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cartridgemaster

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Alle Inhalte von cartridgemaster

  1. Okay, Robert, korrigiert. CM
  2. NEIN! Es gibt keine (Vorderschaft-) Repetierflinten auf Neu-Gelb nach § 14 Abs. 4 WaffG! CM
  3. Warum? Weil in der Prüfungskommission der IHK die ortsansässigen Büchsenmachermeister und Waffengeschäftsinhaber sitzen und diese nichts unversucht lassen, um sich die potentielle zukünftige Konkurrenz schon im Ansatz vom Hals zu schaffen! Glaubst Du nicht? Ist so. Diese ehrliche Antwort habe ich auf meine Anfrage bei der hiesigen IHK erhalten und sie wurde mir von einem befreundeten Büchsenmacher zu 100% bestätigt. CM
  4. Die Urheber dieser Schwachsinnseingebungen sitzen in den Innenministerien der Länder, nicht im BMI und nicht im BVA! Dort handeln und entscheiden seit geraumer Zeit Personen mit gesundem Menschenverstand und guter Fachkenntnis der Materie.Mit der AWaffVO wurde auch der sog. "Fachbeirat" als beratendes Gremium ins Leben gerufen. Dieser sollte die Entscheidungen der Legislative mit der nötigen Fachkompetenz unterstützen, insbesondere die in diesen Fachbeirat eingebundenen Vertreter der Schießsportverbände, das FWR und die Industrie sollten für ausgewogene und angemessene waffenrechtliche Regelungen sorgen. Mittlerweile haben aber die Ländervertreter diesen Fachbeirat separiert, so dass die Vertreter der Schießsportverbände, das FWR und die Vertreter der Hersteller und Händler nur noch nach den entscheidenden Beratungen über das Ergebnis "informiert" werden. An Entscheidungen werden die Sprecher der Betroffenen bereits seit den Beratungen um die VwV nicht mehr beteiligt. Als treibende Kräfte auf der Suche nach Möglichkeiten zur weiteren Verschärfung des geltenden WaffG haben sich dabei neben der GdP wesentlich die Ländervertreter Hamburgs, NRWs, Thüringens, Sachsens und des Saarlandes besonders hervorgetan, viele andere Vertreter der Länderinnenministerien lassen sich aber mangels Sachkompetenz leicht beeinflußen und widerspruchslos mitreissen. CM
  5. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Es ist doch so einfach: Steht da "..ausgenommen Satz 2..." oder "...es ist nur Satz 1 anzuwenden..." oder "...streiche letzten Satz..." ? D.h. die Bestimmungen des Abs. 2 sind vollumfänglich auch auf den Absatz 4 anzuwenden. Das selektive Wahrnehmungsverhalten einiger Schützenkollegen ist wirklich besorgniserregend. CM
  6. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Da vertreten der Gesetzgeber und die Exekutivebene aber eine deutlich abweichende Meinung! Lies Dir mal in Ruhe durch, was der Verband auf dem entsprechenden Vordruck mit seiner Sportschützenbescheinigung bestätigt. Selbst versierte Rechtsexperten verkennen hier nicht den engen Bezug zwischen Sportschützeneigenschaft, Sportordnung und geeigneten Schießstätten.Freu Dich, wenn Du eine .50er hast, aber wecke keine schlafenden Hunde. CM
  7. JA.
  8. Ab einer gewissen altermässigen Reife zählt man nicht mehr die zurückgelegte Strecke, sondern blickt mit jugendlicher Schaffenskraft und Tatendrang auf die zahlreichen Aufgaben, die noch vor einem liegen.David, halt die Ohren steif, es gibt noch viel zu tun. All the best to You! CM
  9. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Natürlich glaube ich Dir! Welchen Grund hätte ich, Deine Sachinformation anzuzweifeln! Auf der Vereins-hp gibt es ein Luftbild der gesamten Standanlage, leider sind darauf Einzelheiten der jeweiligen Schießstände nicht zu erkennen. Das war der Grund für meine Anfrage. Danke für die "Aufklärung". So long, CM
  10. cartridgemaster

    GELBE WBK

    @ Wolli: Die offensichtlich sehr neue und moderne Indoor-Schiessanlage der GSG-Schwaben ist sicherlich unkritisch. Aus jüngster Erfahrund mehren sich die Probleme bei den Regelüberprüfungen der Ordnungsbehörden (zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis für Schießstätten gem. § 27 WaffG) bei Freiluft-Schießständen. Die Beanstandungen richten hier hauptsächlich gegen fehlende Schallschutzmaßnahmen, Anzahl, Lage und Höhe von Hochblenden, deren Durchschuss-Sicherheit und rückprallsicherer Verkleidungen. Dabei muss es nach gutachterlicher Beurteilung durch die beauftragten Sachverständigen aus allen möglichen Schiessentfernungen und Anschlagshöhen (liegend, sitzend oder kniend, stehend) unmöglich sein, dass auch bei ungünstistem Abgangswinkel, z.B. durch unbeabsichtigte Schussabgabe mit einer Rohrerhöhung von 35°, ein Geschoss "den Schießstand verlässt". CM
  11. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Die auf der verlinkten hp ausgewiesenen Schießständen mit einer Zulassung .50BMG sind offensichtlich seit Anfang 2002 nicht weiter bearbeitet worden. Bleiben nach Abzug SENNELAGER (seit 2002 definitiv OUT und nicht reanimierbar) und einer nicht verifizierten Angabe 4 Stände bundesweit. Nun wäre festzustellen, welche dieser Schießstände seit der Überarbeitung der Schießstandbaulichen Richtlinien 2003 nach einer erneuten Überprüfung der Sicherheitsbauten noch weiter für die .50er zertifiziert würde. Auf den Bildern der Schiessanlage Schneckengrün sieht es so aus, als wären dort keine Hochblenden vorhanden Ist das tatsächlich so? Danke für Eure Hilfe. CM Nachtrag: Sorry, meine Frage ist schon meilenweit vom Ausgangsthema entfernt. Man könnte das Thema geeigneter Schießstände für "dicke Pillen" und hier im Besonderen für energieintensive LW-Kaliber vielleicht auch mal in einem eigenen thread diskutieren.
  12. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Wäre mal interessant festzustellen, wieviele Stände in DE tatsächlich eine gültige Zulassung für LW-Kaliber mit einer E0 > 12.000 J haben.CM
  13. cartridgemaster

    GELBE WBK

    S'is wie's immer is'! 7 postings mit kontroverser Diskussion um 'ne Frage, die gar nicht gestellt wurde. PJS möchte sich was Dickes einzeln zu ladendes auf seine alte gelbe WBK kaufen. Das kann er machen, solange der Vorrat in der Geldbörse reicht! Amen! CM
  14. cartridgemaster

    GELBE WBK

    Im wesentlichen hast Du Dir Deine Fragen schon selbst beantwortet. Solange es sich um eine Einzellader-Repetierlangwaffe handelt, kaufts Du auf Deine (alte) gelbe WBK wozu Du gerade Lust (und Geld...) hast. Du brauchst Dich dabei auch nicht an die sog. 2/6-Regel zu halten!!!!!apropos "Super-Kaliber": .375 H&H oder .458 WinMag sind bei weitem keine Super-Kaliber, sonder lediglich etwas kräftigere Jagdkaliber, die durchaus in Mitteleuropa auf Hochwild geführt werden können. Der versierte Selbst- oder Wiederlader findet hier zahlreiche Varianten, diese Patronen hinsichtlich der gewünschten Leistung und Wirkung an unsere heimischen Gegebenheiten anzupassen. Beide Kaliber sind auch problemlos beherrschbar. Die Kaliber, die auch beim Schützen gewisse "Nehmer-Qualitäten" erfordern, beginnen bei der .460 Weatherby, .500 A-Square u.ä. Viel Spass mit der neuen Grosswildbüchse! So long, CM
  15. Diese Regelung bestand aber schon zu Zeiten des alten WaffG.CM
  16. Offensichtlich nichts, hat sich doch der Verkäufer bei der Fa. FRANKONIA JAGD absolut korrekt verhalten.Der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins (JJ) ist berechtigt, ohne Kaliber- oder Mengenbeschränkung Munition für Langwaffen zu erwerben. Patronen in den Kalibern .357 Magn. und .44 Magn. sind Munition für Kurzwaffen, auch wenn diese aus dafür vorgesehenen Langwaffen verschossen werden können. Die Erwerbserlaubnis für Kurzwaffenmunition muss von der zuständigen Erlaubnisbehörde getrennt erteilt werden. Das sollten auch die drei Herren von der Lodenfraktion wissen. Waidmannsheil, CM
  17. This 12-gauge shotgun is available with a choice of either a 20-inch fully rifled barrel for sabot or standard slugs, Wenn du ein Anfänger bist dann ist es nicht schlimm lehrnste noch. CM
  18. Nein, nein, so billig wie das KETTNER-Management machen wir's natürlich nicht. "Mädels aus Polen ..." ts, ts, ts...Da sehe ich gerade, dass unsere neue präsidiumseigene Jagd-Lodge in Südafrika soviel Mitgliedsbeiträge verschlungen hat, dass ich mir echte Sorgen um meinen neuen MERCEDES-Geländewagen machen muss. Da werden wir wohl wieder einen Kredit aufnehmen müssen, denn die Kassen sind ja leer. Waidmannsheil, CM
  19. Felatiopharm, und der Schmerz ist wie weggeblasen! CM
  20. Ich habe im April einen 6,5er Rohling von einem Büma gekauft, wohlgemerkt ohne Patronenlager oder geschnittenes Gewinde, allerdings mit fertig bearbeiteter Mündung, da zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht feststand, in welches System der Lauf eingepasst werden sollte und welches das endgültige Kaliber werden sollte. Zur Auswahl standen 6,5x64, 6.5-284 oder 6.5-06 AckImp 40°. Bei der Abholung wurde ich durch den Büma belehrt, dass er mir den Rohling nur gegen Eintrag in die (vorhandene, alte gelbe) WBK aushändigen dürfe. Darin ist ein bereits vorhandenes Repetiersystem ohne Kaliberangabe eingetragen. Der Büma wies mich darauf hin, dass bereits der Rohling mit fertig bearbeitetem Innenprofil der Erlaubnispflicht unterliege und nicht unter die Wechselsystem/-lauf/Austauschlauf-Regelung falle. Die Erlaubnisbehörde hat diese Ansicht des Büma zu 100% bestätigt! Nach der Definition der Anlage 1 WaffG "Wesentliche Teile sind... 1.3.1 der Lauf... und der Definition der Begriffe "Austauschläufe...Wechselläufe..." gem. Anlage 1 WaffG 3.1 u. 3.2 ist diese Einschätzung des Büma und der Behörde korrekt. Im vorliegenden Fall wird m.E. der ausgebaute 6"-Lauf nach dem Ausbau zu einem "Austauschlauf" nach der Definition gem. 3.1, denn dieser ist für das vorhandene Waffenmodell vorgesehen, bereits einbaufertig bearbeitet, beschossen und kann ohne Nacharbeit ausgetauscht werden. Nichts anderes steht in der Ziff. 3.1 Anlage 1 WaffG. So long, CM
  21. Was muss man als erstes tun, wenn ein Bauarbeiter vom Gerüst gefallen ist ? Man muss ihm die Hände aus den Taschen ziehen, damit es wie ein Arbeitsunfall aussieht! CM
  22. @Ganymed: Wenn Dein oder ein anderere SB einen zusätzlichen Eintrag in die Erlaubnis nach § 27 SprengG macht und damit einen belastenden Verwaltungsakt vollzieht, in dem er die Dir erteilte Erlaubnis mit einer Auflage verbindet ...darf nur solche Patronenmunition herstellen, für die eine Erwerbsberechtigung nach § ... WaffG erteilt wurde..., dann ist diese Auflage nach dem Gesetz zwar rechtswidrig, aber verbindlich, solange dem Verwaltungsakt nicht widersprochen wird! Klartext: Wenn so 'ne Auflage drinsteht und legst keinen Widerspruch dagegen ein, dann ist diese Auflage für Dich bindend, obwohl eigentlich rechtswidrig! Jetzt verstanden? So long, CM
  23. Hallo frankmichael, Deine Sicht der Dinge ist völlig korrekt! Bereits vor mehr als einem Jahr haben sowohl das Bundesinnenministerium wie auch das Bundesverwaltungsamt im Zusammenhang mit der Anwendung des neuen WaffG für den BDMP e.V. verbindlich festgestellt, das der BDMP zwar auf Grund seiner Rechtsform formal ein Verein (e.V.) ist, faktisch aber als Verband im Sinne des § 15 WaffG agiert. Danach sind die SLG'n nach den Buchstaben des WaffG, insbesondere mit Blick auf den § 14 Abs. 2 die Vereine, unabhängig davon, ob diese nun rechtsfähige (e.V.) oder nicht rechtfähige Vereine im Sinne des BGB sind. Richtig ist allerdings auch, dass wer aus einer SLG austritt, damit nicht automatisch aus dem Verband austritt. Er bleibt zunächst als Einzelmitglied dem Verband zugehörig. Erst bei Aufgabe der Mitgliedschaft im BDMP e.V. wäre der Verband demnach verpflichtet, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde über den Austritt in Kenntnis zu setzen, wenn das ehemalige Mitglied im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse ist. Und hier wird's schwierig, da dem Verband dazu keine Informationen vorliegen. So long, CM
  24. Sorry Knight, aber was Du hier vorführst, ist "Rosinenpickerei" in Reinkultur. Das gebetsmühlenhafte Rezitieren einer ebenso festgefahrenen wie falschen Sicht der realen Dinge wird von Dir dabei noch durch eine absolut untaugliche Argumentaion und das Herleiten falscher Beispiele (Druckluftwaffen) unterstrichen. Das Erwerbsstreckungsgebot (2/6-Regelung) gilt im Zusammenhang mit dem § 14 WaffG für erlaubnispflichtige Schusswaffen. Druckluftwaffen unterliegen hinsichtlich des Erwerbs aber lediglich einer Altersbeschränkung, nicht einer besonderen Erlaubnispflicht. Wie SB sehr richtig dargelegt hat, gelten die inhaltlichen Regelungen des § 14 Abs. 2 nicht selektiv sondern in toto auch für den Abs. 4. Die "...Historie der Gesetzgebung..." und "...die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers..." interessiert heute keine verwaltungsgerichtliche Instanz mehr. Fakt ist, was Du im Gesetz schwarz auf weiss lesen kannst. Genau so wird es Dir auch jeder Verwaltungsrichter erklären. "...hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er es ins Gesetz geschrieben!" Hat er aber nicht. Durch ständiges Verleugnen bestehender tatsächlicher Sachverhalte stiftes Du allenfalls Verwirrung, trägst aber nicht zur Klärung offener Fragen bei. CM
  25. Der BÜchsenMAcher Deines Vertrauens . So long, CM
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