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steven

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  1. Hallo Sepp dieser Begriff "Repetierflinte" existiert im Waffengesetz nicht und ist somit auch nicht zu stellen. Der Begriff lautet lt. WaffG : Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf. Steven
  2. Hallo Joe07 nein, es zählt der Gesetzestext! Wenn dieser auslegungsfähig ist, muss etwa der Wille des Gesetzgebers herangezogen werden, um die Interpretation des § zu bewerkstelligen. Ist der Text eindeutig, gibt es keine "zu berücksichtigenden Regelwerke". Und sicherlich wird die Waffensachkundeprüfung nie zur Klarstellung eines Gesetzestextes herangezogen. Wie kommst du eigentlich auf diesen absurden Gedanken? Und nein, der Gesetzestext in 14 (4) unterscheidet nicht zwischen Büchse und Flinte, sondern zwischen Langwaffe mit gezogenem Lauf und Langwaffe mit glattem Lauf. Hätte der Gesetzgeber die Unterscheidung in Flinte und Büchse gewollt. hätte er die Definition so in den Gesetzestext geschrieben. Mal sehen, was der Petitionsausschuss NRW auf meine Petition antwortet. Evtl. spart mir diese Antwort die ins Auge gefasste Klage. Steven
  3. Hallo German da haben wir mal einen Gesetzestext, der eindeutig formuliert ist, und trotzdem soll er verbogen werden. Ich kopiere mal aus Wikipedia die Erklärung zu Normenklarheit und Bestimmtheitsgebot hier rein. Das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert das Gebot folgendermaßen: „Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit […] soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren. Zu den Anforderungen gehört es, dass hinreichend klare Maßstäbe für Abwägungsentscheidungen bereitgestellt werden. Je ungenauer die Anforderungen an die dafür maßgebende tatsächliche Ausgangslage gesetzlich umschrieben sind, umso größer ist das Risiko unangemessener Zuordnung von rechtlich erheblichen Belangen. Die Bestimmtheit der Norm soll auch vor Missbrauch schützen, sei es durch den Staat selbst oder – soweit die Norm die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander regelt – auch durch diese. Dieser Aspekt ist besonders wichtig, soweit Bürger an einer sie betreffenden Maßnahme nicht beteiligt sind oder von ihr nicht einmal Kenntnis haben, so dass sie ihre Interessen nicht selbst verfolgen können. Schließlich dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren. Diesen Anforderungen wird eine Norm nicht gerecht, die einen identisch formulierten Maßstab für unterschiedliche Situationen vorsieht und in ihnen mit je unterschiedlichem Inhalt angewandt werden soll. Auch wird es der – hier aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG folgenden – besonderen gesetzlichen Schutzpflicht nicht gerecht, wenn der Prüfmaßstab so ungenau umschrieben ist, dass er keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Erfüllung der Schutzaufgabe bietet. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot verpflichtet den Staat zur hinreichend genauen Formulierung jeglicher Eingriffe in Grundrechte. Steven
  4. Hallo Gunsmoker ich bin der festen Überzeugung, dass der 14(4) nicht interpretationsfähig ist. Und ich lese aus ihm, dass ich Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf darauf kaufen kann. Von einer Einschränkung hinsichtlich des Kalibers steht darin nichts. Es muss lediglich eine Disziplin in irgendeinem Verband geben. Nun, ich halte mich an das Gesetz. Und wenn eine Behörde glaubt, sie muss sich nicht an das Gesetz halten, so soltle es nicht nur legitim, sondern auch die Pflicht sein, diese Meinung überprüfen zu lassen. Dafür sind Gerichte oder der Petitionsausschuss da. Steven
  5. Hallo hier mein Schreiben an den Petitionsausschuss NRW. Petitionsausschuss.pdf Steven
  6. Hallo nach reiflicher Überlegung bin ich zu dem Schluss gekommen, den Petitionsausschuss NRW zu involvieren. Dazu ist er schließlich da. Ich berichte. Steven
  7. Hallo Qnkel es geht doch nicht darum, ob die Waffe sinnvoll ist oder nicht. Es geht mir um die selbstherrliche wissentlich falsche Auslegung des §14 (4) vom BMI und den LKAs. Steven
  8. Hallo BigMamma, diese Definition steht genau wo im §14 4? Steven
  9. Halloo Gunny Highway, meiner Meinung nach, und bis Ende letzten Jahres auch die des LKA NRW, ist der 14 4 eindeutig. Langwaffen mit gezogenem Lauf auf "Gelb", das Kaliber ist egal. So steht es im Gesetz. Eindeutig in demselben nachzulesen. Und Gesetze müssen eingehalten werden. Nicht nur von uns, sondern auch von den Behörden. Und wenn eine Behörde denkt, über diesen Grundsatz kann sie sich hinwegsetzen, sollte man ihr die Grenzen aufzeigen. Und dazu gibt es entweder einen Richter oder einen Petitionsausschuss. Oder Beides. Die Salamitaktig wird doch schon lange betrieben. Wir sollten keine Scheibe kampflos weggeben. Steven
  10. steven

    EGUN mal wieder.....

    Hallo sicherlich ist eGun auf der rechtlich sicheren Seite. Als Monopolist kann er die Spielregeln bestimmen. Seine Arroganz ist aber trotzdem nicht gerechtfertigt. Auch wenn es keine Konkurrenz gibt, sollte man seine Kundschaft höflich behandeln. Das müssen die noch lernen. Bisher nutzen die ihre Machtstellung gnadenlos aus und schreiben unverschämt, von Rechtschreibfehlern gespickte Antworten. Wenn sie überhaupt antworten. Steven
  11. Hallo Joe, Fachwissen beim LKA NRW? Der war gut. Ich halte mir immer noch den Bauch vor lachen. Ich habe jetzt einige telefongespräche gehabt. Und ich sage dir, "Fachwissen" gibt es bei denen nicht. Was bei denen sehr stark ist, ist die unerschütterliche Glaube in die unfehlbarkeit dieser Behörde und dass sie in ihrer Machtstellung dem Bürger beibringen müssen, was für ihn gut ist. Und das BMI war nach 10 Jahren WaffNeuRegG vollkommen überrascht, dass es Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 gibt. Und jetzt komme in die Realität und glaube nicht im Ernst, dass deine pseudwichtigen Lehrgänge in Sachkunde irgendeinen Einfluss auf die Auslegung des Waffengesetzes haben. Steven
  12. Hallo es geht noch nicht einmal um den Exoten VR mit gezogenem Lauf. Es geht viel eher darum, dass eine Behörde ihre Meinung durchzieht, egal was im Gesetz steht. Wir halten uns an das Gesetz. Und das hat eine Behörde allemal zu tun. Wenn sich sowas verselbstständigt, haben wir wieder den Schlamassel. Und das wollen wir doch nicht. Steven
  13. Hallo Joe ich kann mir nicht vorstellen, dass du alles was du schreibst auch glaubst. Steven
  14. Hallo Qnkel genau so sehe ich es auch. Bin gerade in der "Findungsphase". Was ist zu tun und wie gehe ich am Besten vor. Es geht hier nicht alleine um den Erwerb einer Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf "Gelb". Vorrangig ist die Arroganz und Ignoranz einiger hoher Beamter, die das Gesetz ignorieren und ihre eigene Meinung durchsetzen. Hatten wir schon, muss man nicht mehr haben und sollte es in einem Rechtsstaat auch nicht geben. Steven
  15. Hallo Joe wir lesen aber schon die gleichen Schreiben? Im Schreiben vom LKA NRW steht doch klar, dass der Gesetzestext zwar eindeutig ist, das LKA NRW sich aber nicht an den Gesetzestext hält, weil das BMI in irgendeinem ominösen Schreiben, dass bisher keiner von uns gesehen hat, dies so anordnet. (Können eigentlich Beamte Rechtsbeugung betreiben oder trifft dies nur auf Richter und Staatsanwälte zu?) German erklärt hier immer wieder, dass der Gesetzestext zwar dem Wortlaut nach eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf "Gelb" zulässt, aber da die Beamten im BMI dies nicht wollen, sie jetzt das Gesetz ändern werden und zur Strafe, dass ich da nachhake, der neue Text negativer für uns ausfallen wird. Praktisch also eine Erziehungsmaßnahme. Soll uns lehren, entweder du richtest dich nächstes Mal danach, was das BMI will, Gesetz hin oder her, oder du wirst bestraft. Steven
  16. Hallo German genau das ist nicht richtig. Der Gesetzgeber wollte die ach so gefährlichen Pumpen nicht dem erleichterten Erwerb preisgeben. Weil, wie man in den filmen ganz deutlich sehen kann, diese Pumpen Autos von der Straße fegen können und Menschen durch die Luft wirbeln lassen. Also nahm man sie von 14/4 aus.. Dies ist auch so im Gesetz geregelt. Jetzt kam nach Schreiben des Gesetzestextes und vor dem Verabschieden desselbigen irgendein Beamter im BMI auf die gute Idee, mal nachzuforschen, ob es denn Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 gibt. Und er wurde fündig. Jetzt war guter Rat teuer. Sollte man wieder anfangen den Text neu zu schreiben. Nein. Man entschied sich, wegen der paar dutzend Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf ein aufbröseln des Textes und Neuverfassen des 14/4 zu verzichten. Da diese Waffe noch nie in Deutschland in irgendeiner kriminellen Handlung verflochten war und akzeptierte es, dass man sowas halt unter erleichterten Erwerb kaufen konnte. Und nach 10 Jahren schwoll angesichts dieser fast blasphemischen Leseweise des Gesetzestextes einem hohen Beamten im BMI die Halsschlagader und er ordnete an, dass der Gesetzestext nicht so gelesen werden darf, wie er geschrieben steht, sondern so, wie er es wollte. Und diese abstruse Situation haben wir jetzt. Ein Beamter der es so nicht will gegen viele Waffenbesitzer, die den Gesetzestext so deuten, wie er im Gesetz steht. Steven
  17. steven

    EGUN mal wieder.....

    Hallo bekam vor einigen Wochen eine Rechnung von eGun und dann ein Mail, dass ich die nicht bezahlen soll. Ich habe eine Abbuchungsvereinbahrung mit der kundenunfreundlichen Vereinigung. Gestern dann ein Mail dass das die letzte Aufforderung ist, die Rechnung zu bezahlen. Ich schrieb zurück und bekam tatsächlich eine Antwort. Sie schrieben mir (etwas arrogant) dass ich, um das Abbuchungsverfahren weiter nutzen zu können, die IBAN Nr. eintragen muss. Aber die Rechnung sollte ich trotzdem bezahlen, sonst wird mein Account gesperrt. Da geht einiges schief. Und ich soll schuld sein. Steven
  18. Hallo schiiter, warum kann ich dir keine PM schicken? Steven
  19. Hallo, lese ich das richtig, dass das LKA NRW der Meinung ist, dass die oben genannte Waffe nach dem Wortlaut des Gesetzestextes auf "Gelb" geht, aber auf Weisung des BMI und des BKA den Wortlaut ignoriert und einen eigentlich nicht interpretierbaren Paragraphen nach über 10 Jahren einfach umdeutet? Steven
  20. Hallo, und hier die Antwort vom LKA NRW. LKA_NRW_0001.pdf Steven
  21. Hallo in Anlehnung an den 40seitigen Threat eröffne ich hier einen Neuen. Wenn ich das hintenan gepinnt hätte, wäre die Übersichtlichkeit nicht gegeben. Kurze Übersicht: Im Herbst letzten Jahres fragte ich bei meinem SB an, ob eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im kaliber 12 auf Gelbe WBK geht. Er fragte beim LKA NRW an und die Behörde erklärte, dass diese Waffenart selbstverständlich auf Gelbe WBK geht. Sie merkten an, dass der Gesetzestext hier eindeutig und nicht interpretierbar wäre. Die gleiche Aussage ging mir mündlich zu. Scheinbar hat sich die Meinung im Frühjahr geändert. Die erste Antwort vom LKA `NRW habe ich in dem alten Threat eingestellt. Hier mein Schreiben an das LKA NRW, das ich daraufhin an die Behörde gesandt habe. LKA_b.pdf Steven
  22. Hallo, hier 2 Bilder. Damit kein Herzklabaster aufkommt: die PPS43 ist leider leider Deko. Steven
  23. Hallo danke für die Antworten. Wenn ich wieder zu Hause bin, poste ich mal ein Bild. Steven
  24. Hallo, 2002 hatte ich mir eine Saxonia HA-Flinte gekauft. Das Ding besaß einen Klappschaft und Pistolengriff und sah brutal aus. Der Besitzer hatte auch einen Festschaft und den habe ich dann montiert. Klappschaft und Griff habe ich noch. Wie ist eigentlich die Gesetzeslage? Bei einer Pumpe ist Klappschaft tabu. Wie ist es bei einem HA? Er ist übrigens auf pumpen umschaltbar. Steven
  25. Hallo ich habe gerade erfahren, dass in der 20Euro Mitgliedschaft ein Beratungsgespräch mit einer Rechtsanwaltskanzlei im Wert von 190 Euro enthalten ist. Nachzulesen auf der Seite LexDeJur Steven
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