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In Antwort auf: Nach derzeitigem Stand: bei Sportschützen generell ja, gleich ob die gelbe WBK früher erteilt wurde oder erst noch erteilt wird. Dem muss ich natürlich heftigst widersprechen Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass der §14 Abs 2 nur für Mitgleider eines anerkannten Schießsportverbandes anwendbar ist. Meiner bescheidenen Meinung nach gilt: 1.) Die alte gelbe WBK gilt unbeschränkt weiter (§58 Abs 1). Auch ist sie nicht an die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband gebunden. Die alte gelbe WBK war nie mengenmäßig oder zeitlich beschränkt. Demnach kann man auf die alte Gelbe WBK weiterhin den ganzen Laden an Einzelladerlangwaffen auf einmal leer kaufen. 2.) Der §14 ist das missratenste, was ich im Gesetz finden kann. Ich zitiere noch mal den relevanten Satz: Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. So, da auch Luftgewehre und Luftpistolen Schusswaffen sind, dürften Mitglieder in einem anerkannten Schießsportverband nur zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen, obwohl diese bedürfnis- und erlaubnisfrei sind Eine Auslegung dieses Satzes kann daher nur dann Sinn machen, wenn man ihn auf den Abs 2 beschränkt (Bedürfnis für eine Schusswaffe auf grüner WBK). Das aber würde wiederum bedeuten, dass dieser Satz nicht auf die neue gelbe WBK anwendbar ist. Also: Wenn man konsequent ist, darf man entweder auf die neue gelbe WBK beliebig die entsprechenden Waffen kaufen oder man darf höchstens zwei Luftgewehre im Halbjahr kaufen. 3.) Ich halte die mengenmäßige Begrenzung auf 2/6 für grundgesetzwidrig, da sie nur für Sportschützen eines anerkannten Verbandes gilt. Wir haben es ja mittlerweile schriftlich von Frau Wuttke-Götz aus dem BMI, dass es weiterhin keinen Vereinszwang für Sportschützen gibt. Sportschützen, die in keinem Verein oder nicht in einem anerkannten Verband Mitglied sind, müssen ihre Waffen nach §8 Abs 1 beantragen. Für diese ist jedoch keine 2/6 Beschränkung aus dem Gesetz ableitbar. Damit sind die Sportschützen eines anerkannten Verbandes meiner Meinung nach unbegründet und daher unzulässig benachteiligt. So, dass muss für's erste reichen.... bye knight
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In Antwort auf: eine Kopie der bisherigen WBK-Einträge fragen wir in unseren Befürwortungsformularen auch ab. Aber nicht, weil mich der Inhalt fremder Waffenschränke interessiert, sondern weil ich hier ersehen kann, ob eine Bescheinigung nach § 14 (2) oder nach § 14 (3) benötigt wird, ob es Probleme mit de3r 2/6-Regelung gibt (die vielleicht mit einer vernünftigen Erklärung in unserer Bescheinigung umschiffbar sind) etc. Und woran willst du das erkennen? bye knight
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Normalerweise sollte das klappen, aber ich kann das jetzt noch nicht genau sagen. Bis wann brauchst du eine definitive Auskunft? bye knight
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Mit "Klinge" meinte ich "scharfe Klinge". Das die nicht aus Plastik ist, war mir schon klar . Sorry, das war eine misverständliche Formulierung von mir. Eine genaue Auskunft darüber wird man dir hier wahrscheinlich nicht geben können. Wenn du es definitiv wissen möchtest, dann stelle eine schriftliche Anfrage bei der Behörde mit der Bitte um rechtsverbindliche Auskunft. Wenn die Klinge nicht scharf ist, dann ist der Bestimmungszweck dieses Säbel meiner Meinung nach nicht eine "Waffe" sondern "Dekoration". Demnach wäre er auch keine Hieb- oder Stoßwaffe. Aber das ist nur meine Auslegung. Sachbearbeiter wird sicher wieder eine andere haben bye knight
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Ein Schützenfest ist eine öffentliche Veranstalltung und dort ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen verboten. Das war aber auch schon nach dem alten Gesetz so. Das setzt natürlich voraus, dass der Säbel auch "kampffähig" ist, also eine scharfe Klinge hat. Viele Waffen dieser Art, die man so kaufen kann, sind meistens nur "Dekoration" und besitzen keine Klinge. Das Führen solcher Säbel auf öffentlichen Veranstaltungen sollte meiner Meinung nach erlaubt sein..... bye knight
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: ist genau so, wie ich oben schon vermutet hatte: Ausstellung der WBK theoretisch ab 7 Jahre möglich (wenn Sorgeberechtigte das auch gut finden und Psycho-Gutachten ok). Umgang wird wegen § 2 Abs. 1 allerdings erst ab 18 Jahren gestattet. Bis dahin müssen die Waffen am besten bei einem anderen Berechtigten verwahrt werden. Hhhmmmm.... Das verstehe ich jetzt nicht. Wie definierst du denn "Umgang", so dass ein siebenjähriger WBK-Inhaber (enthält Erlaubnis zum Besitz = zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt) die Waffe nicht "besitzen" darf, ein jugendlicher Schütze auf dem Schießstand oder ein Jugendjagdscheininhaber hingegen schon? Wenn der Junge 'ne WBK hat, bekommt er auch die Wumme. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Die muss er sogar so aufbewahren, dass seine eigenen Eltern keinen Zugriff darauf haben. bye knight -
In Antwort auf: Nach einhelliger Meinung der Experten nicht möglich, da der Erwerb auf der Schießstätte zur zum sofortigen Verbrauch erfolgt. Es spielt keine Rolle, ob der dort nicht stattfinden kann - er muss es trotzdem. Aha. Soso. Sieh mal einer an. Bei der Diskussion um den KWS hat es eine Rolle gespielt, dass dort eine Bedürfnisprüfung nicht stattfinden kann. bye knight
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In Antwort auf: Was nicht geht: "reiner" Waffensammler hat kein Bedürfnis zum Schießen auf dem Schießstand. Nur dann, wenn er zusätzlich Sportschütze oder Jäger ist ! Tjaja, wie ich schon mal geschrieben habe: Wenn eine so nicht gewollte Formulierung im WaffG dem Bürger nutzt, geht man hin und erzählt was von "das ist aber anders gemeint" und lässt diesen "Nutzen" nicht zu. Wenn es gegen den Bürger geht, dann bleibt man haarscharf am Wortlaut des Gesetzestextes. So is dat in Deutschland Als ob man ein "Bedürfnis" bräuchte, um auf einem Schießstand zu schießen. Jeder Depp kann als Gastschütze auf einem Schießstand schießen, ohne dass er vorher ein Bedürfnis darlegen muss. Jeder Sammler kann auf dem Schießstand mit fremden Waffen so viel schießen, wie er lustig ist - nur mit seinen eigenen Waffen soll das nicht gehen? bye knight
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Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: DVO WaffG vom 08.04.2003 Was für'n Ding? Davon hör' ich zum ersten Mal! bye knight -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Mit der treuhänderischen Verwahrung könnte man - wenns gar nicht mehr anders geht - zur Not immer noch auf § 12 Abs. 5 zurückgreifen (leider nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums !). In der Tat, das würde gehen. Allerdings vermisse ich hier den Rechtsanspruch des Erben im Gesetz, dass er die Waffen später auch bekommen darf. Da fehlt mir eindeutig eine Klarstellung. Im Übrigen kann ich nicht sehen, weshalb eine Regelung nach §12 Abs 5 der Zustimmung des RP bedarf. In meinem Gesetzestext steht "die zuständige Behörde" und nicht "die zuständige Behörde im Einvernehmen mit deren Aufsichtsbehörde" oder ähnliches. bye knight -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: ich glaube falcon hatte schon mal gepostet, das der "UMGANG" im waffenrechtlichen Sinne mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt einhergeht. Wenn ein Jugendjagdschein-Anwärter oder Jugendlicher mit dem bösen Schiessgewehr aber auf dem Stand, nach Anweisung und unter Aufsicht schiesst, kann er eben nicht die tatsächliche Gewalt ausüben. Ja, wäre schon interessant zu wissen, was jetzt genau mit "Umgang" gemeint ist. Aber wenn es tatsächlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist, dann ist es eigentlich egal, ob die Jugendlichen unter Aufsicht oder nach Anleitung schießen. Solange die das Gewehr in der Hand haben, üben sie die tatsächliche Gewalt darüber aus. Wahrscheinlich ist der §2 Abs 2 eh als Regelfall zu sehen und dementsprechend sind die in den späteren Paragrafen genannten Erlaubnisse als Ausnahme des §2 Abs 2 zu sehen und nicht als Widerspruch zum selben. Dann erledigt sich dieser Teil der Diskussion ganz von selbst bye knight -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
In Antwort auf: Zu den Luftgewehren gibt es aber eine eigene Bestimmung, knight. Schau mal in § 27 Abs. 3 Nr. 1 rein. Ab 12 kann man unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen Luftikus schießen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis dafür erklärt hat oder selbst beim Schießen anwesend ist. Papi macht alles möglich ! Ich bezog mich hier auf den von die aufgeworfenen Widerspruch zum §2 Abs 2, und wollte nur aufzeigen, welche Konsequenzen die Auslegung in die eine bzw. in die andere Richtung haben würde. Ist mir schon klar, dass es Regelungen gibt, die das so erlauben. bye knight -
Waffenbesitzkarte für 7-jährigen Erben ?
knight antwortete auf Sachbearbeiter's Thema in Waffenrecht
Hhhmmmmm..... also, ich habe mich nicht großartig eingelesen, daher hier nur ein paar "Ideen": Der §2 Abs 2 ist schon ein Hammer, der mir so noch gar nicht aufgefallen ist! Wenn man den als absolut betrachten würde, hieße das, dass auch ein Jugendjagdscheininhaber oder auch jugendliche Schützen auf dem Schießstand nicht mit Waffen (also auch z.B. Luftgewehre) umgehen dürften. Legt man den §2 Abs 2 nur als den Regelfall aus, von dem z.B. die oben genannten Ausnahmen zulässig sind, wäre demnach auch der Erbfall eine zulässige Ausnahme, da explizit die Altersgrenze kein Kriterium mehr ist. Na gut, nehmen wir den §2 mal raus. Nach §20 bleiben nur zwei Wege die WBK zu versagen: Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Zur Zuverlässigkeit: Ich denke, dass Alter von 7 Jahren ist eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragssteller die Waffen leichtfertig verwenden wird, mit der Waffe oder der Munition nicht vorsichtig umgehend wird usw. Zur persönlichen Eignung: Nach §6 Abs 3 hätte der Erbe ohnehin ein psychologisches Gutachten vorzulegen. Ob da für einen 7-jährigen ein "ok" drin stehen wird Falls die Waffe einem Büchsenmacher treuhänderisch übergeben wird, sehe ich die Schwierigkeit, wie der Erbe die Waffe mit 18 (oder später) zurückbekommen könnte. Mir fällt da kein Weg ein, da der Zug für die WBK infolge eines Erballs abgefahren ist, da diese innerhalb eines Monats beantragt werden muss. Will er sie also später wieder haben, muss er ein Bedürfnis nachweisen. bye knight Kleiner Nachtrag: Die von mir geschilderte Hürden zur Zuverlässigkeit könnte man dardurch ausräumen, dass die Waffe beim Büchsenmacher bis zu einem gewissen Alter verwahrt wird. Bleibt also nur noch das psychologische Gutachten..... -
In Antwort auf: Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung. Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht. Hilfst du mir und den Mitlesern und sagst uns auch wo das dort steht? bye knight
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Ich denke schon, dass das geht, denn das Bedürfnis ist an der Person festgemacht und nicht an der Waffe. Nur eine Person kann ein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, nicht jedoch eine Waffe selbst. Und es ist ja auch nicht einzusehen, warum sich der Sammler und Sportschütze A vom Sammler B eine Sammlerwaffe zum Sportschießen ausleihen dürfte, der selbe Sammler A aber mit der seiner eigenen gleichen Sammlerwaffe nicht den Schießstand aufsuchen dürfte. bye knight
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In Antwort auf: Bist ja ganz schön hartnäckig, knight. Ich befürchte, dass die Zeit der Dienstbesprechung (4 Stunden) bei weitem nicht ausreichen wird, um alles zu besprechen, was so anliegt. Och, ich hab' da noch viel mehr in der Schatzkiste Aber alles zu seiner Zeit, das können wir uns für die "nächste Runde" aufheben... In Antwort auf: Werde mich aber bemühen, so viel wie möglich abzuklären. Auch wenn wir (manchmal) unterschiedlicher Meinung sind, möchte ich mich hier den Meinungen anderer anschließen und betonen, dass ich dich für eine echte Bereicherung dieses Forums halte! bye knight
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In Antwort auf: Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben. Aber das mit dem "sofortigem Verbrauch" war doch auch schon nach altem Recht so. Und damals durfte man unverschossene Munition auch mit nach Hause nehmen. Na schön, der Besitz war damals frei. Heute ist der Besitz - bei den selben Bedingungen wie damals - explizit erlaubnisfrei gestellt. Und zwar unbefristet. Also wo ist der Unterschied? Aber ich glaube, wir sollten uns darauf einigen, dass wir uns nicht einigen ? Vielleicht sprichst du das Thema ja noch mal auf deiner Dienstbesprechung an? bye knight
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In Antwort auf: Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus Genau das tut's nämlich nicht, sonst hätte er geschrieben: zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt und besitzt. Der Gesestzgeber unterscheidet ausdrücklich (das Wort gefällt mir ) zwischen Erwerb und Besitz. Und in §12 Abs 2 Nr 2 knüpft er ausdrücklich (das Wort gefällt mir echt! ) die Bedingungen zum erlaubnisfreien Besitz nur an den Erwerb. bye knight
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@9x19 und @Sachbearbeiter Ich glaube wir schreiben aneinander vorbei Dass man nach dem neuen Gesetz eine Erlaubnis zum Besitz braucht, ist mir schon klar. Nur bin ich eben der Meinung, dass diese nach §12 unbefristet erteilt wird und eben nicht nur auf dem Schießstand gilt. Hier noch mal der Text: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Aufgedröselt heißt das: 1.) Einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Ich denke das ist unstrittig. 2.) Einer Erlaubnis zum Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt; Hier wird geregelt, dass man - entgegen der in der Regel notwendigen Erlaubnis - zum Besitz von Munition keine Erlaubnis braucht, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist ganz klar genannt, nämlich der Erwerb dieser Munition unter gewissen "weiteren Bedingungen". Soweit so gut? Jetzt brauchen wir uns gar nicht darüber zu unterhalten, wie diese "weitern Bedingungen" auszulegen sind. Das ist für die folgende Argumentation vollkommen unerheblich. Fakt ist, dass der Schütze, über den wir hier diskutieren, diese "weiteren Bedingungen" an den Erwerb erfüllt - sonst wäre ja bereits der Erwerb unter 1.) nicht erlaubnisfrei, denn dort sind es exakt die gleichen "weiteren Bedingungen". Es ist vollkommen egal, wie man sie auslegt: Sie sind erfüllt. Weiterhin ist Fakt, dass im WaffG ganz klar geregelt ist, was unter erwerben und was unter besitzen zu verstehen ist (dürfte klar sein). Und es ist somit auch ganz klar geregelt, dass Erwerb und Besitz nicht das gleiche, sondern zwei verschiedene Dinge sind. Die mögen zwar zusammenhängen, sind aber definitiv nicht das Gleiche. Wenn der Gesetzgeber sich nun schon die Mühe macht und ganz klar definiert, was erwerben und was besitzen ist, dann ist es angebracht, diese Definitionen an den Stellen auch zu verwenden, wo die Begriffe genannt sind. In unserem diskutierten Fall erlangt der Schütze die tatsächliche Gewalt über die Munition unter den erfüllten "weiteren Bedingungen". Somit hat er nicht nur die Bedingung zum erlaubnisfreien Erwerb erfüllt, sondern auch die Bedingung zum erlaubnisfreien Besitz der Munition (denn es ist ja die gleiche). Da weiterhin keine zusätzlichen Bedingungen an den erlaubnisfreien Besitz der Munition gestellt werden (wo sollen die denn herkommen?), ist dieser unbefristet. Also darf der Schütze die Munition mit nach Hause nehmen. Der Gesetzgeber (oder ein gewisser Ministerialdirigent?) hat hier einfach gepennt. Er wollte die Mitnahme der Munition untersagen, das ist mir klar. Auch hat er es in die Begründung geschrieben. Da können wir alle es lesen. Nur zählt eben das, was im Gesetz steht. Und dort hat er im Vergleich zum alten Gesetz im ersten Halbsatz eine weitere Erlaubnis eingeführt, diese aber in den Bedingungen des zweiten Halbsatzes nur unzureichend eingeschränkt. Nochmal zusammengefasst: Die Erlaubnis zum Besitz ist nur an Bedingungen zum Erwerb geknüpft. Wenn die erfüllt sind, sind sie für immer und ewig erfüllt, da der Erwerb (und auch der Zweck des Erwerbes) sich im Nachhinein nicht mehr ändert. bye knight
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@9x19, Ich bin insofern bei dir, als dass man den §12 anders auslegen kann. Nur: Dann hätte man die Regelungen nach dem alten WaffG auch anders auslegen müssen, denn diese sind quasi identisch. Ergo hätte man schon nach altem Recht keine Mun mit nach Hause nehmen dürfen. Klar, nach neuem Recht braucht man jetzt eine Besitzgenehmigung. Aber die wird einem ja durch den §12 unbefristet erteilt. An den vorausgesetzten Bedingungen hat sich in der Rechtslage nichts geändert. Wer diese erfüllt erhält nach dem neuen Recht auch die Erlaubnis zum unbefristeten Besitz. Wir wissen alle, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Nur hat er das nicht ins Gesetz geschrieben, sondern nur in die Begründungen.... bye knight
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In Antwort auf: Ich kann bei der momentanen Rechtsunsicherheit auf jedem Fall allen Waffenbesitzern nur mit auf den Weg geben, nichts ohne Absprache mit dem Sachbearbeiter einfach auszuprobieren, weil man sich im Recht fühlt. Das kann böse ins Auge gehen. Das kann ich nur unterstreichen. @9x19 und @Sachbearbeiter, erklärt mir doch bitte mal Folgendes: Nach dem alten WaffG war die Mitnahme von unverschossener Munition vom Schießstand erlaubt (jedenfalls in den meisten Bundesländern). In der Begründung zum Entwurf des Waffengesetzes von Dez 2001 steht dazu: Sie führten schließlich dazu, dass die Mehrheit der Länder sich aus Gründen des Rechtsstaatsgebots daran gehindert sah, z. B. den Besitz von erlaubnispflichtiger Munition zu unterbinden, den eine Person gemäß dem bisherigen § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erworben hatte, die sie aber nicht restlos verschießen konnte. Das hätten wir somit mal schwarz auf weiß! So, nun würde ich gerne wissen, warum bei quasi identischem Wortlaut die Mitnahme nach dem neuen Gesetz verboten sein soll? Die Paragrafen sind von mir ein paar Postings weiter oben alle zitiert worden. Bitte legt sie nebeneinander und vergleicht: Aus welchem Wort, aus welcher Änderung im Satzbau, aus welcher Wortumstellung soll man nun das Verbot herleiten? bye knight
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In Antwort auf: Letzterer darf aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG keinesfalls Munition mitnehmen, wie auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht die Waffe selbst. Das war auch nach altem Recht - fast unumstritten - schon so (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG1976). Hallo Sachbearbeiter, mir geht es genau um diesen Gastschützen. Ich bin der Meinung, er darf die Munition mit nach Hause nehmen. Was ich in deiner Aussage nicht verstehe: Warum war das nach altem Recht schon verboten? Schließlich ist dieser Umstand mit ein Grund für die Munitionsmeldungen auf deinem Schreibtisch In Antwort auf: Also dieser § 12 hat es wirklich in sich. Der wird noch für eine ganze Menge Diskussionsstoff sorgen... Na das sind wir (endlich mal ) einer Meinung! bye knight
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In Antwort auf: Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben. Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist. bye knight
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Du Glock-Fan, ich habe leider keine Ahnung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. Zur Verdeutlichung meiner Argumentation hier noch mal die Grundlagen: Altes Gesetz §28 Abs 4 Nr 6: Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Waffenbesitzkarte] bedarf nicht, wer eine Schusswaffe auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt. Neues Gesetz §12 Abs 1 Nr 5: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt. Altes Gesetz §29 Abs 2 Nr 3: Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Munitionserwerbsschein] bedarf nicht, wer im Falle des §28 Abs 4 Nr 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt. Neues Gesetz §12 Abs 2 Nr 2: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Abs 1 Nr 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt. So, ich argumentiere nun folgendermaßen: 1.) Der Gesetzgeber hat beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Waffen auf Schießstätten explizit herausgestellt, das der Erwerb nur "vorübergehend" ist. Beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Munition hat er das nicht getan. Er hat in keinster Weise die Dauer des Erwerbs oder des Besitzes eingeschränkt. 2.) Ich gebe zu, keine Experte in deutscher Grammatik, Etymologie oder in der juristischen Belegung einzelner Worte oder Wortgruppen zu sein. Aber wenn ich als normal denkender Mitteleuroäer die jeweiligen Passagen aus dem alten und dem neuen Recht nebeneinader lege, dann gibt es für mich nur zwei Unterschiede - daher müsste man aus mind. einem dieser beiden Unterschiede das Verbot der Mitnahme von Munition herleiten können. Ansonsten wäre das neue Gesetz in diesem Punkt identisch zum Alten und daher die Munitionsmitnahme erlaubt: [*]Im neuen Recht ist zusätzlich der Besitz erlaubnisfrei gestellt. Dies ist offensichtlich kein Verbot der Munitionsmitnahme. [*]Es ist im alten Recht beim Munitionserwerb die Rede von "auf einer Schießstätte" - im neuen Recht heißt es "lediglich auf dieser Schießstätte". Wie man aus diesem letzten Unterschied, das Verbot der Mitnahme unverschossener Munition nach Hause begründen will, ist mir schleierhaft. Allerdings lasse ich mich hier gerne aufklären. Falls das "lediglich" eine Rolle spielen sollte, zielt es nur auf den Erwerb ab, nicht jedoch auf den Besitz ("lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt" und nicht "lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt und besitzt"). Der Erwerb ist mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Munition abgeschlossen. Danach geht es um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, also das Besitzen, welches uneingeschränkt erlaubnisfrei ist. Sowohl aus 1.) als auch aus 2.) leite ich ab, dass man unverschossene Munition vom Schießstand mit nach Hause nehmen darf - und sie dort im Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufbewahren darf In der Begründung zum Entwurf vom 7.12.2001 steht übrigens zum §12 Abs 2 Nr 2: Die Wörter "lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch" stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die Mitnahme von Munition untersagen. Allerdings kann ich die Begründung nicht nachvollziehen und bin der Meinung, dass sich das nunmal nicht im Gestetz wiederfindet. Aber ich lasse mich da auch (ungerne ) belehren. bye knight
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In Antwort auf: Also mit der Aussage, dass Munition, die auf dem Schießstand erworben wurde mit nach Hause mitgenommen werden kann, habe ich Bauchschmerzen. Kann ich schon verstehen, ich war (und bin) mir auch nicht sicher Aber kannst du sie auch begründen? Wenn ich den alten und den neuen Gesetzestext nebeneinander lege, sehe ich nur einen einzigen inhaltlichen Unterschied: Im neuen Text ist auch die Erlaubnis zum Besitz von Munition eingeschlossen - und zwar ohne eine Befristung zu nennen. Damit sollte sich also eigentlich nichts ändern.... bye knight