Vorstandsmitglieder oder andere Personen mit speziellen Funktionen im Verein, ggf. aber auch "normale" Mitglieder.

     

    Diese verantwortlichen Personen sind für die Vereinswaffen zuständig und in der Regel findet die Verwahrung derselben auch im Verein statt. Dass diese dann aber "außer Haus" gegeben werden entspricht nicht der üblichen Regelung.

     

    SBine

  6. Nicht so ganz, siehe hier:

    Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
    § 45 Tilgung nach Fristablauf

    (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
    (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
    (3) Absatz 1 gilt nicht
    1.
    bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
    2.
    bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.


    § 46 Länge der Tilgungsfrist

    (1) Die Tilgungsfrist beträgt
    1.
    fünf Jahre
    bei Verurteilungen
    a)
    zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
    b)
    zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
    c)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
    d)
    zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
    e)
    zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
    f)
    zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
    g)
    durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
    2.
    zehn Jahre
    bei Verurteilungen zu
    a)
    Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
    b)
    Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
    c)
    Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
    d)
    Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
    3.
    zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
    4.
    fünfzehn Jahre
    in allen übrigen Fällen.
    (2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
     
    Grüßle und schönes Wochenende allseits
    SBine
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  7. vor 17 Stunden schrieb MAHRS:

    Welchen Konstrukt meinst du? Mehrere Vereinsmitglieder in einer WBK (wegen deiner familiären Aufzählung)? Ist bei uns in einigen Vereinen Praxis. Und wer da rein kommt, entscheidet der Verein und die Behörde stimmt dem zu.

    Bei Vorstand, Sportwart, Jugendwart o.ä. ja verständlich (dies sind die für die Vereinswaffen verantwortlichen Personen und können natürlich auch mehrere sein), aber doch nicht bei einem bloßen "normalen" Mitglied aus purem Eigeninteresse. Kann mir nicht vorstellen, dass eine Waffenbehörde das einfach so abnickt.

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  8. Am 28.2.2022 um 11:39 schrieb steven:

    Hallo Sachbearbeiter

     

    wäre es nicht zielführendere, die Person in die WBK des Vereins einzutragen?

    Wer genau darf eigentlich die Waffe lagern, wenn, wie bei mir, die WBK auf den Verein eingetragen ist?

     

    Steven

    Dieses Konstrukt habe ich früher in der Praxis nie gesehen. Von Grund auf sind gemeinsame WBK ja für Ehepaare, Geschwister, Vater/Mutter/Sohn etc. sowie Erbengemeinschaften vorgesehen, aber für Vereinswaffen ? Diese wiederum sind ja normalerweise für Gäste gedacht, die keine eigenen Waffen haben. Dass es auch andere Hintergründe gibt, ist mir klar.

     

    Weshalb sollte das Mitglied den Gästen die Waffe wegschnappen bzw. warum besorgt er sich nicht einfach eine eigene WBK mit gewünschten Waffen ?

     

    Grüße

    SBine

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  9. Am 2.2.2022 um 20:18 schrieb lrn:

    Ein Amt, das auf diese Weise die Prüfung vorzieht, ist schon sehr entgegenkommend. Schließlich ist der Antrag vor Ablauf von 12 Monaten und ohne Bedürfnisbescheinigung noch unbegründet.

     

    Nö, auf Antrag MUSS das Amt handeln. Es ist nicht ungewöhnlich, wenn zunächst nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die restlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung können abgesehen davon aber selbstverständlich schon geprüft werden. Deshalb stelllen z.B. auch insbesondere Jungjäger vor dem ersten Langwaffenerwerb auf JS oftmals den WBK-Antrag mit Tresornachweis schon vorab, damit die WBK-Ausstellung nach Waffenerwerb ganz fix über die Bühne geht.

     

    Grüßle und erholsames Weekend

     

    SBine

  10. vor 2 Stunden schrieb sealord37:

    60TS oder mehr oder Gefängnis kannst du für einige Sachen bekommen wo du nicht vorsätzlich handelst. Fahrlässige Körperverletzung z.B. hast du ganz schnell, wenn in deinem Verantwortungsbereich ein (Arbeits)Unfall paasiert und dir Versäumnisse vorgeworfen werden. Kann reichen, dass Belehrungen nicht durchgeführt wurden oder irgendwelche Gefährdungsbeurteilungen nicht oder nicht richtig. 

    Gutes Beispiel.

     

    Auch wenn jemand schon mehrfach vorbestraft ist, kann eine erneute Straftat mit höheren TS abgestraft werden als bei einem Ersttäter. Oder wenn schlampig ermittelt bzw. recherchiert worden ist (z.B. Werkzeug wurde als Waffe eingestuft) und die Staatsanwaltschaft dadurch "ein Regal höher" reingreift. Da kann die Waffenbehörde dann aber rasch zur Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit kommen.

  11. vor 14 Stunden schrieb baer42:

    ich finde es jetzt nicht, aber da ging es im einem VG Urteil um 55 TS.

    Dann tritt ja auch nicht nur in BW auch nicht die Regelunzuverlässigkeit ein (sofern Erstverurteilung innerhalb des Fünfjahreszeitraums).

     

    Oder anders gesagt: auch in BW gelten die bundesweiten Regelungen. 🙂

  12. vor 3 Stunden schrieb EkelAlfred:

    Je nach Delikt reichen inzwischen auch weniger als 60 TS.

    Ja. Mindestens zweimal unter 60 TS ist auch Regelunzuverlässigkeit.

     

    Antwortest Du mir bitte mal auf meine PN ? 😏

  13. Ab 60 TS greift die sogenannte "Regelunzverlässigkeit", d.h. im Einzelfall kann bei besonderen Umständen, die sich aus der Strafakte ergeben, auch eine Ausnahme vom Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse erfolgen. Beim obigen Fall nicht ganz aussichtslos.

     

    Der Mann hat ja von sich aus die Inbesitznahme angezeigt und ging nicht zur Waffenbehörde sondern zur Polizei. Letztere musste aufgrund des Legalitätsprinzips die Straftat anzeigen und das ging dann halt wirklich ganz doof aus.

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  14. vor 17 Stunden schrieb HangMan69:

    soweit ich das noch in erinnerung hab musste die "gemeinsame aufbewahrung" schon VOR dem stichtag vorgelegen haben!

     

    Nein, siehe Seite 14 der Bundestags-Drucksache 18/12397 vom 17.05.2017, wonach die Besitzstandsregelung bei gemeinsamer Aufbewahrung unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der häuslichen Gemeinschaft und der gemeinsamen Nutzung des Sicherheitsbehältnisses gilt.

     

    Grüßle SBine

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  15. vor 20 Stunden schrieb BlackFly:

    Darum halte ich die Nachfrage bei der Behörde/dem Sachbearbeiter (inklusive Archivierung der schriftlichen Antwort) auch für am sinnvollsten. Wasserdicht wird das am ende nicht sein, es wird aber auf jeden Fall sehr viel Wind aus der obigen Argumentation des Staatsanwalts nehmen.

    So sehe ich das auch, denn zum Thema hier besteht ein gewisser Auslegungsspielraum was von einem Bedürfnis umfasst ist und was nicht. Die Altersgrenzen für WBK-Erwerb dürften auch bei der Leihe einschlägig sein, denn warum sollte ein Leihnehmer besser gestellt werden ?

     

    Gruß

    SBine

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  16. Eine Lebensbescheinigung (ganz anderer Art) gibt es übrigens tatsächlich - für Rentenzwecke:

     

    https://de.wikipedia.org/wiki/Lebensbescheinigung

     

    Da fahren dann uralte Omis und Opis - zumeist mit dem Taxi - vor und bitten um Ausstellung einer solchen. Dass nur Behörden mit Meldeämtern (also die Gemeinden) dazu befugt sind, wissen die allerdings nicht - und verbraten dann ganz gerne auch mal z.B. bei Landratsämtern sehr lange Zeit, bis dort geklärt ist um was es geht und wer dafür zuständig ist, während die Taxiuhr munter weitertickt... 🤪

     

    Gruß SBine

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  17. Also meines Wissens werden Gebühren in erster Linie nach den Sach- und Raumkosten bzw. bei Zeitgebühren nach einer dazu berechneten Stundengebühr (die zumeist nach benötigten Viertelstundentakten unterteilt wird) kalkuliert. Letzteres halte ich für absolut transparent, da dann lediglich die Nachvollziehbarkeit der benötigten Zeit gewährleistet sein muss. Kritisieren kann man dazu eigentlich nur, dass erfahrene Sachbearbeiter sehr schnell sind und neue oder noch unsichere viel länger für die selbe Arbeit brauchen.

     

    Für öffentliche Leistungen mit stets gleichem Aufwand (z.B. Ein- oder Austrag einer Waffe aus der WBK) macht die Festgebühr Sinn.

     

    Gruß und allseits gutes neues Jahr

     

    SBine

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  18. Am 24.12.2021 um 22:27 schrieb Josef Maier:

    @CiscoDisco Bei der vorletzten Verbesserung der Aufbewahrungsvorschriften afair 2003 war im Forum die Rede davon, daß die Schießstandsachverständigen die Einstufungen von alten Tresoren für sehr schmales Geld übernehmen würden. Nein, bitte keine Diskussion "welcher Verband von denen u.a. Kindergarten". Vielleicht kann Dir da jemand helfen?

    Eher nicht, denn wenn damit die vom Arbeitskreis des VuS gemeint sind, dürfen die nur gleichwertig zu Sicherheitsstufe A bzw. B nach der alten VDMA 24992 bestätigen, was hier leider so gar nicht weiterhilft.

     

    Ansonsten schließe ich mich den Posts von icegregor an.

     

    Grüßle

    SBine

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