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cartridgemaster

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Beiträge von cartridgemaster

  1. Naja und WER meinst Du ist die so oft zitierte GENEHMIGUNGSbehörde oder ERLAUBNISbehörde <_<

    Es wurde ja oben auch schon mal von jemand anders gesagt: Ich  als Genehmigungsbehörde lass mich doch nicht zum Verrichtungsgehilfen degradieren.

    Das wird schon letztendlich der sein der den Stempel draufhaut. :rolleyes:

    Zumidest ist das in jedem anderen Bereich staatlichen Handelns so. Beispiel Baubehörde: Der holt Stellungnahmen ein von Wasserwirtschaftsamt, Strassenbauamt, meinetwegen auch des Energieversorgers (damit wir einen "privaten" drin haben) usw.. Irgendwann genehmigt er aufgrund dem halben Dutzend positiven Stellungnahmen den Bau der Lagerhalle auf der Sandbank.

    Wer meinst Du ist am Schluss der Dumme?

    310160[/snapback]

    Sorry Smithy,

    Du liegst mit Deiner Sichtweise in diesem Fall völlig daneben. Auch das angeführte Beispiel "Baubehörde" kann nicht auf die gültige Rechtslage im Bereich WaffG herangezogen werden.

    Wie im Schreiben des Anwalts von Ballerkalle schon sehr richtig dargelegt ist, hat die Erlaubnisbehörde weder eine Prüfungsaufgabe, ob die zum Erwerb beantragte Waffe geeignet und erforderlich ist, noch hat sie einen Ermessensspielraum bei der Genehmigung. Die im vorliegenden Fall erteilte Ablehnung ist tatsächlich willkürlich und rechtlich nicht haltbar begründet.

    Die einzige Prüfung, die seitens der Erlaubnisbehörde bei einem Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis/Erwerbserlaubnis durchzuführen ist, ist die Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Sachkunde. Ist der Antragsteller bereits Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK), so gilt die Sachkunde als nachgewiesen. Bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (erste WBK) hat der Antragsteller den Nachweis der Sachkunde durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Prüfungszeugnis o.ä.) zu erbringen.

    Alle anderen Prüfungen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erwerbserlaubnis, in diesem Fall nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 WaffG erfüllt sind, hat der Schießsportverband durchzuführen. Diese Aufgabe wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eindeutig auf die Schießsportverbände delegiert, weil

    1. dies Bestandteil des Anerkennungsverfahrens für alle Schießsportverbände nach § 15 WaffG ist und

    2. es die erklärte Absicht des Gesetzgebers ist, die zuständigen Erlaubnisbehörden von diesen Prüfungsaufgaben zu entlasten.

    Ein kurzer Blick in das Gesetz klärt uns auf:

    (2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

    1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

    2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

    Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

    (3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

    1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

    2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

    Dabei ist der Gang der Dinge folgender:

    Der Schütze/Antragsteller legt seinen Antrag auf Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung zusammen mit einem Nachweis aller bereits vorhandenen Sportwaffen bei seinem Verein vor.

    Der Verein bescheinigt, dass der Antragsteller seit mindestens 12 Monaten Mitglied ist und in dieser Zeit regelmässig (mindestens 1 x monatlich, aber 18 x innerhalb eines Jahres) trainiert oder an Wettkämpfen teilgenommen hat und dass eine geeignete Schiessanlage für die gewünschte Disziplin/Waffe vorhanden ist.

    Diese Bescheinigung geht zusammen mit dem Antrag des Schützen und den Nachweisen über die bereits vorhandenen Sportwaffen an den Verband/Landesverband.

    Der Verband/Landesverband prüft die vorgelegten Unterlagen und prüft zusätzlich, ob die zum Erwerb beantragte(n) Waffe(n) nach der jeweiligen Disziplin in der genehmigten Sportordnung des Verbandes geeignet ist und ob der Neuerwerb unter Berücksichtigung des bereits vorhandenen Waffenbestandes des Schützen erforderlich ist.

    Sind alle Prüfkriterien erfüllt, bescheinigt der Verband/Landesverband das Vorhandensein eines entsprechenden Bedürfnisses. Alle bisher vorgelegten Einzelnachweise des Schützen und des Vereins verbleiben für den Fall späterer Überprüfungen durch die Behörde beim Verband/Landesverband (deshalb auch der Hinweis auf den Vordrucken zum Datenschutz!)

    Der Schütze/Antragsteller legt bei seiner zuständigen Erlaubnisbehörde nur den Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis und die Bedürfnisbescheinigung seines Verbandes vor.

    Sind die vorgelegten Antragsformulare vollständig und korrekt ausgefüllt und enthält die Bedürfnisbescheinigung des Verbandes die in § 14 Abs. 2 u. 3 geforderten Angaben und gilt die Sachkunde als nachgewiesen hat die Erlaubnisbehörde die beantragte Erlaubnis zu erteilen.

    Tut sie dies nicht, ist die Ablehnung rechtsmittelfähig zu begründen.

    Leider haben zahlreiche Sachbearbeiter in den verschiedenen Ämtern es noch immer nicht begriffen, dass ihnen der Gesetzgeber ein Stückchen "Macht" weggenommen hat. Bei einigen scheint der Trennungsschmerz sehr gross zu sein.

    Der SB von Ballerkalle ist offenbar ein besonders schwerer Fall. :crying:

    So long, CM :)

  2. Wieder mal zurück zum eigentlichen Thema (bzw. einem Teil-Aspekt davon):

    Ist nun was dran an der "eingehenden" Begründung des Schützen für eine von ihm gewünschte Waffe/Disziplin, wie sie auf einem neuen BdMP-Formular zur Bedürfnisbescheinigung  (WBK grün) zu liefern sei ? Wird eine solche umfassende "Argumentation" jetzt gefordert oder nicht?

    Gruß,

    karlyman

    303208[/snapback]

    Natürlich ist da nichts dran! Völliger Quatsch!

    CM

  3. Außerdem irrt der Herr "Bundessportleiter" hier auch in der Sache:

    z.B. Disziplin Dienstpistole 2 (DP 2):

    Sportordnung des BDMP

    C.4.1  Dienstpistole 2   (DP 2)

    "Alle serienmäßig hergestellten automatischen Pistolen mit und ohne technische Veränderungen, welche auf der Basis einer Dienstpistole aufgebaut sind, sind zugelassen. "

    Hier steht nichts von "mehrschüssig"!

    Wer will mir hier untersagen, z.B. mit einer Mod. 1911 mit blockiertem  Magazinschacht anzutreten?  Bei den Langwaffendisziplinen ist das eh normal?

    MarkSix

    ...ja, nee, is' klar jetz' ehj...

    Is schon ärgerlich, wenn der geistige Horizont nur bis zur 3. Zeile reicht.

    Und so geht's unter Ziff. C.4.1 weiter:

    Als technische Veränderungen (Verbesserungen gegenüber der DP 1) sind nur die unter C.4.1 a. – c. aufgeführten Merkmale zugelassen.

    Abweichend davon sind folgende Pistolen in dieser Disziplin zugelassen:

    Colt "Gold-Cup"

    SIG "210-6"

    a. Visierung

    verstellbar, Mikrometervisierung ist zulässig.

    b. Abzug

    1360 p, Triggerstopp ist zulässig

    c. Griffschalen

    Griffschalen dürfen durch verbesserte ersetzt werden (Hartgummi, Holz),

    um die Handlage und Griffigkeit zu erhöhen bzw. das Rutschen zu

    vermeiden. Orthopädische Griffschalen, Handballenauflagen, Umwicklungen

    und Überzüge sind nicht zulässig.

    Da steht nichts von Abändern auf einschüssig!

    Aber is' ja auch schön und macht gute Stimmung, ne?

    Unvollständige Zitate, Halbwahrheiten, so genannte "... Informationen aus relativ sicherer Quelle..., Wichtigtuer, die nicht mal in der Lage sind, 5 einfache Sätze aus dem Gesetz richtig zu lesen oder zu zitieren, und, und, und...

    ...dann noch die Frage, warum sich von den "Verbandsoberen" niemand zur Sache meldet!

    Auf völlig sachfremde Polemik kann man nicht mit sachlichen Diskussionsbeiträgen antworten, die will hier nämlich gar keiner hören. So einfach ist das. Da kann man als vernünftig denkender Leser nur das einzig Richtige tun: abschalten.

    CM

  4. @Ron77:

    Nach der aktuellen Liste der Feststellungsbescheide des BKA (Stand 29.11.2004) liegt bisher nur für das Selbstladegewehr BWT 90 Competition, Kal. 223 Rem., ein Feststellungsbescheid mit Datum vom 30.06.2004 für Beitler-Waffen vor.

    Das OA 5 (Oberland Arms) wird als baugleich mit BT 96 gelistet, der Feststellungsbescheid gilt hier aber nur für das OA 5!

    Für beide Waffen (OA 5/BT 96) ist der Vermerk angefügt:

    gem. § 6 AWaffV nicht zum Sportschiessen zugelassen!

    So long, CM wink.gif

  5. @wolli:

    Ich bin sicher , dass diese "Schieber" bei eGun keine Provisonen zahlen und die sehr offensichtlichen Schiebereien von der eGun-Leitung gedeckelt werden.

    So wurden beispielsweise mehrfach die Beschwerden von gelinkten Kunden weggebügelt und die durch die Betroffenen abgegebenen Negativ-Bewertungen in "Neutrale Bewertungen" umgewandelt, negative Kommentare wurden gelöscht.

    Wenn alle zusammenhalten, dann kann man so eine ganze Weile leichte Kohle machen. Viel zu viele Nutzer bei ebay oder eGun sind so kaufgeil, dass sie manchmal gar nicht merken, dass sie für einen gebrauchten Artikel am Ende mehr €uros hingeblättert haben, als der Artikel neu kostet.

    Nun mag der eine oder andere meinen, Dummheit müsse bestraft werden oder lernen könne man nur durch Schmerzen.

    Ich bin eher der Meinung, dass man Unerfahrenen in Sachen online-Geschäfte durchaus helfen kann, nicht auf derartige Gangster hereinzufallen. Und WO erreicht zumindest eine grössere Zahl potentieller Interessenten. icon14.gif

    So long, CM wink.gif

  6. Jetzt geht's aber ein bischen durcheinander!

    Natürlich waren Einsteckläufe noch nie ein Problem, da sie von je her erlaubnisfrei (ab 18 J.) erworben werden konnten und der Erwerb nie an das Vorhandensein einer erlaubnispflichtigen Waffe gebunden war.

    Wechselsysteme sind aber hinsichtlich ihrer Erwerbs- und Besitzerlaubnis den Waffen gleichgestellt, für die sie vorgesehen sind. Man kann also kein Wechselsystem erwerben, wenn man nicht zuvor mit entsprechender Erwerbserlaubnis die Grundwaffe zu diesem WS erworben oder besessen hat.

    Wenn nun die Grundwaffe veräussert wird und der Käufer kein Interesse am Erwerb des dazu gehörigen WS hat, was dann confused.gif.

    Ist das WS nirgendwo als "berechtigt besessen" registriert, macht sich der Besitzer wg. unerlaubten Waffenbesitzes strafbar, denn mit dem Verkauf der Grundwaffe entfällt gleichzeitig die Erlaubnis zum Besitz des WS!

    Und noch eine Anmerkung zum Munitionserwerb für das WS ohne Eintrag oder MEB:

    Die Händler sind nicht übervorsichtig, wenn sie keine Munition ohne gültige Munitionserwerbserlaubnis an ihre Kunden verkaufen, sie schützen ihre Existenz! Der Händler, der Munition an einen Nicht-Berechtigten verkauft, macht sich strafbar und verliert seine Handelslizenz. Und wie soll der Händler bitteschön feststellen, ob sein Kunde die KW-Munition 9mmP erwerben darf, wenn in der WBK des Kunden lediglich Waffen in den Kalibern .45 ACP, .40 S&W, .375 Magn. und .22 lfb. mit der entsprechenden MEB aufgelistet sind, sich aber nirgendwo der Hinweis auf das Vorhandensein eines berechtigt besessenen WS im Kaliber 9mmP findet?????????????????

    Sorry, ich habe auch kein Geld, dass ich zum Fenster rauswerfen könnte oder unnötig der Behörde in den Rachen stecke.

    Ich kann auch die uneinsichtige und sture Haltung einiger Prinzipienreiter nicht verstehen.

    Ich breche mir keinen Zacken aus der Krone, wenn ich mir auf eigenen Wunsch für € 15,- einen Eintrag für das WS bei meiner Behörde abhole und der/die SB(in) einen kleinen Stempel in die Spalte MEB macht, damit alle Unklarheiten beseitigt und allen Beteiligten die nötige Rechtssicherheit verschafft.

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    Besitzer von 3 Einsteckläufen, 3 Reduzierhülsen und 2 eingetragenen Wechselsystemen AZZANGEL.gif.

  7. Klaus,

    neee, nicht ich mach' Dich schlauer, sondern Deine zuständige Erlaubnisbehörde, nachdem Du Deinem Sachbearbeiter erklärt hast, wozu Du so'n Ding brauchst! shocked.gif

    Aber die rechtliche Grundlage findest Du hier:

    WaffRNeuRegG, Anlage 1 zu § 1 Abs. 4, Abschnitt 1, Nr. 1.3

    BGBl Jg. 2002 Teil I Nr. 73 vom 16.10.2002, Seite 3994

    So long, CM wink.gif

  8. Reinigung mit einfachem Borstenpinsel und Waschbenzin, danach leichte Konservierung innen und aussen mit O-190 zum Schutz vor Korrosion. Nach spätestens 5 Schuss ist der Dämpfer innen trocken.

    Zur unterschiedlichen Lebensdauer von verschiedenen Dämpfern sei hier mal als Beispiel ein sog. Gummischeibendämpfer angeführt, bei dem, abhängig vom Kaliber, bereits nach ca. 20-50 Schuss die Gummischeiben ausgetauscht werden müssen, weil dann bereits die Dämpfungsleistung fast gegen Null geht. Sie gelten auch als nicht besonders präzise und sind daher nur für Kurzwaffen und den Schuss im Nahbereich geeignet, weil die Gummischeiben durchschossen werden müssen.

    Und zuviele "Schüsse" hält selbst das beste Gummi nicht aus AZZANGEL.gif.

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  9. Im Fall G22 ist die Lebensdauer des Dämpfers herstellerseitig bei sorgfältiger Pflege und Schutz vor Überhitzung mit ca. 1800 bis 2000 Schuss ausgewiesen. Danach sollte das Innenleben wegen Ermüdung und Bruchgefahr der Lamellen ausgetauscht werden. Die Dämpfer müssen ohnehin nach jeweils 100 Schuss zur Reinigung und Überprüfung auf innere Beschädigungen zerlegt werden.

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  10. Um mal wieder zum Thema zurückzukehren:

    Versierte Auskunft zum Thema SD's bekommst Du bei Gottfried Prechtl in Weinheim. Der hat schon vor Jahren bestens funktionierende SD-Varianten des GOL-Sniper gebaut.

    btw: Nach dem neuen WaffG ist es im Gegenteil nicht mehr so schwierig, SD's genehmigt zu bekommen, vernünftige und überprüfbare Begründung für die Notwendigkeit vorausgesetzt. SD's sind hinsichtlich der Erwerbserlaubnis den Waffen gleichgestellt, für die sie bestimmt sind.

    Ich habe vor einigen Jahren dienstlich Erfahrungen mit SD-Waffen sammeln dürfen, hier mit der HK MP 5 SD 3 und dem G22 der Bw. Bei der MP 5 ist tatsächlich das Geräusch der Verschlussbewegung lauter als das wahrnehmbare Abschussgeräusch, welches unterhalb von Luftpistolenniveau liegt. Völlig anders ist es beim G22. Auf den ersten Blick ein recht zierlicher Dämpfer für ein Gewehr im Kaliber .300 WinMag und dennoch erstaunlich effizient. Während man in unmittelbarer Nähe des Schützen subjektiv keinen wirksamen Dämpfungseffekt des Mündungsknalls empfindet, ist es bereits in einer Entfernung von ca. 200 m nicht mehr möglich, den Abschussort akustisch zu lokalisieren. Ein besonderer Nebeneffekt ist die unverminderte Präzision des Gewehrs. Bei eingen Waffen haben wir bei Zielentfernungen über 800 m sogar eine geringfügig bessere Trefferleistung festgestellt, da offensichtlich durch das zusätzliche Gewicht des Dämpfers an der Mündung das Schwingungsverhalten des Laufes positiv beeinflusst wird. Bei beiden SD (MP5 u. G22) handelt es sich um Dämpfer mit Mehrkammer-Lamellen-Technik, die als besonders wirkungsvoll und verschleissfest gilt.

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  11. Hallo Amazone,

    solche Initiativen scheitern regelmässig daran, dass die regionale Presse wegen Desinteresse derartige Artikel nicht abdruckt. Haben wir schon mehrfach versucht und entweder gar keine Antwort erhalten oder einen Dreizeiler, mit dem die Veröffentlichung abgelehnt wird.

    So long, CM wink.gif

  12. Hi, Ralf,

    kannst Du machen nix, musst Du guck'n zu.

    Ähnliche Entscheidungen hat es bereits bei Anträgen zur Drittwaffe gegeben. Die in mehreren Fällen geführten Verwaltungsgerichtsprozesse dauern durchschnittlich etwa 2 Jahre und werden regelmässig verloren oder enden in einem Vergleich, natürlich immer zu Lasten (hohe Pozesskosten) des Antragstellers. Und dabei hat die zuständige Erlaubnisbehörde sogar recht: die Ermessensentscheidung der Behörde beruft sich auf die geltenden Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz und danach bedarf bereits die Genehmigung der Drittwaffe der Befürwortung durch den Dachverband. Diese wird nur bei "Spitzenschützen" erteilt. Wohlgemerkt: wir sprechen von 3 bzw. 4 Waffen für eine einzelne Disziplin!

    Es bleibt aber auch hier die Frage nach der Ernsthaftigkeit und der realen sportlichen Leistung, wenn selbst Weltmeister mit einer Ersatzwaffe auskommen.

    So long, CM

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