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Hephaistos

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  1. Kaum nach Monaten wieder mal reingeguckt und der Zipfler erzählt wieder Unsinn. nie im Leben kriegst du die 22-250 mit erlaubtem Gasdruck auf 1300 m/s. Das schafft kaum die .220 Swift.
  2. Wird zwar OT, aber es ist doch meistens so: Auf der HV schleimen sie um dich rum, bis du endlich ja gesagt hast. Und vier Wochen später sind es die Ersten, die dir ans Bein pinkeln weil du nicht das machst, was sie gerne hätten. Oder auch egal, pinkeln macht Freude.
  3. Bisher hat noch niemand c) bezüglich des in der VwV und von mir diesbezüglich angesprochenen Sachverhalts aufgeführt. Alle möglichen Muster wurden aufgeführt. Für die mag ja sogar dein Post stimmen.
  4. Wenn ich ASE als Richter hätte, könnte ich meine Waffen sowieso schon vor der Verhandlung abgeben. Eine gültige Verwaltungsvorschrift, und das ist sie immer noch, ist ein starker Hinweis bei der Findung eigener Verhaltensweisen. Zwar nicht bindend, aber ein gesetzestreuer Bürger muss sich daran orientieren dürfen.
  5. Der wertvolle Schmuck meiner Frau ist natürlich im Waffenschrank. Wenn sie ihn tragen will, muss sie halt vor mir in die Knie gehen und lieb zu mir sein. :-)
  6. Leider braucht es bei notarieller Letztverfügung keine handschriftliche Fertigung.
  7. Der Gepard ist lange nicht so veraltet, dass er ins Museum gehörte. Die Ukrainer wären froh und würden sich die Finger nach weiteren Geparden lecken.
  8. Man hat ja schon oft Entzifferungsprobleme bei Lateinischer Handschrift. Im Zuge der Ahnenforschung bin ich dabei, alte Kirchenbücher durchzuforsten, die man jetzt online einsehen kann. Auch die Pfarrer, Küster oder wer auch immer die Eintragungen gemacht hat, man kann nicht davon ausgehen, dass die Schriften aus einer Schönschreibstunde stammen.
  9. Endlich mal jemand, der den Unterschied kennt.
  10. Nicht ganz. Wenn eine Behörde restriktiv ist, gibt sie keine Zeit zur Veräußerung, sondern stellt erst einmal kostenpflichtig die Erben WBK aus. Dann bleibt allerdings viel Zeit . . .
  11. Die ganze Diskussion hier hätte ein Gutes, wenn jemand dadurch veranlasst würde zu regeln, was im Fall der Fälle mit den Waffen passierte und die Erbnehmer instruierte, was dann zu tun ist, mit Hinweis auf § 20, evtl. 37c und im Zeitalter von Nachtsichtvorsätzen auch § 40 WaffG. Für meine Person habe ich das jedenfalls so gemacht. Klar auch, dass der Zugang zu den Waffenschränken ebenfalls gesetzeskonform geregelt ist.
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