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Damit ist doch alles erklärt. CM
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Natürlich, mindestens die Rechtsnormen, die in seinem unmittelbaren Tätigkeitsbereich zur Anwendung kommen, denn dafür wird der Beamte von meinen Steuern fürstlich bezahlt. Wenn ich im Bereich der Verkehrsüberwachung mit Polizeivollzugsbeamten (PVB) mit sicher mehr als 15 Dienstjahren im Rang eines Polizeioberkommissars (POK) oder -hauptkommisars (PHK) konfrontiert werde, die noch nicht einmal die wesentlichen Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) kennen, dann ist das für mich ein Fall einer groben Dienstpflichtverletzung. Zu den Dienstpflichten dieser Staatsdiener gehört es nämlich auch, sich ständig, nötigenfalls auch in ihrer Freizeit, für eine korrekte und fehlerfreie Aufgabenwahrnehmung weiterzubilden. Richtig. CM
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Nun, Deine Beiträge lassen dagegen das völlige Fehlen jeglicher Kompetenz erkennen und bestätigen vollumfänglich meine Einlassung zum Punkt "Beratungsresitenz", weshalb ich mich jetzt hier mal ausklinke. CM
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Du bist ziemlich beratungsresistent, gell? Das Sporthandbuch des BDS wirft aber eine Disziplin für "Jagdgewehr" aus, wobei in der technischen Beschreibung nicht ausgeführt ist, ob es sich dabei ausschliesslich um Repetierbüchsen handelt. Folglich schliesst der Sammelbegriff "Jagdgewehr" neben Repetierbüchsen auch Selbstladebüchsen, Kipplaufbüchsen und Blockverschlussbüchsen sowie alle Arten von kombinierten Waffen mit mindestens einem Kugellauf ein. Dazu gehören eben auch der klassische Drilling mit zwei Schrotläufen und einem Kugellauf, der Bockdrilling und der Doppelbüchsdrilling, ja sogar der Vierling. Alle genannten sind waffenrechtlich als Einzellader definiert, da jeder Lauf einzeln geladen werden muss, was einen Eintrag auf die gelbe WBK ermöglicht. Noch so'n Unfug. Für die Erstbeantragung einer Sportschützen-WBK (gelb) bedarf es genau genommen gar keiner Abgabe, welche Waffe man zu erwerben beabsichtigt. Welche Waffen auf der Erwerbsgrundlage der gelben WBK erworben werden können, definiert der § 14 Abs. 4 WaffG: CM
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Völlig korrekt. Die LVs im DSB sind aber keine vom BVA anerkannten Schießsportverbände im Sinne des § 15 WaffG und dürfen daher ihre waffenrechtlichen Tätigkeiten nur mit Billigung bzw. Zustimmung des DSB als anerkanntem Verband ausüben. Würde der DSB morgen den LVs diese Genehmigung entziehen, dann würden die Landesfürsten hinsichtlich der waffenrechtlichen Bescheinigungen in die Röhre gucken, sowohl hinsichtlich ihrer "Hoheitsrechte" als auch der stattlichen Geldmengen, die ihnen über die teilweise horrenden Gebühren für diese Bescheinigungen in die Landeskassen gespült werden. Sie könnten sich dann aber formal vom DSB lösen und auf Landesebene ihr eigenes Süppchen kochen, so wie es z.B. der Bayerische Landesjagdverband (BJV) bei Deutschen Jagdschutzverband (DJV) im letzten Jahr getan hat. Hinsichtlich der Mitgliederzahlen und der anderen Kriterien würden sie sicher auch die Voraussetzungen für die Anerkennung durch das BVA i.S.d. § 15 WaffG erfüllen. Das werden sie aber nicht tun, da ihnen dann noch mal jede Menge Kohle durch die Lappen geht, weil nur der DSB als Dachverband im Deutschen Sportbund und im Nationalen Olympischen Kommitee organisiert ist und als solcher erhebliche Mittel aus der nationalen Sportförderung kassiert, die wiederum über den Dachverband auch an die LVs verteilt werden. Autonome LVs würden diese Mittel nicht erhalten, weil sie sich nicht olympisch einbringen könnten. Deshalb ist es nicht ratsam, die Kuh zu schlachten, die man melken will. CM
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Aber nur, weil der DSB als Dachverband diese Aufgabe an die LVs delegiert. Das machen übrigens die anderen Verbände genau so. CM
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Neuer 300m Stand in NRW (Ostwestfalen/Lippe)
cartridgemaster antwortete auf Maugrimm's Thema in Allgemein
Wieso? Ist doch auch dreimal so weit wie 100 m. CM -
Fassen wir einfach nochmal zusammen, dass die Amis umgangssprachlich alles was man mit einer Hand bedienen kann und wo es vorne raus schiesst als "pistol" bezeichnen. Wenn in der deutschen Fassung eines U.S.-amerikanischen Spielfilms lippensynchron "pistol" mit Pistole übersetzt wird, dann ist dies sogar richtig, unabhängig davon, dass Textübersetzungen bei der Synchronisation von Filmen i.d.R. nicht von waffentechnischen Fachleuten gemacht werden (siehe bolt rifle = "Bolzengewehr"). CM
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Um 1800 sind die Turbanträger alle zum Abendgebet in die Moschee gezogen, da war dann der Rückweg frei. Allerdings sind zwei der drei gefallen Kameraden genau bei diesem Rückzug ums Leben gekommen. Sie sind neben dem DINGO hergelaufen, als dieser von dem IED getroffen wurde. Es gibt natürlich einen detaillierten und minuziösen Bericht des Kampfgeschehens vom Karfreitag, der mir auch vorliegt, aber der ist VS-NfD eingestuft. CM
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Nun ja, in Kernöl County mag man das vielleicht etwas lockerer sehen. Wenn aber einem "Spezialisten", der solche "Ladeempfehlungen" dankbar übernimmt und sich dabei seine Plaste-/Alu-Knalle zerschiesst, etwas passiert, oder gar Dritte durch unkontrolliert umherfliegende Waffenteile in Mitleidenschaft gezogen werden, dann ist hier in Teutonistan die Hölle los. Stellen wir doch mal zu den o.a. Messprotokollen fest: Bei zwei der drei aufgeführten Ladungen ist die konkrete Ladungsangabe nicht ersichtlich. Die Zahl hinter dem Komma ist bei der Angabe des Ladungsgewichts unkenntlich gemacht. 12 der insgesamt 22 aufgeführten Gasdruckmessungen liegen am (2x) oder teilweise erheblich (2621 bar!) über dem höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck (2350 bar). Alle angegebenen Patronenlängen liegen über der höchstzulässigen Patronenlänge für die 9mm P (29,69mm), lassen sich also wahrscheinlich gar nicht in ein Patronenlager mit Standardmaßen laden. Tut man(n)'s trotzdem, dann wird das Geschoss bei einem Lauf mit kurzem Übergangskonus höchstwahrscheinlich 0,5 bis 1,2mm tiefer in die Hülse gestaucht, wobei sich der Gasdruck dann locker in Regionen oberhalb von 3000 bar entwickelt. Ich gehöre sicher nicht zu denen, die in solchen Dingen besonders zimperlich sind, aber beim Thema 9 P Major lasse ich mich doch von einer gesunden Portion Skepsis leiten. CM
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Okay, Robert, korrigiert. CM
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NEIN! Es gibt keine (Vorderschaft-) Repetierflinten auf Neu-Gelb nach § 14 Abs. 4 WaffG! CM
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Warum? Weil in der Prüfungskommission der IHK die ortsansässigen Büchsenmachermeister und Waffengeschäftsinhaber sitzen und diese nichts unversucht lassen, um sich die potentielle zukünftige Konkurrenz schon im Ansatz vom Hals zu schaffen! Glaubst Du nicht? Ist so. Diese ehrliche Antwort habe ich auf meine Anfrage bei der hiesigen IHK erhalten und sie wurde mir von einem befreundeten Büchsenmacher zu 100% bestätigt. CM
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Die Urheber dieser Schwachsinnseingebungen sitzen in den Innenministerien der Länder, nicht im BMI und nicht im BVA! Dort handeln und entscheiden seit geraumer Zeit Personen mit gesundem Menschenverstand und guter Fachkenntnis der Materie.Mit der AWaffVO wurde auch der sog. "Fachbeirat" als beratendes Gremium ins Leben gerufen. Dieser sollte die Entscheidungen der Legislative mit der nötigen Fachkompetenz unterstützen, insbesondere die in diesen Fachbeirat eingebundenen Vertreter der Schießsportverbände, das FWR und die Industrie sollten für ausgewogene und angemessene waffenrechtliche Regelungen sorgen. Mittlerweile haben aber die Ländervertreter diesen Fachbeirat separiert, so dass die Vertreter der Schießsportverbände, das FWR und die Vertreter der Hersteller und Händler nur noch nach den entscheidenden Beratungen über das Ergebnis "informiert" werden. An Entscheidungen werden die Sprecher der Betroffenen bereits seit den Beratungen um die VwV nicht mehr beteiligt. Als treibende Kräfte auf der Suche nach Möglichkeiten zur weiteren Verschärfung des geltenden WaffG haben sich dabei neben der GdP wesentlich die Ländervertreter Hamburgs, NRWs, Thüringens, Sachsens und des Saarlandes besonders hervorgetan, viele andere Vertreter der Länderinnenministerien lassen sich aber mangels Sachkompetenz leicht beeinflußen und widerspruchslos mitreissen. CM
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Es ist doch so einfach: Steht da "..ausgenommen Satz 2..." oder "...es ist nur Satz 1 anzuwenden..." oder "...streiche letzten Satz..." ? D.h. die Bestimmungen des Abs. 2 sind vollumfänglich auch auf den Absatz 4 anzuwenden. Das selektive Wahrnehmungsverhalten einiger Schützenkollegen ist wirklich besorgniserregend. CM
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Da vertreten der Gesetzgeber und die Exekutivebene aber eine deutlich abweichende Meinung! Lies Dir mal in Ruhe durch, was der Verband auf dem entsprechenden Vordruck mit seiner Sportschützenbescheinigung bestätigt. Selbst versierte Rechtsexperten verkennen hier nicht den engen Bezug zwischen Sportschützeneigenschaft, Sportordnung und geeigneten Schießstätten.Freu Dich, wenn Du eine .50er hast, aber wecke keine schlafenden Hunde. CM
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Ab einer gewissen altermässigen Reife zählt man nicht mehr die zurückgelegte Strecke, sondern blickt mit jugendlicher Schaffenskraft und Tatendrang auf die zahlreichen Aufgaben, die noch vor einem liegen.David, halt die Ohren steif, es gibt noch viel zu tun. All the best to You! CM
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Natürlich glaube ich Dir! Welchen Grund hätte ich, Deine Sachinformation anzuzweifeln! Auf der Vereins-hp gibt es ein Luftbild der gesamten Standanlage, leider sind darauf Einzelheiten der jeweiligen Schießstände nicht zu erkennen. Das war der Grund für meine Anfrage. Danke für die "Aufklärung". So long, CM
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@ Wolli: Die offensichtlich sehr neue und moderne Indoor-Schiessanlage der GSG-Schwaben ist sicherlich unkritisch. Aus jüngster Erfahrund mehren sich die Probleme bei den Regelüberprüfungen der Ordnungsbehörden (zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Schießstätten gem. § 27 WaffG) bei Freiluft-Schießständen. Die Beanstandungen richten hier hauptsächlich gegen fehlende Schallschutzmaßnahmen, Anzahl, Lage und Höhe von Hochblenden, deren Durchschuss-Sicherheit und rückprallsicherer Verkleidungen. Dabei muss es nach gutachterlicher Beurteilung durch die beauftragten Sachverständigen aus allen möglichen Schiessentfernungen und Anschlagshöhen (liegend, sitzend oder kniend, stehend) unmöglich sein, dass auch bei ungünstistem Abgangswinkel, z.B. durch unbeabsichtigte Schussabgabe mit einer Rohrerhöhung von 35°, ein Geschoss "den Schießstand verlässt". CM
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Die auf der verlinkten hp ausgewiesenen Schießständen mit einer Zulassung .50BMG sind offensichtlich seit Anfang 2002 nicht weiter bearbeitet worden. Bleiben nach Abzug SENNELAGER (seit 2002 definitiv OUT und nicht reanimierbar) und einer nicht verifizierten Angabe 4 Stände bundesweit. Nun wäre festzustellen, welche dieser Schießstände seit der Überarbeitung der Schießstandbaulichen Richtlinien 2003 nach einer erneuten Überprüfung der Sicherheitsbauten noch weiter für die .50er zertifiziert würde. Auf den Bildern der Schiessanlage Schneckengrün sieht es so aus, als wären dort keine Hochblenden vorhanden Ist das tatsächlich so? Danke für Eure Hilfe. CM Nachtrag: Sorry, meine Frage ist schon meilenweit vom Ausgangsthema entfernt. Man könnte das Thema geeigneter Schießstände für "dicke Pillen" und hier im Besonderen für energieintensive LW-Kaliber vielleicht auch mal in einem eigenen thread diskutieren.
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Wäre mal interessant festzustellen, wieviele Stände in DE tatsächlich eine gültige Zulassung für LW-Kaliber mit einer E0 > 12.000 J haben.CM
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S'is wie's immer is'! 7 postings mit kontroverser Diskussion um 'ne Frage, die gar nicht gestellt wurde. PJS möchte sich was Dickes einzeln zu ladendes auf seine alte gelbe WBK kaufen. Das kann er machen, solange der Vorrat in der Geldbörse reicht! Amen! CM
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Im wesentlichen hast Du Dir Deine Fragen schon selbst beantwortet. Solange es sich um eine Einzellader-Repetierlangwaffe handelt, kaufts Du auf Deine (alte) gelbe WBK wozu Du gerade Lust (und Geld...) hast. Du brauchst Dich dabei auch nicht an die sog. 2/6-Regel zu halten!!!!!apropos "Super-Kaliber": .375 H&H oder .458 WinMag sind bei weitem keine Super-Kaliber, sonder lediglich etwas kräftigere Jagdkaliber, die durchaus in Mitteleuropa auf Hochwild geführt werden können. Der versierte Selbst- oder Wiederlader findet hier zahlreiche Varianten, diese Patronen hinsichtlich der gewünschten Leistung und Wirkung an unsere heimischen Gegebenheiten anzupassen. Beide Kaliber sind auch problemlos beherrschbar. Die Kaliber, die auch beim Schützen gewisse "Nehmer-Qualitäten" erfordern, beginnen bei der .460 Weatherby, .500 A-Square u.ä. Viel Spass mit der neuen Grosswildbüchse! So long, CM
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Muss ein Wechselsystem in die WBK eingetragen werden?
cartridgemaster antwortete auf melli's Thema in Waffenrecht
Diese Regelung bestand aber schon zu Zeiten des alten WaffG.CM