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Beiträge von Sachbearbeiter

  1. Am 15.5.2022 um 18:16 schrieb Stefan Klein:

    Und wo steht das, dass die Behörde das mit einer Besichtigung vor Ort prüfen muss? Ich habe schon sieben zuständige Behörden durch und noch nie hat sich jemand die Aufbewahrung des Pulvers angeschaut. 
    Ohne rechtliche Grundlage kann die Behörde auch keine Gebühren erheben.

     

    Grüße

     

    Stefan

    Prüfmöglichkeit (nach pflichtgemäßem Ermessen) besteht über § 31 Abs. 2 SprengG. Wird oftmals zusammen mit Waffentresorkontrollen durchgeführt.

     

    Da keine Pflichtprüfung normalerweise im öffentlichen Interesse gebührenfrei. Es gibt aber sicherlich auch hier und da diverse GebührenVO dazu.

  2. Für BaWü wurde schon vor etlichen Jahren per Erlass geregelt, dass Eintrag von MEB für Langwaffenkaliber mit Jagdschein nur in besonders begründeten Einzelfällen statthaft ist.

     

    Um eine anstehende JS-Verlängerung nicht zu vergessen, kann man sich via Kalender oder diversen elektronischen Medien problemlos und rechtzeitig einen Marker setzen (wie man es üblicherweise auch für viele andere Angelegenheit tut, denn wer weiß bei mehrjährigen Fristen schon jederzeit wann sein Perso ausläuft, die nächste Tetanusimpfung fällig ist o.ä. `?

  3. Am 27.4.2022 um 16:12 schrieb Shiva:

    Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

     

    Meines Erachtens ist das BGB im Waffenrecht zur Fristenberechnung nur dann anwendbar, wenn letzteres dazu keine eigenständigen Regelungen aufweist. Die Formulierung zum Erwerbsstreckungsgebot "innerhalb von sechs Monaten..." inclusive dazu vorhandener Ausführungen in der WaffVwV lässt keinen Raum für die Anwendung des BGB und kann wohl als abschließend betrachtet werden.

    Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen aber auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist z.B. bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Verlängerung einer Erwerbserlaubnis als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden und zulässig sein kann.

    Gruß SBine

    • Gefällt mir 2
  4. Stimmt so nicht ganz, weil das Verwertungsverbot nur für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, nicht aber für die Erteilung derselben besteht (vgl. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Warum nach Ablauf der 5-Jahres-Frist immer noch eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit besteht, ist dann allerdings entsprechend zu begründen.

     

    Gruß SBine

  5. Sich auf die Löschfristen zu BZR-Einträgen zu verlassen, macht wenig Sinn, weil die bei Anträgen ebenfalls angehörte Polizei auch stets ältere Erkenntnisse parat hat.

     

    Wenn das mit dem Ladendiebstahl aber alles ist und die Bestrafung unter 60 TS erfolgte, liegt keine Regelunzuverlässigkeit vor.

     

    Selbst wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, würde eine Versagung des Antrags im übrigen nur dann erfolgen. wenn der Antrag vorher (auf die erforderliche Anhörung hin) nicht zurückgezogen wird.

     

    Gruß

    SBine

     

     

    • Gefällt mir 5
  6. Man kann es auch ganz einfach so sehen, dass es momentan nur für die alten gelben WBK (Ausstellung bis WaffG1976) über § 58 Abs. 1 WaffG sowie für die neuen gelben WBK nach § 14 Abs. 6 WaffG über § 58 Abs. 2 WaffG Altbesitz- und Übergangsregelungen gibt.

     

    Erlaubnisse nach § 14 Abs. 4 WaffG alter Fassung tauchen im § 58 WaffG nicht auf, da es sie schlichtweg nicht mehr gibt. Dass diese mal ohne offizielle Mengenbeschränkung erlassen worden sind, spielt deshalb keine Rolle.

     

    Grüßle SBine

  7. 3. WaffRÄndG Nr. 6d (§ 14 wird wie folgt geändert): "Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „Erwerb von“ die Wörter „insgesamt bis zu zehn“ eingefügt..."

     

    Vielleicht am Ende einfach nicht zu viele Gedanken machen und den alten Absatz 4 zur gelben WBK (in der damaligen Form) vergessen bzw. sich diesbezüglich nur noch auf Absatz 6 konzentrieren.

     

    Gemeint hat der Gesetzgeber mit Sicherheit nicht, dass die Deckelung nur alle ab 01.09.2020 gemäß § 14 Abs. 6 WaffG ausgestellten gelben WBK betreffen soll.

     

    Grüßle SBine

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  8. vor 16 Stunden schrieb MarkF:

     

    Ich krakele nicht herum, ...

    Dann lese am besten einfach nochmals den § 58 Abs. 22 WaffG genau und bleib ruhig Brauner. Dort geht es um Personen, die am 01.09.2020 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG mit mehr als zehn Waffen waren. Könnten das ggf. Leute mit Erlaubnissen nach § 14 Abs. 4 WaffG aF. sein ? 😎

  9. vor 14 Stunden schrieb MarkF:

    Ich selbst habe noch kein derartiges Mandat erhalten, nur eine eigene Sache als Teilaspekt eines wesentlich komplexeren Vorgangs, das sich - eben weil nur ein Teilaspekt - immer noch auf behördlicher Ebene befindet, bei dem die Behörde aber mittlerweile nachdenklich geworden ist und erkannt hat, daß es so einfach nicht ist und geht (wie ASE, Sbine und einige andere, denen die simpelsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen), einfach § 14 Abs.6 WaffG auch auf diese "mittelalten" GeWBK anzuwenden.

     

    Du krakelst hier von einem ziemlich hohen Ross herunter. Kein guter Stil. Vor allem nicht bei komplexen Vorgängen, bei welchen man auch in Fachkreisen rasch zu unterschiedlichen Meinungen kommen kann. Ein Jurist sollte das eigentlich wissen.

     

    Fakt ist, dass der Inhalt des 4. Absatzes des § 14 WaffG aF mit Wirkung zum 01.09.2020 in einen neuen Absatz 6 überführt worden ist. Das bedeutet erst mal, dass die nach altem Recht über § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellten gelben WBK zu aktuellen Erlaubnissen nach § 14 Abs. 6 WaffG (ggf. mit Bestandsschutz für mehr als zehn vorhandene Waffen darauf) geworden sind. Diese Verschiebungen gleichbleibender Texte gibts ja immer wieder.

     

    Die Frage, die sich hier wegen der nachgereichten Beschränkung auf zehn Waffen als Grundthema diesen Threads stellt, ist in der Tat nicht so ganz trivial. Steindorf schreibt in seiner Kommentierung zu § 14 WaffG brückenbauend folgendes: "Der Begriff Erwerb im Abs. 6 ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, richtig – auch im Sinne des Normzwecks – wäre Besitzen. Waffenteile, deren erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 WaffG geregelt werden (z. B. kalibergeringere Wechselsysteme, Austauschläufe), etc. zählen nicht beim auf 10 Waffen begrenzten Kontingent mit, das im Zuge des 3. WaffRÄG eingeführt wurde um dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen entgegen zu wirken. Für Personen die am 1.9.2020 aufgrund einer „Sportschützen-WBK“ mehr als die kontingentierten Waffen besaßen, wurde durch § 58 Abs. 22 eine besitzstandswahrende Regelung geschaffen. Neuerwerbe sind für diesen Personenkreis aber erst dann möglich, wenn die Anzahl der mit dieser Erlaubnis dauerhaft besessenen Waffen wieder die Zahl 10 Waffen unterschreitet. Kontingentsüberschreitende Erwerbe sind im Rahmen einer Einzelerlaubnis zu prüfen (grüne WBK mit Voreintrag). Besitzt jemand am 1.9.2020 auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 Absatz 4 (WaffG aF) mehr als zehn Waffen, gilt die Erlaubnis abweichend von § 14 Absatz 6 Satz 1 für die eingetragene Anzahl, solange der Besitz besteht. (§ 58 Abs. 22 WaffG). Somit kann ein erneuter Erwerb einer Waffe im Sinne dieser Norm erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde."

     

    Da das BVerwG vergleichbar dazu trotz vorhandener Altbesitzregelung eine rückwirkende Erbwaffenblockierung für zulässig erachtet (was ich nach wie vor für falsch halte und da gehts ja sogar um eine so zuvor nicht bestandene Neuregelung), kann es wohl kaum sein, dass die von Dir als "mittelalt" bezeichneten WBK vom Restkonsens abgelöst betrachtet werden können bzw. nicht von der 10-Waffen-Kontingentierung betroffen sein sollen. Ergo gibt es weiterhin nur "alte gelbe WBK" (Ausstellung bis WaffG1976) und "neue gelbe WBK" (Austellung ab 01.04.2003 nach WaffG2002 ff.).

     

    Gruß SBine

     

     

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  10. Am 26.3.2022 um 10:12 schrieb TriPlex:

    Müsste dann nicht auch der Hauptwohnsitz dort sein?

    Wird da zwischen "gewöhnliche Aufenthalt" und "Lebensmittelpunkt" unterschieden?

    Gibt's da Unterschiede zwischen Melde-Gesetz, Steuerrecht, "Jagdschein", ...?

     

    Im Regelfall ja, aber in der Praxis gibt es gelegentlich gesonderte Konstellationen, die dann teilweise einer Vereinbarung zwischen zwei Waffenbehörden bedürfen.

     

    Ein Fernfahrer ist z.B. eher selten zuhause, kann aber seinen LKW nicht als Wohnsitz anmelden. Bei Eheleuten mit unterschiedlichen Wohnungen (ja, das gibt es tatsächlich), die im Wechsel mal hier und mal dort wohnen, lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt auch nicht so ganz einfach bestimmen.

     

    Und dass so manche Meldeanschrift ganz gerne mal dem steuerlichen Vorteil angepasst wird, ist ja kein Geheimnis. Erkennt das Einwohnermeldeamt das, kann es aber auch von Amts wegen den HWS ändern.

  11. vor 21 Stunden schrieb Rimowa:

    Desweiteren habe ich mir eine Langwaffe gekauft und die Behörde hat statt des Verkäufers,mich selber eingetragen.

    Habe die Waffe also mir selber verkauft.

     

    Hat das irgendwelche Vor oder Nachteile?

    Kann ich das so lassen oder soll ich das reklamieren.

     

    Dieser Verwaltungsakt kann als Unrichtigkeit ohne weiteres korrigiert werden. Da von der Behörde verschuldet, sollte das dann auch gebührenfrei sein.

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  12. vor 18 Stunden schrieb tt22:

    Örtlich zuständig für WBK und Jagdschein sind die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörden.

     Das ist so nicht ganz richtig, auch wenns in der Praxis fast immer darauf hinausläuft. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt (der je nach Fallkonstellation z.B. bei so manchen Berufstätigen auch  außerhalb des HWS liegen kann).

     

    vor 18 Stunden schrieb tt22:

     

    Dementsprechend waren die WBK- und Jagdscheinerteilungen formal rechtswidrig, aber deswegen natürlich nicht nichtig.

    Eine per se örtlich nicht zuständige Behörde kann problemlos immer dann entscheiden, wenn die originär zuständige Behörde den Standardfall genauso entschieden hätte. Schwierig wird es also in der Praxis nur dann, wenn Ermessen ins Spiel kommt.

     

    Grüßle SBine

     

    vor 18 Stunden schrieb tt22:

     

     

     

  13. vor 15 Stunden schrieb tt22:

     

    Reicht die Sachkunde wirklich nicht?

    Also rechtlich gesehen! Dass sie es in der Praxis nicht tut, ist schon klar :).

     

    Es gab doch mal in Bezug auf die Waffensachkunde für Sammler ein "Grundsatzurteil" dazu, dass es rechtlich nur "eine Waffensachkunde" gibt (z.B. vom 09.10.2002 BVerwG 6 C 9.02). Dementsprechend reicht eine Sachkunde als Sportschütze (sofern nicht inhaltlich "komisch" begrenzt) oder eine bestandene Jägerprüfung grundsätzlich auch als Sachkunde für Sammler.

     

     

    Waffensammler ist eine andere Geschichte, um die es hier nicht geht.

     

    Du verkennst, dass Kenntnisse zu pyrotechnischer Munition inclusive Abschuss über Kopf, diesen wegdrehen dabei etc. nicht in der normalen Sportschützensachkunde oder im Jagdkurs vermittelt werden und diese deshalb nicht als gleichwertig anerkannt werden kann. Bei falscher Bedienung kannst Du mit pyrotechnischer Munition einen Dachstuhl leicht in Brand setzen. Genau deshalb gibt es spezielle Schulungen dafür mit staatlich anerkannter Abschlussprüfung. Angeboten werden dürfte dies z.B. von Weinbauverbänden, landwirtschaftlichen Kammern o.ä. oder auch von Privatleuten mit entsprechender staatlicher Anerkennung nach § 3 Abs. 2 AWaffV.

     

    Grüßle SBine

  14. vor 16 Stunden schrieb Schwarzseher:

    Gibt es eine Besonderheit bei Waffen der Kategorie B und der Benutzung mit „großen“ Magazinen auf internationalen Wettkämpfen?

    Blöde Geschichte, denn Eintragung als Kat. A darf eine Waffenbehörde nur dann vornehmen, wenn das BKA zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erteilt hat. Diese zu bekommen ist wiederum nicht so ganz einfach...

  15. Am 15.3.2022 um 13:07 schrieb Don Flens:

    Hab mir jetzt mal das hier alles durchgelesen , und eine Frage ist geblieben , wenn man den KWS inne hat und auch LWB mit gelber und grüner WBK ist , hat man da auch die Kostenpflichtigen Überprüfungen ? Ist die Zuverlässigkeit nicht über den LWB als gegeben anzusehen ? 

    Da ich auch in regelmäßigen Abständen den Schrank weiter fülle habe ich das mit den Überprüfungen eh nie mitbekommen.....war halt bisher immer dabei 

     

    Gruß Don Flens 

    Regelmäßig geprüft werden alle Inhaber einer dauerhaften waffenrechtlichen Erlaubnis, egal ob WBK, KWS, WS, MES etc.

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  16. Am 15.3.2022 um 11:48 schrieb BlackFly:

     

    Tolle Seite, und dann darf ich an Silvester mit einer Dirty Harry 44er rumballern?

     

    Mehr muss man über die Seriosität der Seite glaub nicht wissen!

    Diesen Passus habe ich auch gelesen und nur noch den Kopf geschüttelt. Denen gehts ja um das Schießen mit SRS-Waffen, wozu nach § 12 Abs. 4 WaffG ja keine Schießerlaubnis benötigt wird, wenn der Inhaber des Hausrechts zustimmt oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Bezirk erfolgt.

     

    Wenn keine o.g. Zustimmung erfolgt, wird keine Waffenbehörde gegen diesen Willen eine Schießerlaubnis erteilen. Den Antrag kann man sich also schlichtweg sparen.

  17. Der "Nachteil" des Kleinen Waffenscheins wurde oben bereits benannt (spätestens alle drei Jahre erfolgt erneut eine - in der Regel kostenpflichtige - Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung). Daneben wird man nach Erlaubniserteilung beim Einwohnermeldeamt als "Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" im Meldesatz sowie auch im Nationalen Waffenregister entsprechend gespeichert.

     

    In erster Linie sollte man sich aber vor Antragstellung schon selbst fragen, ob man das Teil wirklich braucht. Softair sind Druckluftwaffen und haben nix mit dem KWS zu tun. Für Selbstverteidigungszwecke sind die SRS-Waffen im Gegensatz zu (volllkommen erlaubnisfreien Tierabwehrsprays, die in Notwehr auch gegen Menschen eingesetzt werden dürfen) nicht geeignet, da man dafür ein Holster benötigt, die Handhabung unterwegs nicht unbedingt so toll ist und ganz rasch unerwartete Polizeieinsätze ausgelöst werden.

     

    Falls Du doch den Antrag stellen solltest, bitte keinesfalls ein Formular Antrag dafür auf der Seite "KleinerWaffenschein.de" herunterladen (!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!), denn die verlangen stolze 29,- Euro (!) nur für den Vordruck, den man bei jeder Waffenbehörde umsonst bekommt oder auch den Antrag natürlich gänzlich formlos stellen kann.

     

    Lediglich die Personalien werden neben der Volljährigkeit benötigt für die Zuverlässigkeitsprüfung.

     

    Gruß aus den Bergen SBine

    • Wichtig 1
  18. vor 18 Stunden schrieb CZM52:

     

    Ich weiss schon, beim lesen happerts halt,...aber WAS GENAU hab ich anderes geschrieben ?

    Sorry, hatte das so verstanden, dass Du den Link nicht kennst.

     

    Mit dem lesen komme ich übrigens ganz gut zurecht. 🥴

  19. vor 18 Stunden schrieb ASE:

    Du meinst die 2016 aufgehobene WaffKostV?  Newsflash: das ist schon Lange durch kommunale Gebührenordungen ersetzt worden und da findest du häufig genau den Passus: keine Gebühren bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes, wovon meistens Erben gebrauch machen. Die Regelung soll die Aufgabe des Waffenbesitzes erleichtern...

    Nicht nur die, mit der ich früher mal gearbeitet habe. In kommunalen GebVO, von denen ich schon sehr viele durchgelesen habe, habe ich den von Dir dargelegten Passus aber noch nie bemerkt. Interessant. Diese Unterscheidung ist aber ganz schön wirr, denn auch bei Aufgabe des gesamten Waffenbesitzes entsteht ja der selbe Aufwand wie bei sonstigen Überlassungen nach Verkauf.

    vor 18 Stunden schrieb ASE:

     

     

    Etwas was im Gesetz nicht verankert ist. Die Blockierungpflicht entsteht nicht erst durch Auflage der Behörde, sondern hat vom Erben bereits Kraft Gesetzes durchgeführt zu werden. Ob er sie an jemanden verleihen möchte spielt absolut keine Rolle.

    Gilt nur für Erwerber. Das ist in dem Fall erst mal der vorübergehende Verwahrer der Waffen.

    • Gefällt mir 1
  20. Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

    Formaljuristisch ist da notwending, da die Waffen ja bereits erworben wurden, und es hier um die Erteilung der Besitzerlaubnis geht.

     

     

    Am 13.3.2022 um 14:50 schrieb ASE:

     

    Bei Sportschützen hingegen sind mittlerweile Kontingentsfragen entscheidend und wenn die Behörde richtig zicken will ist auch noch 2/6 zu beachten.

     

     

    Muss man jetzt nicht im Zusammenhang verstehen, oder ? 🤔

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