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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. vor 2 Minuten schrieb Shelby:

    ... man muß ja rechtzeitig anfangen, oder?

    Na, dann: GOOD LUCK!

    Und das meine ich jetzt ganz ehrlich, ohne Häme oder Sarkasmus (weiß man ja sonst bei mir nie :rolleyes:)

     

    CM :)

  2. vor 15 Minuten schrieb Shelby:

    Vermont ganz interessant ...

    Bist Du US-amerkanischer Staatsbürger?

    Wenn nicht, dann solltest Du Dich vielleicht mit der Gesetzeslage zum Waffenerwerb/-besitz für non resident/resident aliens beschäftigen.

    Dann ist Deine Karte nämlich erst mal komplett rot.

    https://www.fbi.gov/about-us/cjis/nics/federal-firearms-licensees/ffl-tip-sheet-for-non-u.s.-citizens-purchasing-firearms-1

     

    CM

  3. vor 11 Minuten schrieb schattenspeer:

    Jetzt aber nicht Bröckchen hinwerfen ...

    Es war kein "Bröckchen", das ich hingeworfen haben, sondern ein Stöckchen, das ich hingehalten habe.

    Und Du bist der Erste, der gesprungen ist.

    Meine "Prognose" basiert wesentlich auf 40 Jahren eigener Erfahrung im Zusammenhang mit der Entstehung waffenrechtlicher Gesetzgebung.

    Immer, wenn in Bonn/Berlin jemand gesagt hat: "Wir regeln das!", dann hat man es auch geregelt und immer zum Nachteil der Waffenbesitzer.

    Ich erinnere hier nur an das Zustandekommen des § 42 a WaffG (Führverbot von sog. "Einhandmessern").

     

    CM

  4. vor 28 Minuten schrieb Michael Grote:

    Versicherungen ... Was kümmert es da, dass es das in diesem unseren Lande schon gibt?

    Na, dann brauchen WIR uns doch gar keine Sorgen mehr wegen der Hirnfürze der EU-Kommission zu machen, oder?

    Gesetzlich obligate Jagd-Haftpflichtversicherung in DE, die im Übrigen neben den Risiken des Jagdbetriebes auch das jagdliche Übungsschießen abdeckt und die bereits bestehenden Haftpflichtversicherungen für die Sportschützen über deren jeweilige Verbandsmitgliedschaft .

    Einer unserer Dachverbände gibt dies allen seinen Mitgliedern sogar schriftlich an die Hand:

    Versicherungsbestätigung.jpg

    Bleibt nur noch die Frage offen: wenn wir nach den Vorstellungen der EU-Kommission hinterher sowieso alle keine Waffen mehr haben, wozu brauchen wir dann noch Versicherungen???

     

    CM :confused:

     

     

  5. vor einer Stunde schrieb Herakles:

    Wann habt Ihr das letzte Mal eine Waffe entsorgt?

    1989

    Zitat

    Was war der Grund dafür?

    Waffe kaputt, keine Ersatzteile mehr zu bekommen. Evtl. Reparaturkosten höher als Restwert.

    Zitat

    Was ist rechtlich zu beachten?

    Waffe in Büchsenmacherfachbetrieb vernichten lassen, Vernichtungsbescheinigung bei Erlaubnisbehörde vorlegen, Waffe aus WBK austragen lassen.

     

    CM

  6. vor 4 Stunden schrieb Flohbändiger:

    ... alle Kommentierungen, die gängisten Urteile und was weiß ich noch ...

    Wir sind jetzt mittlerweile völlig OT, aber egal.

     

    Obwohl Du genau die Knackpunkte auflistest, welche die auftretenden Problemfälle erst generieren, stelle ich zu meinem persönlichen Bedauern fest, dass Du die Kernaussage meines Beitrages leider nicht verstanden hast.

    Eine der elementarsten Grundregeln für ein Gesetz besteht darin, dass es eindeutig und für jedermann verständlich, also auch für den juristisch nicht vorgebildeten einfachen Bürger, formuliert sein muss (nicht "kann" oder "sollte"!), damit dieser sein Handeln fehlerfrei am Gesetz ausrichten kann.

     

    Das WaffG i.V.m. der AWaffVO und der WaffVwV sind geradezu ein Paradebeispiel dafür, wie man durch fehlerhafte Rechtsprechung und fehlerhaftes Verwaltungshandeln die Bestimmungen des Gesetzes bis zur Unkenntlichkeit verbiegt.

    Ich will das an nur einem Beispiel verdeutlichen, nämlich an der sog "anlasslosen Kontrolle der sicheren Aufbewahrung" gem, § 36 (3) WaffG.

     

    Zitat

    (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

     

    Der hier zitierte Gesetzestext ist in seiner Aussage eindeutig und allgemein verständlich, ebenso findet sich der entsprechende Hinweis nochmals in der WaffVwV unter der Nr. 36.7. 

     

    Als Nicht-Gewerbetreibender bewahre ich üblicherweise meine Waffen in den gesetzlich vorgeschriebenen Verwahrgelassen innerhalb meiner Wohnräume auf.

    Wenn nun Giovanni Kontroletti an meiner Tür klingelt und zum Zwecke einer anlasslosen Kontrolle Zutritt zu meinen Wohnräumen begehrt, dann fordere ich ihn auf mir einen konkreten und insbesondere dringenden Gefahrentatbestand für die öffentliche Sicherheit zu benennen, aufgrund dessen ich ihn gegen meinen erklärten Willen in meine Wohnräume eindringen lassen müsste. Kann er mir einen solchen Gefahrentatbestand nicht benennen, schicke ich ihn zurück in seine Dienststelle. Damit habe ich dem Gesetz genüge getan und mich korrekt verhalten.

    Oder?

    Weit gefehlt. An dieser Stelle tritt die sog. "ständige Rechtsprechung" auf den Plan, in der ein Oberverwaltungsgericht (OVG) kraft eigener Wassersuppe urtelt, dass von privatem Waffenbesitz eine ständige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht!!! Dies ist ein blütenreines Willkürurteil, denn das Bundeskriminalamt wird in seiner alljährlich veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht müde mit schönster Regelmäßigkeit festzustellen, dass vom privaten Waffenbesitz eben keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

     

    So wird ein in seiner textlichen Formulierung eindeutiges Gesetz durch widersprüchliche Rechtsprechung und repressives Verwaltungshandeln (Androhung des Entzugs der Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG durch die zuständige Erlaubnisbehörde bei fortgesetzter Verweigerungshaltung) zum Nachteil des Bürgers ausgehebelt.

    Die Liste der Beispiele ließe sich beliebig fortsetzen, gerade aktuell durch das Urteil des BVerwG vom 7. März dieses Jahres.

     

    CM

  7. vor 11 Minuten schrieb knight:

    ... wenn es diese amtliche Begründung gäbe, könnte man sie ja vielleicht mal einem Bundesrichter zeigen und darauf hinweisen, dass er sich nichts herbeifabulieren braucht, wenn er es auch gleich amtlich bekommen kann. So in der Art.

    Damit würdest Du den Rechtsgelehrten ihre Existenzberechtigung absprechen.

    Das erste, was nach einer Gesetzesnovellierung auf dem Fachbuchmarkt erscheint, ist eine Kommentierung des neuen Gesetzes.

    Darin erklären Dir und anderen Rechtsgelehrten die rechtsgelehrten Verfasser (siehe oben König/Papsthart auf mehr als 400 Buchseiten!), was denn der Gesetzgeber gemeint hat, als er den Gesetzestext verfasst hat.

    Daraus resultieren dann regelmäßig Kommentierungen und Textinterpretationen, die den eigentlichen Sinn und Inhalt des Gesetzes teilweise ad absurdum führen.

    Ein gutes Beispiel sind die oben bereits genannten Verfasser des "Leitfadens zum neuen Waffengesetz". Beide waren seinerzeit im zuständigen Referat des BMI tätig und maßgeblich an der Neufassung des Waffengesetzes beteiligt.

    Da fragt man sich als juristischer Laie doch erstaunt: WARUM haben diese Rechtsgelehrten den Text des Gesetzes nicht gleich so niedergeschrieben, dass es hernach keinen Erklärungsbedarf mehr gibt und jeder verstehen kann, was der Gesetzgeber denn gemeint hat???

     

    CM :confused:

  8. vor 9 Minuten schrieb uwewittenburg:

    Von daher erklärt sich ja auch ..., wonach nicht jede Waffe gemeint ist sondern lediglich Kurz- und Langwaffe.

    Es widerlegt ebenfalls die häufig anzutreffende irrige Annahme, dass ein einjähriges regelmäßiges Training mit dem vereinseigenen KK-Gewehr ausreicht, um danach einen Bedürfnisantrag zum Erwerb einer 9mm-KW stellen zu können.

     

    CM

  9. vor einer Stunde schrieb NottooLate:

    ... das inzwischen weltweit künstlich manipulierte Finanzsystem

    Warren Buffet, der mit Abstand reichste Mann der Welt (geschätztes Vermögen rd. 110 Mrd. US$), hat in einem Interview mit dem amerikanischen Finanz- u. Wirtschaftsmagazin FORBES gesagt:
     

    Zitat

     

    "Wir sind nicht auf dem Weg dorthin, sondern wir befinden uns bereits mitten in einem weltweiten Krieg.

    Es ist der Krieg arm gegen reich.

    Und wir Reichen werden diesen Krieg gewinnen."

     

     

    CM

  10. vor 55 Minuten schrieb MarkF:

    Ich wünschte, ...

    Wir sind hier aber nicht bei "Wünsch Dir was".

    Dein nachfolgender wie gewohnt sehr ausführlicher Textbeitrag mag aus der, wie nicht anders zu erwarten verbretterten, fachlich-juristischen Sicht inhaltlich völlig korrekt sein, geht aber komplett am eigentlichen Problem vorbei.

    Dieses Problem besteht einzig und allein darin, dass in allen heran gezogenen Dokumenten, Gesetzen, Urteilen etc. immer nur undifferenziert von "automatischen und halbautomatischen Waffen" die Rede ist, also keine Unterscheidung zwischen Lang- u. Kurzwaffen stattfindet, und bereits der Umstand, dass die Jagd mit Kurzwaffen generell verboten ist, dabei gänzlich außer Acht gelassen wird.

    Insofern ist die Interpretation des Leipziger Urteilsspruchs mit einer Bezugnahme auf Kurzwaffen absolut an den Haaren herbei gezogen.

    Aber das trifft gleichermaßen in toto auch auf die Begründung des Urteils durch das BVerwG zu und trägt daher zu keinem neuen Erkenntnisgewinn bei.

     

    CM

  11. vor 12 Minuten schrieb Schwarzwälder:

    Erfreulich ist, dass das FWR nun auch etwas streitlustiger auftritt und Gerichtsprozesse androht.

    Ja, bei den unverbindlichen Absichtserklärungen war das FWR schon immer ganz vorne mit dabei.

    Das ist etwa so zu bewerten, wie die Absichtserklärungen der sog. "Verbände-Allianz" zur Kostenübernahme/-beteiligung bei der Verfassungsbeschwerde oder nachfolgenden Verwaltungsklagen.

    Die Betroffenen werden, wie üblich, bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag vergeblich auf einen müden Cent warten.

     

    Und weil es in den Gesamtkontext passt, noch etwas interessantes zum Thema "obiter dictum":

    Zitat

    Nach Auffassung des damaligen BAG-Vizepräsidenten Hans-Jürgen Dörner haben obiter dicta „die Schwäche, zur konkreten Rechtsfindung des Einzelfalls nichts beizutragen, die Leser regelmäßig zu verwirren und häufig späteren Erkenntnissen im Wege zu stehen“. Im günstigsten Fall trägt ein obiter dictum zur Rechtsfortbildung bei. Abgesehen von dem von Dörner beschriebenen „Rechtsverwirrungsmoment“ besteht überdies die Gefahr der Missachtung des Prinzips der Gewaltenteilung. Das Gericht hat nur den jeweiligen Einzelfall, also betreffend den vorliegenden Streitgegenstand, zu entscheiden. Widerspricht das Gericht per obiter dictum geltendem Recht, greift es über seinen Entscheidungsauftrag hinaus der Gesetzgebungskompetenz der Legislative vor.

     

    CM

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