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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. Wo bleibt die Kampfansage?

    Offensichtlich hörst Du immer nach dem ersten Absatz auf zu lesen.

    DJV-Präsidiumsmitglied Helmut Dammann-Tamke zeigte sich fassungslos: „Hätten die Richter durchdacht, was das Urteil in letzter Konsequenz für die praktische Jagdausübung bedeute, hätten sie den vermeintlichen Willen des Gesetzgebers nicht so interpretiert“. Weiter kritisiert er: „Ein Verbot bestimmter Waffen ist Sache des Gesetzgebers, nicht eines Gerichts.“ Das Verfahren sollte daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht fortgeführt werden und der Gesetzgeber muss klarstellen, dass diese Waffen erlaubt bleiben, sagte Dammann-Tamke weiter. Die juristische Prüfung sei noch nicht abgeschlossen, aber der DJV werde das Urteil nicht so hinnehmen, betonte Dammann-Tamke. Es liefen bereits Gespräche über die Folgen und das weitere Vorgehen. Eine erste Überprüfung habe neben inhaltlichen Mängeln in der Argumentation des Gerichts schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsgrundrechts und des Prinzips der Gewaltenteilung ergeben.

    CM

  2. Gab es eigentlich einen Feststellungbescheid für eine H&K SL-8?

    Warum siehst Du nicht selbst nach?

    Jedenfalls gibt es für die weitaus größere Zahl jagdlich genutzter Selbstlader, die nicht wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen, also z.B. HK SL7, HK SLB2000, Sauer 303, Merkel KR1/SR1, Browning BAR, Benelli Argo, Remington 7400 keine Feststellungsbescheide, da deren jagdliche Zulässigkeit und Verwendbarkeit nie zur Debatte stand und daher auch seitens des BKA nie amtlich beurteilt werden musste.

    Nachtrag: vergl. auch @karlymans Beitrag #978

    CM

    edit: Nachtrag!

  3. Ausdrücklich verbotene Waffen sind demnach nur Vollautomaten.

    Sorry, falsch.

    Einfach mal den § 19 BJagdG richtig lesen:

    (1) Verboten ist

    ...

    2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

    Nach dem BJagdG wäre theoretisch (!!!) sogar ein 3-schüssiger Vollautomat zulässig.

    CM

  4. Also ich kenne nur einen Jäger der KEINEN Automaten mit Wechselmagazin besitzt.

    Wen Du so alles kennst ...

    Ich kenne aus 30 Jahren aktiver Jagd, langjährigem Vorsitz einer Jägerkameradschaft (rd. 50 Mitglieder) sowie 15 Jahren Jungjägerausbildung und Schießstandbetrieb im regional größten Jagdverein gerade mal 5, in Worten: fünf, Jäger, die einen Selbstlader besitzen und diesen gelegentlich auch jagdlich nutzen, 3 x SL-Flinte und 2 x SL-Büchse.

    Im Schießstandbetrieb tauchen SL-Büchsen so gut wie nie auf und auf den Wurfscheibeständen liegt der Anteil der SL-Schützen bei ca. 1%.

    Im jagdlichen Schießbetrieb dürfen die Büchsen ohnehin nur mit einer Patrone, die Flinten mit 2 Patronen geladen werden.

    Selbst auf großen Bewegungsjagden sind Halbautomaten nach wie vor Exoten.

    Der Hype um die Selbstlader wird von wenigen Enthusiasten weit übertrieben, im regelmäßigen Jagdbetrieb sind Selbstlader von keiner erwähnenswerten Relevanz.

    Nur um es abschließend klar zu stellen: ich bin kein Gegner von Halbautomaten im Jagdbetrieb! (wenn diese sinnvoll verwendet werden)

    CM

    edit: Dreckfuhler gefunden!

  5. Ich werde ... versuchen, diese Sache zu erschweren und hinauszuziehen, so weit es geht.

    Bitte dabei nicht übersehen, dass der Widerspruch gegen einen solchen Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfaltet!

    Die mit dem Widerruf der Erlaubnis i.d.R. verbundene Auflage des Überlassens an einen Berechtigten oder Unbrauchbarmachung (alternativ Abgabe bei der Behörde zur Vernichtung) innerhalb der gesetzten Frist, hier regelmäßig 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides (es gilt das Zustellungsdatum der PZU!), muss zwingend eingehalten werden, da die Folgemaßnahmen der zuständigen Erlaubnisbehörde sich dann nicht mehr nur auf die betroffene Waffe beschränken werden (vergl. § 5 WaffG).

    CM

  6. Zunächst einmal ist festzustellen, dass jeder Widerruf einer bestehenden waffenrechtlichen Erlaubnis mit Verweis auf dieses Urteil ein einzelner Verwaltungsakt ist, welcher wiederum anfechtbar ist.

    Da nach Einschätzung einiger Mitforisti hundertausende solcher Jagdwaffen betroffen wären, hätte dies eine unermessliche Flut von Verwaltungsklagen zur Folge.

    CM

  7. Was ist denn mit den Jägern mit Altbesitz ...

    Da dieses Urteil die bisherige Genehmigungspraxis in Gänze in Frage stellt, kann es auch eine Rückwirkung entfalten, was wiederum zum Widerruf bereits bestehender Erlaubnisse führen kann.

    Das ist aber alles reiner Spekulatius ...

    Aus meiner persönlichen Sicht wäre es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin falsch hier irgendwelche Horrorszenarien heraufzubeschwören.

    Dennoch kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, dass einigen hier beim Verbreiten von Panik ein wohliger Schauer über den Rücken läuft.

    CM

    edit: ... der obligate Dreckfuhler!

  8. Wenn dieses Urteil auch nach der Revision rechtskräftig wird, ...

    Du hast es offensichtlich immer noch nicht verstanden.

    Das Urteil des BVerwG vom 07.03.1016 ist das Revisionsurteil, es wird mit dem Tag der Verkündung rechtskräftig.

    Das Urteil könnte nur durch eine Verfassungsklage mit keiner (allenfalls geringer) Erfolgsaussicht angefochten werden, wobei das BVerfG eine solche Klage bereits ohne Begründung nicht annehmen kann.

    Das Urteil hat zunächst nur Auswirkungen auf den Kläger in der Form, dass der ursprüngliche Streitgegenstand, hier der Eintrag der Magazinbegrenzung "2-Schuss-Magazin" als rechtmäßig beurteilt wird.

    Da das BVerwG in seiner Urteilsbegründung allerdings auf ein generelles Besitzverbot von Selbstlade-Langwaffen mit herausnehmbarem Magazin auf der Grundlage eines jagdlichen Bedürfnisses abhebt, wird dies zukünftig das Verwaltungshandeln bundesweit beeinflussen.

    CM

  9. ... Expertenwissen über Waffentechnik, Jagdrecht, Schießsportordnungen, Waffenrecht ...

    Leider zieht es sich wie ein roter Faden durch alle themenbezogenen VG/OVG/...-Urteile der letzten Jahre, dass diese von Richtern gesprochen werden, die in dieser Hinsicht völlig unbeleckt sind (man könnte es auch als Zustand der völligen Inkompetenz bezeichnen) und die im festen Bewusstsein ihrer gottgleichen juristischen Unfehlbarkeit jegliche fachliche Beratung ablehnen, immer getreu dem Motto folgend:

    "Verwirren Sie mich nicht mit Fakten, mein Urteil steht sowieso schon fest!"

    :bump:

    CM

  10. Der Gesetzgeber hat bei Verwendung von HA für die Jagd auf Wild auf ein Zwei-Schuss-Magazin beschränkt.

    Die Diskussion hierzu wurde schon vor geraumer Zeit im Forum ausgiebigst geführt und auch die vertretenen Rechtsgelehrten folgen den gleichen Ansichten.

    Aus dem § 19 BJagdG (Sachliche Verbote) lassen sich keine technischen Verbote ableiten, da dieser ausschließlich Handlungsverbote beinhaltet:

    (1) Verboten ist

    ...

    2. c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

    Der Text des Gesetzes ist hier (ausnahmsweise) klar, eindeutig, unmißverständlich und nicht interpretierbar.

    CM

    edit: ... nur Dreckfuhler korrigiert!

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