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Sachbearbeiter

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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. vor 9 Stunden schrieb ASE:

    Hier widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 bzw, was hat jetzt Vorrang?

     

    Satz 1: Die Aufbewahrungsnorm der Rechtsverordnung gilt nicht für Schusswaffen und Munition, wenn Altbesitz von A&B Schränken  aufrecht erhalten wird.

    Satz 2: A&B können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2  weiterbenutzt werden( Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt);

     

     

    Wieso Widerspruch ? Gemeint ist damit lediglich, dass die vor dem Stichtag zur Waffenverwahrung benutzten Tresore A oder B Bestandsschutz genießen und dieser auch für Mitnutzer gilt. 1 x weitervererben ist ebenfalls noch möglich.

  2.  

    vor 12 Stunden schrieb Balam:

    Die Sache mit den A/B-Tresoren finde ich übrigens nur im FAQ vom DJV, stammt wohl nicht von BKA oder BKI.

    Wobei das Thema Dual-Use-Nachtsichtgeräte hier glaube ich sowieso auf ein ganz falsches Gleis führt. Da geht es doch im Prinzip um Fotozubehör u.ä., das bestimmungsfremd an eine Waffe angepasst werden könnte. Genau wie Dual-Use-Zielbeleuchter AKA normale Taschenlampen, die ebenfalls nicht unters WaffG fallen solange kein entsprechender Adapter vorhanden ist.

    Bei den im BKA-Merkblatt Nachtsicht wörtlich erwähnten "Montagevorrichtungen für Schussaffen"🐒 sind außerdem Artenschutzregelungen zu beachten.

    Siehe Überschrift zu den FAQ des VDB:

     

    Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im März/April 2020 gesammelt. Seitens BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt.
    Alle Angaben daher ohne Gewähr.

     

    Und im BKA-Merkblatt steht u.a. folgendes:

     

    Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Geräten erst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden. Erst dadurch werden dann die für Schusswaf-fen bestimmten Vorrichtungen geschaffen / hergestellt, die technisch und funktional einem verbotenen Nachtzielgerät entsprechen. Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmit-telbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr o-der einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden.

     

    Das waffenrechtliche Verbot bezieht sich dabei nicht auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach 2.3 (Dual-Use) für andere optische Geräte, wie zum Beispiel Sport- und Beobachtungsoptiken, Fotoapparaten, Videokameras etc. Solche Geräte unterliegen erst dann dem waffenrechtlichen Verbot, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden.

  3. Oder andersrum als Frage formuliert: gelten die Regelungen zur Waffenverwahrung auch dann, wenn ein Umgangsverbot nicht wirksam wird ?

     

    Genau darum dreht sich hier ja die ganze Diskussion und gehen die Meinungen im Forum erheblich auseinander.

     

    Letztendlich zählt im Einzelfall das, was die zuständige Waffenbehörde mit der Anzeigebescheinigung vorgibt (spannend wirds dann, wenn sich diese überhaupt nicht zur Verwahrung äußert) und wenn man dies nicht für rechtens hält, kann man ja je nach Bundesland Widerspruch einlegen bzw. klagen.

     

    Herzliche Grüße

    SBine

     

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  4. vor 17 Stunden schrieb ASE:

     

    Das macht exakt meinen Punkt. Nämlich das ein eindeutig verbotener Gegenstand(hier single use) auch bei einem "Verbot wird nicht wirksam" a.k.a. " abweichend von § 2 Abs. 3"  nach den Normen des §36 und §13 AWaffV aufzubewahren ist. 

     

    Vielen Dank, dadurch hast du es nochmal unterstichen: Verbotene Gegenstände wie große Magazine gehören in den entsprechenden Waffenschrank und sind eben kein Stück Holz. Der Grund dafür, warum jemand mit dem Gegenstand legal umgehen darf, ist also völlig schnurz.

     

    War mir klar, dass Du hier nur die Rosine rauspickst...

     

    Du hast aber schon auch gelesen, dass es für die Dual-Use-Magazine keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind ? Wer sie also separat verwahrt, ist aus der Nummer raus. Und genau so wird es in der Praxis auch vollzogen werden.

    vor 17 Stunden schrieb ASE:

    Schließt eure Magazine ein.

     

  5. vor 17 Stunden schrieb kulli:

    @Sachbearbeiter

    Ich hatte hier ja parallel die Faustmesser für Jäger ins Spiel gebracht. Finde aber in meinen Unterlagen aktuell den Beleg dafür nicht mehr, dass sie nur verschlossen und in keinem Tresor aufbewahrt werden müssen. Hast Du da eine Fundstelle?

    Nein, leider nicht. Kann mich auch nicht daran erinnern, zu diesem Thema in puncto Aufbewahrung mal was gelesen zu haben.

     

    In den Ausnahmebestimmungen des § 40 Abs. 3 WaffG für Jäger geht es ja darum, dass diese jeweils abweichend von dem Verbot Umgang haben dürfen. Da Aufbewahrung ohne Besitz nicht möglich ist, gehört die Aufbewahrung auch zum Umgang. Und dann kann man schon zum Schluss kommen, dass die sonstige Grundregel zur Verwahrung verbotener Gegenstände in diesen Fällen nicht greift.

     

    Grüße

    SBine

  6. vor 1 Stunde schrieb ASE:

    Warum sollte man das anderslautend hören, wenn die Normen eindeutig sind. Braucht es mittlerweile für jede Zeile im Gesetz eine Zusatzwerk in einfacher Sprache?

    Lesen genügt schon, stimmt. 😄

    vor 1 Stunde schrieb ASE:

    https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/MerkblattNachtsichtvor_aufsatzgeraete.pdf;jsessionid=C5D84F82AE81861BC991AAABB31266FE.live0602?__blob=publicationFile&v=3

     

    Aber wenn du gehört hast, das BMI habe was anderes gesagt. Gut ist ja im Ernstfall nur ein Gutachter des BKAs nicht des BMIs der vor Gericht dann nochmal die Broschüre in einfachen Worten dem Richter vorliest.

    Schon wieder keine Unterscheidung zwischen allgemeinem Verbot und Verbot, das beim Umgang nicht wirksam wird, grummel...

     

    Schau dazu doch bitte einfach mal im Frage-Antwort-Papier von DJV und Forum Waffenrecht nach, wo zum Thema Aufbewahrung folgendes steht:

     

    "Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?
    Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank.
    Geräte, die eine Montagevorrichtung für Schusswaffen besitzen (nach BKA-Merkblatt "Single-use") sind nach wie vor verbotene Gegenstände, für die auch die entsprechenden Aufbewahrungsvorschriften gelten - auch wenn Jäger nunmehr diese Geräte besitzen und verwenden dürfen. Der Bestandsschutz für alte A-Schränke reicht nicht aus, ein bestandsgeschützter B-Schrank ist aber zulässig. Stufe 0 oder höher nach DIN/EN 1143-1 sind natürlich auch zulässig.
    Generell gilt für alle erlaubnispflichtige Waffen, Munition und verbotene Gegenstände, dass der Behörde die zur Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachgewiesen werden müssen (§ 36 Abs. 3 WaffG). Ein gesonderter Nachweis für die Aufbewahrung eines "Single-use"-Gerätes ist nach Auffassung von DJV und FWR nicht erforderlich, wenn der Waffenbehörde bereits nachgewiesen wurde, dass ein Behältnis der erforderlichen Sicherheitsstufe vorhanden ist."

     

    Präzisieren muss man da also lediglich nach Dual-Use und Single-Use-Geräten, wobei in der Praxis erstere das Maß der Dinge sind.

  7. Das mit vor 2003 hast Du wahrscheinlich mal in anderem Zusammenhang falsch verstanden.

     

    Die vor 2003 erteilten Erlaubnisse gelten gemäß § 58 Abs. 1 WaffG im genehmigten Umfang fort. Insofern gilt z.B. für die alten gelben WBK das Erwerbsstreckungsgebot nicht und müssen die früheren Erben aus diesem Zeitraum auch ihre Erbwaffen nicht nachblockieren, auch wenn Gerichte das mit recht merkwürdigen Begründungen und Nichtbeachtung der wesentllichen Essenz schon anders gesehen haben. Das bedeutet aber nicht, dass diese Alterlaubnisse bzw. darin eingetragene Waffen darüber hinaus einen besonderen Bestandsschutz genießen.

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  8. Am 18.6.2021 um 09:49 schrieb ASE:

    Und das Faustmesser und neuerdings Nachtsichtequipment für Waffen macht gerade meine Punkt: Das generelle Verbot beider Gegenstände wird nach §40 abs 3 nicht wirksam gegenüber Jägern. Wo muss der Jäger denn sein verbotenes Faustmesser und sein Nachtsichtequipment für Waffen verwahren? Richtig, in einem Behältnis entsprechend §13 AWaffV.

     

    Ist das so ? Zur Nachtsichttechnik hatte das BMI schon ganz eindeutig geäußert, dass die nicht vom Verbot betroffenen Jäger kein spezielles Aufbewahrungsbehältnis dafür brauchen. Auch zu Faustmessern habe ich das noch nie anderslautend gehört. Das ist also wieder mal Deine eigene Auslegung.

     

    Am 18.6.2021 um 09:49 schrieb ASE:

    §36  WaffG und §13AwaffV sind völlig unabhängig davon formuliert, wie der Besitzer in den Besitz des Gegenstandes kam. Er besitzt den Gegenstand und hat ihn entsprechend der Norm zu verwahren. Du kannst wenn du möchtest als StA einen illegalen Besitzer einer Schusswaffe die illegale Ausfbewahrung noch obenauf geben. Argumentationen wie: "das gilt doch nur für Legalbesitzer" spielen da keine Rolle. Legalität und Aufbewahrung sind zwei verschiedene Bahnhöfe.

     

     

    Du verlierst hier die Gesamtschau aus dem Auge, weil das eben nur die Standardnormen sind, von denen es im Einzelfall Ausnahmen gibt. 

    • Wichtig 1
  9. Im Gesetz steht auf jeden Fall zum Bedürfnis das Zauberwort "insbesondere" zu... Das bedeutet, dass es auch andere Bedürfnismöglichkeiten gibt. In den meldepflichtigen Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG sollte die Waffenbehörde das deshalb meines Erachtens nicht zu eng sehen und auch die Möglichkeiten des § 8 WaffG als Auffangnorm ausschöpfen. Der Gesetzgeber setzte nur EU-Recht um, verlangt aber sicherlich nicht von den Bestandswaffen einen 1:1-Bedürfnisnachweis nach Hauptvorgabe, wie er für künftige Fällen natürlich vorgesehen ist. Eingeschaltete Gerichte würden hier den Spielraum bestimmt erkennen und zu harte Versagungen als unzulässig betrachten.

     

    In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird. Bis dahin wurschtelt halt jede Waffenbehörde nach eigenem Gutdünken irgendwas zusammen.

  10. Am 16.6.2021 um 14:26 schrieb Fyodor:

    Eigentlich nicht.

     

    Das Verbot wird dem Besitzer gegenüber nicht wirksam, das ist eindeutig so geschrieben.

     

    Das Verbot wird NICHT dem Magazin gegenüber nicht wirksam.

    Eben. Solange das Magazin von jemandem besessen wird, der nicht dem Verbotstatbestand unterliegt, muss es nicht speziell aufbewahrt werden, nach einer Überlassung an einen Inhaber mit BKA-Ausnahmegenehmigung hingegen schon. Ist doch nicht sooo schwer zu erfassen.

  11. Am 16.6.2021 um 12:56 schrieb Raiden:

     

    Kern der Frage ist nämlich, wie "Verbot wird nicht wirksam" zu verstehen ist.

    Für beide Auslegungen gibt es Argumente.

    Eindeutig ist das keinesfalls.

    Die Frage wird nur ein Richter beantowrten können.

    Sehe ich anders. Wenn unter einem Badeverbotsschild steht "gilt nicht für die Bewohner der Badehütte Nr. 18", dann weiß auch jeder was gemeint ist. Was nicht wirksam ist, besteht schlichtweg nicht, ist inexistent, nicht zu beachten. Das kann man doch gar nicht gegenteilig auslegen ! Oder würdest Du gegen etwas klagen, das Dich gar nicht betrifft ?

  12. Am 16.6.2021 um 12:47 schrieb ASE:

    Man konnte mir keine Stelle nennen, die sagt: Altbesitzer von Magazinen haben erleichterte Aufbewahrungsvorschriften.

    Doch, sogar mehrfach (das Verbot wird nicht wirksam...).

    Am 16.6.2021 um 12:47 schrieb ASE:

     

    Vergleich zu den Salutwaffen:

    Der Gesetzgeber hat im selben Entwurf hat aber genau das bei den nunmehr erlaubnispflichtigen Salutwaffen getan und hier sowohl in der Norm(Seite 20) als auch in der Begündung(Seite 88) festgelegt, das Salutwaffen, obwohl erlaubnispflichtig, wie erlaubnisfreie Waffen zu behandeln sind, mit der gleichen Grundannahme: Ungefährlich.

     

     

    Bei den Salutwaffen vollzieht der Gesetzgeber  diesen Schritt und ersetzt die sonst Kraft Gesetzes anzuwendenden Regeln nach WaffG und AWaffV  durch die unmissverständliche Anweisung, sie wie eine erlaubnisfreie Waffe aufzubewahren und bei den Altbesitzern nunmehr eine Stufe weiter(Verboten) eingeordneten 1 Mio Magazine denkt er sich: ach was, nicht nötig..

     

    Sorry, das allgemeine "Was nicht verboten ist, ist erlaubt" zieht nich beim WaffG. Was hier nicht explizit von Normen freigestellt ist, ist diesen unterworfen.

    Salutwaffen sind auch ein schlechter Vergleich, weil diese auch nicht verboten sind, sondern lediglich von erlaubnisfrei auf wbk-pflichtig gestellt worden sind. Da macht es dann schon Sinn, etwas zur Aufbewahrung auszuführen. Bei den großen Altbesitzmagazinen ist dies gar nicht erforderlich.

  13. Am 16.6.2021 um 12:19 schrieb ASE:

    @Sachbearbeiter Den Kern des Pudels, hast du umgangen:  Belege für die Behauptung, das das Nichtwirksamwerden eines Verbots (= Verbot für eine Person mit einem Gegenstand Umgang zu haben), also die Freistellung von den Erlaubnispflichten, den Gegenstand an sich dann in einen Nichtverbotenen Gegenstand verwandelt und von den Ihn betreffenden Normen freistellt.

    Das ist durch die Systematik des Waffenrechts schlicht nicht gedeckt.

    Warum sollte das Gesetz weiteres ausführen, wenn eine ansonsten geltende Regelung in bestimmten Fällen nicht greift ? Da gibts im Waffenrecht ja zahlreiche Beispiele anderer Art wie z.B. Wegfall der Blockierpflicht für Erben mit Sachkunde und Bedürfnis, Ausnahme vom Mindestalter oder auch Ausnahmen zu den Verboten selbst (wie z.B. das Faustmesser für Jäger). 

    Am 16.6.2021 um 12:19 schrieb ASE:

     

    Vllt kannst du ja endlich mal mein Beispiel mit dem Einstecklauf analog behandeln (Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei), das macht hier nämlich auch keiner, obwohl es exakt die gleiche Konstellation beschreibt. Wo liegen denn die Unterschiede zu den Magazinen? Als kleinen Denkanstoß möchte ich dabei  mitgeben, das "Verbot" im Waffg eigentlich nur eine andere Art von Erlaubnispflicht darstellt, statt Verbot hätte man auch BKA-Erlaubnispflichtig schreiben können.

    Das ist eine vollkommen andere Baustelle, da Einsteckläufe keine verbotenen Waffen sind. Auch zu diesen gibt es aber eine klare Regelung (Erwerb bei vorhandener Grundwaffe erlaubnisfrei, danach Eintragungspflicht in WBK innerhalb von zwei Wochen). Ganz schlechter Vergleich.

    Am 16.6.2021 um 12:19 schrieb ASE:

     

    ...

    Spätestens jetzt sollte es klingeln:

     

    a) Gerade diese Zitierstelle unterstreicht noch einmal den Willen des Gesetzgebers, dass die Magazine allesamt verbotene Gegenstände sind. Sonst wäre eine Begründung warum diese Sanktionslos sein soll überflüssig gewesen.

    b) Zuverlässigkeit ist trotzdem Weg. Gröblicher Verstoß. Man geht halt nicht in den Knast.

    b) Während der Gesetzgeber den bloßen Umgang straffrei gelassen hat und sich genötigt sah, klarzustellen warum, hat er keine Ausnahmen für die Aufbewahrungsvorschriften vorgesehen und logischerweise auch nicht im Entwurf  begründet: Es findet sich eben nichts zu §52 Abs. 3 Nr  7a (Strafvorschriften bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften). Und damit sind diese Gültig, für alle Gegenstände die der Definition 1.2.4.3 bis 1.2.4.5.

     

    Was das STMI abzuleiten versucht, kann es nicht ableiten. Auch wenn der Hintergedanke vermutlich gut gemeint ist, können die Folgen katastrophal sein. Das STMI ist für Staatsanwälte nicht zuständig, schon garnicht außerhalb Bayerns.

    Und hier bitte mal ein Paar Urteile aus Bayern zum Thema Aufbewahrung, Gefahr des An sich Nehmens u.ä. durch Unbefugte lesen. Gerade die bayrischen Gerichte lassen sich auf nichts ein. Jäger im verschlossenen Auto neben Waffe gepennt? Zuverlässigkeit weg. Mit Darmkrämpfen aus dem Auto gerannt, Waffe drin gelassen, Sohn holt die raus. Polizeistreife hats gesehen: Zuverlässigkeit weg.

     

     

     

    Allgemein gesehen gibt es (nach der einjährigen Meldemöglichkeit für Altbesitz) ja auch die Vorgabe für die Verwahrung im Ier-Schrank. Die Nichtsanktionierung bezieht sich doch auf das Versäumnis der Meldepflicht und eher sogar ein gewichtiges Indiz dafür, dass in diesen Fällen keine strengen Aufbewahrungsvorgaben gemacht werden dürfen.

  14. vor 23 Stunden schrieb ASE:

    @Sachbearbeiter Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form:

     

    Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das:

     

    a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind.

    b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind

    c)  Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung.

     

     

     

    Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer)  werden lässt. 

     

    Es ist wohl müßig, wenn ich dazu nochmals wiederhole, was hier schon x mal (erschöpfend und ausreichend begründet) dargelegt wurde. Und die Formulierung im Gesetz ist so eindeutig, dass ich dazu keinen gesetzgeberischen Willen mehr erforschen muss. Das Verbot wird in den Altbesitzfällen nicht wirksam und Punkt.

     

    Deshalb in Kurzfassung:

     

    Zu a) Stimmt. Das Augenmerk liegt hier aber doch als Neuregelung auf der allgemeinen künftigen Einstufung (also für den Erwerb nach den Anzeigemöglichkeiten des § 58 WaffG für Altbesitz). Diese Unterscheidung scheinst Du nicht zu verstehen.

     

    Zu b) ohne Ausnahme ist halt falsch, weil die Altfälle anders behandelt werden. Es wäre mit Sicherheit schon von Grund auf nicht vertretbar, dass jemand mit A- oder B-Schränken für seine Waffen sich nur wegen der Magazine einen extra Ier-Schrank anlegen muss.

     

    Zu c) Das bestimmt § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Legalisierung durch die BKA-Ausnahmegenehmigung. Laut WaffG wird in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam.

     

    Grüßle SBine

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  15. vor 20 Stunden schrieb ASE:

    Nichts, aber auch garnichts in den Normen oder dem Gesetzesentwurf(Wille des GG) deutet darauf hin, dass dem Altbesitzer etwas anderes als die Legalisierung seines Besitzes zu den Konditionen die für verbotene Gegenstände gelten zugestanden werden sollte

     

    Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.

  16. Am 10.6.2021 um 07:44 schrieb Fyodor:

     

    Lediglich das allgemeine Umgangsverbot wird den Altbesitzer erster Klasse (vor Mitte 2017) gegenüber nicht wirksam.

    Eben. Und da die Aufbewahrung auch zum Umgang gehört (unmittelbarer Zusammenhang mit der Besitzausübung) gilt für den Betroffenen auch nicht die ansonsten geltende Pflicht zur Aufbewahrung in einem Ier-Schrank !

     

    Ich verstehe gar nicht, wie man hier eine gegenteilige Meinung haben kann. 🤔

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  17. Am 10.6.2021 um 06:47 schrieb Fyodor:

    Du hast keinen Anspruch auf einer Verlängerung, diese ist im Gesetz nicht vorgesehen.

    Das WaffG selbst gibt die Möglichkeit einer Verlängerung der Erwerbserlaubnis nicht ausdrücklich vor. Deshalb ist diesbezüglich (wie z.B. in puncto der im WaffG nicht geregelten Zuständigkeitskonstellationen) das allgemeine Verwaltungsrecht anzuwenden. Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier zulässig ist.

    In begründeten Fällen (wie z.B. plötzlich längere Lieferzeit) kann insofern die Erwerbserlaubnis den Umständen des Einzelfalls auch verlängert werden. Ein unerwarteter längerer Krankenhausaufenthalt könnte die Einhaltung der Jahresfrist ja unter Umständen auch unmöglich machen.

     

     

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  18. vor 19 Stunden schrieb Fyodor:

    Ja, ein Einstecksystem ist nicht eintragungspflichtig. Wenn es aber vorher auf einer WBK stand (Erbe, viele Jäger bestehen drauf,...) , muss irgendwie der Eintrag im NWR angepasst werden. Das wiederum ist nicht so einfach möglich ohne Eintrag in die WBK, wozu ich nicht verpflichtet wäre und was Geld kostet. Weshalb ich es auch nicht vor habe.

     

    Alles sehr gut durchdacht, unser Gesetz... Ich bin auf jeden Fall sauber, weil ich es nicht eintragen lassen muss.

    Eine Eintragungspflicht besteht für diese Teile immer nur dann, wenn keine Grundwaffe dazu vorhanden ist (also z.B. auch dann, wenn sie ursprünglich ohne Eintragung besessen werden durfte und die Grundwaffe ohne den Einstecklauf überlassen wird).

     

    Die "Anpassung im NWR" kann in den o.g. Fällen schlichtweg durch Inaktivsetzung des Einstecksystems erfolgen. Damit wird es im NWR wie ein erlaubnisfreier Gegenstand behandelt. Entsteht zu diesem irgendwann wieder eine Eintragungspflicht, kann die dafür zuständige Waffenbehörde sich einfach den inaktiven Datensatz ziehen und wieder einen aktiven draus machen. So einfach kann es sein...

    • Wichtig 1
  19. vor 18 Stunden schrieb ASE:

     

    @Sachbearbeiter In beiden Dokumenten findet sich nichts dazu, das die Aufbewahrungsregeln nicht für Altbesitz Magazine Gelten sollen. Kann es sein das du das mit den Salutwaffen verwechselst? Da wird mehrfach darauf hingewiesen, das trotz neuerlicher Erlaubnispflicht aufgrund der Ungefährlichkeit die Aufbewahrung wie erlaubnisfreie Waffen erfolgen darf. Warum sie dann überhaubt erlaubnispflichtig sein sollen, kann natürlich keiner erklären...

     

     

    Stimmt, hatte ich mit Salutwaffen verwechselt. Zum Thema Aufbewahrung von Magazinen schweigen sich die Drucksachen tatsächlich aus.

     

    Bedeutet für mich aber im Umkehrschluss, dass auch von dort aus keine Notwendigkeit einer speziellen Verwahrung gesehen wird. Sonst hätte man selbiges dargelegt.

     

    Letzendlich wird das Verbot für rechtzeitig angemeldete Altmagazine für den Besitzer nicht wirksam. Deshalb können für diesen auch keine Regelungen für verbotene Gegenstände greifen.

     

    Gruß SBIne

  20. vor 2 Stunden schrieb ASE:

    @Fyodor

    Wenn diese falsche Ansicht, das das Magazin für den Altesitzer kein verbotener Gegenstand ist, dürftest du das Magazin auch jemandem ohne BKA-Ausnahmegenehmigung überlassen und nur er und nicht du würde sich strafbar machen.  Ich hoffe dass das hier niemand Ernsthaft glaubt.

     

    vor 2 Stunden schrieb ASE:

     

    Dieser Umkehrschluss wäre natürlich falsch, weil das ordnungsgemäß angemeldete Altmagazin für jeden anderen natürlich weiterhin ein verbotener Gegenstand bleibt, den man lediglich mit BKA-Ausnahmegenehmigung erwerben kann.

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