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steven

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  1. Hallo Joe07 dein heroischer Kampf für die Exekutive nötigt mir Respekt ab. Ich werde ihn trotzdem nicht teilen. Dir sagt das Wort Gewaltenteilung etwas. Die ist dazu da, damit nicht zu viel Macht auf einen verteilt wird. Da haben wir die Legislative. Die erlässt Gesetze. Die Exekutive führt die Gesetze aus. Sie hat sich aber bei dieser Ausführung strikt an die Gesetze zu halten. Und genau das tut sie hier nicht. Dies ist Rechtswidrig. Du bist der Meinung, wir sollten diese rechtswidrige Auslegung der Verwaltung akzeptieren und uns daran halten. Ich bin der Meinung, dass dies in einem Rechtsstaat keinesfalls geduldet werden darf. Ob das Gesetz bei der Entwicklung von einigen Parlamentarier so nicht gewollt war oder es genau so gewollt war, kann ich nicht sagen. Aber das Gesetz ist so. Und solange es so da steht, haben wir und die Exekutive das zu beachten. Jetzt warte doch einfach mal den Beschluss des Petitionsausschusses ab. Bis spätestens 20. Februar muss die Stellungnahme des LKA NRW zu meiner Petition eingegangen sein. Dann wird ziemlich zeitnah meine Eingabe im Petitionsausschuss behandelt. Wenn dies alles vorliegt, kann ich meine weiteren Schritte einleiten. Noch ein guter Rat: Angst ist ein schlechter Ratgeber. Steven
  2. Hallo Joe07 das kann der Verband aber nur, wenn es dafür eine Disziplin anbietet. Also, ohne Disziplin gibt es die Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 weder auf Gelb noch auf Grün. Dann wäre der relativ easy Erwerb auf Grün auch nicht zu machen. Steven
  3. Hallo Joe07 wenn es keine Disziplin für diese Waffenart geben würde, könnte man diese Waffe selbstverständlich auch nicht auf Grün kaufen. Steven
  4. Hallo Joe07 genau das ist mein Anliegen. Eine korrekte Auslegung des Gesetzestextes. Wenn der Gesetzgeber nicht möchte, dass Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 mit der Gelben WBK erworben werden können, soll er das im Gesetz niederlegen. Bisher steht es so nicht drin und ergo, der Erwerb ist möglich. Und der Gesetzestext steht sicherlich über "Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Normen, Erlasse, technische Regeln und, auch wenn du es nicht fassen kannst, die erlernte und von kundigen Sachkundelehrern gelernte Fach- und Sachkunde". Der Gesetzestext stellt den Willen des Gesetzgebers da. Steven ach ja, und Glauben heißt nicht Wissen und gehört in die Kirche.
  5. und das oben von dir gesagte halte ich für einen etwas kräftigeren "Klopper". Du an den Hebeln der Macht und ade mit unseren Waffen. Steven
  6. Hallo Joe07 ich bin ein geduldiger Mensch und erkläre es dir nochmal: In einem Gesetz (meiner Leseart nach) steht, dass ich irgendwas (sagen wir eine Kaffeemaschine) kaufen darf. Einige Beamte deuten das Gesetz anders und erklären mir, dass ich dies (die Kaffeemaschine) nicht kaufen darf. Zwei Meinungen. Ich will mir das (die Kaffeemaschine) kaufen. Also kläre ich die Aussage mit den mir möglichen Mitteln. Wenn ich jetzt höre, dass, falls ich das mache und auch noch Recht bekomme, die Beamten dafür per geändertem Gesetz sorgen werden, dass ich weder eine Kaffeemaschine noch ,zur Strafe, einen Teekocher erwerben darf, werde ich als mündiger Bürger geradezu verpflichtet, dies klären zu lassen. Nicht unbedingt weil ich noch eine Kaffeemaschine benötige, sondern weil ich in einem Rechtsstaat lebe und dieses auch noch weiterhin will. Steven
  7. Hallo Joe07 also doch Angst, dass einige Beamte uns dafür bestrafen werden, dass wir unser Recht in Anspruch nehmen. Ich hoffe, dass irgendwann das Untertanendenken ad Acta gelegt wird und wir als selbstbewusste Bürger auftreten. Steven
  8. Hallo Joe07 dann erkläre mir anhand des gesamten Wortlautes des § 14 (4) WaffG den Ausschluss des Erwerbs von Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12. Steven
  9. Hallo Manfred der Wille des Gesetzgebers drückt sich, lt. Urteile (Plural) des BVerfGE im Gesetzestext aus. Wenn dem nicht so wäre, sollte jeder von uns offensiv sein Einhandmesser führen. Steven Steven
  10. Hallo German die von mir zitierten Textstellen habe nicht ich markiert. Sie stammen aus der Verlautbarung des BVerfGE. Steven
  11. Darin gehen wir konform. Aber welches Wort im 14 Abs. 4 lässt Zweifel aufkommen? Es ist Klar formuliert, welcher Waffentypus auf diese WBK erworben werden kann. Es steht Rep LW mit gezogenem Lauf. Nicht mehr und nicht weniger. Flinten, glatter Lauf mit gezogenem Laufprofil usw sind reine Phantasieprodukte und werden im 14 Abs. 4 nicht genannt. Das ist der Wille des Gesetzgebers. Steven
  12. Hallo German du zitierst mich zwar, lässt aber die wesentlichen Stellen weg. Ich schrieb, dass in der Entstehung ein Fehler begangen wurde und dieser vor der Verabschiedung des Gesetzes erkannt und willentlich im Gesetz stehen gelassen wurde.
  13. Hallo, hier kommt noch etwas zu lesen bzgl. "Wille des Gesetzgebers": "Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.Mai 1952 (BVerfGE1,299 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+1%2C+29/) <312>) ausgesprochen, daß für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, sowie es sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, und daß der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift, für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zukommt, "als sie die Richtigkeit einer nach dem angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel erhebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können". In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1959 (BVerfGE 10,234 (https://openjur.de/suche/BVerfGE+10% 2C+234/)<244>) hat das Gericht diese Grundsätze erneut bestätigt." "2. Der "Wille des Gesetzgebers" ist der im Gesetz objektivierte Wille. Eine vorkonstitutionelle Norm ist in den Willen des nachkonstitutionellen Gesetzgebers nur dann aufgenommen, wenn sich ein Betätigungswille aus dem Inhalt des Gesetzes selbst oder "bei Gesetzesänderungen" auch aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen lässt. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften sind dabei nicht entscheidend, soweit sie nicht im Gesetz ihren Ausdruck gefunden haben. Steven
  14. Hallo German war das Teil nicht erstens defekt und zweitens illegal? Hatte die Pumpe einen Nur-Pistolengriff oder war es eine ganz normale VRF? Steven
  15. Hallo German diesen Absatz hatte ich noch gar nicht gelesen. Du hattest ihn nachträglich eingesetzt. Vollkommen richtig, ich will z.Zt. keine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 über meine Sportschützen WBK kaufen. Als Gründungsmitglied der FvLW habe ich die Petition eingereicht, da wir uns das Ziel gesetzt haben, den Schießsport zu fördern. Dazu gehört natürlich auch, wissentlich falsche Auslegungen von Gesetzen durch Behörden aufzuzeigen und zu korrigieren. Der "Preis", wenn es überhaupt einen gibt, ist ein Gesetz, dass in Worten wiedergibt, was es aussagen will. Und Drohungen, dass das Gesetz restriktiver wird, wenn ich auf meinem Recht bestehe und mich nicht der feuchten Phantasie einiger hoher Beamter beuge, vernachlässige ich. Steven
  16. Hallo German wenn ich kurz zsammenfasse: Bisher gibt es 3 Positionen. Eine sagt, dass man das Gesetz nicht so lesen darf wie es geschrieben steht (halte ich für rechtsstaatlich sehr bedenktlich= sondern den Willen des Gesetzgebers rekapitulieren muss. Dies sollte scheinbar möglich sein, wenn man deas Gesetzgebungsverfahren verfolgt hat, Aussagen von Politikern berücksichtugt und den Sachkundelehrer befragt. Die zweite (nämlich deine): Das Gesetz ist fehlerhaft geschrieben und drückt nicht aus, was der Gesetzgeber wil. Ich interpretiere aus deinen Schreiben, dass das Gesetz jetzt aussagt, dass man Repetierlqangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 zwar theoretisch auf Gelb erwerben kann, dies aber von den LKAs und dem BMI rechtswidrig unterdrückt wird. Und drittens (meine): was im Gesetz steht gilt und ist der Wille des Gesetzgeber. Dies wurde auch schon so höchstrichterlich bestätigt. Wenn dsa BMI dsa Gestz ändern will, weil irgendein Beamter ein Gesetz geschrieben hat und so grottenschlecht ist, dass er seine Anordnung nicht ausführen konnte, dann soll sie das Gesetzgebungsverfahren voran bringen. Und in der Zwischenzeit nicht rechtswidrig einen nicht interpretationsfähigen § vergwewaltigen. Wir sollten ein Rechtsstaat sein und Staatsdiener entlassen, die solche Praktiken an den Tag legen. Steven
  17. Hallo Knight kurz und prägnant 10 Seiten zusammengefasst. Die Genialität liegt in der Einfachheit. Steven
  18. Hallo German und hier auch noch mal zum Wiederholten Male: Im Gesetzgebungsverfahren war tatsächlich die Rede davon, dass die ach so gefährlichen Pumpen nur unter erschwerten Bedingungen, sprich Grüne WBK erworben werden können. Der Grund kam aus den Actionfilmen, wo deutlich zu sehen war, dass Arnie mit der Pumpe die Autos von der Straße fliegen lies. Dann kamen unfähige Gesetzestexter und vermasselten das Ganze. Dies wurde kurz vor dem Gesetzesbeschluss erkannt. Was nun? Den Gesetzestext nochmal neu schreiben und das ganze verzögern? Man schaute nach, ob eine Deliktrelevanz bzgl. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 besteht. Und siehe da, diese Waffenkategorie war strafrechtlich in Deutschland noch kein einziges Mal in Erscheinung getreten. Als akzeptierte man den Gesetzestext und gab ihn frei. Und jetzt, nach 10 Jahren fiel einigen hohen Beamten auf, dass sie das so nicht wollen. Die Beamten lassen die Muskeln spielen. Sie sehen sich schließlich nicht als Staatsdiener sondern als Herrscher über ihre Untertanen. Steven
  19. Hallo German wie kommst du darauf? Es gibt ein Urteil des BGH, das explizit ausdrückt, dass der Wille des Gesetzgebers durch den Gesetzestext ausgedrückt wird. Da wird darauf hingewiesen, dass einzelne Aussagen von Parlamentariern gerade nicht dazu geeignet sind, um diesen Willen zu erforschen. Also, zuerst der Gesetzestext, wenn dann noch Unklarheiten herrschen, wird die Entwicklung des Gesetzes herangezogen. Aber ich frage dich, wo im 14 Abs. 4 herrscht Unklarheit? Und die unterschwellige Drohung, dass das Gesetz jetzt geändert wird, da einige auf ihrem Recht bestehen, soll die eines Rechtsstaates würdig sein? Ein zwei hohe Beamte passt irgendwas nicht und daraufhin wird das Gesetz geändert. Wollen wir bei so einer Konstellation nicht die ein zwei Beamte entlassen? Steven
  20. Hallo Tauri bei mir waren schon drei Jugendlich da, die versucht haben einzubrechen. Kann natürlich reiner Zufall sein. Steven
  21. Hallo Joe "Hat eine Waffe in einem klassischen Schrotkaliber (z.B. 12/70) einem auf voller Länge mit Zügen und Feldern versehenen Lauf, so handelt es sich um einen "gezogenen Lauf" im Sinne der Waffentechnik. ......" "Folglich müssen wir in der Nomenklatur von XWaffe auch dann von einer Büchse sprechen, auch wenn diese Büchse Flintenmunition verschießen kann." "Gemäß §14 Abs. 4 WaffG können mit einer Sportschützen-WBK (gelb-neu) auch Repetierwaffen mit gezogenen Läufen erworben werden. Die Begriffe Büchse und Flinten werden hier nicht verwendet, Die XWaffe-Einstufung ist hier nicht von Bedeutung. Waffentechnisch gilt es hier festzustellen, ob die betreffende Waffe eine Repetierwaffe ist und der Lauf gezogen ist. Regelungen, die den Erwerb von gezogenen Repetierflinten explizit ausschießen sind weder im WffG, der AWaffV, noch in der WaffVwV zu finden." Dies sind Zitate aus dem Zentralen Informationssystem Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister. Steven
  22. Hallo Zwischenstand: das LKA NRW hat vom Petitionsausschuss eine Frist zur Stellungnahme bis 20. Februar gesetzt bekommen. Ich denke mal, dass diese Frist bis zum letzten Tag ausgereizt wird. Anfang April wird wahrscheinlich abschließend im Petitionsausschuss beschlossen. Das Zentrale Informationssystem der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister hat mir zugesagt, die Aussagen des LKA NRW bzgl. Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 zu überprüfen. Die Fachliche Leitstelle liest im Übrigen den §14 Abs. 4 wie ich und erklärte mir, dass es keinen Interpretationsspielraum gibt. Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf in allen Kalibern auf Gelbe WBK. Lest euch mal auf deren Seite durch. Steven
  23. Hallo German genau so eine Anfrage über dieses Thema versteht die Fachliche Leitstelle nicht. Sie sind der Meinung, sie haben sich abschließend über das Thema positioniert und das WaffG (§14 Abs.4) sagt eindeutig aus, dass Repetierlangwaffen mit gezogenem Lauf im Kaliber 12 auf Gelbe WBK bezogen und eingetragen werden können. Schiiter hat den entsprechenden Passus oben eingesetzt. Eigentlich ist lediglich das BMI und die LKAs der Meinung, dass das Waffengesetz etwas anderes meint, als es aussagt. Steven
  24. Hallo schiiter du vermutest richtig. Eigentlich ist es ganz leicht. Man muss sich nur Google anvertrauen. Steven
  25. Hallo wer kann sagen, was genau das Zentrale Informationssystem der Fachlichen Leitstelle Nationales Waffenregister ist? Haben die irgendwelche übergeordnete Funktionen? Haben die Weisungsbefugnis? Wen ja an wen? Wie gewichtig ist denen ihr Wort? Steven
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