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Last_Bullet

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Beiträge von Last_Bullet

  1. vor 20 Minuten schrieb Heyolb:

    auf 150€ erhöht

     

    Unverschämt, würde ich sagen, man will damit Leute weghalten, denn die zunehmende Bewaffnung mit Gaspustern steht dem Willen der Politik entgegen. Überleg Dir einfach, ob eine solche Waffe zur eigenen Verteidigung überhaupt tauglich für Dich ist, Diskussionen dazu gab es hier im Forum auch schon. Zum reinen "Habenwollen" braucht man den nicht, nur zum Führen außerhalb der eigenen vier Wände bzw. des Grundstücks.

     

    Wer eine solche Waffe zur Verteidigung bei sich tragen möchte, sollte auch den sicheren Umgang damit beherrschen. Zudem solltest Du Dir Gedanken darüber machen, wo und wie die Waffe geführt werden soll. Handtasche, Hosentasche, Gürtelholster, Bauchtasche, Slingrucki, es gibt viele Möglichkeiten, im Herbst/ Winter einfacher, als im Sommer. Außerdem darf man trotz KWS die Waffe nicht überall dabei haben. Das Rechtliche solltest Du also auch nochmals beleuchten.

     

    Aber erstmal erkundige Dich bei Deiner Behörde, vorher macht man sich zu viele Gedanken.

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  2. vor 1 Stunde schrieb Heyolb:

    Hätte man auf das Profil geklickt hätte...

     

    Fahrradkette...

     

    Zu erwarten, dass man jedes Mal bei einer Frage auf Profile klickt, ist wohl etwas zu viel erwartet. Nochmals, kontaktiere Deine zuständige Waffenbehörde und bringe Deinen Sachverhalt vor. Wenn da nicht nur eine Telefontante hockt, sollte man Dir schon sagen können, inwieweit sich das lohnt, bevor man so viel Geld investiert. Ich fand die 100€ bei uns schon exorbitant und ganz klar als Vergrämung eingeordnet.

     

    Bei den ganzen unterschiedlichen Ansichtsweisen kann hier niemand genau wissen, wie Behörde X oder Y das handhabt.

     

    Ansonsten kann man sich hieran orientieren:

     

    https://dejure.org/gesetze/WaffG/5.html

     

    Zitat

    (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

      1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
        a) wegen eines Verbrechens oder
        b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
        wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
      2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
        a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
        b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
        c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

    (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

      1. a) die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
        b) die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
        c) die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
        zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
      2. die Mitglied
        a) in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
        b) in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
        waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
      3. Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
        a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
          aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
          bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
          cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
        b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
        c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,
      4. die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
      5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

     

    Und:

     

    Zitat

    (5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

      1. die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
      2. die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
      3. die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
      4. die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.

     

     

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  3. vor 2 Stunden schrieb Heyolb:

    Wie schätzt ihr nun meine Chance auf einen Kws ein?

     

    Kaffeesatzleserei. Woher soll hier einer wissen, wie Deine zuständige Behörde das einstuft? Schon mal daran gedacht, dort anzurufen, mailen, persönlich zu erscheinen und nachzufragen?

     

    Im Übrigen wird der KWS überschätzt. Oder ist der Wunsch so dringend, einen Gaspuster als Verteidigungsmittel in der Öffentlichkeit zu führen?

  4. vor 2 Stunden schrieb karlyman:

     - und endlich nach Niedersachsen "eingemeindet" wird...

     

     

    Welcher Niedersachse will eine totale Pleitestadt aufnehmen?

     

    vor 1 Stunde schrieb TTG:

    Hast du dir die Kalkulation einmal geben lassen?

     

     

    Brauch ich nicht, hat das OVG alles abgesegnet. Gab bereits Klagen dagegen. Passt also.... also sollte es... es muss... wird schon passen.

     


     

     

    1_LB_234_15_Urteil_anonym.pdf

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    • Wichtig 2
  5. Alleine aus Sicherheitsgründen gebe ich niemandem eine Waffe in die Hand, wenn ich erkenne, dass derjenige das zwar dürfte, jedoch sonst keinen Umgang damit hat und unsicher handhabt. Und komisch finde ich im Gegensatz nicht mein Verhalten, sondern das meiner Waffenbehörde, wenn sie mir Mitarbeiter ins Haus schickt, die eher nach dem Gegenteil von seriös rüberkommen, weil man anscheinend auf dem Markt nichts mehr Vernünftiges auftreiben kann (oder sehr schlecht bezahlt wird). Das erzeugt wenig Vertrauen. Aber bei uns will man auch mit Macht die LWB verschrecken, damit man immer weniger von ihnen hat, denn LWB sind bekanntlich sehr gefährlich.

     

    Rein sachlich kann der Fragensteller natürlich mit seinem SB kommunizieren und nachfragen, das wäre am einfachsten. Denn wie so häufig wird es oftmals anders gehandhabt oder gesehen, je nachdem, welche Waffenbehörde zuständig ist.

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  6. @rwlturtle Nein, das wäre viel zu kompliziert, die Verstöße gegen das WaffG würden sinken, weil man dann nicht mal mehr Opa Jokich mit seinem Einhändigen beanzeigen könnte. Das ist schlecht für Verschärfungen und den Kampf gegen Rechts. Zudem bleiben dann kaum noch LWB als Beifang übrig, denen man mit so einem Messerchen in der Tasche (vergessen vom letzten Training...) gleich noch die Zuverlässigkeit aberkennt...

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  7. vor 5 Stunden schrieb frosch:

    Youtube wird da zickig.

     

    Bislang habe ich kein Problem, deswegen wundere ich mich. Aber naja...trotzdem danke.

     

    Jetzt habe ich mal andere Wege versucht und nun funktioniert es.

     

    Ich habe als Kind durch meinen Vater mittels seiner Luftgewehre den Weg zum Schießsport gefunden. Natürlich im Garten, hat kein Schwein damals nach gefragt. Übrigens, seine präsentierte LP durch mittlerweile drei Hände gegangen, sehr gute Qualität. Daumen hoch!

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  8. Das Video mag ja ganz nett gemeint sein, aber es ist für den A.... gemacht. Es wird sich nichts ändern, eher schlimmer werden. Zudem, wenn einem sogar ein möglicher "allgemein anerkannter Grund" wie Selbstverteidigung beim Führen eines Messers (sinnig oder nicht, mal davon abgesehen...) aberkannt wird, dann wird es sicher nicht dazu kommen, dass man das WaffG dahingehend lockert. Schon gar nicht mit dieser, unserer auf links gedrehten Regierung, denen die Meinung ihres Souveräns gekonnt völlig egal ist.

  9. vor 55 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

    Dies erfolgt aber so gut wie überall rein elektronisch und die Rückläufe können dann mit dem Waffenprogramm eingelesen werden. .....Um 50 Euro zu erreichen müsste also so ganz grob Minium 45 Minuten Arbeit mit der Regelprüfung verbunden sein. Und das trifft nur bei erforderlichem Zusatzaufwand zu.

     

    Zustellung per PZU ist normalerweise für behördliche Verfügungen wie Widerrufsbescheid, Waffenbesitzverbot, Widerspruchsbescheid o.ä. vorgesehen.

     

    Wiederum danke für Deine Ausführungen!

     

    Nun, ob 45 Minuten erreicht werden, um etwas anzustoßen, was größtenteils elektronisch und automatisiert erfolgt, um dann nochmals nachzuschauen, ob ein paar "grüne Häkchen" hinter dem Namen auftauchen, also ich weiß nicht. Und da es sich um einen normalen Kostenbescheid gehandelt hat, dürfte die PZU auch völlig overpowert sein. Soweit mir bekannt, müssen Behörden diese Kosten irgendwie "ermitteln", denn bei rechtlichen Auseinandersetzungen sollte deutlich gemacht werden, warum man soviel Geld verlangt. Ist mir zumindest aus gerichtlichen Auseinandersetzung zur Waffenkontrollgebühr in Erinnerung. Mir ist jedoch nicht bekannt, ob Behörden diese Kosten so weit wie möglich realistisch veranschlagen müssen, also nichts an Leistungen aufgeschlagen wird, die unnötig sind. Ich denke da eher an den psychologischen Effekt "OMG, ein gelber Umschlag"...

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