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Ch. aus S.

WO Silber
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  1. Tja, entweder hat der ungefragte Berater das als blindes Huhn auch mal ein Korn gefunden, oder er kennt sich tatsächlich mit der neuesten Version des WaffG aus. Denn seit einiger Zeit (10J oder so?) ist der Transport ein Unterfall des Führens, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei.
  2. Ein Ausländerjagdschein ist aber kein Jahres- sondern ein Tagesjagdschein, und einige Formulierungen in WaffG §13 (z.B. in Abs. 2 und Abs. 3) beziehen sich explizit nur auf Inhaber von Jahresjagdscheinen. Und ein (Jahres- oder Tages-) Jagdschein alleine berechtigt nur zum Erwerb und vorübergehenden Besitz von Langwaffen. Das ist ein ziemliches "aber".
  3. WaffG §13, inbesondere Abs. 4, 5 und 6. (Oder kurz: Ja, aber ...)
  4. Beides wird durch Gesetze geregelt. In den Gesetzen steht drin, wer die entsprechenden Papierchen bekommen kann. Im deutschen WaffG steht mWn nicht drin, dass waffenrechtliche Erlaubnisse eine deutsche Staatsbürgerschaft zwingend voraussetzen.
  5. Ja. Ich verstehe die Verwunderung nicht. Ich hatte auch mal 'nen US-Führerschein, obwohl ich kein US-Staatsbürger bin.
  6. Man könnte meinen, dass das Fehlen klarer Beweisverwertungsverbote nach amerikanischem Vorbild zu rechtswidrigen Durchsuchungen verleitet - wenn nichts gefunden wird, passiert trotzdem nichts, und wenn etwas gefunden wird, dann wird ist die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nur noch am Rande interessant.
  7. Das Problem ist: Bei verbotenem Zeugs darf der Beamte nur bei (begründeter Verdacht) && (Gefahr im Verzug) oder mit Durchsuchungsbeschluss durchsuchen. Ich habe im WaffG auf die Schnelle nichts gefunden, was den Besitzer zum Vorzeigen der Waffe verpflichten würde; es wird nur verlangt, alle notwendigen Papierchen vorzuzeigen und sich auszuweisen (WaffG §38). Aber vielleicht gibt's in den Polizeigesetzen einen allgemein gehaltenen Paragraf, der auch das Vorzeigen legal mitgeführter Waffen bei einer Kontrolle umfasst?
  8. Stimmt auch. Zum Nachweis der Nichtsalafisteneigenschaft fehlte die tote Wildsau im Kofferraum.
  9. Äh, ne. Szenario 1: "Wissen sie, warum wir sie angehalten haben?" "Klar, weil ich 80 statt 50 gefahren bin!" Ergebnis: Doppeltes Bußgeld (da Absicht), Rechtsmittel gegen den Bescheid sind praktisch aussichtslos. Szenario 2: "Wissen sie, warum wir sie angehalten haben?" "Nein, Herr xyz." Ergebnis: Normales Bußgeld, Rechtsmittel gegen den Bescheid sind eventuell erfolgreich.
  10. Du hast einen gefährlichen Gegenstand bei dir - du sitzt nämlich auf dem Fahrersitz desselben. Außerdem hast du garantiert ein paar Dinge im Auto, die ein Richter als gefährliches Werkzeug (i.S.d. §224 StGB) ansehen wird, wenn du damit eine Person traktierst.
  11. ... es sei denn, sie glauben an die Dreifaltigkeit und/oder messen Jesus von Nazareth irgendwelche göttlichen Aspekte bei. Dann sind sie laut Koran einfach Polytheisten, mit denen man wesentlich weniger zimperlich umgehen darf. Dummerweise gilt das für die überwiegende Mehrheit der Christenheit. Außerdem sollten die Christen möglichst das indschil als Buch haben, welches überhaupt nichts mit irgendwelchen Evangelien des NT zu tun hat. Bisher ist hat niemand diese geheimnisvolle indschil gesehen, aber der Koran besagt, dass es existiert - die heutigen Christen müssen es also verschludert haben. Lustig, nicht wahr?
  12. Aber früher gab's natürliche Regelungsmechanismen. Wenn man sich so fettgefressen hat, dass man die Jagdbeute nicht mehr erwischt hat, dann machte man eben zwangsläufig eine vegane (ok, vielleicht mit dem einen oder anderen Insektenproteinsnack) Diät, bis man wieder flink genug war.
  13. Grundwissen: Notwehr darf sich nur gegen gegenwärtige Angriffe richten. Wann ist ein Angriff gegenwärtig? Wenn er sich gerade in der Ausführung befindet, noch andauert, oder unmittelbar bevorsteht. Wann steht ein Angriff unmittelbar bevor? Im Zweifalsfall genau dann, wenn ein Richter in seinem gemütlichen Richterstuhl der Ansicht ist, dass er unmittelbar bevorstand.
  14. Den Schießstand bitten, für Euch auch mal .357mag zum sofortigen Verbrauch anzubieten. Oder den Schießstand wechseln.
  15. ...bzw. seine Versicherung.
  16. Bei einem großflächigen, länger dauernden Stromausfall geht gar nix mehr. Kein Strom, kein Wasser (keine Strom, keine Pumpen), kein Gas (kein Strom, keine Pumpen). Wenn du einen Generator betreiben willst, dann solltest du den Brennstoff dafür selbst bereithalten.
  17. Gleich null. Dafür müsste man erstmal wesentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet sein (ein einfaches "mehr als" reicht nicht), und der Nachweis ist in er Praxis nicht zu erbringen.
  18. Ja, wenn man nichts sagt, kann man hinterher drauf bestehen, nichts gesagt zu haben, und muss nicht versuchen, irgendwelche "Gedächtnisprotokolle" zu korrigieren.
  19. So, wie der Typ rumfuchtelt, sieht das albern aus. Das hier ist besser: http://www.youtube.com/watch?v=LRukPq1qTfI Zeigt auch gut, dass man mit einem Messer in ein paar Sekunden ein dutzend Stiche abbekommt, wenn der Angreifer es ernst meint.
  20. Der Status kann sich auch hinterher noch ändern (z.B. von "Zeuge" auf "Verdächtiger"), und natürlich kann man frühere Aussagen kaum noch zurücknehmen. Auch wenn man "nur Zeuge" ist, kann ein Anwalt u.U. ratsam sein.
  21. Haben wir nicht, da wir keines brauchen. "Pflicht zur Flucht" gibt's im Common-Law-Rechtskreis als Grundsatz, bei uns nicht.
  22. Normalerweise "wirkt" ein Beinschuss, wenn man entweder eine wichtige motorische Nervenbahn oder (mit einer Kurzwaffe eher unwahrscheinlich) einen der größeren Knochen durchtrennt. Die Wirkung ist dann ziemlich unabhängig von der "Flughöhe" des Angreifers. Seine Chancen auf einen Freispruch, oder gar darauf, dass das Klageerzwingungsverfahren gescheitert wäre, wären sehr stark angestiegen. Generell darfst du annehmen, dass man dir aus jeder Aussage einen Strick beliebiger Länger und Dicke dreht, wenn du mal Beschuldigter oder gar Angeklagter bist.
  23. In Deutschland dürfen 99% aller LWB so eine Ausbildung gar nicht machen. Kampfmäßiges Schießen auf Schießständen ist ganz ganz böse verboten. Das wäre wohl auch was, was der Verteidiger vor Gericht erwähnen sollte, wenn der Richter der Meinung ist, dass man mit den grünen/gelben/roten Papierchen auch gleichzeitig Experte in Selbstverteidigung mit der Waffe wird.
  24. Jochbein, Steißbein, Schienbein, Darmbein, Schambein und Zungenbein nicht vergessen ... So viele Beine und so begrenzte Munition ...
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