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2nd_Amendment

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  1. Wegen der versäumten Frist, die Erben-WBK zu beantragen, musst du zugleich nach § 32 VwVfG Wiedereinsetzung beantragen. Zur Begründung trägst du wie hier vorgeschlagen vor, dass du erst gestern festgestellt hast, dass sich Waffen im Nachlass befinden und vorher davon nichts gewusst hast.
  2. In den Polizeigesetzen der Länder gibt es die Möglichkeit eines Austauschmittels. Siehe dazu z.B. § 3 Abs. 2 PolG NRW: Die Blockierpflicht ist ja nur ein Mittel, die angebliche Gefahr abzuwenden, dass ein bedürfnisloser Erbe erlaubnispflichtige Waffen verwenden kann. Durch Einlagerung beim BüMa kann dem aber ebenso begegnet werden, wenn vereinbart wird, dass eine Rückgabe an den Erben nur im Einvernehmen mit der Waffenbehörde zulässig ist.
  3. Wichtig ist auch, dass du den Antrag auf Erteilung der Erben-WBK rechtzeitig stellst. § 20 Abs. 1 S. 1 WaffG: Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann die Ausschlagung nur binnen sechs Wochen erfolgen. Die Frist läuft also nicht erst mit der zivilrechtlichen Klärung deiner Erbeneigenschaft!
  4. Einige BüMas/Händler behaupten ja, sie seien nur deshalb A. zertifiziert, um die Erben erreichen zu können. Wenn die Erben nach der Aufforderung der Behörde bei ihnen vorbeikämen, würden sie diese beraten und von A. abraten. Hier mal ein Beispiel, wie sich der Handel damals das Geschäft mit A. schöngerechnet hat (Maggy Spindler, Waffenmarkt-Intern 9/2009, S. 5):
  5. Zu dem Thema Ungleichbehandlung mit den Altbesitzern habe ich Daten aus diversen Zeitungsartikeln gesammelt. Bei Inkraftreten der Blockierpflicht zum 01.04.2008 haben im Mittel mindestens 1/3 aller Waffenbesitzer als Altbesitzer ihre Waffen ohne Bedürfnis und Sachkunde unblockiert besessen. Wenn nun ein Gesetz geschaffen wurde, wonach nur die Erben blockieren müssen, nicht aber die ebenfalls bedürfnis- und sachkundelosen Altbesitzer, dann stellt das eine nach Art. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung dar. (Man verzeihe mir das etwas undurchsichtige Diagramm, aber ich habe bei Excel keine besser Darstellungsform hinbekommen.)
  6. In NRW ist es derzeit eine Behördenpraxis, bei Alterben (d.h. vor 01.04.2008 geerbt) die Blockierpflicht auszusetzen, bis die Rechtslage in den anhängigen Gerichtsverfahren geklärt ist. Das OVG NRW hat in dem Berufungsverfahren gegen das Urteil des VG Arnsberg mit Beschluss vom 08.01.2013 (Az. 20 A 2414/11) einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Zwischen den Zeilen kann man da herauslesen, dass die das Urteil des VG Arnsberg im Ergebnis für richtig halten aber wohl schon eher zu einer Blockierpflicht auch für Altfälle tendieren. Zunächst einmal sagt das OVG Berlin-Brandenburg ausdrücklich, dass es sich bei dem von ihm entschiedenen Fall um eine andere Konstellation (Erlaubnis für LEP-Waffen) als in den Blockierpflicht-Fällen handelt (juris-RdNr. 35). Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg kann man aber durchaus auch etwas für uns Positives entnehmen: Wie auch sonst bei der Rechtsanwendung, müssen alle Tatbestandsvoraussetzung der Norm gleichzeitig und kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge greift. In diesem Zusammenhang hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Erbenregelung, die tatbestandlich eine erlaubnispflichtige Waffe und den Erwerb infolge Erbfalls voraussetzt, nicht anzuwenden ist, wenn die Waffe im Zeitpunkt des Erwerbs infolge Erbfalls (dort 2004/2005) noch nicht erlaubnispflichtig gewesen ist, sondern dies erst nach dem Erbfall durch das 1. WaffRÄndG 2008 geworden ist. Hier fielen Erwerb infolge Erbfalls und erlaubnispflichtige Waffe zeitlich auseinander, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen zu keiner Zeit kumulativ vorlagen. Die Vorschrift des § 20 WaffG sei deshalb nicht anzuwenden. Gleichzeitig hat das OVG dadurch noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass ein vor dem 1. WaffRÄndG 2008 erfolgter Erwerb abgeschlossen ist und nicht in das neue Rechtsregime hineinwirkt. Ein Alterbe erwirbt die Waffe im Zeitpunkt der 2008 erfolgten Neufassung also nicht noch einmal neu. Auf den hiesigen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Zum Tatbestand der Blockierpflicht gehört eben jener "Erwerb infolge Erbfalls". Allein der Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Sachkunde und Bedürfnis vermag eine Blockierpflicht nach § 20 Abs. 3 S. 2 WaffG nicht auszulösen. Der Tatbestand "Erwerb infolge Erbfalls" ist jedoch nicht unter Geltung des neuen Rechts entstanden. Er war vielmehr schon zuvor abgeschlossen und wirkt auch nicht fort. Ebenso sieht es das Hamburgische OVG. Zum alten WaffG 1976 hatte es entschieden, dass die Erbenregelung nur solche Erwerbsvorgänge erfasst, die unter Geltung speziell dieser Vorschrift eingetreten sind. Auf davor liegende Erbfälle ist die Vorschrift nicht anwendbar (obwohl auch die Vorgängergesetze Erbenregelungen enthielten) (Hamb. OVG, Urt. v. 26.03.1996, Az. Bf VI (VII) 48/94, juris-RdNr. 39). So sah es schließlich auch das OVG NRW bei der gelben Sportschützen-WBK. Danach erfasst § 14 Abs. 4 WaffG "keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen" (OVG NRW, Urt. v. 08.11.2007, Az. 20 A 3215/06, juris-RdNr. 23). Es gibt noch eine Reihe weiterer Argumente, aber das würde hier den Rahmen sprengen. Hinzuweisen ist noch auf die Kommentierung von Runkel im Loseblattkommentar Hinze, Waffenrecht, der eine Anwendung auf Altfälle ebenfalls ablehnt. Spätestens im Mai habe ich meine Prüfung fertig und könnte dann, falls Interesse besteht, erstinstanzlich jemanden unentgeltlich in dieser Angelegenheit gerichtlich vertreten.
  7. Mein SB hatte mir auf diese Frage hin mal mitgeteilt, dass man nur mit dem Voreintrag und dem Munerwerbsstempel noch keine Munition erwerben dürfte, sondern erst, wenn auch die Waffe eingetragen worden sei. Der ist aber auch eher der restriktive Typ. Wenn man die Munition aber zusammen mit der Waffe aus einer Hand bekommt, könnte eine Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greifen, wonach man vorübergehend zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck Munition auch ohne Erlaubnis erwerben darf. Die Frage wäre dann allerdings, ob das noch nur vorübergehend ist. Hierfür spricht, dass es nur für den Zeitraum ist, bis die Eintragung, die ja aufgrund des Voreintrags erteilt werden muss, erteilt wird. Andererseits könnte es auch als nicht bloß vorübergehend angesehen werden, weil man ja von vornherein nicht vor hat, die Munition wieder zurückzugeben, sondern man sie behalten (und verbrauchen) will. Das ist also durchaus heikel. Die nächste Frage ist ja dann die, ob eine Eintragung durch den Händler zum Munitionserwerb genügt oder auch der Stempel von der Behörde drauf sein muss. Bei Eintragungen in die grüne WBK soll es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Da der Händler nicht Beliehener ist, darf er solche Verwaltungsakte nicht erlassen. Seine Eintragungen haben also rechtlich nicht das gleiche Gewicht wie diejenigen der Behörde, weshalb man die WBK danach ja auch trotzdem noch der Behörde vorlegen muss, damit diese sie abstempelt.
  8. Es geschehen noch Zeichen und Wunder! Heute hat das BKA einen Feststellungsbescheid vom 11.09.2013 (Az. SO 11 - 5164.01 - Z - 282) veröffentlicht, wonach das Anschütz MSR RX 22 COMPETITION anscheinsfrei ist. Selbstverständlich war das nicht, da man mit etwas bösem Willen sicher auch anders hätte entscheiden können. BAnz AT 25.09.2013 B https://www.bundesan...www/wexsservlet
  9. Wegen der Sache in Erfurt wurde eine eigene Kommission einberufen, die untersucht hat, wie es dazu kommen sollte (Kommission Gutenberg-Gymnasium). Den Bericht kann man online abrufen. Dabei wurden Fehler der Politik (betreffend das damalige Schulsystem), der Lehrer (die haben den Täter wohl zu Unrecht von der Schule geschmissen) und schließlich Schlampereien der Waffenbehörde (manipulierte Bedürfnisbescheinigung sowie fehlende Erwerbsanzeige) aufgedeckt. Konsequenzen hat man daraus leider nur zum Teil gezogen. Bei Winnenden war man an einer solchen ehrlichen Aufarbeitung wohl nicht interessiert. Das hätte für einige unbequem werden können. Das ist deshalb sicher mit ein Grund, warum man den Vater als alleinigen Sündenbock darstellen will. Bei dem jetzigen Schadensersatzprozess ist die Haftung dem Grunde nach eigentlich schon klar und es geht jetzt nur noch um die Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen.
  10. Ich finde die Begründung des OVG NRW aus den von Gruger genannten Gründen ebenfalls nicht überzeugend. Allerdings sollte man bei der Auslegung der Ausnahmen des § 12 WaffG vorsichtig sein. Bei einem Rechtsirrtum macht man sich möglicherweise strafbar (und riskiert die Zuverlässigkeit). So hat der Sachverständige Hofius (Oberstaatsanwalt) zu den durch LWB begangenen Straftaten ausgeführt, dass "diese wenigen Verfahren fast durchweg wegen des Verdachts 'leichterer' Verstöße geführt [wurden], die nicht selten in der Komplexität des Waffengesetzes begründet waren (z.B. weil die Beschuldigten die Ausnahmetatbestände des § 12 WaffG falsch anwandten) (Innenausschuss-Drucksache 17(4)510 B, S. 1)." Ich könnte mir vorstellen, dass der Brenneke den § 12 WaffG damals bewusst so kompliziert und undurchschaubar gemacht hat, damit er möglichst vielen LWBs zum Verhängnis wird.
  11. Wo wir gerade bei historischen Dokumenten sind: Aus den Plenarprotokollen des Reichstags geht u.a. hervor, dass die Verschärfungen des Waffengesetzes in der Weimarer Zeit insbesondere den Nazis in die Hände gespielt haben. Dadurch konnten sie auf den Straßen die Oberhand gewinnen. Zu behaupten, das Waffengestez hätte erst den Weg zur Machtübernahme bereitet, wäre vielleicht etwas zu weit gehend, aber lest selbst, wie sich hier ein Reichstagsmitglie der KP-Fraktion über die Verschärfungen beschwert: http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt2_w5_bsb00000129_00927.html Auch interessant: Bereits 1933 plante der damalige Reichsinnenminster ein neues Waffengesetz, das bereits Passagen des späteren von 1938 enthielt. Der Entwurf vom 21.10.1933 enthielt u.a. folgende Bestimmungen: Personen, die ein Verbrechen mittels einer Schußwaffe begehen oder bei der Begehung eine Schußwaffe bei sich tragen, werden, wenn sie zu den Feinden von Volk und Staat gehören, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. Feinden von Volk und Staat kann der Erwerb und Besitz von Schußwaffen untersagt werden. Dem Erwerbsscheinzwang unterliegen zukünftig nur noch Revolver, Pistolen und Patronen für diese Waffen, nicht dagegen Langwaffen aller Art. Die Einfuhr von Schußwaffen und Munition ist nur auf Grund behördlicher Erlaubnis zulässig. In der Begründung zum Entwurf hieß es: Dem Reichswehrminister ging der Entwurf gleichwohl zu weit (wohl wegen der Erleichterungen hinsichtlich der Langwaffen) und Hitler sprach sich aus außenpolitischen Erwägungen dagegen aus (es könnte der Eindruck erweckt werden, dass Deutschland aufrüste).
  12. Ich kann das aus meiner persönlichen Erfahrung auch nur bestätigen. Einem Verkäufer habe ich mit sachlicher Begründung eine schlechte Bewertung gegeben, die war dann plötzlich weg. Auf eine Nachfrage bei eGun kam keine Antwort.
  13. Ja. Wenn das so aussähe wie die Waffe Nr. 2 aus dem hier bereits verlinkten Feststellungsbescheid dürfte der Anschein nach der neuen Rechtsprechung zu verneinen sein.
  14. Du hast gut aufgepasst und einen Fehler in dem Urteil entdeckt. Das Gericht zieht bei der Anscheins-Beurteilung die Kriterien des alten WaffG 1976 heran. Als das neue WaffG kam wurde im gleichen Zuge auch das Kriegswaffenkontrollgesetz reformiert und der Stichtag für Kriegswaffen von 1939 auf 1945 gesetzt. Man kann deshalb nicht einfach die Merkmale, die einen Anschein einer (ehemaligen) Kriegswaffe ab 1939 begründeten auf die (neuen) Kriegswaffen ab 1945 übertragen. Die betreffenden Magazine und Pistolengriffe waren schon lange vor 1945 üblich und können daher eigentlich nach neuem Recht nicht mehr prägendes Merkmal einer Kriegswaffe ab 1945 sein. Gerade der von dir zitierte Halbsatz, "die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist" deutet darauf hin, dass die Anscheinseigenschaft anhand der Ähnlichkeit zu einem konkreten realen Vorbild und nicht zu einer abstrakten Typenidentität zu beurteilen ist. Dieser ganze Anscheinsparapgraph eröffnet wegen seiner Unbestimmtheit der Willkür Tür und Tor. Das Urteil ist aber insofern positiv, als das danach auch AR 15 mit weniger als 42cm Lauflänge und in kleineren Kalibern zum sportlichen Schießen zugelassen werden können: Mündungsdämpfer und Tragegriff ab, kurzes Magazin, fester Schaft und fertig.
  15. Ja. Wenn ein Anschein aufgrund obiger Kriterien vorliegt, ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV zu beachten. Konkret bedeutet dies, dass die Lauflänge >= 42cm, die Hülsenlänge der verwendeten Munition >= 40mm, und das Magazin vor der Abzugseinheit sein muss (kein Bul-Pup). Wenn Lauflänge, Hülsenlänge und Position des Magazins stimmen, ist das Aussehen egal.
  16. Das Gericht würde wohl dazu tendieren, in so einem Fall den Anschein zu bejahen (Rn. 28): Die äußere Typenidentität bestimmt sich nicht danach, dass die Waffe einem realen Vorbild ähnelt, sondern nach den oben aufgeführten Kriterien. Ein Kriterium ist leider auch der längenverstellbare Teleskopschaft. Ob das reale Vorbild stattdessen einen Festschaft hat und bei der Zivilversion ein Festschaft eher noch zu einer größeren Ähnlichkeit führen würde, ist rechtlich ohne Belang. Bei dieser Regelung braucht man ohnehin nicht nach einem tieferen Sinn fragen.
  17. Endlich gibt es mal wieder ein Urteil in unserem Sinne. Darin werden viele Fragen zum kleinen Anscheinsparagraphen geklärt. Hessischer VGH, Urt. v. 10.07.2012, Az. 4 A 152/11 Die Kernaussagen: § 6 AWaffV ist so auszulegen wie die Vorgängervorschrift § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (Rn. 30). Kriegswaffenmerkmale sind danach: ein herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin Mündungsfeuerdämpfer (bzw. Mündungsbremse / Stabilisator) Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung dienende Vorrichtungen am Handlauf ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem Vorderschaft kombinierter Griff eine Aufstützvorrichtung eine (Teleskop-) Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist ein Tragegriff mit integrierter Visiereinrichtung (Rn. 35) Es kann eines der oben angeführten Merkmale ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein einer Kriegswaffe auszugehen (Rn. 32). Die 2008 geschaffene Regelung zu Anscheinswaffen (§ 42a WaffG) kann für die Auslegung des § 6 AWaffV nicht herangezogen werden (Rn. 34). Das Gericht erteilt damit der verschärften BKA-Verwaltungspraxis, wie sie bereits von Schwarzwälder kritisiert wurde, eine deutliche Absage. Ein AR 15, welches nur über einen pistolenartigen, mit dem Abzug kombinierten Griff verfügt und ansonsten keine weiteren Kriegswaffenmerkmale aufweist, ist nicht von § 6 Abs. 1 AWaffV erfasst (Rn. 35). Das konkrete Kleinkaliber-Wechselsystem CZ Modell V 22, Kal. 22 l.r., auf das sich der Antrag bezog, ist in Kombination mit der ebenfalls vorgelegten Musterwaffe vom Schießsport nicht ausgeschlossen (Rn. 37).
  18. Widerrufsgrund war dort das fehlende Bedürfnis, ja. Diese Passage dürfte aber nur eine Hilfserwägung sein. Ein Widerruf allein darauf gestützt dürfte schwierig zu rechtfertigen sein, spätestens für die Berufungsinstanz. Abgesehen davon, dass das Urteil auch in anderen Punkten teilweise angreifbar ist, hat sich der Kläger auch dumm angestellt. Er hätte schon bei der behördlichen Anhörung mitteilen müssen, dass er den Spießsport wieder aufnimmt, vielleicht verbunden mit der Vorlage des Schießsbuchs und einem Eintrag neueren Datums. Das ist ohne Weiteres möglich, denn für die Antwort auf das Anhörungsschreiben hat man meist mehrere Wochen.
  19. Dann solltest du lieber so argumentieren, dass du beabsichtigst, vorübergehend berufs- oder familienbedingt auszusetzen, du aber im Verein bleibst und vorhast in näherer Zukunft den Schießsport wieder aufzunehmen. Dann können die dir erstmal nichts (nur "vorübergehender Bedürfniswegfall"). Mitunter machen das Waffenbehörden so. Ich halte das nicht für rechtens. Zwar muss man auch für eine leere gelbe WBK ein Bedürfnis haben (dazu sogleich); dieses Bedürfnis wird aber nicht dadurch nachgewiesen, dass man Waffen erwirbt, sondern dass man in einem Verein, der einem genehmigten Schießsportverband angeschlossen ist, regelmäßig trainiert. Ob man eigene Waffen erwirbt, oder sich nur welche auf die gelbe WBK leiht, spielt für die Bedürfnisfrage keine Rolle. Definiere "langjährige Aktivität". Siehe hierzu auch die aktuelle WaffVWV: Ja. Die gelbe WBK steht (begrenzt auf die dort genannten Waffenarten) einer grünen WBK mit gültigem Voreintrag gleich. Sie ist also rechtlich gesehen nicht "leer", sondern eine gültige Erwerbserlaubnis, mit der du jederzeit eine Waffe erwerben dürftest. Diese Erlaubnis setzt deshalb auch ein Bedürfnis voraus.
  20. Was ist eigentlich aus der Grafe-Verfassungsbeschwerde geworden?
  21. Das war nicht zufällig die Entscheidung zu dem Eignungsgutachten? Ich halte die dazu ergangene Entscheidung des VG Freiburg für sehr zweifelhaft und mir fallen spontan einige Argumente dagegen ein. Ich weiß aber auch nicht, was von Klägerseite für die Zulässigkeit vorgetragen wurde.
  22. Wegen der damaligen Vorbereitungen für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hatte ich obigen Aufsatz am 21.02.2010 an Manfred Kübel geschickt. Was damit geschehen ist kann ich nicht sagen.
  23. Es gibt da einen guten Aufsatz von Herrn Dr. Fandrey (Die verdachtsunabhängige Kontrolle von Privaträumen - AUR 2010, S. 1). Darin steht, dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz nicht möglich ist, man stattdessen aber eine vorbeugende Feststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben kann. Es muss sich also niemand erst die WBK entziehen lassen. EDIT: Wie ich gerade auf jagderleben.de gelesen habe, wurde über die AAW-Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden.
  24. Bitte mal diese Entscheidung des VG Stuttgart (Urt. v. 06.12.2011, Az. 5 K 4898/10) ab Rn. 64 lesen, da wird darauf eingegangen, warum die Zutrittsverweigerung nicht automatisch zu einem WBK-Widerruf führt. Man mag diese Entscheidung bezüglich der Gebühren zwar für politisch motiviert halten, aber zumindest o.a. Passage liest sich ganz vernünftig. Der LWB ist deshalb durch § 36 WaffG in seinem Art. 13 GG nicht direkt ohne weiteren Vollzugsakt betroffen, so dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde abfurzen konnte. Die seltsame Konsequenz ist dann allerdings, dass die Frage, ob ein unmittelbarer Grundrechtseingriff vorliegt oder nicht, davon abhängig ist, ob der betroffene LWB schon vorbelastet ist oder nicht. Nur in ersterem Fall, bei einem LWB, der schon einmal gegen irgendeine Vorschrift des WaffG verstoßen hat, gäbe es dann den Automatismus Zutrittsverweigerung -> WBK-Widerruf und ein Grundrechtseingriff läge vor.
  25. Selbst bei der verdachtsunabhängigen Kontrolle sollen ja "zur Eigensicherung" immer mehrere Kontrolleure kommen. Da wird jeder LWB gleich doppelt unter Generalverdacht gestellt (einmal, seine Waffen nicht ordnungsgemäß aufzubewahren und einmal, wegen einer solchen Nichtigkeit auszuticken und rumzuballern). Bedenklich stimmt mich auch, dass (zumindest in Aachen) die verachtsunabhängigen Kontrollen durch uniformierte Polizeibeamte durchgeführt werden. Dadurch wird der Betroffene stigmatisiert. Die Nachbarn fragen sich, was ist das für ein Typ, bei dem die Polizei ein- und ausgeht. Ferner sollte man nicht nur an polizeiliche Hausdurchsuchungen denken, sondern auch an solche der Ordnungsbehörden wegen Verdachts der Begehung einer Ordnungswidrigkeit. Auch an die Steuerfahndung sollte man denken. Schließlich gibt es noch Zwangsbesuche, die nicht notwendigerweise den Verdacht eines Fehlverhaltens voraussetzen, z.B. durch den Gerichtsvollzieher oder den Bezirksschornsteinfeger. Kommt da dann, nur weil es sich um einen LWB handelt, immer die Polizei mit, ggf. noch extra-gebührenpflichtig?
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